Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 6 23 Februar 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde (Existenzminimumberechnung) des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 05. Januar 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Y._____, und der Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die B._____AG, betreffend Existenzminimumberechnung,
Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2018 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ von der Z._____ und der Y._____ über das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (in der Folge Betreibungsamt Imboden) betrieben wird (Betreibungs-Nr. _____, _____ und _____), – dass das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 29. November 2017 auf Beschwerde von X._____ eine vom Betreibungsamt Imboden am 27. Oktober 2017 erlassene Pfändungsurkunde aufhob und das Betreibungsamt anwies, eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, – dass das Betreibungsamt Imboden X._____ im Rahmen der neuen Pfändung am 04. Januar 2018 einvernahm, – dass das Betreibungsamt Imboden am 05. Januar 2018 die Pfändungsurkunde zustellte und in diesem Zusammenhang das Existenzminimum des Schuldners berechnete, – dass dabei Mietkosten von CHF 2'178.00 angerechnet wurden und gleichzeitig festgehalten wurde, dass ab 01. April 2018 nur noch Mietkosten von CHF 1'900.00 zugelassen würden, – dass X._____ dagegen am 16. Januar 2018 beim Betreibungsamt Imboden "Einsprache" erhob und geltend machte, der von ihm bezahlte Mietzins sei ortsüblich und könne nicht reduziert werden, – dass das Betreibungsamt dem Schuldner am 19. Januar 2018 mitteilte, an der Reduktion der per 01. April 2018 anzurechnenden Mietzinsen werde festgehalten, – dass X._____ dagegen am 29. Januar 2018 (Poststempel vom 01. Februar 2018) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte, die mit Pfändungsvollzug vom 05. Januar 2018 verfügte Mietzinsherabsetzung sei aufzuheben,
Seite 3 — 7 – dass das Betreibungsamt Imboden in seiner Vernehmlassung vom 08. Februar 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass X._____ sich einzig wegen der in der Pfändungsurkunde vom 05. Januar 2018 enthaltenen Existenzminimumberechnung beschwert und ausschliesslich geltend macht, die reduzierte Anrechnung der Mietkosten per 01. April 2018 sei unzulässig, – dass X._____ trotz der zutreffenden, in der Pfändungsurkunde enthaltenen Rechtsmittelbelehrung am 16. Januar 2018 "Einsprache" beim Betreibungsamt Imboden einreichte, – dass das Gesetz eine "Einsprache" beim verfügenden Betreibungsamt grundsätzlich nicht vorsieht, sondern lediglich die innert 10 Tagen seit Mitteilung der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde einzureichende Beschwerde, – dass allerdings das Betreibungsamt gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG verpflichtet gewesen wäre, die "Einsprache" dem Kantonsgericht als Beschwerde weiterzuleiten, – dass das Betreibungsamt statt dessen selbst auf die "Einsprache" geantwortet hat und der Schuldner erst gegen das entsprechende Schreiben vom 19. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben hat, – dass die Eingaben von X._____ an das Betreibungsamt und an die Aufsichtsbehörde grundsätzlich inhaltlich deckungsgleich sind, – dass gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG die Beschwerdefrist auch durch die Einreichung an das unzuständige Betreibungsamt gewahrt wurde, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass grundsätzlich gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz, welche das Kantonsgericht auch für Graubünden verbindlich erklärt hat, bei der Existenzminimumberechnung grundsätzlich die effektiven Mietzinsauslagen zu berücksichtigen sind (vgl.
Seite 4 — 7 Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin; Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 23 und 26 zu Art. 93 SchKG), – dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, was auch in Bezug auf die Wohnkosten gilt; die effektiv anfallenden Auslagen können nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGer 5A_252/2011 E.4; BGE 129 III 526), – dass bei einem Dreipersonenhaushalt eine 3- bis 3.5-Zimmerwohnung angebracht ist (vgl. Thomas Winkler, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 38 zu Art. 93 SchKG), – dass sich der Schuldner auf den Standpunkt stellt, die von ihm bezahlten Mietkosten seien ortsüblich, so dass eine Reduktion der anzurechnenden Mietzinsen auf den 1. April 2018 unzulässig sei, – dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass Wohnkosten von CHF 2'178.00 pro Monat bei einem gesamt Einkommen von CHF 4'864.00 pro Monat als unverhältnismässig hoch erscheinen und der Schuldner in eigenem Interesse versuchen müsste, diese zu reduzieren, um nicht immer wieder in finanzielle Engpässe zu geraten, – dass dies umso mehr gilt, wenn die von familiären Pflichten mehrheitlich entlastete Ehefrau nichts zum Familieneinkommen beiträgt, – dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Mietzinsen in der Kurortsgemeinde O.1_____ erheblich höher sind als etwa in den näher beim Arbeitsort des Schuldners gelegenen Gemeinden O.2_____, O.3_____ und O.4_____, – dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er aus besonderen Gründen an den Wohnort O.1_____ gebunden ist, – dass es ihm deshalb ohne weiteres zuzumuten ist, sich auch in näher bei seinem Arbeitsort gelegenen Gemeinden nach einer günstigeren Wohnung umzusehen, zumal gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten auch die Kosten für die tägliche Fahrt an den Ar-
Seite 5 — 7 beitsort eine Rolle spielt (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 26 zu Art. 93 SchKG), – dass der Schuldner zudem in O.1_____ in einer 4,5-Zimmerwohnung wohnt und für seine Bedürfnisse ohne weiteres eine 3- bis 3,5-Zimmerwohnung ausreichen würde, – dass eine kleinere Wohnung ohne Zweifel auch in der Gemeinde O.1_____ günstiger als die bisherige Mietwohnung zu stehen käme, – dass in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass der mit den Eltern zusammen wohnende Sohn A._____ volljährig ist und in der Zwischenzeit seine Kochlehre abgebrochen hat, – dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass der Sohn eine Neuausbildung begonnen hätte, – dass es dem Sohn somit ohne weiteres zuzumuten wäre, eine Hilfsarbeitsstelle anzunehmen und – wenn er weiterhin bei den Eltern wohnen will – einen entsprechenden Beitrag an die Wohnkosten abzuliefern, – dass in diesem Zusammenhang auch zu prüfen wäre, ob der angerechnete Beitrag für den Unterhalt von A._____ von CHF 600.00 noch gerechtfertigt ist, – dass aus den betreibungsamtlichen Akten hervor geht, dass in den Mietkosten auch die Miete einer Garage und eines Abstellplatzes für CHF 170.00 pro Monat enthalten ist, (BA act. 8), – dass die Miete eines Abstellplatzes für das Fahrzeug des Schuldners offensichtlich genügen würde, – dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich für CHF 50.00 monatlich einen Abstellraum für Gerätschaften aus seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Gastrounternehmer gemietet, in den Akten keine Stütze findet, – dass auf jeden Fall die Miete eines Raumes für derartige Gerätschaften nicht als gerechtfertigt erscheint, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nunmehr über 60-jährige X._____ in nächster Zukunft wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wird,
Seite 6 — 7 – dass es unter diesen Umständen ohne weiteres zumutbar ist, diesen Raum zu kündigen und zu räumen, was zu einer gewissen Mietzinsentlastung führen würde, – dass die Verfügung des Betreibungsamts, ab 01. April 2018 nurmehr einen Mietzins von CHF 1'900.00 an das Existenzminimum anzurechnen, statt der bisher bezahlten Mietkosten von CHF 2'178.00, ohne weiteres gerechtfertigt ist und diese Mietzinsreduktion, sei es durch einen Wohnungswechsel, sei es durch einen Beitrag des Sohnes an die Mietkosten und zusätzlich durch Kündigung des Abstellraumes bewerkstelligt werden kann, – dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt hat (vgl. Art. 36 SchKG), so dass er während des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Bemühungen zur Reduktion der Mietkosten nicht untätig sein durfte, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 7 — 7 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: