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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.12.2016 KSK 2016 81

19. Dezember 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·571 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 81 20. Dezember 2016 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Viamala vom 18. November 2016, mitgeteilt am 21. November 2016, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Z._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. November 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 29. November 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 07. Dezember 2016, in das Schreiben des Beschwerdegegners vom 05. Dezember 2016 (recte 16. Dezember 2016) sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Firma Y._____ am 18. November 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses bei X._____ (Gewerbehalle, _____strasse, O.1_____) stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Viamala die Retentionsurkunde am 18. November 2016 ausstellte, – dass X._____ dagegen am 23. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die angefochtene Retentionsverfügung sei aufzuheben, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Viamala dazu am 29. November 2016 Stellung nahm und die Verfahrensakten zustellte, – dass der Beschwerdeführer am 07. Dezember 2016 mitteilte, gemäss seinen Erkundigungen habe die Beschwerdegegnerin für die Pacht- und Mietzinsforderung innert 10 Tagen seit der Zustellung der Retentionsurkunde keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet, so dass die Beschwerde als gegenstandlos abzuschreiben sei, – dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Poststempel) bestätigte, dass die Retentionsurkunde in Folge Nichtprosequierung verfallen sei, – dass das Betreibungsamt gemäss Art. 283 Abs. 2 SchKG ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnimmt und dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt (vgl. auch Art. 268 ff. OR), – dass auf der Retentionsurkunde vermerkt ist, dass diese Frist zur Einleitung der Betreibung 10 Tage beträgt,

Seite 3 — 4 – dass die Wirkung der Retentionsurkunde erlischt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, was dem Beschwerdegegner auch angedroht wurde (vgl. BGE 105 III 85 E. 2), – dass der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass er diese Frist verpasst hat, – dass die Beschwerde gegen das Retentionsverzeichnis somit gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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