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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2017 KSK 2016 89

3. Januar 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,009 Wörter·~10 min·10

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 89 17. Januar 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin ad hoc Janka In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 2. November 2016, mitgeteilt am 14. November 2016, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung,

Seite 2 — 8 hat die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 28. November 2016 (Poststempel), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass vorab festzuhalten ist, dass die Gebietsreform im Kanton Graubünden zur teilweise Neustrukturierung der Bündner Justiz geführt hat und ab dem 1. Januar 2017 die bisherigen Bezirksgerichte in Regionalgerichte umgewandelt wurden, nachfolgend indessen für die Vorinstanz noch die bisherige Bezeichnung verwendet wird, – dass das Betreibungsamt der Region Viamala am 6. Juni 2016 auf Begehren der Y._____ in der gegen X._____ angestrengten Betreibung Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 11'173.95 ausstellte, – dass im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund "Konkursverlustschein Nr. _____ vom 02.09.1983 des Konkursamts des Kantons _____, Zweigstelle O.1_____" angegeben wurde, – dass X._____ gegen diesen Zahlungsbefehl am 9. Juni 2016 ohne weitere Begründung Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass die Y._____ mit Eingabe vom 6. September 2016 an das Bezirksgericht Hinterrhein gelangte und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. _____ beantragte, – dass sie dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründete, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem Verlustschein des Konkursamtes O.1_____ aus dem Jahre 1983 gründe, in welchem die Anerkennung der Forderung durch den Gemeinschuldner vermerkt sei, und die ursprüngliche Gläubigerin respektive deren Rechtsnachfolgerin ihr die Forderung zwischenzeitlich zediert habe, der Beklagte diese aber bis heute nicht bezahlt habe, – dass sie diese Ausführungen mit den entsprechenden Urkunden (Konkursverlustschein, Abtretungserklärung, weitere Belege zur Rechtsnachfolge) unter Beweis stellte, – dass X._____ nach polizeilicher Zustellung des Rechtsöffnungsgesuchs am 31. Oktober 2016 verschiedene Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einreichte, ohne dazu weitere Bemerkungen zu machen,

Seite 3 — 8 – dass die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 2. November 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 14. November 2016, das Rechtsöffnungsgesuch guthiess, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Viamala für den Betrag von CHF 11'173.95 provisorische Rechtsöffnung erteilte, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.-- X._____ auferlegte und ihn verpflichtete, der Y._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.-- zu bezahlen, – dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die sinngemäss erhobende Einwendung der Zahlungsunfähigkeit im Rechtsöffnungsverfahren aussichtslos sei, – dass die Beseitigung des Rechtsvorschlages bei Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, wie dies mit dem vorgelegten Konkursverlustschein (Art. 265 Abs. 1 SchKG) der Fall sei, vielmehr nur verhindert werden könne, wenn der Schuldner Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache (Art. 82 Abs. 2 SchKG), derartige Einwendungen vom Gesuchsgegner jedoch weder ausdrücklich vorgebracht worden seien noch konkludent aus den vom ihm vorgelegten Beweisurkunden herausgelesen werden könnten, – dass sich der Gesuchsgegner sodann auch nicht auf Verjährung der Forderung berufen habe und einer solchen Einrede ohnehin kein Erfolg hätte beschieden sein können, da die mit der SchKG-Revision eingeführte Verjährungsfrist von 20 Jahren für altrechtliche Verlustscheine erst am 1. Januar 1997 zu laufen begonnen habe, – dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. November 2016 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 1. Dezember 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 400.-- bis zum 12. Dezember 2016 aufforderte, welchen dieser innert Frist leistete, – dass die Akten der Vorinstanz beigezogen wurden (Art. 327 Abs. 1 ZPO), von der Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) indessen abgesehen wurde,

Seite 4 — 8 – dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann, – dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, – dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO), – dass daher, wird die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gerügt, anzugeben ist, welche Norm nicht richtig angewandt wurde und inwiefern dies der Fall sein soll, wohingegen die blosse Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "rechtswidrig" oder "falsch" nicht genügt (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass bei Rügen bezüglich des offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhaltes nach Art. 320 lit. b ZPO dargetan werden muss, welche vorinstanzlichen Feststellungen tatsachenwidrig sind und aus welchem Akten- und Beweismaterial sich dies ergibt (Sterchi, a.a.O., N 19 zu Art. 321 ZPO), – dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei  unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben  eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321) – dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass die Beschwerde sodann zwar nicht zwingend ein konkretes Begehren zu enthalten hat, aus der Rechtsschrift aber klar hervorgehen muss, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides verlangt und welches Ziel mit

Seite 5 — 8 der Beschwerde angestrebt wird, wobei bloss allgemein gehaltene Kritik oder Äusserungen wie "ich werde das Urteil niemals anerkennen" nicht genügt (Sterchi, a.a.O., N 15 f. zu Art. 321 ZPO), – dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde zur Folge hat, dass auf diese nicht einzutreten ist, und die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde (Art. 132 ZPO) bei einem derartigen Mangel nicht in Frage kommt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen), – dass vorliegend der Beschwerdeführer in seiner an das Kantonsgericht gerichteten Eingabe zwar eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, er zur Begründung dieser Rüge aber einzig ausführt, dass seine behandelnden Ärzte beweisen könnten, dass er diverse Pflichtmedikamente dringend brauche, und er dem Gericht die Belege zu seinem Einkommen gleich nach Erhalt zustellen werde, – dass er des Weiteren darlegt, dass er sehr bescheiden lebe und bereit sei, sobald als möglich (ab ca. Ende März 2017) monatlich CHF 100.-- über seine Bank per Dauerauftrag zu bezahlen, – dass eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der Beschwerdeschrift vollständig fehlt und diese auch kein konkretes Rechtsbegehren enthält, wenngleich daraus zumindest sinngemäss geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides anstrebt, – dass unter diesen Umständen fraglich erscheint, ob die Beschwerdeschrift den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt und auf die Beschwerde einzutreten ist, diese Frage indessen offengelassen werden kann, da die Beschwerde  wie nachfolgend dargelegt wird  ohnehin abzuweisen ist, – dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde  was seine gesundheitliche Situation anbelangt  auf Tatsachen beruft, die der Vorderrichterin bei Ausfällung des angefochtenen Entscheides nicht bekannt waren, zumal der Beschwerdeführer erstmals in seinem Begehren um schriftliche Entscheidbegründung auf seine körperlichen Einschränkungen hingewiesen hat, – dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren jedoch von vornherein ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO),

Seite 6 — 8 – dass im Übrigen auch eine gesundheitlich bedingte Zahlungsunfähigkeit die Erteilung der Rechtsöffnung nicht zu verhindern vermöchte, weshalb der Vorderrichterin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann, wenn sie sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter befasste, – dass gemäss Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bestätigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften, – dass die Vorderrichterin zu Recht festgestellt hat, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Konkursverlustschein als Schuldanerkennung gilt, womit ein gesetzeskonformer Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG vorliegt, – dass die Vorderrichterin ebenfalls zutreffend erwogen hat, dass die aus diesem Verlustschein hervorgehende Forderung vom Beschwerdeführer sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach nicht bestritten wurde, – dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – einzig geltend macht, er sei finanziell und gesundheitlich angeschlagen und könne deshalb erst ab zirka Mitte März 2017 mit CHF 100.-- pro Monat für die in Betreibung gesetzte Forderung aufkommen, – dass er damit offensichtlich den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit erneuert, welchen die Vorderrichterin mit zutreffender Begründung verworfen hat, – dass der Rechtsöffnungsrichter lediglich entscheidet, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Vollstreckungstitel vorliegt, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, er aber nicht zu prüfen hat, ob der Schuldner die Schuld tilgen kann oder nicht, – dass eine allfällige Leistungsunfähigkeit respektive das Fehlen pfändbarer Vermögenswerte oder Einkünfte (Art. 92 f. SchKG) vielmehr erst anlässlich einer allfälligen Pfändung zu berücksichtigen ist und durch die genannten Bestimmungen gewährleistet wird, dass dem Schuldner die zur Sicherung seiner Existenz notwendigen Mittel (unter Einschluss allfälliger Gesundheitskosten) erhalten bleiben,

Seite 7 — 8 – dass einem Schuldner, der gestützt auf einen Konkursverlustschein erneut betrieben wird, gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG zwar die Möglichkeit offensteht, die Betreibung durch die Einrede fehlenden neuen Vermögens abzuwenden, diese Einrede indessen durch einen entsprechend begründeten Rechtsvorschlag zu erheben ist und sie andernfalls verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG), – dass der Beschwerdeführer auf diese Rechtslage bereits im Zahlungsbefehl hingewiesen wurde, er seinen Rechtsvorschlag aber nachgewiesenermassen nicht weiter begründet hat, weshalb die Vorderrichterin wiederum zu Recht erwogen hat, dass die Einrede mangelnden neuen Vermögens im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden kann, – dass die Vorinstanz schliesslich auch zutreffend erkannt hat, der Beschwerdeführer habe sich im vorliegenden Fall nicht auf die Einrede der Verjährung berufen können, – dass der angefochtene Entscheid somit insgesamt nicht zu beanstanden ist und die Vorderrichterin gestützt auf die Aktenlage vielmehr völlig zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt hat und der Beschwerdeführer allenfalls mit der Gläubigerin klären muss, ob ihm entgegen gekommen werden kann oder nicht, – dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und sie folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass die Vorsitzende im konkreten Fall in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden kann (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung), – dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von X._____ gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Gebühr in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG auf CHF 400.-- festgesetzt wird, – dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

Seite 8 — 8 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: