Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 44 17. November 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter: Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Dedual In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Maloja vom 22. Juni 2015, mitgeteilt am 24. Juni 2015, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Joachim Breining, Sporrengasse 1, 8201 Schaffhausen, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Einzelrichters in Familiensachen am Kantonsgericht Schaffhausen vom 10. Februar 2009 wurde die Ehe von Y._____ und X._____ geschieden, wobei die elterliche Sorge über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A._____, geboren am _____1991, B._____, geboren am _____1994, und C._____, geboren am _____1999, der Mutter zugeteilt wurde. X._____ wurde verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau an die Kosten des Unterhalts der drei Kinder monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Beiträge von CHF 1‘500.-- pro Kind, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, und zwar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit der Kinder, im Falle einer Lehre oder ähnlichen Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit. Des Weitern wurde er verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau eine monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Unterhaltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von CHF 5‘600.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2011, von CHF 4‘000.-- ab Juli 2011 bis Juni 2015 und von CHF 2‘300.-- ab Juli 2015 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen. Sowohl die Unterhaltsbeiträge für die Kinder als auch die Rente für die geschiedene Ehefrau wurden an den Landesindex der Konsumentenpreise (Stand per Ende Dezember 2008 103.4 Punkte) gebunden und erhöhen oder reduzieren sich jeweils auf den 1. Februar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Februar 2010, im Verhältnis der Veränderung im jeweiligen Vorjahr bzw. im Ausmass der tatsächlichen Lohnerhöhung, falls der Ehemann nachweist, dass sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht oder nicht vollständig mit den Lebenshaltungskosten Schritt hält. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 27. Januar 2015 wurde X._____ aufgefordert, Y._____ ausstehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'564.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2013, sowie CHF 10'206.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2014, zu bezahlen. Als Forderungsgrund für den unter Position 2 aufgeführten Betrag wurde das Stichwort „Unterhaltsforderung“ angegeben, während unter Position 1 was folgt vermerkt war: "Unterhalt gemäss Urteil Nr. 2007/180-21-eb/ug des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 10.02.2009 für Y._____, Dez. 2014 u. Jan. 2015: CHF 8062.00, Unterhalt A._____, Juni 2013 u. Juli 2013: CHF 3564.00, Unterhalt C._____, Dez. 2014 u. Jan. 2015 CHF 2144.00 (abgezogen: Kinderzulage für C._____ wird seit August immer noch ausbezahlt, obwohl ich diese selber beziehe).“
Seite 3 — 22 Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 28. Januar 2015 zugestellt. Dieser erhob am 02. Februar 2015 Rechtsvorschlag. D. Mit Gesuch vom 29. März 2015 beantragte Y._____ daraufhin beim Bezirksgericht Maloja, es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015) Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'564.--, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 15. Juni 2013, sowie für CHF 10'206.--, zuzüglich Verzugszins von 5% Zins seit 15. Dezember 2014, zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Zur Begründung des Gesuchs verwies die Gesuchstellerin auf das Scheidungsurteil, eine Vollmacht des Sohnes A._____ vom 17. September 2009 sowie auf eine Excel-Tabelle über die in den Jahren 2005 bis 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und die eingegangenen Zahlungen. E. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 liess X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin beantragen. Begründend liess er ausführen, dass die von der Gesuchstellerin erarbeitete Excel- Tabelle bestritten werde und der darin behauptete Fehlbetrag nicht bestanden habe und nicht bestehe. Für die Forderung von CHF 10‘026.-- nebst Zins sei im Zahlungsbefehl keine Periode angegeben, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen müsse. Im Beschrieb zur ersten Forderung würden Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und des Sohnes C._____ für Dezember 2014 und Januar 2015 von CHF 8‘062.-- und CHF 2‘144.--, total somit 10‘026.--, aufgeführt, was dem zweitbetriebenen Forderungsbetrag entspreche. Gemäss Scheidungsurteil und dem massgeblichen Indexstand von 103.1 seien für diese beiden Monate Beiträge von CHF 3‘988.-- für die Gesuchstellerin persönlich bzw. von CHF 1‘494.- - für den Sohn C._____ geschuldet gewesen. Diese seien mit den am 1. und 29. Dezember 2014 geleisteten und urkundlich belegten Zahlungen von je CHF 5‘763.-- getilgt worden. Die Forderung von CHF 3‘564.-- betreffe gemäss Zahlungsbefehl den Unterhalt des Sohnes A._____ für Juni und Juli 2013, der zu jenem Zeitpunkt bereits mündig gewesen sei. Das Scheidungsurteil beinhalte keine Verpflichtung zur Leistung von Mündigenunterhalt an die Gesuchstellerin, weshalb es insoweit an einem Rechtsöffnungstitel fehlen würde. Daran ändere die Vollmacht des Sohnes nichts, selbst wenn sie was bestritten werde nicht als Vollmacht, sondern als Forderungsabtretung auszulegen wäre. Zudem habe er der Gesuchstellerin am 4. Juni 2013 und am 3. Juli 2013 nachweislich je CHF 9‘327.-bezahlt, womit die Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der drei Kinder
Seite 4 — 22 für die Monate Juni und Juli 2013 im Betrage von CHF 8‘467.-- ebenfalls getilgt worden seien. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 hielt Y._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Joachim Breining, an ihren Anträgen grundsätzlich fest und ergänzte diese mit dem Eventualbegehren, es sei der Gesuchstellerin für die Forderung von CHF 10‘206.-- samt Zinsen und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung und für die Forderung von CHF 3‘564.-- samt Zinsen und Kosten provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Zur Begründung liess sie geltend machen, dass in ihrem Betreibungsbegehren eine Forderung von CHF 13‘770.-- genannt worden sei, welche das Betreibungsamt im Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträge aufgeteilt habe. Aus dem Betreibungsbegehren sei klar ersichtlich, um welche periodischen Beiträge es gehe, und auch der Zahlungsbefehl genüge den gesetzlichen Anforderungen, zumal der Gesuchsgegner gewusst habe, wofür die Betreibung erfolgt sei. Die vom Gesuchsgegner belegten Zahlungen seien unbestritten. Da er in der Vergangenheit aber nur unvollständige Zahlungen geleistet habe, was durch die Excel-Tabelle und die mit der Replik eingelegten vollständigen Kontoauszüge belegt sei, habe die Gesuchstellerin sämtliche Zahlungen seit 2012 nach Art. 87 OR aufgearbeitet und ihn für die noch offenen Forderungen betrieben. Mit Bezug auf die Unterhaltsforderung für den Sohn A._____ liess sie sodann ausführen, dass im Scheidungsurteil der Kindesunterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung betragsmässig fixiert sei und sich A._____ im Juni und Juli 2013 unbestrittenermassen noch in Ausbildung befunden habe, so dass grundsätzlich Rechtsöffnung erteilt werden könne. Als vormalige Inhaberin der elterlichen Sorge habe sie ein selbständiges Forderungsrecht für den Mündigenunterhalt, wenn eine gültige Abtretung vorliege. Eine solche sei im Nachgang zur Betreibung vom 24. Juni 2014 und den nachmaligen Verhandlungen mit der Abtretungserklärung vom 8. Dezember 2014 erfolgt, weshalb ihre Aktivlegitimation gegeben sei. G. Mit Duplik vom 05. Juni 2015 hielt auch X._____ an seinen Anträgen fest. Die Excel-Tabelle würde die betriebene Periode Dezember 2014 und Januar 2015 gar nicht umfassen, weshalb es der Gesuchstellerin damit nicht gelinge, den mit den Zahlungsbelegen vom 1. und 29. Dezember 2014 erbrachten Tilgungsnachweis zu widerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für den Sohn A._____ liess er einwenden, dass das Scheidungsurteil für den im Sommer 2013 längst mündigen Sohn nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten würde. Zu jenem Zeitpunkt sei er nicht mehr verpflichtet gewesen, diesem Sohn Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Soweit er es dennoch getan habe, sei es freiwillig und in generöser Hal-
Seite 5 — 22 tung geschehen. Die Abtretung werde nicht anerkannt. Einerseits gelte für höchstpersönliche Forderungen ein Abtretungsverbot, anderseits sei die Abtretung ihm erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit der replizierenden Stellungnahme notifiziert worden. Das nachträgliche Erlangen der Legitimation der Betreibenden müsse er sich nicht entgegenhalten lassen. Es sei wahrscheinlich, dass der mündige Sohn im Wissen um die Generosität seines Vaters gar nicht gegen diesen habe vorgehen wollen. Er sei von der Gesuchstellerin zur Abtretung gezwungen worden, weshalb sie unverbindlich sei. H. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Juni 2015, mitgeteilt am 24. Juni 2015, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Maloja in seiner Funktion als Einzelrichter SchKG wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015) für den Betrag von CHF 13'770.--, zuzüglich Verzugszins 5% seit 1. Juli 2013 auf CHF 3'564.-sowie seit 1. Januar 2015 auf CHF 10'206.--, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 800.-gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 2'052.50 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." In seinen Erwägungen kam der Rechtsöffnungsrichter zum Schluss, dass das in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil für die darin enthaltene Unterhaltsregelung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Das gelte auch für den Unterhaltsanspruch des ältesten Sohnes, da im Scheidungsurteil die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für seine drei Kinder in Übereinstimmung mit aArt. 133 Abs. 1 letzter Satz wie auch Art. 133 Abs. 3 ZGB bis zum Lehrabschluss festgesetzt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung der Unterhaltsforderung an die Gesuchstellerin von dieser erzwungen worden sei, seien nicht auszumachen. Gerichtlich festgesetzte und fällige Unterhaltsbeiträge seien sodann abtretbar und die Abtretung sei bereits vor Anhebung der Betreibung erfolgt, weshalb die Gesuchstellerin ungeachtet der erst später erfolgten Anzeige an den Schuldner legitimiert sei, das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Die Gesuchstellerin habe eine in einer Excel-Tabelle erfasste Aufstellung der Zahlungen des Gesuchsgegners sowie Bankauszüge den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 betreffend zu den Akten eingereicht. Dazu habe sie geltend gemacht, dass der
Seite 6 — 22 Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht nicht durchwegs nachgekommen sei, die einzelnen Zahlungen jeweils nach Art. 87 Abs. 1 OR auf früher verfallene Unterhaltsansprüche angerechnet worden seien und sich zuletzt ein Ausstand in Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung ergeben habe. Excel-Tabelle und Bankauszüge würden, was die Zahlungen anbelange, übereinstimmen. Der Gesuchsgegner bestreite zwar die Richtigkeit der Tabelle, ohne indes anzugeben, welche Angaben unzutreffend sein sollen. Damit habe er der sich aus der ZPO ergebenden Anforderung, "im Einzelnen" zu bestreiten, nicht Genüge getan, weshalb auf die Forderungszusammenstellung der Gesuchstellerin abzustellen sei. Gemäss dieser Aufstellung habe sich per Ende 2012 ein Fehlbetrag von CHF 17‘924.90 ergeben. Die Gesuchstellerin habe erklärt, die Zahlungen des Gesuchsgegners jeweils auf die am längsten verfallenen Ansprüche angerechnet zu haben. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren laute unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014, mithin auch der beiden Überweisungen vom Dezember 2014, auf CHF 13‘770.-- zuzüglich Verzugszinse. Eine Tilgung dieser Forderung sei durch die Zahlungsbelege vom Dezember 2014 somit nicht nachgewiesen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei dementsprechend gutzuheissen, wobei Rechtsöffnung auch für die Verzugszinsen, indes erst ab dem mittleren Verfall der Unterhaltsbeiträge, d.h. ab 1. Juli 2013 auf CHF 3‘564.-- und ab 1. Januar 2015 auf CHF 10‘206.--, zu erteilen sei. I. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 02. Juli 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sein Rechtsbegehren lautet: "1. Ziff. 1 bis 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja als Einzelrichter vom 22. Juni 2015 seien aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Formeller Antrag: Es sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die Aufschiebung der Vollstreckung pendente lite anzuordnen und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell anzuweisen, bis zu einem anderslautenden Entscheid keine Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. _____ vorzunehmen." J. Mit Verfügung vom 03. Juli 2015 erkannte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen aufschiebende Wirkung zu.
Seite 7 — 22 K. Y._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 22. Juni 2015 und wurde dem Gesuchsgegner am 24. Juni 2015 mitgeteilt. Seinem Rechtsanwalt ist der Entscheid am 25. Juni 2015 zugegangen. Die Beschwerde vom 02. Juli 2015 (vgl. act. A.1) erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Seite 8 — 22 Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). c) Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, unbeachtlich bleiben. Keine Berücksichtigung finden kann daher das erst mit der Beschwerdeantwort eingereichte Fähigkeitszeugnis von A._____ vom 31. Juli 2013 (act. C.1), handelt es sich dabei doch um ein gemäss Art. 326 ZPO unzulässiges neues Beweismittel. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden
Seite 9 — 22 kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19, N. 22; Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 N. 22). b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. c) Im vorliegenden Verfahren wird mit der Beschwerde in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vor, dass die Vorinstanz Art. 80 f. in Verbindung mit Art. 67 und 69 SchKG sowie die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt habe, indem sie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Tilgungsnachweis nicht als solchen anerkannt und die nachgewiesenen Zahlungen an nicht betriebene Forderungen angerechnet habe. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hätte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja richtigerweise feststellen müssen, dass die sowohl im Betreibungsbegehren als auch im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch klar auf bestimmte Monate spezifizierten Forderungen durch Urkundennachweis getilgt worden seien, womit das Rechtsöffnungsgesuch hätte abgewiesen werden müssen (Beschwerdeschrift, E. 4 S. 10 f., act. A.1). Als falsch bzw. aktenwidrig beanstandet wird in diesem Zusammenhang denn auch die Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsbegehren laute unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014, mithin auch der beiden Überweisungen vom Dezember 2014, auf CHF 13'770.-- zuzüglich Verzugszinsen. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsermittlung, welche für die Verletzung von Art. 81 Abs. 1 SchKG kausal gewesen sei (zum Ganzen Beschwerdeschrift, E. 3 S. 5-10 f., act. A.1). ca) Die Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich vorab auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Diesbezüglich kritisiert er die Erwägung der Vorinstanz, dass dem Wortlaut von Art. 67 SchKG nicht entnommen werden könne, dass im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben sei, für welche die
Seite 10 — 22 Betreibung eingeleitet werde, und die Nennung der Forderungssumme und Forderungsurkunde genüge, um klar zu machen, für welche Forderung ein Schuldner betrieben werde, damit er sich mit Rechtsvorschlag zur Wehr setzen könne. Die Vorinstanz berief sich hier auf ZR 2013 Nr. 45, worin das Zürcher Obergericht die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs, welche mit der ungenügenden Umschreibung der in Betreibung gesetzten Forderung im Zahlungsbefehl begründet worden war, als unzulässig erachtet hatte. Auch wenn im Betreibungsbegehren – und als Folge davon im Zahlungsbefehl – nicht angegeben werde, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt würden, müsse der Rechtsöffnungsrichter ein Rechtsöffnungsbegehren prüfen, soweit sich aus dem Begehren und dem eingereichten Prozessstoff ergebe, für welche Periode die Betreibung eingeleitet worden sei. In ähnlichem Sinne hatte das Kantonsgericht von Graubünden bereits in PKG 2010 Nr. 5 entschieden, wobei allerdings zusätzlich erwogen wurde, dass es sich bei der unpräzisen Benennung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls handle, der weder zur Nichtigkeit desselben führe noch vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen sei, sondern im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden müsste. Der Beschwerdeführer seinerseits beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011. Dieser Entscheid betraf eine Beschwerde gegen die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt, welche das Bundesgericht mit der Begründung abwies, dass bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten die in Betreibung zu setzende Zeitspanne im Betreibungsbegehren zu spezifizieren sei und eine zuvor geführte Korrespondenz mit dem Schuldner daran nichts ändere. Abgeleitet wurde dieses Erfordernis aus Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, welcher die Angabe der Forderungsurkunde und deren Datums bzw. subsidiär – "in Ermangelung einer solchen" – des Forderungsgrundes verlange. Damit hat sich das Bundesgericht für eine strenge Auslegung von Art. 67 SchKG ausgesprochen. Nicht geäussert hat es sich allerdings zu den Folgen einer ungenügenden Bezeichnung der Forderung im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG) für das Rechtsöffnungsverfahren. Immerhin scheint fraglich, ob darin weiterhin ein für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlicher wesentlicher Mangel erblickt werden könnte (vgl. dazu Hansjörg Peter, Art. 67 und 69 SchKG – Anforderungen an das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl bei Betreibung für periodische Leistungen, in: BlSchKG 77/2013, N. 6-8; Mathis Bösch, Urteilsbesprechung Kantonsgericht Schwyz, 30. September 2013, BEK 2013 73, in: CAN 2014 Nr. 56 S. 170 ff.).
Seite 11 — 22 cb) Vorliegend braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie nämlich den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, geht er nunmehr anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren selber davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Anforderungen an die Spezifizierung nachgekommen ist und auch der Zahlungsbefehl in dieser Hinsicht genügt. Zwar hat das Betreibungsamt die im Betreibungsbegehren (vorinstanzliche Akten, act. II.7) angegebene Forderungssumme von CHF 13'770.-- nebst Zins zu je 5% auf CHF 3'564.-- ab 15. Juni 2013 bzw. auf CHF 10'206.-- ab 15. Dezember 2014 im Zahlungsbefehl auf zwei Forderungen aufgeteilt und die dem Betreibungsbegehren entnommenen Angaben zu Forderungsurkunde und -grund einzig bei der ersten Forderung aufgeführt (vorinstanzliche Akten, act. II.1). Wie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers (vorinstanzliche Akten, act. I.2) hervorgeht, war damit für ihn aber ohne weiteres erkennbar, dass sich die für die erste Forderung angegebene Begründung auf beide Positionen bezog. Betrieben wurden demnach Unterhaltsbeiträge für die Zeiträume Juni und Juli 2013 (für den Sohn A._____) sowie Dezember 2014 und 2015 (für die Beschwerdegegnerin und den Sohn C._____), was denn auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja so festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 7 am Ende). Wenn in der nachfolgenden Erwägung sodann davon gesprochen wurde, das Rechtsöffnungsbegehren laute unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014 auf CHF 13'770.-- zuzüglich Verzugszinsen, liegt darin noch keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, zumal der Wortlaut des Rechtsöffnungsbegehrens bereits einleitend korrekt wiedergegeben worden war und aus den weiteren Erwägungen klar hervorgeht, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren wie bereits die Betreibung auf einzelne, zeitlich spezifizierte Unterhaltsbeiträge bezog. Die fragliche Erwägung erfolgte vielmehr in Zusammenhang mit der Tilgungseinrede des Beschwerdeführers und diente nicht mehr der Feststellung des Gegenstandes des Rechtsöffnungsgesuchs, sondern der rechtlichen Würdigung der vorgelegten Zahlungsbelege, welche nach Auffassung der Vorinstanz in Anbetracht des früheren (höheren) Zahlungsausstands und der seither erbrachten Zahlungen die Tilgung der betriebenen Forderungen nicht zu beweisen vermochten. cc) Eine andere Frage ist, welche Bedeutung der Spezifizierung der betriebenen Forderungen für das Rechtsöffnungsverfahren zukommt. Der Beschwerdeführer scheint aus dem Umstand, dass Unterhaltsbeiträge für einzelne, konkret bezeichnete Monate und nicht ein bis zum Betreibungsbegehren aufgelaufener Ausstand in Betreibung gesetzt wurde, abzuleiten, dass es für den Tilgungsnachweis genüge, wenn in diesem Zeitraum geleistete Zahlungen urkundlich belegt
Seite 12 — 22 werden. Er geht offenbar weiter davon aus, dass eine Anwendung von Art. 87 OR in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist und die Anrechnung der von ihm belegten (und auch unbestrittenen) Zahlungen auf einen früheren, seinerseits bestrittenen Ausstand die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletze. Eine derartige Wirkung kommt der Spezifizierung der betriebenen Forderungen indes nicht zu. cd) Vorab ist festzuhalten, dass der durch Urkunde zu erbringende Beweis der Tilgung nicht bereits als erbracht gilt, wenn der Schuldner die Zahlung eines der betriebenen Forderung entsprechenden (oder diese übersteigenden) Betrags belegt. Vielmehr obliegt dem Schuldner in jedem Fall auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, bestimmt sich nach den Regeln von Art. 86 f. OR, an welche Schuld die Zahlung anzurechnen ist. Demzufolge ist grundsätzlich der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). In Ermangelung einer solchen Erklärung wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in der Quittung bezeichnet, falls der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung des Schuldners noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so richtet sich die Anrechnung nach Art. 87 OR. Das heisst, die Zahlung ist auf die fällige Schuld anzurechnen: unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde, hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 9 zu Art. 81 SchKG sowie PKG 2002 Nr. 19). ce) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Unterhaltsbeiträge für die betreffenden Monate als ausstehend erachtet, wobei sie hinsichtlich derjenigen für Sohn C._____ einen Abzug in Höhe der seit August 2014 von ihr selber bezogenen Kinderzulagen anerkannt hat. Begründet wurde das Rechtsöffnungsgesuch sodann damit, dass die aufgeführten Unterhaltszahlungen ausstehend seien und ihr gemäss Scheidungsurteil zustünden (vorinstanzliche Akten, act. I.1). Ein Hinweis auf Art. 87 OR findet sich im Gesuch nicht. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin ihrem Gesuch eine Excel- Tabelle über geleistete Zahlungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 (vorinstanzliche Akten, act. I.4) beigelegt. Nebst den Zahlungen wird dort auch der als geschuldet bezeichnete Betrag für jeden Monat aufgeführt. Für die Jahre 2012 und 2013 wird auf dieser Grundlage ein Fehlbetrag von CHF 17'924.90 geltend gemacht, welcher
Seite 13 — 22 sich unter Berücksichtigung von Betreibungsgebühren und Verzugszinsen auf CHF 18'654.-- erhöht haben soll. Damit war für den – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer erkennbar, dass seitens der Beschwerdegegnerin ein Zahlungsrückstand geltend gemacht wurde und sich die Frage der Anrechnung geleisteter Zahlungen stellen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den in der Aufstellung ermittelten Ausstand bereits in der vorprozessualen Korrespondenz (vorinstanzliche Akten, act. I.8) auf den Standpunkt gestellt hatte, dass sich nach der massgeblichen Regelung im OR die "Zuordnung zu den zuletzt fällig gewordenen Zahlungen" (gemeint waren wohl die zuletzt fälligen Beiträge) aufdrängen dürfte. In ihrer Replik hat die Beschwerdegegnerin ferner sämtliche bis Ende Dezember 2014 eingegangenen Zahlungen belegt und soweit nötig erläutert (vorinstanzliche Akten, act. II.10-15). Mit Blick auf die Zahlungen des Beschwerdeführers vom 01. und 29. Dezember 2014 (vorinstanzliche Akten, act. III.3) wurde dabei explizit ausgeführt (was auch im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben wurde), dass die Zahlungen an sich unbestritten seien, es aber nicht um diese singulären Zahlungen gehe, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur unvollständige Zahlungen geleistet habe. Nach einer Betreibung vom 24. Juni 2014 für teilweise dieselben rückständigen Betreffnisse, wogegen ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben worden sei, habe sie in Anbetracht der Gesetzesvorschrift von Art. 87 OR sämtliche erfolgten Zahlungen seit 2012 aufgearbeitet und den Beschwerdeführer für die offenen Forderungen erneut betrieben. Mit den beiden von ihm geleisteten Zahlungen habe er den Nachweis der Tilgung daher nicht erbracht. Vielmehr sei aufgrund der Summe sämtlicher Zahlungen ersichtlich, dass die Teilforderung von CHF 10'202.-- unverändert zur Zahlung ausstehe (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.3 S. 8 f.). Ähnlich argumentiert wurde mit Bezug auf die am 04. Juni 2013 und 03. Juli 2013 geleisteten Zahlungen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.5), mit welchen nach Auffassung des Beschwerdeführers die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn A._____ getilgt worden sein sollen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.3 S. 11). Auch diesbezüglich sei allein relevant, ob der Beschwerdeführer insgesamt seit 2012 die Zahlungen vollständig erbracht habe. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der Verhandlungsmaxime keine Rede sein. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestritten, dass die nachgewiesene Zahlung auf die betriebenen Forderungen anzurechnen sind und hat sich in diesem Zusammenhang – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – sogar auf Art. 87 OR berufen. Die zur Entkräftung der Tilgungseinrede erforderlichen Vorbringen hat die Beschwerdegegnerin mit der Replik rechtzeitig ins Verfahren eingebracht mit der Folge, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr bloss die im
Seite 14 — 22 Zahlungsbefehl spezifizierten Unterhaltsbeiträge zu beurteilen waren, sondern der Prozessstoff – allerdings beschränkt auf den Aspekt der Anrechenbarkeit der Zahlungen – auf die Unterhaltsansprüche für einen anderen (längeren) Zeitraum ausgeweitet wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestand auch keine Unklarheit darüber, welche Periode zur Debatte steht. In der Replik wurde auf S. 4 ausdrücklich festgehalten, dass der Zeitraum vor 2012 erledigt sei, womit klargestellt wurde, dass mit Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit der Zahlungen Unterhaltsansprüche von Januar 2012 bis und mit Januar 2015 Prozessthema bilden. Erst recht nicht zur Diskussion steht eine Verletzung der Dispositionsmaxime, zumal die Bindung des Gerichts an die formellen Parteianträge nicht ausschliesst, dass vorfrageweise auch über andere Ansprüche befunden wird. Dass die Beschwerdegegnerin für anderes als die betriebenen Forderungen Rechtsöffnung erteilt worden wäre, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. cf) Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis der Tilgung zu Recht als misslungen erachtet wurde. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz einzig mit den beiden im Dezember 2014 erfolgten Zahlungen von je CHF 5'763.-- (vorinstanzliche Akten, act. III.3) ausdrücklich befasst. Einleitend wurde erwogen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Zahlungen des Beschwerdeführers entsprechend der Regelung von Art. 87 OR jeweils auf die am längsten verfallenen Ansprüche angerechnet zu haben, nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen wurde auf die vorangegangenen Erwägungen zu der mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingelegten Excel- Tabelle Bezug genommen. Hierzu hatte die Vorinstanz festgestellt, dass Tabelle und Bankauszüge, was die Zahlungen anbelange, übereinstimmten. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Tabelle zwar bestritten, ohne indes anzugeben, welche Angaben unzutreffend sein sollen. Damit sei der Anforderung, "im Einzelnen" zu bestreiten, nicht Genüge getan worden, weshalb auf die Forderungszusammenstellung der Beschwerdegegnerin abzustellen sei. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer namentlich im Jahr 2012 seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei. Per Ende 2012 habe sich daraus ein Fehlbetrag von CHF 17'924.90 ergeben. Das Rechtsöffnungsbegehren laute unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014, mithin auch der beiden Überweisungen vom Dezember 2014 auf CHF 13'770.-- zuzüglich Verzugszinse. Die Tilgung dieser Forderungen sei durch die Zahlungsbelege vom Dezember 2014 nicht nachgewiesen. cg) Nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf die geltend gemachte Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn A._____ durch die Zahlungen vom 04. Juni 2013 und 03. Juli 2013 von je CHF 9'327.-- (vgl. vorinstanzli-
Seite 15 — 22 che Akten, act. III./5). Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift daran fest, mit den eingereichten Zahlungsbelegen den Tilgungsnachweis erbracht zu haben. Dass der für Juni 2013 geschuldete Beitrag bezahlt worden sei, müsse willkürfrei auch daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin im Sommer 2014 nur den Beitrag für Juli 2013 in Betreibung gesetzt habe, ansonsten sie diesen doch zusammen mit dem Juli-Beitrag betrieben hätte. Weshalb die Beschwerdegegnerin nun auch den Juni-Beitrag einfordern wolle, sei nicht erklärbar. Wenn entsprechend der Regelung von Art. 87 OR vorgegangen werden dürfe, deren Anwendbarkeit allerdings bestritten werde, hätten jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin gemäss deren Aufstellung zugestandenen Zahlungen ab Juli 2013 (konkret die Zahlungen vom 30. August, 01. und 18. Oktober 2013 und so weiter über je CHF 7'545.--) an diese Forderungen angerechnet werden müssen. Mit dem gegenteiligen Vorgehen habe die Vorinstanz wiederum die Dispositions- und Verhandlungsmaximen verletzt und sich zudem über die gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, wonach aktenkundige Zahlungen bei der Tilgung von Amtes wegen zu berücksichtigen seien. Auch dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die Aufstellung der Beschwerdegegnerin gar nicht angebe, wie sich die monatlichen Unterhaltspflichten zusammensetzen würden. Dem hält die Beschwerdegegnerin zunächst zu Recht entgegen, dass aus einer früheren Betreibung keine Rückschlüsse über die Bezahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Juni 2013 gezogen werden können. Ihr Verhalten mag zwar widersprüchlich erscheinen, führt aber keineswegs zwingend zum Schluss, dass sie die Zahlung vom 04. Juni 2013 als Tilgung der Juni-Beiträge akzeptiert hätte. Jedenfalls liegt in der gegenteiligen Annahme noch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche im Beschwerdeverfahren zu korrigieren wäre, zumal sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch gar nicht auf diesen Umstand berufen hat. ch) Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der weiteren Zahlungen macht die Beschwerdegegnerin sodann geltend, dass A._____ per Ende Juli 2013 keinen Unterhaltsanspruch mehr gehabt habe und insoweit keine Zahlungen mehr erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe gemäss eingereichtem Kontoauszug (vorinstanzliche Akten, act. II.14) erstmals per 31. Juli 2013 seine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin um den weggefallenen Unterhaltsbeitrag für A._____ reduziert. Tatsächlich geht aus den beigelegten Kontoauszügen für die Jahre 2013 und 2014 hervor, dass ab genanntem Datum sämtliche Zahlungen mit dem Vermerk "Unterhalt + B._____ und C._____" bzw. ab August 2014 – nach erneuter Reduktion der Zahlung – mit dem Vermerk "Unterhalt, C._____" gutgeschrieben wurden.
Seite 16 — 22 Damit ist belegt, dass nach der Überweisung vom 03. Juli 2013 keine Zahlungen zugunsten von A._____ mehr geleistet wurden, welche an dessen Unterhaltsansprüche anzurechnen gewesen wären. Auch wenn im angefochtenen Entscheid keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, kann der Vorinstanz im Ergebnis demnach weder eine unterlassene Berücksichtigung aktenkundiger Zahlungen noch eine unrichtige Anwendung von Art. 87 OR vorgeworfen werden. Abgesehen davon gilt im Rechtsöffnungsverfahren – worauf sich der Beschwerdeführer selbst mehrfach beruft – grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015, E. 6). Gewisse Punkte, wie namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels, der Prozessvoraussetzungen oder der drei Identitäten, hat der Rechtsöffnungsrichter zwar anerkanntermassen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 133 f.; Staehelin, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). Die Tilgung der betriebenen Forderung gehört jedoch nicht dazu. Dabei handelt es sich vielmehr um eine gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einwendung, die vom Schuldner zu behaupten und – soweit nicht durch den Gläubiger zugestanden – durch Urkunde zu beweisen ist. ci) Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer schliesslich der Einwand, dass die Aufstellung der Beschwerdegegnerin keinen Aufschluss über die Zusammensetzung der monatlichen Unterhaltspflichten gebe. Zwar ist zutreffend, dass in der Tabelle die als geschuldet erachteten Beiträge ebenso wie die eingegangenen Zahlungen nicht auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten aufgeteilt wurden. Aus der Tabelle geht also nicht hervor, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der beiden Zahlungen, mit welchen der Beschwerdeführer den Juni- und Juli-Beitrag für A._____ getilgt haben will, weitere Beiträge für A._____ ausstehend waren. Letzteres kann auch anhand der eingereichten Kontoauszüge nicht ermittelt werden, zumal nicht bei allen Gutschriften die begünstigten Personen vermerkt wurden und namentlich die über das Betreibungsamt eingegangenen Zahlungen in der Zeit vom 01. Oktober 2012 bis 13. Mai 2013 keinem Berechtigten zugeordnet werden können. Dieser Umstand geht indes zulasten des Beschwerdeführers, der für die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung beweispflichtig ist und dabei auch nachzuweisen hat, dass die Zahlung die besagte Forderung betroffen hat. Wird – wie vorliegend – seitens des Gläubigers die Anrechenbarkeit der Zahlung unter Verweis auf frühere Unterhaltsschulden bestritten, liegt es mithin an ihm, diesen Einwand zu entkräften (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, RT120098, vom 20. September 2012, E. II.7.3). Vorliegend basiert der geltend gemachte Ausstand auf demselben Titel wie die in Betreibung gesetzte Forde-
Seite 17 — 22 rung, so dass vorbehältlich begründeter Einwände gegen den Titel selber (worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird) grundsätzlich vom Bestand der Schuldpflicht in den vorangegangenen Monaten ausgegangen werden kann und sich auch der gesamthaft geschuldete Betrag für den strittigen Zeitraum ohne Weiteres feststellen lässt. Den vom Beschwerdeführer eingelegten Zahlungsbelegen (vorinstanzliche Akten, act. III.5) kann sodann nicht entnommen werden, für welche Monate der Betrag von CHF 9'327.-- jeweils überwiesen wurde. Solches geht auch aus den von der Beschwerdegegnerin eingelegten Kontoauszügen nicht hervor. Eine explizite Erklärung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR ist somit nicht ausgewiesen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer je geltend gemacht, dass aufgrund der Umstände auf eine konkludente Anrechnungserklärung hätte geschlossen werden müssen (vgl. dazu Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 235). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 87 OR waren daher gegeben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer den Nachweis hätte erbringen müssen, die Unterhaltsbeiträge für A._____ seit Januar 2012 vollständig erbracht zu haben, was er jedoch nicht getan hat. Im Ergebnis ist daher auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für A._____ nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Nachweis der Tilgung als gescheitert betrachtet hat. cj) Mit Bezug auf die Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin persönlich sowie den unmündigen Sohn C._____ macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Anwendung von Art. 87 OR müsse bereits daran scheitern, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Tabelle nur den Zeitraum bis September 2014 umfasse und für die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 deshalb untauglich sei. Die Tabelle, die weiterhin vollumfänglich bestritten und vom Beschwerdeführer auch als nicht nachvollziehbar verstanden werde, soll gemäss der Vorinstanz per Ende 2012 einen Fehlbetrag von CHF 17'924.90 ausweisen, was ebenfalls bestritten werde. Danach seien aber so oder so noch diverse Zahlungen erfolgt, die nach der vom Einzelrichter angewandten Regel zunächst anzurechnen gewesen wären. Da aber die Tabelle gar nicht bis Dezember 2014 bzw. Januar 2015 gehe, dürfe diese Regel nicht zum Schluss führen, mit den damaligen Zahlungen seien nicht die Verpflichtungen der betreffenden Periode getilgt worden. Es gelte dann, was der Beschwerdeführer vorgebe, nämlich dass diese Forderungen anfangs Dezember 2014 und Januar 2015 getilgt worden seien, wie dies mit der vorinstanzlichen Rechtsschrift belegt werde.
Seite 18 — 22 ck) Was den im angefochtenen Entscheid angegebenen Fehlbetrag per Ende 2012 von CHF 17'924.90 anbelangt, erweist sich die Feststellung der Vorinstanz in der Tat als nicht gänzlich zutreffend. Wie aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin hervorgeht, handelt es sich beim genannten Betrag nicht um den per Ende 2012 ermittelten Ausstand (welcher sich nach deren Berechnung auf CHF 22'055.-- belief), sondern um den Saldo der in den Jahren 2012 und 2013 gesamthaft geschuldeten und bezahlten Beiträge, mithin um den bis zur Zahlung vom 23. Dezember 2013 aufgelaufenen Fehlbetrag. Am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Tilgung der Beiträge nicht erbracht hat, ändert dieser Fehler aber ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Aufstellung den Zeitraum von September 2014 bis Januar 2015 nicht mehr erfasst hat. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation, wo die Gläubigerin die Anrechenbarkeit der geleisteten Zahlungen an die in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet und aus den Zahlungsbelegen keine Anrechnungserklärung des Schuldners hervorgeht (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.3 sowie act. II.11), einzig und allein, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Nachweis dafür erbracht hat, die sich aus dem Scheidungsurteil ergebenden Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und den Sohn C._____ seit Januar 2012 vollständig geleistet zu haben. Insoweit kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Weshalb ein solcher Nachweis unzumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch selber davon ausgeht, dass es im Falle einer Betreibung für die Unterhaltsausstände der gesamten Periode ebenfalls an ihm läge, den Tilgungsnachweis zu erbringen. cl) Eine falsche Anwendung von Art. 87 OR erblickt der Beschwerdeführer sodann im Umstand, dass der Vorderrichter statt der Zahlungen vom Dezember 2014 nicht die früheren Zahlungen an den festgestellten Fehlbetrag angerechnet habe. Dabei scheint er zu verkennen, dass mit jeder Zahlung, die zur Anrechnung gelangt, zwar der ursprüngliche Fehlbetrag reduziert wird, dieser sich aber sogleich wieder um das neu hinzukommende Unterhaltsbetreffnis erhöht. Solange die seit dem 23. Dezember 2013 geleisteten Zahlungen die seither geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen, verbleibt ein Fehlbetrag in unveränderter Höhe, welcher indes wie seitens der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde immer die zuletzt fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge umfasst. d) Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Tilgungseinrede richtet, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet. Dass das in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil für Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin und
Seite 19 — 22 des unmündigen Sohnes einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet, blieb sodann unbestritten. Auch zu den Beträgen, für welche der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja Rechtsöffnung erteilt hat, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr, obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die jeweiligen Indexstände noch tiefere Beträge als geschuldet bezeichnet hatte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.2 S. 4 und 6). Mangels diesbezüglicher Rügen ist darauf nicht mehr zurückzukommen. Einzugehen bleibt einzig noch auf die Einwände, welche der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge des Sohnes A._____ vorbringt. da) Zum einen beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, dass im massgeblichen Scheidungsurteil der Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt worden sei. Dies sei der vom Scheidungsrichter gewählten Formulierung nicht zu entnehmen. Zudem sei A._____ im Jahr 2013 bereits 22-jährig gewesen und habe nicht studiert, was so bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften festgehalten worden sei. Daraus wäre im Sinne einer allgemein bekannten und damit nicht beweisbedürftigen Tatsache abzuleiten gewesen, dass A._____ bereits in der vollen Erwerbstätigkeit gestanden habe. Entsprechend hätte nach der allgemeinen Beweislastregel jedenfalls die Beschwerdegegnerin als Anspruchstellerin zu beweisen gehabt, dass die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt noch bestanden hätten, was aber nicht erfolgt sei. db) Ziffer 4 des als Rechtsöffnungstitel eingelegten Scheidungsurteils (vorinstanzliche Akten, act. II.2) lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhaltes der Kinder monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 1'500.-- pro Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderoder Ausbildungszulagen, zu entrichten. Diese Beiträge sind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit zu leisten, im Falle einer Lehre oder ähnlichen Ausbildung sind die Beiträge bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit zu bezahlen." Demzufolge wurde die Unterhaltspflicht grundsätzlich zwar bis zum Eintritt der Mündigkeit terminiert, für den Fall einer über die Mündigkeit hinaus andauernden Lehre oder ähnlichen Ausbildung aber ein Fortdauern der Unterhaltspflicht in unveränderter Höhe statuiert, was Art. 133 Abs. 1 ZGB in der damals gültigen Fassung ohne Weiteres erlaubte. Insofern liegt somit ein Urteil mit bedingter Leistungspflicht vor, wobei das Absolvieren einer Lehre als anspruchsbegründendes Element erscheint, während dem Vorbehalt des Eintritts in die volle Erwerbstätig-
Seite 20 — 22 keit wiederum der Charakter einer Resolutivbedingung zukommt (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 80 SchKG). Letzteres wäre daher vom Beschwerdeführer zu beweisen gewesen, zumal allein aufgrund des Alters noch keineswegs zwingend von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Dass A._____ tatsächlich eine Lehre absolviert hat, wird weder in der Beschwerde bestritten noch tat dies der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in ausreichend substantiierter Form. Auf die Feststellung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin in seiner Replik (vorinstanzliche Akten, act. I.3 S. 9 f.), wonach der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreite, dass A._____ sich im Zeitraum Juni und Juli 2013 noch in Ausbildung befand, welche er in der Folge abschloss, hielt der Beschwerdeführer in seiner Duplik (vorinstanzliche Akten, act. I.4 S. 5) zwar fest, dass die im Scheidungsurteil beschriebenen Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht betreffend den ältesten Sohn der Parteien im Sommer 2013 nicht mehr bestanden hätten. Diese Aussage steht jedoch in Widerspruch zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht bloss am 04. Juni 2013 und 03. Juli 2013, sondern auch in den vorangegangenen Monaten mehrfach Unterhaltsleistungen zugunsten von A._____ erbracht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.6: Gutschriften vom 02. April 2012, 30. Juli 2012, 31. August 2012 und 28. November 2012) und diese Leistungen just per Ende Juli 2013 einstellte (während er die Unterhaltsbeiträge für die ebenfalls mündige Tochter B._____ bis im Juli 2014 weiterhin regelmässig überwies). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch ohne Vorlage einer entsprechenden Urkunde von diesbezüglich liquiden Verhältnissen ausging und die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt als gegeben erachtete. dc) Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass für eine durch Abtretung erworbene Forderung aus einem definitiven Rechtsöffnungstitel nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne. Dabei beruft er sich auf die Meinung von Stücheli, welcher sich auch das Kantonsgericht von Graubünden angeschlossen hatte (PKG 2001 Nr. 13). Mit BGE 140 III 372 hat das Bundesgericht nun allerdings anders entschieden. Diesem Entscheid zufolge tritt der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein, mitsamt dem Nebenrecht, die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Letztere muss erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge liquide ist und der Schuldner keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG – sei dies gegen den bisherigen oder den neuen Gläubiger – vorbringen und durch Urkunden belegen kann. Vorliegend hat sich der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Abtretung befasst. In diesem Zusammenhang hat er erwogen, dass
Seite 21 — 22 keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Abtretung erzwungen worden sei. Zudem seien gerichtlich festgesetzte und fällige Unterhaltsbeiträge abtretbar und die Abtretung sei auch rechtzeitig, nämlich vor Anhebung der Betreibung, erfolgt. Mit der Beschwerde wird nun geltend gemacht, sowohl die Tatsache, dass die Abtretung erst mit der Replik vorgelegt worden sei, während dem Rechtsöffnungsgesuch noch eine blosse Vollmacht des Sohnes beigelegt worden sei, wie auch die juristische Formulierung der Zession würden darauf schliessen lassen, dass Letztere erst während der Ausarbeitung der Replik ausgestellt und rückdatiert worden sei. Damit bestreitet er erstmals im Beschwerdeverfahren, dass die Abtretung bereits am 08. Dezember 2014 erfolgt ist, was aufgrund des Novenverbots nicht zu hören ist. Durfte die Vorinstanz also von der Gültigkeit der Abtretung ausgehen, hat sie für die Unterhaltsbeiträge für den Sohn A._____ auch zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 600.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und Kosten der Rechtsvertretung gemäss eingereichter Honorarvereinbarung (vorinstanzliche Akten, act. II.6) zu ersetzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Diese ist hinsichtlich des geltend gemachten Stundenaufwandes unbeanstandet geblieben (act. D.7). Nicht zu ersetzen sind dagegen die zusätzlich geforderten Kosten für das Sekretariat, zumal nach bündnerischer Honorarverordnung derartige Kosten mit den Stundenansätzen für die anwaltliche Tätigkeit abgegolten sind. Mit deren zusätzlicher Vergütung nebst dem Stundenansatz von CHF 270.--, der bereits dem Maximum der als üblich bezeichneten Stundenansätze entspricht (Art. 3 der der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) würde somit der gesetzlich zulässige Rahmen überschritten. Bei einem zu entschädigenden Aufwand von 5,44 Stunden à CHF 270.-- und Barauslagen von CHF 49.-- resultiert damit unter Einschluss der MWSt von 8% ein Entschädigungsanspruch von CHF 1‘639.25.
Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-- gehen zulasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1'639.25 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: