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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.08.2014 KSK 2014 49

4. August 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·812 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rückweisung eines Betreibungsbegehrens | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 49 5. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Imboden vom 4. Juli 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Juli 2014 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Imboden vom 15. Juli 2014 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ am 27. Mai 2014 beim Betreibungsamt Imboden gegen Y._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 5'352.-- zuzüglich Zins für ausstehende Mietzahlungen stellte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 4. Juli 2014 dem Gläubiger eine Verfügung betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens zustellte, worin festgehalten wurde, der von X._____ aufgeführte Schuldner sei nicht bekannt; die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle habe ergeben, dass der Schuldner nie in O.1_____ angemeldet gewesen sei; auch bei der angegebenen Arbeitsstelle sei er nicht bekannt, – dass X._____ dagegen am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem sinngemässen Antrag, die Betreibung sei fortzuführen, – dass das Betreibungsamt Imboden am 15. Juli 2014 seine Vernehmlassung einreichte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann, – dass der Schuldner gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG grundsätzlich an seinem Wohnsitze, dem ordentlichen Betreibungsort, zu betreiben ist, – dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG im Betreibungsbegehren der Name und Wohnort des Schuldner anzugeben ist, – dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners zu machen und vom Betreibungsamt nicht verlangt werden kann, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt (PKG 2000 Nr. 26 E.2. b.; Ernst F. Schmid, in:

Seite 3 — 5 Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 59 zu Art. 46 SchKG), – dass der Gläubiger im Betreibungsbegehren wohl den Wohnort und die Adresse des Schuldner angegeben hat, – dass der Zahlungsbefehl aber offenbar weder an der angegebenen Adresse noch beim angegebenen Arbeitgeber zugestellt werden konnte, – dass das Betreibungsamt sich immerhin bei der Gemeinde O.1_____ und beim Arbeitgeber nach dem Schuldner erkundigt hat und dort die Antwort erhielt, dass der Schuldner in O.1_____ nicht angemeldet sei und dem Arbeitgeber unbekannt sei, – dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet ist, weitere Abklärungen zu tätigen, – dass es wohl möglich ist, dass jemand seinen Wohnsitz in einer Gemeinde hat, in der er sich gar nicht angemeldet hat, da es lediglich auf die Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ankommt, – dass angesichts des zwischen Gläubiger und Schuldner am 25. Juni 2013 abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung in O.1_____ der Anschein besteht, dass Y._____ in der Tat während der Dauer des Mietverhältnisses (ab 1. Juli 2013) Wohnsitz in O.1_____ hatte, – dass X._____ das Mietverhältnis aber am 26. März 2014 per 1. Juli 2014 kündigte und nicht feststeht, ob Y._____ die Wohnung allenfalls schon früher verlassen hat und wo er sich zur Zeit aufhält, – dass somit nicht klar ist, ob überhaupt ein Betreibungsort vorliegt, so dass auch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wegen unbekannten Wohnortes des Schuldners gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG nicht in Frage kommt (vgl. Sabine Kofmel Ehrenzeller, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 67 SchKG), – dass das Betreibungsamt somit aufgrund eines neuen Betreibungsbegehrens erst dann wieder einen neuen Zahlungsbefehl zustellen könnte, wenn es vom Gläubiger über den Aufenthaltsort des Schuldners nähere Angaben erhält, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde abzuweisen ist,

Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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