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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2017 KSK 2017 13

14. Februar 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·638 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Steigerung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 13 14. Februar 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Ankündigung einer konkursamtlichen Grundstücksteigerung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Surselva vom 24. Januar 2017, in Sachen der konkursamtlichen Liquidation Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Steigerung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. Februar 2017 samt Zusätzen vom 06. und 08. Februar 2017 und den mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 10. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 03. Januar 2017 vom Konkursamt Mendrisio beauftragt wurde, das in der Gemeinde O.1_____ gelegene Grundstück Nr. _____ zu versteigern, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 24. Januar 2017 die erwähnte konkursamtliche Grundstücksteigerung publizierte und die Steigerung auf den 24. Februar 2017, 15.00 Uhr, in O.2_____ festsetzte, – dass X._____ dagegen am 05. Februar 2017 beim Bezirksgericht (recte Regionalgericht) Surselva Beschwerde einreichte und das Konkursverfahren betreffende Rügen vorbrachte, – dass das Regionalgericht Surselva die Angelegenheit am 07. Februar 2017 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer am 06. und 08. Februar 2017 weitere Rechtsschriften einreichte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 10. Februar 2017 seine Stellungnahme einreichte und auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nur gegeben ist, wenn sich die Beschwerde gegen Verfügungen richtet, welche durch ein im betreffenden Kanton tätiges Betreibungs- und Konkursamt erlassen worden sind, – dass sich die Beschwerde formell wohl gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt Surselva angesetzte Steigerung richtet,

Seite 3 — 4 – dass in den Beschwerdeschriften indessen keine Rügen erhoben werden, welche Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva betreffen, – dass der Beschwerdeführer vielmehr Verfahrenshandlungen zum Gegenstand seiner Beschwerde macht, welche in die Zuständigkeit des Konkursamtes Mendrisio fallen und insbesondere das Fehlen bzw. den Inhalt des Lastenverzeichnisses, die Inventarisierung, den Kollokationsplan und andere Verfahrensabläufe beanstandet, – dass insbesondere festzuhalten ist, dass sich bei den Akten des Betreibungsund Konkursamtes Surselva ein Lastenverzeichnis befindet, welches bereits am 26. August 2016 aufgelegt wurde, – dass somit nicht festgestellt werden kann, dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva rechtshilfeweise eine Steigerung angesetzt hat, welche auf offensichtlich ungenügenden Grundlagen beruht, – dass der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbringen kann, welche die Durchführung der Steigerung hindern könnte, – dass der Beschwerdeführer vielmehr seine Beanstandungen bei der Aufsichtsbehörde des Kantons A._____ hätte vorbringen müssen, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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