Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 13 12. April 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 180, 7250 Klosters, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 24. Februar 2016, mitgeteilt am 3. März 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 15. Dezember 2015 mit der Betreibungs-Nr. _____ setzte Y._____ gegen X._____ einen Betrag von Fr. 2'039'500.00 nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 2015 sowie Arrestkosten von Fr. 456.60 in Betreibung. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde: "Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Oktober 2015 (ZK1 11 16) gemäss Arrest vom 27. November 2015 (_____) Arrestkosten." B. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 4. Januar 2016 zugestellt, woraufhin dieser fristgerecht am 14. Januar 2016 Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Gesuch vom 18. Januar 2016 an den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Plessur stellte Y._____ folgende Begehren: "1. In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 15. Dezember 2015 sei der vom Schuldner am 14. Januar 2016 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei der Gläubigerin über CHF 2'039'500.00 nebst 5% Zins seit 31. Oktober 2015 und für die Arrestkosten von CHF 456.60, für die Kosten des Arrestbefehls von CHF 2'000.00, für die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 413.30 sowie die zusätzlichen Betreibungskosten von CHF 28.60 (Zustellung des Zahlungsbefehls) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners." D. Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2016 beantragte X._____, was folgt: "1. Das Gesuch um Beseitigung des vom Gesuchsgegner am 14. Januar 2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 15. Dezember 2015 erhobenen Rechtsvorschlages sei lediglich im Umfang von CHF 1'708'665.86 nebst 5% Zins seit 31. Oktober 2015 sowie der Kosten zu gewähren. Definitive Rechtsöffnung sei somit lediglich für den Betrag von CHF 1'708'665.86 nebst 5% Zins seit 31. Oktober 2015 zu gewähren. 2. Nach Vollzug sei der Arrest Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners." E. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Februar 2016, mitgeteilt am 3. März 2016, was folgt: "1. a) Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur für den Betrag von CHF 2'039'500.00 nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2016 sowie für CHF 456.60 erteilt.
Seite 3 — 17 b) Im Übrigen wird das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen. 2. Auf den Antrag von X._____, wonach der Arrest nach Vollzug aufzuheben sei, wird nicht eingetreten. 3. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. b) X._____ hat Y._____ eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'446.25 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. März 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Plessur vom 24. Februar 2016 (Proz. Nr. 335-2016-17) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Evt. sei das Gesuch um Beseitigung des vom Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 15. Dezember 2015 erhobenen Rechtsvorschlages lediglich im Umfang von CHF 1'708'665.86 nebst 5% Zins seit 5. Januar 2016 sowie der Kosten zu gewähren. Definitive Rechtsöffnung sei somit lediglich für den Betrag von CHF 1'708'665.86 nebst 5% Zins seit 5. Januar 2016 sowie Kosten zu gewähren. 3. Verfahrensrechtlicher Antrag Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Evt. sei der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nämlich im Umfang von CHF 330'834.14 zuzüglich Zins von 5% seit 8. Februar 2016. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdeführerin." G. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. März 2016 wurde der Beschwerde im Umfang von Fr. 330'834.14 zuzüglich Zins von 5% seit 8. Februar 2016 einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 beantragte Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), was folgt: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
Seite 4 — 17 2. Der Beschwerde sei die mit Verfügung vom 18. März 2016 erteilte aufschiebende Wirkung im Umfang von CHF 330'834.14 zuzüglich Zins von 5% seit 08.02.2016 wieder zu entziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers." I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 24. Februar 2016, mitgeteilt am 3. März 2016, wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2016 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.],
Seite 5 — 17 Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend, indem diese in keiner Weise auf seine Argumente eingegangen sei. a) Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Wortlaut entspricht demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zählt – nicht nur im Zivilprozessrecht – zu den zentralen Verfahrensgarantien und umfasst mehrere Teilaspekte (vgl. die Übersicht bei Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 53 ZPO). Dazu zählt unter anderem auch das Recht auf Begründung des gerichtlichen Entscheides. Sofern das Prozessrecht eine schriftliche Begründung vorsieht, muss diese so abgefasst sein, dass sich die
Seite 6 — 17 vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, warum die definitive Rechtsöffnung gewährt bzw. warum die Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zugelassen wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz jedes einzelne seiner Vorbringen aufgreift und widerlegt. Auch ist in diesem Zusammenhang – mithin in prozessualer Hinsicht – nicht von Bedeutung, ob die Entscheidgründe der Vorinstanz stichhaltig sind oder nicht. Dies stellt eine materielle Frage dar und wird, soweit nötig, im entsprechenden Kontext zu prüfen sein. Der Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen, sofern er sich auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützt. 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver-
Seite 7 — 17 bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). c) Grundlage der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Betreibung bildet das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 (BG act. II.2). Darin wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 2'029'500.00 zu bezahlen (Ziff. 2 des Dispositivs) und ihr den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000.00 zu ersetzen (Ziff. 5 des Dispositivs). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist derzeit noch hängig. Dieser kommt allerdings von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Es kann ihr jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin die aufschiebende Wirkung gewährt werden (Art. 103 Abs. 3 BGG). Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen trat das Bundesgericht indessen nicht ein und ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen (BG act. II.3). Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, welches bezüglich der Ziffer 2 und 5 mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen und demnach vollstreckbar ist, stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies ist unter den Parteien denn auch nicht strittig. Der Beschwerdeführer macht indessen eine teilweise Tilgung durch Verrechnung geltend. 4. Beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann der Betriebene die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld in der Zwischenzeit getilgt oder gestundet wurde, oder wenn er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich zum einen, dass als Beweismittel nur Urkunden zugelassen sind. Zum anderen muss die Tilgung bewiesen werden: Erforderlich ist ein strikter Beweis (BGE 104 Ia 14 E. 2), ein Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501 E. 3a). Tilgung einer Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG meint nicht nur deren Untergang infolge Zahlung, sondern jeden auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhenden Untergang der Forderung, insbesondere auch Schenkung, Aufhebung, Verrechnung, zulässige Hinterlegung, Vereinigung, Novation und Schulderlass (BGE 124 III 501 E. 3b; PKG 1990 Nr. 30; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233). Wird die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt, so
Seite 8 — 17 muss diese durch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, ausgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1, mit Verweis auf BGE 115 III 97 E. 4). 5. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei statt im Umfang von Fr. 2'039'500.00 lediglich für Fr. 1'708'665.86 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Differenzbetrag von Fr. 330'834.14 sei durch Verrechnung getilgt worden. Der Betrag von Fr. 330'834.14 setzt sich aus drei Teilbeträgen in Höhe von GBP 39'939.86 und GBP 185'992.77 (umgerechnet in Schweizer Franken total Fr. 326'834.14) sowie von Fr. 4'000.00 zusammen. a) Was den Betrag von GBP 39'939.86 betrifft, so bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Beschwerdegegnerin diesen Betrag gemäss Consent Order des englischen Supreme Court Costs Office vom 9. September 2008 (BG act. III.3) schulde. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass der Nachweis der Vollstreckbarkeit in der Schweiz nicht erbracht worden sei. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, ist der Entscheid, auf den sich der fragliche Consent Order bezieht, ergangen, weil die Beschwerdegegnerin in England auf Scheidung geklagt hat und mit diesem Antrag nicht durchgedrungen ist. Zur Diskussion steht somit ein Entscheid in einer familienrechtlichen Angelegenheit; die Klage auf Scheidung betrifft den Personenstand. Beim Supreme Court Costs Office handelt es sich sodann um eine ausländische Behörde. Demzufolge ist zu prüfen, nach welchen Kriterien die Anerkennung des ausländischen Entscheides und die Vollstreckbarkeitserklärung desselben zu erfolgen haben. Gemäss Art. 1 Ziff. 2 lit. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) ist dieses auf Streitigkeiten betreffend den Personenstand nicht anwendbar. Auch das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen (EuGVÜ) ist vorliegend nicht anwendbar; zum einen gelangt es bei Streitigkeiten über den Personenstand nicht zur Anwendung, zum anderen gilt es im Verkehr mit der Schweiz nicht. Somit ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält – zu prüfen, ob der der Verrechnungsforderung zugrunde liegende Entscheid in der Schweiz aufgrund des schweizerischen internationalen Privatrechts vollstreckbar ist. Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn erstens die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung er-
Seite 9 — 17 gangen ist, begründet war, zweitens gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist und drittens kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Eine anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Was das Verfahren der Vollstreckbarerklärung betrifft, so legt Art. 29 Abs. 1 IPRG fest, dass das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an die zuständige Behörde des Kantons zu richten ist, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung, eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und – im Falle eines Abwesenheitsurteils – eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen, beizulegen. Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Art. 29 Abs. 3 IPRG verpflichtet auch den Rechtsöffnungsrichter, ein ausländisches Urteil vorfrageweise gegebenenfalls für vollstreckbar zu erklären (vgl. Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Die Vollstreckbarerklärung ist sowohl Vorbedingung für die Rechtsöffnung als auch für die dagegen erhobenen Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG, sofern sie sich auf einen ausländischen Entscheid stützen (vgl. hierzu Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht moniert, hat der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren weder ein Begehren um Vollstreckbarerklärung gestellt noch hat er die erforderlichen Urkunden vorgelegt, damit der Vorderrichter über die Vollstreckbarkeit hätte befinden können. Es fehlt sowohl an der beglaubigten Ausfertigung des Entscheides als auch an der rechtsgültigen Bestätigung, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass dieser endgültig ist. Der Beschwerdeführer vermag demnach mit der Einwendung der Tilgung in Form der Verrechnung nicht durchzudringen, soweit sie seine Forderung in Höhe von GBP 39'939.86 betrifft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. b) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der englische High Court of Justice habe gemäss Ziff. 2 seiner Verfügung vom 18. Juli 2008 angeordnet, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten übernehmen müsse, die ihm in den Verfahren Nr. FD06F00522, FD06D02697 und FD06P00981 entstanden seien. Wie sich aus der E-Mail vom 7. August 2009 der Beschwerdegegnerin an die englische Anwältin des Beschwerdeführers ergebe, anerkenne die Beschwerdegegnerin diese
Seite 10 — 17 Schuld und die entsprechenden Forderungen. Gemäss notice of commencement of assessment of bill of costs in the High Court of Justice vom 12. Februar 2010 würden die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Kosten GBP 185'992.77 betragen. Dieses Dokument sei der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2010 zugestellt worden, welche für die Kosten in der genannten Höhe einzustehen habe. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen – zu Recht – vor, dass die Verfügung des englischen High Court of Justice vom 18. Juli 2008 (BG act. III.4) nicht zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet, sondern die Kosten- bzw. Entschädigungsfolge nur im Grundsatz festlegt. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte E-Mail vom 7. August 2009 der Beschwerdegegnerin an die englische Anwältin des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass darin kein bestimmter Betrag anerkannt wird. Somit kann darin auch keine Schuldanerkennung erblickt werden, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde bzw. welche geeignet wäre, die definitive Rechtsöffnung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Gleiches gilt für die notice of commencement of assessment of bill of costs in the High Court of Justice vom 12. Februar 2010 (BG act. III.6). Darin wurde zwar der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin beziffert, allerdings lässt sich dem Dokument nirgends eine Schuldanerkennung entnehmen. Insbesondere fehlt es am Erfordernis der Unterschrift vonseiten der schuldanerkennenden Partei, d.h. vorliegend der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG). Daran ändert im Übrigen auch der Beleg dafür nichts, dass dieses Dokument der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (vgl. BG act. III.7). Daraus geht vielmehr hervor, dass die Höhe der Prozessentschädigung unter den Parteien nach wie vor strittig ist (vgl. dazu auch BG act. III.10) und hierfür ein Kostenfestsetzungsverfahren instanziert wurde. Dass dieses zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, die Höhe der Prozessentschädigung mithin nach wie vor strittig und noch nicht festgelegt ist, zeigt die Prozesseingabe vom 10. Februar 2016 (BG act. III.9). Jedenfalls liegt kein rechtskräftiges bzw. vollstreckbares Urteil bei den Akten, welches die Beschwerdegegnerin verpflichten würde, den Betrag von GBP 185'992.77 an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Ebensowenig liegt eine Schuldanerkennung für diesen Betrag vonseiten der Beschwerdegegnerin im Recht. Der Beschwerdeführer vermag für den Betrag von GBP 185'992.77 somit nichts vorzubringen, was die definitive Rechtsöffnung verhindern könnte. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. c) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_523/2007 vom 10. April 2008 schulde ihm die Beschwerdegegnerin Fr. 4'000.00. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits wendet dagegen ein, dass diese
Seite 11 — 17 Forderung bereits verjährt sei und die entsprechende Verrechnungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin verspätet sei, da die Verrechnungsforderung spätestens im Verfahren betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhalts hätte geltend gemacht werden müssen. aa) Gemäss Art. 127 OR verjähren mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren unter anderem Forderungen aus Berufsarbeiten von Anwälten (Art. 128 Ziff. 3 OR). Die Verkürzung der Verjährungsfrist für bestimmte Fallgruppen basiert auf rechtspolitischen Überlegungen. Die verkürzte Frist wurde damit begründet, dass die Forderungen dieser Fallgruppen auf zweiseitigen Verträgen beruhen, bei denen die Verkehrssitte eine rasche Abwicklung mit sich bringe und weder die Ausstellung von Vertragsurkunden noch die Aufbewahrung von Quittungen üblich sei. Diese Argumente werden heute jedoch kritisch betrachtet (vgl. zum Ganzen Robert K. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 1 zu Art. 128 OR m.w.H.). Jedenfalls aber ist Art. 128 OR eng auszulegen (vgl. BGE 132 III 61 E. 6.1 m.w.H.). Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Parteientschädigung, welche ihm die Beschwerdegegnerin aus dem bundesgerichtlichen Verfahren 5A_523/2007 schuldet (vgl. BG act. III.2). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dabei handle es sich um eine Entschädigung für anwaltliche Tätigkeit, welche gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR nach Ablauf von fünf Jahren verjähre. Seit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils bis zur Erklärung der Verrechnung seien beinahe acht Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer habe die Verjährungsfrist nie unterbrochen. Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei jedoch, dass eine Parteientschädigung ein Schuldverhältnis (ausschliesslich) zwischen den Prozessparteien begründet, nicht jedoch zwischen einer Partei und dem Anwalt der Gegenpartei (vgl. dazu auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 16 Rz. 15). In Anbetracht dessen stellt eine Forderung betreffend die Parteientschädigung von vornherein keine Forderung aus Berufsarbeiten von Anwälten dar. Auch im Hinblick auf den Grundgedanken von Art. 128 OR rechtfertigt sich vorliegend keine Verkürzung der Verjährungsfrist: Die Parteientschädigung wurde in einem gerichtlichen Entscheid (und damit in einem definitiven Rechtsöffnungstitel) festgelegt, sodass sich für die Durchsetzung des entsprechenden Anspruchs keine Beweisschwierigkeiten ergeben, welchen die Regel von Art. 128 OR begegnen möchte. Die vom Beschwerdeführer einredeweise geltend gemachte Forderung in Höhe
Seite 12 — 17 von Fr. 4'000.00 unterliegt demzufolge nicht der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. Ein anderer Ausnahmetatbestand ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Im Übrigen ist die Aufzählung in Art. 128 OR abschliessend. Fällt eine Forderung – wie vorliegend – nicht unter einen in Art. 128 OR genannten Fall (und auch sonst nicht unter eine Spezialregelung), so ist der Grundtatbestand von Art. 127 OR anwendbar, wonach eine Forderung mit Ablauf von zehn Jahren verjährt. Demnach ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 4'000.00 (noch) nicht verjährt ist. bb) Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts und einhelliger Lehre kann die Tilgung aufgrund des klaren Wortlauts und Wortsinns von Art. 81 Abs. 1 SchKG nur eingewendet werden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 28 vom 10. Juli 2014, E. 3c; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 54; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 286; Eugen Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, BlSchK 46, S. 121 ff. und 161 ff., S. 161; Walo Früh, Die Rechtsöffnung, BlSchK 36, S. 97 ff., S. 102; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1-158, 4. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 81 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 81 SchKG; Bernhard F. Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 28; André Schmidt, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Poursuite et faillite, Commentaire romand, Basel 2005, N 4 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 2 und 5 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 232; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, Basel 2009, N 2 zu Art. 81 SchKG). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 138 III 583 E. 6.1.2; vgl. auch ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, bis zu dem die Tilgung im Erkenntnisverfahren noch berücksichtigt werden konnte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2008 vom 20. November 2011, E. 2.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 54; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Bezogen auf die Verrechnung wird daraus von der herrschenden Meinung abgeleitet, dass diese nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden könne, wenn sie bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt
Seite 13 — 17 werden können. Die Gegenforderung müsse somit später erfüllbar geworden sein. Dass die Verrechnungserklärung erst später abgegeben worden sei, ändere daran nichts (vgl. Blumenstein, a.a.O., S, 286 [insb. Fn. 42]; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 19 Rz. 20; Peter Gauch/Viktor Aepli, Zürcher Kommentar, Art. 114-126 OR, 3. Aufl., Zürich 1991, N 156 zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG; André Panchaud/Marcel Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 Rz. 2; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 232; Vock, a.a.O., N 3 zu Art. 81 SchKG; Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, Verrechnung, Art. 120-126 OR, Bern 2012, N 141 zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR; Appellationsgericht Basel-Stadt, in: BJM 1954, S. 219; LGVE 1992 I Nr. 57; Obergericht des Kantons Obwalden, in: BlSchKG 57/1993, S. 155 ff., S. 158 f.; Tribunal cantonal de Vaud, in: SJZ 1940/1941, S. 188). Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse nach Erlass des Urteils Verrechnung auch mit vorher schon verrechenbaren Forderungen zulässig sein, da die Tilgung der Schuld erst durch die Verrechnungserklärung erfolge, möge auch die Verrechnungsmöglichkeit schon früher bestanden haben (vgl. Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 198 [Fn. 58]). Der Minderheitsmeinung von von Tuhr/Escher wird zunächst die Regelung von Art. 124 Abs. 2 OR entgegenhalten: Demnach wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Mit anderen Worten findet das Erlöschen der Forderungen rückwirkend statt. Daraus wird gefolgert, aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe – entgegen der Meinung von von Tuhr/Escher – gerade nicht hervor, dass die Verrechnung auch mit vorher schon verrechenbaren Forderungen zulässig sein müsse (vgl. Obergericht des Kantons Obwalden, in: BlSchKG 57/1993, S. 155 ff., S. 158 f.). Richtig daran ist ohne weiteres, dass die Wirkungen der Verrechnung vermutungsweise ex tunc eintreten und damit unter Umständen schon vor Erlass des Entscheides, welcher den Rechtsöffnungstitel bildet, eingetreten sind. Die Verrechnungserklärung als Gestaltungsakt hat sich jedoch unstreitig erst nach Erlass des Entscheides realisiert (weshalb sie im Verfahren, welches zum Rechtsöffnungstitel führte, naturgemäss nicht berücksichtigt werden konnte). Ob das Abstellen auf die Regelung von Art. 124 Abs. 2 OR in der vorliegenden Frage den wesentlichen Punkt trifft, ist indessen fraglich, denn Art. 124 Abs. 2 OR stellt eine Systemwidrigkeit bzw. eine
Seite 14 — 17 dogmatische Anomalie dar, da die Rückwirkung nicht an eine äusserlich wahrnehmbare Rechtshandlung anknüpft, sondern an den davon regelmässig unabhängigen zeitlichen Ursprung der Verrechenbarkeit (vgl. Zellweger-Gutknecht, a.a.O., N 96 ff. zu Art. 124 OR). Klärung in der Streitfrage verspricht letztlich nur das Abstellen auf den Charakter von Art. 81 Abs. 1 SchKG. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Wendung "seit Erlass des Entscheides" der Zeitpunkt entscheidend ist, ab dem die Tilgung im Erkenntnisverfahren, welches zum Rechtsöffnungstitel führte, nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Damit wird ein Bezug zum Novenrecht hergestellt: Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen letztmals neue Tatsachen in den Prozess eingebracht werden konnten (vgl. Christian Fraefel, in: ZZZ 2008/2009, S. 409). Im Rechtsöffnungsverfahren sind die durch das Novenrecht festgelegten zeitlichen Grenzen materiellrechtlicher Einwendungen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Wendung "seit Erlass des Entscheides" in Art. 81 Abs. 1 SchKG verhindert insofern, dass im Vollstreckungsverfahren die Novenschranken des materiellen Verfahrens umgangen werden können. So gesehen ist Art. 81 Abs. 1 SchKG – zumindest auch – als novenrechtlich begründete Präklusion der Verrechnungseinrede zu lesen (vgl. zur Präklusion prozessualer Verteidigungsmöglichkeiten auch Zellweger-Gutknecht, a.a.O., N 142 zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR). Hinzu kommen Überlegungen der materiellen Rechtskraft: Die Rechtskraft des materiellen Entscheides führt grundsätzlich zum Ausschluss der im Prozess nicht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 379 f.; ferner auch Fraefel, a.a.O., S. 407 f.; Simon Zingg, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1- 149 ZPO, Bern 2012, N 89 zu Art. 59 ZPO). Es steht einer Partei zwar offen, Forderungen statt durch Verrechnung in einem hängigen Verfahren erst später in einem selbständigen Forderungsprozess geltend zu machen. Hat sie sich jedoch für das eine oder andere entschieden, ist sie im Vollstreckungsverfahren daran gebunden (vgl. Obergericht des Kantons Obwalden, in: BlSchKG 57/1993, S. 155 ff., S. 159). Eine Tilgung durch Verrechnung kann im Rechtsöffnungsverfahren demzufolge dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Verrechnung bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2008 vom 20. November 2008, E. 2.3; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 14 28 vom 10. Juli 2014, E. 3c; Appellationsgericht Basel-Stadt, in: BJM 1954, S. 219; LGVE 1992 I Nr. 57; Fraefel, a.a.O., S. 407 f.; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 20; Gauch/Aepli, a.a.O., N 156 zu
Seite 15 — 17 Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 232; Vock, a.a.O., N 3 zu Art. 81 SchKG; Zellweger-Gutknecht, a.a.O., N 141 zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR). Denn dem Verrechnenden ist – im Hinblick darauf, dass mit der Verrechnungserklärung die Gegenforderung im Umfang der Verrechnungsforderung getilgt wird – zuzumuten, die entsprechende Einwendung der erfolgten Verrechnung in den Prozess um die Hauptforderung einzubringen. Unterlässt er dies, bleibt ihm – nur, aber immerhin – eine Leistungsklage zur Durchsetzung seiner Forderung (Zingg, a.a.O., N 89 zu Art. 59 ZPO; grundsätzlich auch BGE 13, 392). Damit ist aber auch gesagt, dass die verspätete Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren nicht zu einem materiellrechtlichen Rechtsverlust führt. Daran zeigt sich, dass Verrechnungsrecht und Klagerecht zwei unterschiedliche Eigenschaften einer Obligation darstellen, von denen die eine durchaus unabhängig von der anderen fehlen oder untergehen kann (Näheres dazu bei Zellweger-Gutknecht, a.a.O., N 141 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR). Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, seine Gegenforderung (Parteientschädigung) sei im Verfahren, welches zum Rechtsöffnungstitel führte, noch nicht verrechenbar gewesen und er habe deswegen die Verrechnungserklärung nicht bereits damals abgeben können. Vielmehr ist er der Auffassung, massgebend sei das Datum der Verrechnungserklärung. Die Verrechnungserklärung sei mehr als drei Monate nach dem – den Rechtsöffnungstitel bildenden – Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden erfolgt. Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber auf die herrschende Meinung, mit der Konsequenz, dass die Einrede der Tilgung vorliegend verspätet erhoben worden sei, da die Verrechnung spätestens im Verfahren betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhalts (ZK1 11 16) hätte geltend gemacht werden müssen, dies jedoch nicht getan worden sei. Wie zuvor dargelegt, kommt es auf das Datum der Verrechnungserklärung nicht an. Massgebend ist der Zeitpunkt der Verrechenbarkeit bzw. der Umstand, dass die Verrechnung hätte geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es wäre auch nicht ersichtlich, warum das Erheben der Verrechnungseinrede nicht bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren ZK1 11 16 möglich gewesen wäre. Den Einwand der Stundung bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nur in Bezug auf die englischen Verfahren vor (vgl. KG act. A.1, Ziff. 1.3). Nach dem zuvor Dargelegten dringt der Beschwerdeführer mit der Tilgungseinrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht durch, mit dem Ergebnis,
Seite 16 — 17 dass die definitive Rechtsöffnung auch diesbezüglich zu gewähren ist. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt und damit insgesamt abzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'039'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Januar 2016 sowie für Fr. 456.60 (Arrestkosten) erteilt bzw. die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zugelassen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 1'500.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. b) Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin überdies für ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin reichte eine Honorarnote in Höhe von Fr. 1'909.75 ein (KG act. D.5), wobei ein Aufwand von 7.25 Stunden zu einem der eingelegten Honorarvereinbarung (BG act. I.7) entsprechenden Stundenansatz von Fr. 250.00 (zuzüglich 3% Barauslagen gemäss Honorarvereinbarung) in Rechnung gestellt wird. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren somit mit Fr. 1'909.75 ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 500.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'909.75 (inkl. Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: