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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.09.2014 KSK 2014 63

22. September 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·777 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 63 30. September 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bosshard, Mosenstrasse 46, 8853 Lachen SZ, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Churwalden vom 20. August 2014, mitgeteilt am 25. August 2014, in Sachen Stockwerkeigentümergemein schaft Y . _____ , Beschwerdegegnerin, betreffend Zahlungsbefehl,

Seite 2 — 4 hat nach Kenntnisnahme der Aufsichtsbeschwerde vom 28. August 2014 sowie der Vernehmlassungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ (nachfolgend STWEG Y._____) und des Betreibungsamts Churwalden vom 5. bzw. 11. September 2014, nach Einsichtnahme in die miteingereichten Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die STWEG Y._____ am 18. August 2014 beim Betreibungsamt Churwalden gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 810.– zuzüglich Zins für Beiträge im Rahmen der Erneuerung der Heizanlage stellte, – dass am 25. August 2014 das Betreibungsamt A._____ rechtshilfeweise den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Churwalden vom 20. August 2014 an die Wohnsitzadresse der Schuldnerin zustellte, – dass diese dagegen gleichentags Rechtsvorschlag und am 28. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit Antrag auf Aufhebung der Betreibung und des Zahlungsbefehls erhob, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mit Beschwerde zu rügen ist, da eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist (Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 30 zu Art. 46 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), – dass die am 28. August 2014 dem Kantonsgericht eingereichte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, – dass der bereits erhobene Rechtsvorschlag nicht schadet, zumal er lediglich ein Hinweis darauf ist, dass auch die Forderung nicht anerkannt wird, – dass eine in der Schweiz lebende natürliche Person grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben ist (Art. 46 Abs. 1 SchKG), es sei denn, es liege ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG vor,

Seite 3 — 4 – dass sich sowohl das Betreibungsamt als auch die Gläubigerin auf den Betreibungsort der gelegenen Sache berufen, – dass gemäss Art. 51 Abs. 2 SchKG die Betreibung für grundpfandgesicherte Forderungen nur dort stattfindet, wo das verpfändete Grundstück liegt, – dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 SchKG und damit die Betreibung der Schuldnerin vor dem Betreibungsamt Churwalden, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft der STWEG Y._____ befindet, somit ein auf der Stockwerkeinheit zugunsten der STWEG Y._____ eingetragenes Pfandrecht (vgl. Art. 712i ZGB) wäre, – dass dies im vorliegenden Fall aber offenbar nicht der Fall ist, so dass eine Betreibung am Ort der gelegenen Sache ausser Betracht fällt, – dass Art. 46 Abs. 1 SchKG zwingendes Recht darstellt (Schmid, a.a.O., N 8 zu Art. 46 SchKG), – dass sich demnach Art. 37 des Reglements der STWEG Y._____ von vornherein nicht auf eine Prorogation betreffend den gesetzlichen Betreibungsort von Schuldnern mit Wohnsitz in der Schweiz beziehen kann, – dass unter diesen Umständen X._____ nur an ihrem Wohnsitz in O.1_____ betrieben werden kann, – dass daher der gegen sie gerichtete Zahlungsbefehl einschliesslich der Betreibung Nr. 2140415 aufzuheben ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.– beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl vom 20. August 2014 samt Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: