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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.03.2016 KSK 2016 1

2. März 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,160 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Lohnpfändung etc. | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 1 03. März 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____ und Y._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 30. Dezember 2015, und des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 13. Januar 2016 in Sachen der A . _____ , vertreten durch die Intrum Justitia AG, Eschenstrasse 12, 8603 Schwerzenbach, der B . _____ , und der C . _____AG , gegen den Beschwerdeführer X._____, betreffend Lohnpfändung etc.,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Januar 2016 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos vom 13. Januar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerde vom 20. Januar 2016, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos vom 11. Februar 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A._____ im Betreibungsverfahren gegen X._____ am 27. August 2015 beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und eine Forderung von CHF 6'604.15 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 26. Oktober 2015 in der gleichen Betreibung die Pfändungsankündigung erliess, – dass die B._____ am 5. November 2015 gegen X._____ beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und einen Forderungsbetrag von CHF 2'428.60 geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in dieser Betreibung am 11. November 2015 die Pfändungsankündigung erliess, – dass die Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Pfändung am 2. Dezember 2015 in dessen Wohnung statt fand, – dass die C._____ am 16. Dezember 2015 beim Betreibungsamt Davos- Klosters ebenfalls das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung gegen X._____ stellte und eine Forderung von CHF 886.00 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. _____), – dass dem Schuldner am 17. Dezember 2015 der Pfändungsanschluss bezüglich der Betreibung der C._____ mitgeteilt wurde, – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 30. Dezember 2015 an die Arbeitgeber von X._____ Anzeigen betreffend Lohnpfändung erliess und die Existenzminimumberechnung vornahm, – dass X._____ und Y._____ am 7. Januar 2016 beim Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändungen verlangten,

Seite 3 — 6 – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos mit seiner Stellungname vom 13. Januar 2016 eine neue, vom gleichen Tag datierte Pfändungsurkunde mit Existenzminimumberechnung einreichte, – dass darin wiederum eine Lohnpfändung verfügt wurde, – dass X._____ und Y._____ dagegen am 20. Januar 2016 ebenfalls Beschwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändung begehrten, – dass sich das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos am 11. Februar 2016 vernehmen liess, – dass im Weiteren aus den Akten hervorgeht, dass der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 18. Januar 2016 Y._____ eine provisorische Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab 18. Januar 2016 und dauernd bis zum 18. März 2016 gewährt wurde, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos deshalb die Lohnpfändung bezüglich Y._____ zurückzog, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos seine Verfügungen vom 30. Dezember 2015, gegen welche die Beschwerdeführer erhoben, durch eine neue Verfügung vom 13. Januar 2016 ersetzte, – dass die von X._____ und Y._____ gegen die Lohnpfändungen und die Existenzminimumberechnung vom 30. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde damit gegenstandslos wurde, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist,

Seite 4 — 6 – dass X._____ und Y._____ aber gegen die neuen Verfügungen vom 13. Januar 2016 am 20. Januar 2016 wiederum Beschwerde einreichten, – dass diese Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass für die Beurteilung dieser Beschwerde aufgrund des gleichen Sachzusammenhanges kein neues Verfahren eröffnet wird, – dass aufgrund der provisorischen Nachlassstundung die Lohnpfändung bezüglich Y._____ aufgehoben wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag nicht mehr einzugehen ist, – dass in der Beschwerde vom 20. Januar 2016 der Antrag gestellt wird, die Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 sei für nichtig zu erklären und es seien neue Berechnungen vorzunehmen, – dass die nunmehr allein gültige Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 nur noch dahin beanstandet wird, dass die von X._____ aktuell absolvierte Weiterbildung mit jährlichen Kosten von CHF 3'600.00 und die Krankheitskosten betreffend die Tochter nicht berücksichtigt worden seien, – dass bezüglich der angeblichen Weiterbildung keinerlei Belege eingereicht werden und somit kein Nachweis vorliegt, dass eine Weiterbildung überhaupt statt findet, welcher Art die Weiterbildung ist und ob sie von X._____ selbst bezahlt wird, – dass somit ohne entsprechenden Nachweis kein Grund besteht, derartige Kosten zu berücksichtigen, – dass ebenso wenig schlüssige Belege für die zusätzlichen Kosten für die Krankheit der Tochter eingereicht werden, – dass insbesondere ein Rückforderungsbeleg für die Krankenkasse keinen Nachweis darstellt, dass die dort ausgewiesenen Kosten auch vom Schuldner bezahlt werden, – dass als allgemeiner Grundsatz gilt, dass nur jene zum Existenzminimum gehörenden Kosten berücksichtigt werden, für welche ein Nachweis der Bezahlung durch den Schuldner erbracht ist,

Seite 5 — 6 – dass der Schuldner, der weitere Kosten bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt haben will, sich an das Betreibungsamt zu wenden hat und nach Nachweis der Bezahlung eine Revision der Existenzminimumberechnung verlangen kann, – dass sich X._____ indessen gemäss Angaben des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos seit anfangs Dezember 2015 nie mehr beim Betreibungsamt gemeldet hat, – dass der betreffende Antrag somit abzuweisen ist, – dass unter diesen Umständen auch kein Grund besteht, die gestützt auf die Existenzminimumberechnung verfügten Lohnpfändungen gegenüber X._____ aufzuheben, – dass unter den gegebenen Umständen auch kein Fehlverhalten des Amtsleiters des Betreibungs- und Konkursamtes Prättigau/Davos auszumachen ist, so dass die Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens von vornherein ausser Betracht fällt, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 61 Abs. 2 GebVSchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2016 wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 20. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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