Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 23 08. Mai 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thusis-Domleschg (heute Betreibungsamt Viamala) vom 20. März 2015, in diversen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Berechnung des Existenzminimums etc.,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. April 2015 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Viamala vom 17. April 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass gegen X._____ im Jahre 2014 beim Betreibungsamt Thusis-Domleschg von verschiedenen Gläubigern diverse Betreibungen angehoben wurden (A._____AG für Krankenkassenprämien, B._____AG für Prämien der Fahrzeugversicherung, C._____AG für Mietzinsen) – dass gegen die erlassenen Zahlungsbefehle kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubiger in der Folge das Fortsetzungsbegehren stellten, – dass in der Betreibung Nr. _____ der B._____ am 05. September 2014 im Rahmen der Pfändung die Einvernahme der Schuldnerin stattfand, – dass sie dabei erklärte, sie sei arbeitslos und habe weder die Mietzinsen noch die Krankenkassenprämien bezahlt, – dass das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung sodann die Existenzminimumberechnung vornahm, – dass diese Existenzminimumberechnungen in der Folge verschiedentlich angepasst wurden, – dass das Betreibungsamt am 20. März 2015 eine Verfügung erliess, mit welcher eine neue Existenzminimumberechnung erstellt wurde und die Versteigerung eines dreirädrigen Motorfahrzeugs D._____ sowie das Kontrollschild (Motorrad) _____ angeordnet wurde, – dass X._____ dagegen am 02. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen liess mit dem Begehren, es sei eine neue Existenzminimumberechnung vorzunehmen, die auf den 21. Mai 2015 anberaumte Versteigerung sei abzusagen und das dreirädrige Motorfahrzeug C._____ der Beschwerdeführerin pfandfrei zu erstatten, – dass das Betreibungsamt Viamala am 17. April 2015 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde antrug,
Seite 3 — 6 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin zunächst rügt, dass in der neuen Existenzminimumberechnung die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt worden seien, so dass der Schuldnerin geradezu verunmöglicht werde, dieser Zahlungspflicht überhaupt nachzukommen, – dass gemäss dem Effektivitätsgrundsatz Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie auch effektiv bezahlt, was auch für die Mietzinsen und die Krankenkassenprämien gilt (BGE 121 III 20), – dass X._____ ihre Krankenkassenprämien schon seit längerer Zeit nicht bezahlt, was schlussendlich zu den Betreibungen der A._____AG führte (vgl. act. 1 und 3 der betreibungsamtlichen Akten), was X._____ in ihren betreibungsrechtlichen Einvernahmen vom 05. September 2014 und 03. November 2014 selbst bestätigte (act. 2b und 3b des Betreibungsamtes), – dass somit die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Pfändung sei der Grund dafür, dass sie die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen könne, nicht zutrifft und diese Rüge somit unbegründet ist, – dass der Anteil der Schuldnerin an der Miete von CHF 1'025.00 (vgl. den Mietvertrag act. 3b des Betreibungsamtes) bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurde, so dass unklar ist, weshalb die Schuldnerin diesen Punkt in ihrer Beschwerde aufgreift (vgl. die Existenzminimumberechnung, datiert vom 13. März 2015, act. 15 des Betreibungsamtes), – dass die Beschwerdeführerin sodann die vorgesehene Versteigerung des dreirädrigen Motorfahrzeugs D._____ beanstandet, – dass aus den Akten hervorgeht, dass X._____ dieses Fahrzeug nicht für die Berufsausübung benötigt, da sie arbeitslos ist,
Seite 4 — 6 – dass das Fahrzeug somit zu Recht gepfändet wurde (vgl. act. 3b des Betreibungsamtes), – dass die C._____AG am 16. Januar 2015 das Verwertungsbegehren gestellt hat (vgl. act. 8 des Betreibungsamtes), – dass das Betreibungsamt das Fahrzeug mit CHF 5'000.00 geschätzt hat und die Schuldnerin das Zustandekommen dieser Schätzung rügt, – dass der Beamte die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, zu schätzen hat (Art. 97 Abs. 1 SchKG), – dass die Schätzung eine Ermessenssache ist (BGE 120 III 79), – dass der Schätzungswert in der Pfändungsurkunde vom 27. Januar 2015 mit CHF 5'000.00 angegeben ist, – dass das Betreibungsamt bezüglich des Zustandekommens der Schätzung ausführt, es habe das Fahrzeug begutachtet und dessen Zustand aufgenommen; zusätzlich seien diesbezüglich Abklärungen getroffen worden und sodann der Schätzungswert festgelegt worden, – dass das Betreibungsamt den Schätzungswert somit nicht willkürlich festgelegt hat, sondern die Schätzung aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges und weiterer Abklärungen erfolgt ist, – dass sich ohnehin erst anlässlich der angeordneten Steigerung ergibt, zu welchem Wert das Fahrzeug verwertet werden kann, – dass demnach auch diese Rüge unbegründet ist, – dass demnach kein Grund besteht, das Fahrzeug wieder freizugeben, zumal angesichts der Höhe der Betreibungen nicht zu befürchten ist, dass eine Überpfändung stattgefunden hat (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin auch die Schätzung hinsichtlich des Wertes des Kontrollschildes _____ über CHF 200.00 beanstandet, – dass X._____ indessen nicht in der Lage ist, irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass die Schätzung völlig unrealistisch ist,
Seite 5 — 6 – dass auch in diesem Punkt festzuhalten ist, dass erst die öffentliche Versteigerung zeigen wird, welcher Betrag dafür gelöst werden kann, – dass weitere relevante Rügen nicht erhoben werden, so dass die Beschwerde gesamthaft abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: