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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.02.2015 KSK 2015 6

20. Februar 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·996 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Existenzminimumberechnung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 6 23. Februar 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die rechtshilfeweise für das Betreibungsamt Z._____ durch das Betreibungs a m t Y . _____ , vorgenommene Pfändung mit Existenzminimumberechnung vom 15. Januar 2015, betreffend Existenzminimumberechnung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in den Entscheid des Obergerichts des Kantons A._____ vom 13. Februar 2015, in die Eingabe von X._____ vom 28. Januar 2015 samt mitgereichten Akten, in die Akten des Betreibungsamtes Y._____ sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Z._____ das Betreibungsamt Y._____ am 18. Dezember 2014 rechtshilfeweise um Pfändung des Vermögens der Schuldnerin X._____ und um Festsetzung des Existenzminimums ersuchte, – dass das Betreibungsamt Y._____ am 17. Dezember 2014 die Schuldnerin einvernahm, – dass am 15. Januar 2015 im Rahmen der Pfändung die Existenzminimumberechnung durchgeführt wurde, welche eine pfändbare Lohnquote von CHF 3'542.05 ergab, – dass dabei lediglich ein Existenzminimum von CHF 1'200.00 festgestellt wurde, was dem Grundnotbedarf der Schuldnerin entspricht, – dass weitere Aufwandpositionen nicht berücksichtigt wurde, weil die Schuldnerin nicht belegt habe, dass sie die Miete, die Krankenkassenprämie etc. auch wirklich bezahle, – dass X._____ dagegen am 30. Januar 2015 sinngemäss Beschwerde beim Obergericht des Kantons A._____ als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen führte, – dass das Obergericht des Kantons A._____ die Sache am 13. Februar 2015 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass dies zu Recht erfolgte, da das Betreibungsamt Y._____ den Pfändungsvollzug samt Existenzminimumberechnung lediglich rechtshilfeweise für das Betreibungsamt Z._____ vornahm, – dass X._____ in ihrer Eingabe vom 28. Januar 2015 angibt, sie habe die Verfügung des Betreibungsamtes Y._____ vom 15. Januar 2015 am 22. Januar 2015 erhalten, – dass mangels anderer Angaben in den Akten somit davon ausgegangen werden kann, dass die Eingabe rechtzeitig innert der 10 tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG erfolgt ist,

Seite 3 — 5 – dass X._____ darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2015 verlangt und sinngemäss geltend macht, die Existenzminimumberechnung sei unzutreffend vorgenommen worden, da zu Unrecht gewisse Positionen nicht angerechnet worden seien, – dass X._____ in ihrer Eingabe der Betreibungsbeamtin von Y._____ verschiedene Straftaten vorwirft, – dass diese Vorbringen von der Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen nicht beurteilt werden können, – dass das Kantonsgericht somit lediglich überprüfen kann, ob die Existenzminimumberechnung gesetzeskonform erfolgt ist, – dass das Betreibungsamt Y._____ gewisse, von X._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2014 geltend gemachten Aufwände für Miete, Krankenkasse etc. deshalb nicht anerkannt hat, weil die Schuldnerin keine entsprechenden Belege eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt bei der Existenzminimumberechnung die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind von Amtes wegen abzuklären hat; dass der Schuldner indessen nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbunden ist, sondern ihn im Gegenteil die Pflicht trifft, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben; dass dies bereits anlässlich der Pfändung zu geschehen hat und soweit möglich nicht erst vor der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 16 zu Art. 93 SchKG; BGE 124 III 170), – dass X._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2014 wohl vorgebracht hat, dass sie Aufwendungen für Miete, Krankenkasse und medizinischen Aufwand habe und diese Positionen auch beziffert hat, – dass gemäss Einvernahmeprotokoll nach Auffassung des Betreibungsamtes dafür aber keine bzw. zu wenige Belege eingereicht wurden, – dass offen bleiben kann, ob das Betreibungsamt angesichts der Pflicht, die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, nicht zumindest der Schuldnerin hätte Frist ansetzen sollen, um die erforderlichen Belege einzureichen, – dass X._____ im Beschwerdeverfahren zahlreiche Belege eingereicht hat,

Seite 4 — 5 – dass das Obergericht des Kantons A._____ die Schuldnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nach Vorliegen der Belege gemäss Art. 92 Abs. 3 SchKG (recte Art. 93 Abs. 3 SchKG) beim Betreibungsamt Y._____ eine Revision der Einkommenspfändung hätte verlangen können, – dass die Schuldnerin dies nicht getan hat, – dass dieses Verhalten unverständlich ist, da es X._____ offensichtlich mit der Revision eilt, – dass aber dennoch festzustellen ist, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege eine Revision der Existenzminimumberechnung und Pfändung rechtfertigen, – dass die Sache somit samt den Beschwerdebeilagen der Schuldnerin an das Betreibungsamt Y._____ zwecks Prüfung und Vornahme der Revision der Einkommenspfändung zurückzuweisen ist, – dass das Betreibungsamt Y._____ allenfalls die Schuldnerin aufzufordern hat, weitere erforderliche Belege einzureichen, – dass im Rahmen der neuen Existenzminimumberechnung insbesondere auch zu prüfen ist, ob der Schuldnerin die ganzen Mietkosten angerechnet werden können, da sie gemäss Feststellungen des Betreibungsamtes mit ihrer im Jahre 1982 geborenen Tochter in einer Wohngemeinschaft lebt (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 26 zu Art. 93 SchKG; BGE 132 III 483), – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die betreffenden Verfahrenskosten beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Y._____ zur Prüfung und Vornahme einer Revision der Einkommenspfändung bzw. der Existenzminimumberechnung zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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