Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 03. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 89 04. Juni 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuar Rogantini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom 16. Dezember 2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Auf Gesuch von Y._____ erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn am 19. August 2014 einen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, welchen er den Parteien am 21. August 2014 ohne Begründung und am 24. September 2014 mit Begründung mitteilte. Mit Bezug auf den Unterhalt der Ehefrau erkannte er darin wie folgt: "[…] 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau – unter Anrechnung der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge – einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'095.00 rückwirkend ab 1. Juni 2014 zu leisten. […]" Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Gestützt auf diesen Eheschutzentscheid leitete Y._____ gegen ihren Ehemann X._____ die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Inn am 6. November 2014 den Zahlungsbefehl Nr. _____ für eine Forderung von CHF 10'475.– nebst 5% Zins seit dem 20. Juni 2014 ausstellte. Als Grund der Forderung wurde darin folgendes angegeben: "5 Monate Unterhaltszahlungen, monatlich CHF 2'095.00, rückwirkend ab 01.06.2014 gemäss Gerichtsentscheid vom 19.08.2014 und Rechtskraftentscheid, zzgl. Betreibungskosten" C. Gegen diesen ihm am 12. November 2014 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. D. Mit Eingabe vom 27. November 2014 ersuchte Y._____ das Bezirksgericht Inn um Aufhebung des Rechtsvorschlages und um Rechtsöffnung. Zur Begründung legte sie den Zahlungsbefehl vom 6. November 2014 und den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 19. August 2014 ohne schriftliche Begründung ins Recht. E. X._____ beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin ihm über CHF 90'000.00 schulde. Die Alimentenzahlungen stünden in keinem Verhältnis zu diesen Schulden. Zudem führte er an, er habe keine flüssigen Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. F. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn erliess in der Folge am 16. Dezember 2014 folgenden Entscheid, welcher gleichentags mitgeteilt wurde:
Seite 3 — 14 "1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird der von der gesuchsgegnerischen Partei erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der gesuchstellenden Partei die definitive Rechtsöffnung erteilt für die Beträge von CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. Juni 2014, CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. Juli 2014, CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. August 2014, CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. September 2014 und CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. Oktober 2014. 2. Die Gebühren des Bezirksgerichts Inn im Betrage von CHF 300.00 gehen zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei erhoben, unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Verteiler]" In den Erwägungen führte er aus, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um die Unterhaltsbeiträge von jeweils CHF 2'095.00 für den Zeitraum von Juni 2014 bis und mit Oktober 2014 gemäss Eheschutzentscheid. Dieser Eheschutzentscheid sei rechtskräftig und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dem Gesuchsgegner sei der Beweis misslungen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung eingetreten sei. Über die vom Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung von CHF 90'000.00 und eine allfällige Verrechnung sei in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Folglich sei für die Unterhaltsbeiträge von Juni 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von CHF 10'475.00 ohne Weiteres die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Schliesslich nahm der Vorderrichter eine Anpassung in Bezug auf den Beginn des Zinslaufes vor und gewährte die Rechtsöffnung nur für die Zinsen ab dem jeweiligen Verfalltag der einzelnen Unterhaltsbeiträge. G. Der inzwischen durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg vertretene X._____ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (act. A.1) gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Dezember 2014 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Inn vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Seite 4 — 14 H. Die mittlerweile durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan vertretene Y._____ liess mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 (act. A.2) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. In summarischen Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 251 lit. a ZPO kann gegen Entscheide der zuständigen Einzelrichter der Bezirksgerichte (siehe Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Oktober 1996 [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 16. Juni 2010 [EGzZPO; BR 320.100]) gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der hierfür zuständigen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2010 [KGV; BR 173.100]). Die gegen den am 16. Dezember 2014 gefällten und mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Inn eingereichte Beschwerde erfüllt die an sie gestellten Frist- und Formerfordernisse, weshalb darauf eingetreten werden kann. 2. Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 teilweise neue Behauptungen und neue Urkunden vorgebracht. Es gilt zunächst zu prüfen, ob dies zulässig ist beziehungsweise inwieweit die Vorbringen berücksichtigt werden können. 2.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet
Seite 5 — 14 dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Die Rechtsmittelinstanz überprüft diesen nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/ChristophLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (DIETER FREIBURG- HAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. DIESELBEN, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 2.3. Die beschriebenen Verfahrensmaximen gelten nicht bloss für die Beschwerde, sondern sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort. Als Folge davon müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Nicht zu berücksichtigen sind sodann von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Sachdarstellungen, sofern nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit
Seite 6 — 14 oder Unvollständigkeit dargetan wird. Vom Novenverbot nicht erfasst werden allerdings die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vor der Beschwerdeinstanz und der Rechtzeitigkeit der Eingaben. Unter diesem Aspekt können die beiden Vollmachten (act. BG.V und C.1) zu den Akten genommen werden. Dasselbe gilt auch für die begründete Fassung des Eheschutzentscheids vom 19. August 2014 (act. C.2). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin zwar nur den Entscheid ohne schriftliche Begründung eingereicht (act. BG.II.2). Dass der Eheschutzentscheid schriftlich begründet wurde, wurde indessen bereits im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid festgestellt. Der Vorderrichter hat somit den von ihm selbst gefällten Eheschutzentscheid mitsamt seiner schriftlichen Begründung im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache (Art. 151 ZPO) von Amtes wegen beigezogen. Es handelt sich dabei demzufolge nicht um eine neue Tatsache, sodass der schriftlich begründete Entscheid auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. 3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde einzig eine Rüge vor. Er macht unter Verweis auf BGE 135 III 315 geltend, der Eheschutzentscheid bilde zufolge der im Dispositiv vorbehaltenen Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge keinen definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen sei. 3.1. Der Einwand des Beschwerdeführers ist neu und wurde vor der Vorinstanz nicht erhoben. Er ist jedoch rechtlicher Natur. Dementsprechend durfte der Beschwerdeführer diesen zulässigerweise erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringen. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist im Übrigen unabhängig von den Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen zu prüfen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG). 3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann in solchen Fällen bloss noch durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder dann die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beweis muss sofort möglich sein (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Definitive Rechtsöffnung kann allerdings nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest
Seite 7 — 14 in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3. Im dem vorgenannten BGE zugrundeliegenden Fall hatte das Eheschutzgericht den Ehemann unter anderem verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend monatlich im Voraus zahlenmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge zu entrichten, allerdings verbunden mit der Klausel "unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen". Diesbezüglich hat das Bundesgericht erwogen, dass im Falle eines Vorbehalts von bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen im Dispositiv der darin festgehaltene Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld entspreche. Wenn der Betrag, welcher für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil zu entnehmen sei, könne nicht gesagt werden, welcher Betrag geschuldet sei. Jedenfalls seien für die rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls wäre der Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Es könne auch nicht gesagt werden, die im Eheschutzurteil festgesetzte Zahlungsverpflichtung stehe unter der Bedingung, dass nicht bereits geleistet worden sei, denn Bedingung könne nur eine ungewisse zukünftige und nicht eine im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache sein (Art. 151 OR). Die fragliche Ziffer des Eheschutzurteils sei daher derart auszulegen, dass damit bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des Unterhaltsanspruches und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt worden sei. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung könne gestützt auf ein solches Urteil keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315 E. 2.4). 3.4. In der Folge hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung in BGE 138 III 583 (= Pra 2013 Nr. 25) bestätigt und zugleich verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen ein Urteil als definitiver Rechtsöffnungstitel für rückständige Unterhaltsbeiträge gelten kann. Dies ist etwa der Fall, wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner rückwirkend und vorbehaltlos zur Bezahlung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und aus der Urteilsbegründung hervorgeht, dass der Richter mangels Beweisen den seit der Trennung bereits bezahlten Betrag nicht festgelegt hat. Unter diesen Umständen ist der Einwand, die Forderung aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen sei bereits vor Erlass des Urteils getilgt gewe-
Seite 8 — 14 sen, im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen, da die Einrede der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dem klaren Wortlaut nach nur die Tilgung nach Fällung des vollstreckbaren Urteils umfasst (a.a.O. E. 6.1.2). Wird der Schuldner dagegen im Urteilsdispositiv zur Bezahlung eines betragsmässig bestimmten Unterhaltsbeitrages verpflichtet, dies jedoch unter Vorbehalt von bereits beglichenen Unterhaltsleistungen, und kann der noch ausstehende Betrag aus der Begründung des Urteils nicht hergeleitet werden, gilt das Urteil mangels einer klaren Zahlungspflicht nicht als Vollstreckungstitel. Wenn behauptet wird, dem Rentengläubiger seien seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen erbracht worden, ist es folglich notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können. Er kann sich nicht damit begnügen, in seinem Urteil die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen vorzubehalten, ohne sie zu beziffern; sonst kann das Urteil nicht vollstreckt werden (a.a.O. E. 6.1.1). 3.5. Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Eheschutzrichter die Klausel "unter Anrechnung der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge" im Dispositiv eingefügt. Diese ist analog zu derjenigen der soeben skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sodann geht auch im hiesigen Eheschutzentscheid die Höhe der anrechenbaren Leistungen weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung oder in der Begründung genannten anderen Dokumenten hervor. Der Vorbehalt wurde im Gegenteil erst gar nicht begründet. Weshalb der Eheschutzrichter den fraglichen Vorbehalt ins Dispositiv aufnahm, bleibt damit im Dunkeln. Denkbar ist, dass der Vorbehalt mit Blick darauf erfolgte, dass der Ehemann zu Beginn des Verfahrens im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages verpflichtet worden war. Soweit der Eheschutzrichter aber beabsichtigte, allenfalls erfolgte vorsorgliche Zahlungen zu berücksichtigen, so hätte er deren Höhe selber feststellen müssen. Dies steht allein in der Kompetenz – und gehört zu den Aufgaben – des Sachrichters. Entscheidet er sich in diesem Sinne, also will er bereits erfolgte Zahlungen anrechnen, so darf er sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit einem allgemeinen Vorbehalt begnügen, andernfalls das Urteil nicht vollstreckt werden kann. Der Eheschutzentscheid vom 19. August 2014 ist folglich derart auszulegen, dass damit bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des Unterhaltsanspruchs, nicht aber auch der zu bezahlende Betrag festgelegt wurde (so ausdrücklich auch DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N 41a zu Art. 80 SchKG). Mangels klarer Zahlungspflicht kann somit für die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge – hier für die Monate Juni bis August 2014 – keine definitive
Seite 9 — 14 Rechtsöffnung gewährt werden. Die Höhe der effektiv zu bezahlenden Beträge wird in einem separaten Verfahren zu klären sein, beispielsweise auf dem Weg einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG oder dann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 3.6. Anders präsentiert sich die Rechtslage hingegen mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge, die erst nach Erlass des Eheschutzentscheides fällig geworden sind. Für letztere entfaltet der in Frage stehende Vorbehalt nämlich keine Wirkungen, bezieht sich dieser doch schon vom Wortlaut her – indem von "bisher geleisteten Zahlungen" die Rede ist – nur auf den bereits vergangenen Zeitraum. Für die Zeit ab dem Entscheiddatum besteht demnach eine vorbehaltlose Zahlungspflicht, wobei hier allfällige nach dem Entscheid erfolgte Zahlungen als Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall sind allerdings keine derartigen Einwendungen erfolgt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich eingewendet, dass die Ehefrau ihm ihrerseits über CHF 90'000.00 schulde, welche bis heute unbezahlt geblieben seien; zudem habe sie ihm in den vergangenen Jahren einen Vermögensschaden von weit über CHF 200'000.00 verursacht und ihn auf hinterhältige und betrügerische Weise um seine gesamten Ersparnisse gebracht. Soweit in diesen Vorbringen die Einrede einer Tilgung der Unterhaltsschuld durch Verrechnung zu erblicken wäre, genügt diese den Anforderungen von Art. 81 SchKG offenkundig nicht, zumal er zum Nachweis einer Gegenforderung einzig ein selbst verfasstes Schreiben mit einer Auflistung der angeblichen Darlehensschulden sowie den in der Folge erwirkten Zahlungsbefehl eingelegt hat (act. BG.III.1-2). Entsprechend ist insoweit, als die Unterhaltsbeiträge nach dem Zeitpunkt des Eheschutzentscheids betroffen sind, der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Das Rechtsöffnungsgesuch ist nur gutzuheissen, soweit damit die definitive Rechtsöffnung für CHF 2095.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. September 2014 und CHF 2095.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Oktober 2014 verlangt wurde. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 4. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Es setzt diese fest und verteilt sie von Amtes wegen (Art. 105 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO bestehen die Prozesskosten aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) und weiteren
Seite 10 — 14 Kosten zusammen (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Nach Massgabe von Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). 4.1. Für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen werden die Gebühren – anders als in den meisten übrigen Rechtsgebieten – nicht von den Kantonen festgelegt (Art. 96 ZPO), sondern spezialrechtlich in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) vorgegeben. Bei Rechtsöffnungen sieht Art. 48 GebV SchKG nach Streitwert abgestufte Gebührenrahmen vor, während es Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG dem oberen Gericht erlaubt, für seinen Entscheid eine Gebühr zu erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO CHF 10'475.00. Entsprechend liegt der Rahmen für die Entscheidgebühr hier zwischen CHF 90.00 (=60x1.5) und CHF 750.00 (=500x1.5). Es rechtfertigt sich im zu beurteilenden Fall nach Auffassung der entscheidenden Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in Anwendung sämtlicher Zumessungskriterien für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 450.00 zu erheben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zu rund 3/5 mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Demzufolge sind ihm 2/5 der CHF 450.00, also CHF 180.00, aufzuerlegen. Die zu 2/5 obsiegende Beschwerdegegnerin trägt die restlichen CHF 270.00. Dieselbe Aufteilung muss auch für die vorinstanzlichen Kosten gelten. Die festgelegten CHF 300.00 erscheinen angemessen und können in ihrer Höhe beibehalten werden. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass die Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) zu 3/5 unterlegen ist und der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) zu 2/5. Entsprechend trägt die Gesuchstellerin CHF 180.00 und der Gesuchsgegner CHF 120.00. 4.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können, müssen aber nicht, eine Kostennote einreichen. Unterlassen sie dies, wird die Entschädigung von Amtes wegen festgelegt. Die Tarife sind im Kanton Graubünden in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Der Normalansatz beträgt damit CHF 240.00. Für den berechtigten Aufwand
Seite 11 — 14 der unentgeltlichen Vertretung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV). Auch für die Parteientschädigungen gilt vorliegend die beschlossene Aufteilung des Obsiegens von 3/5 für den Beschwerdeführer und 2/5 für die Beschwerdegegnerin. Rechtsanwalt Pius Fryberg hat keine Honorarnote eingereicht, während Rechtsanwältin Charlotte Schucan ihre (act. D.5) am 30. Januar 2015 übermittelt hat, mit der sie einen Aufwand von 9.2 Stunden zu je CHF 240.00, Spesen im Rahmen von CHF 151.00 und 8% Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 188.70 geltend macht. In den 9.2 Stunden ist ein Aufwand von 3.25 Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthalten. Dieser ist nach Auffassung der urteilenden Kammer überhöht, da die Mittellosigkeit bei Bezug von Sozialhilfeleistungen offenkundig gegeben ist und die Rechtsvertreterin bereits aufgrund der Vertretung im Eheschutzverfahren mit den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandantin vertraut war. Auch der übrige Aufwand ist nicht in seiner Gesamtheit anzurechnen. Für die Beschwerdeantwort werden 6 Stunden geltend gemacht, wobei in dieser teilweise nicht nötige Ausführungen zu Fragen enthalten sind, die sich aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde gar nicht stellten. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch weder auf Tilgung vor oder nach dem Entscheid, noch auf Verrechnung berufen, weshalb sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort damit nicht hätte befassen müssen. Insgesamt erscheinen vielmehr rund 5 Stunden als den Umständen entsprechend angemessen und somit anrechenbar, womit sich unter Einschluss einer Spesenpauschale (3%) und der Mehrwertsteuer (8%) eine für die Bemessung der Parteientschädigung massgebliche Honorarforderung von pauschal CHF 1'350.00 ergibt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte zwar keinen Aufwand für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, aber er hatte einen höheren Aufwand für die Instruktion, da er erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und die vorinstanzlichen Akten zur Einsicht verlangt hat. Dementsprechend ist ihm ein Honoraranspruch in derselben Höhe zuzugestehen. Nach der Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ergibt sich aus all diesen Gründen eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers von CHF 270.00. 4.3. Y._____ ist mit Verfügung der Vorsitzenden vom 29. Mai 2015 (ERZ 15 15) für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan zur Rechtsvertreterin ernannt worden, weshalb die ihr auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsver-
Seite 12 — 14 tretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Ausgehend von einem anrechenbaren Aufwand von 5 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 beläuft sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin einschliesslich 3% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer auf CHF 1'125.00.
Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird der von X._____ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und Y._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt für die Beträge von CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. September 2014 und CHF 2'095.00 nebst Verzugszins von 5% seit 1. Oktober 2014. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn im Betrag von CHF 300.00 gehen im Umfang von 2/5 (CHF 120.00) zulasten von X._____ und im Umfang von 3/5 (CHF 180.00) zulasten von Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Y._____ von CHF 300.00 verrechnet, wobei X._____ verpflichtet wird, Y._____ den Betrag von CHF 120.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen im Umfang von 2/5 (CHF 180.00) zulasten von X._____ (Beschwerdeführer) und im Umfang von 3/5 (CHF 270.00) zulasten von Y._____ (Beschwerdegegnerin). Sie werden im Umfang der von X._____ zu tragenden Kosten mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 270.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 5. Y._____ wird verpflichtet, X._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 270.00 (inkl. Spesen und Mwst.) zu bezahlen. 6. Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 270.00 und die notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung im Umfang von CHF 1'125.00 (inkl. Spesen und Mwst.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 29. Mai 2015 zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
Seite 14 — 14 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 8. Mitteilung an: