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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.06.2018 KSK 2018 40

28. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·704 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 40 29. Juni 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 5. Juni 2018, zugestellt am 14. Juni 2018, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Juni 2018, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 25. November 2017 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren mit einer Forderungssumme von CHF 4'459.50 zuzüglich Zins für unbezahlte Krankenkassenprämien einreichte, – dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 27. November 2017 ausgestellt und am 28. November 2017 dem Schuldner zugestellt wurde, – dass X._____ am 07. Dezember 2017 dagegen Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y._____ den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 04. Januar 2018 aufhob und diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, – dass die Y._____ am 04. Juni 2018 beim Betreibungsamt Surselva das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva dem Schuldner am 05. Juni 2018 die Konkursandrohung zustellte, welche X._____ am 14. Juni 2018 in Empfang nahm, – dass X._____ dagegen am 22. Juni 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte, – dass der Beschwerdeführer darin ausführte, er finde es übertrieben, dass die Krankenkasse so schnell zu solchen Mitteln greife, obwohl er seit geraumer Zeit monatlich CHF 1'000.00 im Rahmen einer Abzahlungsvereinbarung überweise, – dass das Betreibungsamt die Verfahrensakten am 26. Juni 2018 zustellte, – dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 4 – dass X._____ innert der 10-tägigen Frist gegen die erlassene Konkursandrohung Beschwerde eingereicht hat, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer indessen nichts rügt, was auf ein rechtswidriges oder unangemessenes Vorgehen des Betreibungsamtes schliessen liesse, – dass der Erlass einer Konkursandrohung auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist, da X._____ immer noch der Konkursbetreibung unterliegt (vgl. den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 13. März 2018, KSK 18 14), – dass X._____ auch nicht die von ihm angesprochene Abzahlungsvereinbarung einreicht und ein derartiger Einwand ohnehin im Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen gewesen wäre, – dass ebenfalls auf seine Beanstandungen, er finde das Vorgehen der Krankenkasse als übertrieben und er erhalte keine Prämienverbilligungen, obwohl er in den Jahren 2016 und 2017 praktisch kein Einkommen gehabt habe, nicht eingegangen werden kann, weil diese Umstände eine Betreibung für fällige Forderungen nicht verhindert und das Betreibungsamt deswegen die Fortsetzung der Betreibung nicht ablehnen kann, – dass aus diesen Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2. Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass X._____ aber darauf hinzuweisen ist, dass seine Beschwerde völlig aussichtslos war und an der Grenze zur Mutwilligkeit lag, – dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei Bussen bis zu 1'500.00 CHF sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass das Kantonsgericht sich die Anwendung dieser Bestimmung bei einer nächsten völlig aussichtslosen Beschwerde vorbehält, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: