Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Dezember 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 76 16. Dezember 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur, zugestellt am 2. September 2015, in Empfang genommen am 28. Oktober 2015, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Grossfeldstrasse 11, 6011 Kriens, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 1. Dezember 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 5. Mai 2014 auf Gesuch von Y._____ gegen X._____ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. und 6 SchKG für eine Forderungssumme von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins sowie Fr. 51'000.-zuzüglich Zins einen Arrestbefehl erliess und als Arrestgegenstand ein Konto bei der Bank._____ bezeichnete, – dass das Betreibungsamt Chur am 9. Mai 2014 ein Privatkonto des Arrestschuldners bei der Bank._____ (_____) mit einem Guthaben von Fr. 9'789.90 verarrestierte, – dass diese Urkunde auf Wunsch des Schuldners an seine Adresse in O.1_____ zugestellt wurde, – dass der Arrest mit Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2014 prosequiert wurde und eine Forderung von Fr. 4'726.50 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2014 sowie Fr. 868.85 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2014 geltend gemacht wurde, – dass X._____ dagegen am 19. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob, – dass der Rechtsvorschlag mit Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 17. Juni 2015, mitgeteilt am 18. Juni 2015, für den Betrag von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 2014 aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, – dass die Gläubigerin am 30. Juni 2015 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Chur am 17. Juni 2015 die Pfändung vollzog und das bereits in der Arresturkunde aufgeführte Privatkonto bei der Bank._____ pfändete, – dass die Pfändungsurkunde dem Schuldner am 2. September 2015 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und diese gemäss Empfangsbescheinigung X._____ am 28. Oktober 2015 ausgehändigt wurde, – dass X._____ dagegen am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Betreibungsamt Chur einreichte und dieses mit Schreiben vom 2. November 2015 mit dem Schuldner Kontakt aufnahm, um die Angelegenheit zu bereinigen,
Seite 3 — 5 – dass X._____ das Schreiben des Betreibungsamtes nicht beantwortete, so dass Letzteres die Beschwerde am 1. Dezember 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass X._____ in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er lebe in Deutschland von der Sozialhilfe (Hartz IV) und er beantrage (sinngemäss) die Aufhebung der Pfändung infolge Unpfändbarkeit des beschlagnahmten Kontos, – dass das Betreibungsamt Chur am 1. Dezember 2015 mittteilte, die sozialstaatliche Hilfe Deutschlands (Hartz IV) gewährleiste gerade das Existenzminimum, so dass der Schuldner nicht unter dem Existenzminimum lebe und das Bankkonto somit pfänd- und verwertbar gewesen sei, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass X._____ die Pfändungsurkunde am 28. Oktober 2015 in Empfang genommen hat, so dass seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, – dass die Rüge von X._____ dahin geht, dass es sich beim gepfändeten Bankkonto um einen unpfändbaren Vermögenswert handle, da er auf dem Existenzminimum lebe, – dass Art. 92 SchKG die unpfändbaren Vermögenswerte aufzählt, – dass aus dieser Auflistung lediglich Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG in Betracht fällt, wonach die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar sind, – dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Barmitteln nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve handelt, sondern die Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGE 91 III 57; 7B.160/2006),
Seite 4 — 5 – dass X._____ aber selbst ausführt, dass er deutsche Sozialhilfe in Form von Hartz IV bezieht, so dass sein Existenzminimum gesichert ist und er für seinen Notbedarf nicht auf die Barmittel auf dem Konto bei der Bank._____ angewiesen ist, – dass es sich bei diesem Guthaben auch nicht um beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 SchKG geht, so dass die Pfändung des genannten Privatkontos gestattet war und die Beschwerde somit unbegründet ist, – dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 275 SchKG bereits beim Arrestvollzug die Bestimmungen über die Pfändung zu beachten hatte, – dass das Betreibungsamt Chur bereits am 5. Mai 2013 das genannte Privatkonto bei Bank._____ verarrestierte und der Schuldner bereits damals Gelegenheit gehabt hätte, seine entsprechenden Rügen dagegen vorzubringen, – dass X._____ dagegen indessen keine Beschwerde eingereicht hat, – dass unter den gegebenen Umständen aber offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit den selben Beschwerdegründen, welche bereits gegen die Arresturkunde hätten vorgebracht werden können, gegen die spätere Pfändungsurkunde vorgehen kann, – dass das Betreibungsamt Chur das Privatkonto bei der Bank._____ somit zurecht gepfändet hat, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: