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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2017 KSK 2017 37

11. Oktober 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,624 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 37 25. Oktober 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar ad hoc Peng In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 14. Juni 2017, mitgeteilt am 15. Juni 2017, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung,

Seite 2 — 7 hat die Vorsitzende der Schulbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. Juni 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. November 2016 gegen X._____ einen Strafbefehl gemäss Art. 352 StPO erliess, womit X._____ verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 20.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 620.00, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen tritt, bestraft wurde, – dass X._____ ausserdem die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Barauslagen von CHF 503.00 sowie Gebühren von CHF 925.00, auferlegt wurden, – dass der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwuchs, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Forderung im Betrag von CHF 2'048.00, bestehend aus der Busse von CHF 620.00, den Barauslagen von CHF 503.00 und der Untersuchungsgebühr von CHF 925.00, am 14. November 2016 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte und X._____ mit Schreiben vom 22. März 2017 letztmals mahnte, – dass der Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Inkassostelle, X._____ mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur vom 24. April 2017 für den Betrag von CHF 2'048.00 zuzüglich CHF 26.35 (Verzugszins bis 18. April 2017), CHF 30.00 (Mahngebühr) und CHF 100.00 (Inkassogebühren) betreiben liess, worauf X._____ fristgerecht Rechtsvorschlag erhob, – dass die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden in der Folge mit Gesuch vom 12. Mai 2017 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 2'048.00 zuzüglich Verzugszins von 4 %, Kosten der Betreibung sowie Rechtsöffnungskosten an das Regionalgericht Plessur gelangte und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 200.00 beantragte,

Seite 3 — 7 – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur am 14. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung durchführte, zu welcher X._____ persönlich erschien, – dass der Einzelrichter SchKG mit Entscheid vom 14. Juni 2017, mitgeteilt am 15. Juni 2017, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur für den Betrag von CHF 2'048.00 nebst Zins zu 4 % seit 19. April 2017 definitive Rechtsöffnung erteilte, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 250.00 X._____ auferlegte und diese verpflichtete, den Kanton Graubünden mit CHF 150.00 ausseramtlich zu entschädigen, – dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der in Rechtskraft erwachsene und vollstreckbare Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. November 2016 für die Forderung von CHF 2'048.00 einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle und X._____ nicht eingewendet habe, dass die Forderung getilgt oder gestundet worden sei oder sie gar verjährt sei, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am 19. Juni 2017 (persönlich überbracht) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches beantragt, – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 20. Juni 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 300.00 bis zum 3. Juli 2017 aufforderte, welchen diese innert Frist leistete, – dass die Akten der Vorinstanz beigezogen wurden, von der Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz indessen abgesehen wurde, – dass die Beschwerdefrist bei Rechtsöffnungssachen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 Abs. 1 ZPO) und diese mit der Eingabe vom 19. Juni 2017 gewahrt wurde, – dass allerdings das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 (act. D.4) sowie auch die neu eingereichten Urkunden (act. B.3-6) nach Ablauf der Beschwerdefrist überbracht wurden und deshalb unberücksichtigt bleiben müssen,

Seite 4 — 7 – dass ausserdem im Beschwerdeverfahren  unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die vorliegend nicht einschlägig sind  ohnehin ein umfassendes Novenverbot gilt (Art. 326 ZPO) und die neuen Vorbringen und Beweismittel auch aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden könnten, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe eine mündliche Gerichtsverhandlung wünscht, die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allerdings nicht dartut und in einem Vollstreckungsverfahren wie demjenigen der definitiven Rechtsöffnung darauf auch kein Anspruch besteht (vgl. BGE 141 I 97 E. 5 f.), weshalb das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden kann, – dass im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz keinesfalls dazu dienen könnte, die gesetzlich geforderte Begründung der Beschwerde nachträglich zu ergänzen oder diese gar zu ersetzen, zumal Art. 321 Abs.1 ZPO explizit eine schriftliche Begründung der Beschwerde verlangt, – dass aus der Eingabe der Beschwerdeführerin einzig hervor geht, dass sie mit dem Inhalt des Strafbefehls, worin sie unter anderem des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen wurde, nicht einverstanden ist und sie in diesem Zusammenhang einwendet, dass sie bei Entzug des Fahrausweises nachweislich und vollumfänglich fahrtauglich gewesen sei, – dass die Beschwerdeführerin dabei offensichtlich verkennt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur der Rechtsöffnungsentscheid überprüft werden kann und damit einzig zu beurteilen ist, ob das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG für die in Betreibung gesetzte Forderung und das Fehlen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu Recht bejaht wurde, während die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung vom Rechtsöffnungsrichter (und damit auch von der Beschwerdeinstanz) nicht mehr geprüft werden darf, – dass Art. 321 Abs. 1 ZPO  wie bereits dargelegt  eine Begründung der Beschwerde verlangt und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass im Beschwerdeverfahren insofern eine Rügepflicht gilt, als die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift im

Seite 5 — 7 Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft, – dass sich die Begründung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen hat, – dass eine derartige Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, nämlich mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Juni 2017 und nicht mit dem Strafbefehl, in der Eingabe der Beschwerdeführerin vollständig fehlt und auch keine Kritik an dessen Erwägungen erkennbar ist, so dass für die Beschwerdeinstanz auch nicht ersichtlich wird, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll, – dass die eigentliche Begründung des angefochtenen Entscheides, nämlich dass mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. November 2016 ein Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vorliegt und die Beschwerdeführerin keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) vorbrachte, demnach unangefochten bleibt, – dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen unter diesen Umständen nicht zu genügen vermag und deshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, – dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine juristische Ausbildung verfügt, ihr keinen Anspruch darauf verschafft, dass ihr die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist oder gar eine mündliche Verhandlung ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergänzen oder nachbessern kann (dazu eingehend Urteil des Kantonsgerichts KSK 16 93 vom 22. Juni 2017 E. 1c), – dass allerdings selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese infolge offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werden müsste, – dass nämlich die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung (vorliegend des Strafbefehls) im Rechtsöffnungsverfahren unter dem Vorbehalt einer Nichtigkeit nicht mehr geprüft werden darf, – dass das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds indessen weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht,

Seite 6 — 7 – dass der Vorderrichter den Strafbefehl vom 14. November 2016 zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG qualifizierte, zumal eine Rechtskraftbescheinigung vorliegt und auch kein Eröffnungsmangel geltend gemacht wird, – dass der Vorderrichter ebenfalls zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) erhob, – dass sich der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid somit in allen Teilen als korrekt erweist und dem Vorderrichter weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des für die Frage der Rechtsöffnung erheblichen Sachverhalts vorzuwerfen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen kann, wobei sich die einzelrichterliche Kompetenz im vorliegenden Fall auch aus Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ergeben würde, weil der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, – dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG), – dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und dem Kanton Graubünden somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zulasten von X._____ und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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