Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 68 05. Januar 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz P. Oesch, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 23. September 2014, in Sachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Z._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Löschung des Arrest Nr. _____,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Oktober 2014 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 27. Oktober 2014, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung – dass das Betreibungsamt Appenzell am 09. September 2013 einen Verlustschein (Nr. _____) zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit X._____ als Schuldner mit einem ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 281'981.40 ausstellte, – dass die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden am 03. März 2014 gegen X._____ und die solidarisch haftende Y._____ eine Sicherstellungsverfügung erliess und dies damit begründete, die Zahlung der direkten Bundessteuern im eben genannten Betrag sei gefährdet, – dass gleichentags zu Handen des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell ein Arrestbefehl gegen X._____ und Y._____ für die genannte Forderungssumme erlassen wurde und sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, wie Kassabestand, Wertschriften, Postcheckguthaben, Bankguthaben, Debitorenforderungen, Warenlager und Grundstücke, insbesondere auch die Stockwerkeinheit _____ des Grundbuches O.1_____ einschliesslich Autoeinstellplätzen Nr. 7 und 8 verarrestiert wurde (Art. 170 DBG), – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell den Arrest am 04. März 2014 vollzog und die Arresturkunde am 14. März 2014 mitteilte, – dass die Schuldner dem Betreibungsamt am 04. September 2014 beantragten, den Arrest aufzuheben, da durch die Gläubigerin keine Arrestprosequierung erfolgt sei, – dass die Schweizerische Eidgenossenschaft am 22. September 2014 beim Bezirksgericht Maloja das Widerspruchsverfahren gegen Y._____ einleitete, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 23. September 2014 die Löschung des Arrestes ablehnte, – dass Y._____ und X._____ dagegen am 02. Oktober 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten mit dem Begehren, die Verfügung des Betreibungsamts Oberengadin/Bergell vom 23. September 2014 sei aufzuheben
Seite 3 — 6 und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest betreffend die Stockwerkeinheit in O.1_____ aufzuheben, – dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Frist gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG für die Arrestprosequierung nicht eingehalten worden sei, so dass der Arrest gemäss Art. 280 SchKG dahingefallen sei, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 14. Oktober 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, – dass die Schweizerische Eidgenossenschaft am 27. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die am 02. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde fristgemäss ist, so dass darauf einzutreten ist, – dass das Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführer vom 08. Oktober 2014 indessen verspätet ist, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist, – dass zunächst festzuhalten ist, dass der Einwand der Beschwerdeführer, die "Einsprache" der Beschwerdegegnerin gegen die Löschung des Arrestes sei verspätet erhoben worden, unbegründet ist, – dass das Betreibungsamt nämlich am 10. September 2014 eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache gegen die Löschung des Arrestes ansetzte, – dass davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben der Gläubigerin am 11. September 2014 zugestellt wurde, so dass die Frist am 12. September 2014 zu laufen begann und am 21. September 2014 ablief, – dass dieser Tag indessen ein Sonntag war, so dass sich die Frist bis am Montag, 22. September 2014, verlängerte, – dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Einsprache am 22. September 2014 erhob, so dass diese rechtzeitig erfolgte,
Seite 4 — 6 – dass im Weiteren festzustellen ist, dass ein derartiges Einspracheverfahren im Gesetz gar nicht vorgesehen ist und der Arrest vielmehr von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn die Voraussetzungen von Art. 280 SchKG gegeben sind, – dass somit im Folgenden zu prüfen ist, ob die Frist zur Arrestprosequierung von der Arrestgläubigerin verpasst wurde, – dass der Gläubiger gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung einleiten oder Klage einreichen muss, sofern er dies nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes getan hat, – dass gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG die Fristen dieses Artikels während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheids nicht laufen, – dass darunter die Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 SchKG gemeint ist, – dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Forderung (Steuerforderung) handelt, – dass der Arrestbefehl somit nicht vom Zivilrichter, sondern von der Steuerbehörde erlassen wird und die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt (Art. 170 DBG; vgl. dazu PKG 2013 Nr. 14), – dass sich aus diesen Gründen auch der Weiterzug des Arrestbefehls nicht nach Art. 278 SchKG richtet, sondern nach dem öffentlichen Recht, – dass die Sicherstellungsverfügung demzufolge eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Appenzell Innerrhoden vorsah, – dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein Wort darüber verlieren, dass sie dieses Rechtsmittel ergriffen haben, – dass die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht mit einem entsprechenden Beweismittel darauf hinwies, – dass diese Beschwerde offenbar beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden noch hängig ist,
Seite 5 — 6 – dass die Sicherstellungsverfügung und somit der Arrestbefehl noch nicht rechtskräftig ist und die Frist zur Arrestprosequierung deshalb im Sinne von Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG noch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. dazu Ferdinand Fessler, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Hrsg. Zweifel/Athanas, Basel 2000, N 86 ff. zu Art. 170 DBG; in der neuen Auflage 2008 ebenso Hans Frey, N 47 zu Art. 170 DBG; Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zur Sicherstellungsverfügung/Arrestbefehl, S. 12; vgl. schon BGE 50 III 87), – dass in diesem Zusammenhang die Einreichung einer Widerspruchsklage keine Rolle spielt, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell aus diesen Gründen zu Recht die Löschung des Arrestes abgelehnt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: