Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 35 5. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuarin Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Stephan Daniel Bachmann, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 21. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gemeinde Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Chur stellte am 8. November 2013 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und der Gemeinde Y._____ als Gläubigerin über den Forderungsbetrag von CHF 9'483.-zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.-- aus. Als Grund der Betreibung wurde die Gemeindesteuer für das Jahr 2008 gemäss Rechnung vom 22. Juni 2010 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 19. November 2013 zugestellt, wogegen dieser am 29. November 2013 fristgerecht Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 11. April 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, es sei der Schuldner gerichtlich zu verpflichten, den Betrag von CHF 9'483.-- anzuerkennen und zu bezahlen, und es sei in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Chur vom 8. November 2013 der Rechtsvorschlag aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Schuldners. Dem Rechtsöffnungsbegehren legte die Gemeinde eine Kopie der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2008 vom 27. Mai 2010 und der definitiven Gemeindesteuerrechnung vom 22. Juni 2010 sowie den Zahlungsbefehl im Original bei. C. X._____ machte in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zur Hauptsache geltend, dass er die Gemeinde Y._____ aufgrund seiner schwierigen, auf gesundheitliche Probleme zurückzuführenden finanziellen Lage um Erlass der Gemeindesteuer für das Jahr 2008 ersucht habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe seine eingereichten Steuererlassgesuche gutgeheissen. Die Gemeinde Y._____ hätte gleichermassen wie der Kanton entscheiden müssen. X._____ legte seiner Stellungnahme diverse Unterlagen bei, so insbesondere sein an die Gemeinde gerichtetes Steuererlassgesuch vom 17. August 2010, das Antwortschreiben der Gemeinde vom 26. August 2010, wonach das Gesuch zurückgestellt werde, bis ein Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vorliege, sowie den Steuererlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 10. November 2010 betreffend die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008. D. An der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf den 21. Mai 2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung nahm einzig X._____ teil, zumal den Parteien frei gestellt wurde, persönlich zu erscheinen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde auf telefonische Anfrage hin erklärte, dass sie X._____ die Steuern für das Jahr 2008 nicht erlassen wolle.
Seite 3 — 13 E. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Es wird in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Kreis Chur für den Betrag von CHF 9'228.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Gemeinde Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. X._____ hat der Gemeinde Y._____ CHF 50.00 zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass X._____ gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 27. Mai 2010 eine Steuerlast in Höhe von CHF 9'228.-- treffe. Der Schuldner habe Kenntnis von der Verfügung gehabt, sodass sie gehörig eröffnet worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der Korrespondenz, welche der Schuldner eingereicht habe, glaubhaft werde. Die vollstreckbare Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, der zur Aufhebung des Rechtsvorschlags berechtige. Einwendungen nach Art. 81 SchKG oder solche anderer Art seien nicht erfolgt. Für die ebenfalls am 22. Juni 2010 in Rechnung gestellte Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- fehle hingegen eine Veranlagungsverfügung, weshalb die Rechtsöffnung nur im Betrag von CHF 9'228.-- und nicht im Umfang von CHF 9'483.-- erteilt werde. Da für eine gerichtliche Verpflichtung des Schuldners zur Anerkennung oder Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags im vorliegenden Verfahren keine Grundlage bestehe, seien die entsprechenden Anträge abzuweisen. F. Hiergegen liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Gemeinde Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Seite 4 — 13 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im November des Jahres 2008 einen Hirnschlag erlitten habe und infolge dessen zu 100% erwerbsunfähig geworden sei. Er habe sein Einzelunternehmen im Jahre 2009 liquidieren müssen und befinde sich seither in finanziellen Schwierigkeiten. Er erhalte eine IV- Rente, wobei sein Invaliditätsgrad 74% betrage. Mit Schreiben vom 17. August 2010 habe sein Treuhänder A._____ die Beschwerdegegnerin um Erlass der Gemeindesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 9'483.-- ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits mit Schreiben vom 26. August 2010 festgehalten, dass sein Erlassgesuch zurückgestellt werde, bis ein Entscheid des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bezüglich des Erlasses der Kantonssteuer für das Jahr 2008 vorliege. Die kantonale Steuerverwaltung habe ihm sodann mit Entscheid vom 10. November 2010 die Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2008 in Höhe von CHF 4'215.-- sowie CHF 2'418.10 erlassen. Die Beschwerdegegnerin habe es in der Folge allerdings versäumt, ihrerseits über das Erlassgesuch vom 17. August 2010 zu befinden. Bis zur Einleitung der Betreibung und somit während mehr als drei Jahren habe der Beschwerdeführer keine Mitteilung geschweige denn einen Entscheid der Gemeinde erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nunmehr die Betreibung eingeleitet habe ohne vorgängig das Gespräch zu suchen, zumal sie über das Erlassgesuch bis anhin noch gar keinen Entscheid gefällt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts Y._____ vom 22. Juni 2010 bestehe, doch das Gesuch um Steuererlass sei nach der Rechnungsstellung eingereicht und es sei darüber bis anhin noch nicht entschieden worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung ausgegangen werden. Der angefochtene Entscheid sei somit aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. G. Am 16. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Begründend führte sie aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung weder eine Mitteilung noch einen Entscheid der Gemeinde betreffend das Steuererlassgesuch vom 17. August 2010 erhalten habe. Vielmehr habe der Gemeindevorstand dem Treuhänder des Beschwerdeführers, A._____, mit Schreiben vom 15. Juni 2011 mitgeteilt, dass dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden könne. Zugleich sei auch mitgeteilt worden, dass auf die Berechnung von Spesen und Verzugszinsen verzichtet werde und es sei ihm angeboten worden, einen Zah-
Seite 5 — 13 lungsplan einzureichen. Bezüglich des an den Treuhänder gerichteten Schreibens vom 10. Februar 2012, mit welchem die Gemeinde um Bekanntgabe der effektiven Einkommens- und Vermögenssituation ersucht habe, sei eine Stellungnahme ausgeblieben. Der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sowohl den ablehnenden Entscheid vom 15. Juni 2011 als auch das Schreiben vom 10. Februar 2012 bei. H. Am 20. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, er habe keine Kenntnis von den beiden der Beschwerdeantwort beigelegten Schreiben gehabt. Des Weiteren sei ihm auch das Schreiben der Gemeinde vom 11. Oktober 2011 sowie die Stellungnahme seines zwischenzeitlich verstorbenen Treuhänders vom 31. Oktober 2011 nicht bekannt gewesen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 21. Mai 2014 ergangenen und den Parteien gleichentags mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur eingereichte Beschwerde vom 2. Juni 2014 erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht. Auf die im Übrigen ebenfalls formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
Seite 6 — 13 b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit der Beschwerdeantwort zusätzliche Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. Es handelt sich dabei um den ablehnenden Entscheid des Gemeindevorstands vom 15. Juni 2011 betreffend das Steuererlassgesuch vom 17. August 2010 sowie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 10. Februar 2012 bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Die erst im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Dokumente und vorgetragenen Tatsachen, insbesondere dass dem Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 15. Juni 2011 nicht entsprochen worden sei, müssen aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22).
Seite 7 — 13 Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass sich die von der Veranlagungsbehörde am 27. Mai 2010 ausgestellte definitive Veranlagungsverfügung, auf welcher die definitive Steuerrechnung der Gemeinde vom 22. Juni 2010 basiert, grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG eignet. Die Steuerrechnung bzw. der Differenzbetrag zur früheren Rechnung wäre bis am 22. Juli 2010 zahlbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass zwar eine definitive Rechnung des Gemeindesteueramts vorliege, er jedoch in der Folge ein Gesuch um Steuererlass eingereicht habe, dessen Entscheid noch ausstehe. Aus diesem Grund sei die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen. Er wendet damit implizit ein, dass die definitive Rechtsöffnung mangels Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung nicht erteilt werden könne. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob trotz des am 17. August 2010 gestellten Erlassgesuchs eine in Rechtskraft erwachsene und vollstreckbare Veranlagungsverfügung vorliegt und es diesbezüglich von Belang ist, ob das Erlassgesuch von der Gemeinde behandelt worden ist oder nicht. b) Gemäss Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) werden rechtskräftige Veranlagungen vollstreckbaren Gerichtsurteilen gemäss Art. 80 SchKG gleichgestellt. Ein Entscheid ist grundsätzlich vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und die Behörde die Vollstreckung nicht
Seite 8 — 13 aufgeschoben hat. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet die Vollstreckbarkeit des Entscheids Voraussetzung für die Aufhebung des Rechtsvorschlags bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Für die Vollstreckbarkeit genügt es, wenn der Entscheid dem Pflichtigen eröffnet wurde und kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist bzw. keinem anderen Rechtsmittel diese Wirkung erteilt wurde (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300). Die definitive Rechtsöffnung ist somit für formrichtig eröffnete Veranlagungsverfügungen der Veranlagungsbehörde, gegen die innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden ist – womit die Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst (Peter Mäusli-Allenspach/Mathias Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. Auflage, Bern 2010, S. 300 und 305) –, zu gewähren (Ferdinand Fessler, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 20 zu Art. 165 DBG). Nicht erteilt werden kann die Rechtsöffnung, wenn der Entscheid zwar formell rechtskräftig ist, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wodurch die Vollstreckbarkeit gehemmt wird (Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend bedeutet dies, dass von einer (formell) rechtskräftigen und vollstreckbaren Veranlagungsverfügung auszugehen ist, wenn diese nicht mehr mittels Einsprache anfechtbar ist und auch kein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen worden ist, welchem aufschiebende Wirkung zukommt. c) Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch vorliegend auf die definitive Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 und die darauf basierende definitive Steuerrechnung vom 22. Juni 2010. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verfügung vom 27. Mai 2010 über eine Steuerlast von CHF 9'228.-- in Rechtskraft erwachsen sei, was sich allerdings nicht aus einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gemeinde ergebe, sondern aufgrund der durch den Schuldner eingereichten Korrespondenz glaubhaft werde. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass die Vollstreckbarkeit nicht zwingend durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern sich auch anderweitig, beispielsweise aus den Umständen, ergeben kann. So kann der Nachweis etwa dadurch erfolgen, dass seit Erlass des Entscheids mehrere Jahre verstrichen sind und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N 137 zu Art. 80 SchKG; ähnlich auch Stücheli, a.a.O., S. 227). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Anfechtung der definitiven Veranlagungsverfügung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht
Seite 9 — 13 geltend, dass er die bereits im Jahre 2010 ergangene Verfügung mittels Einsprache angefochten oder ein ausserordentliches Rechtsmittel dagegen ergriffen habe. Hinzu kommt, dass die Einsprache betreffend die Gemeindesteuer bei der Veranlagungsbehörde und damit beim Gemeindesteueramt Y._____ hätte erhoben werden müssen. Auch seitens der Beschwerdegegnerin wird ein Einspracheverfahren indes mit keinem Wort erwähnt. Somit kann festgehalten werden, dass gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 innerhalb der 30-tägigen Frist keine Einsprache erhoben wurde. Ein anderes (ordentliches) Rechtsmittel gegen definitive Veranlagungsverfügungen als die Einsprache ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 Abs. 1 StG). Grundsätzlich vermögen nur ordentliche Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen, weshalb Veranlagungsverfügungen nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist regelmässig formell rechtskräftig werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 53 N 3; Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S. 300 und 305). In casu ist die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 somit nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, ein Erlassgesuch gestellt zu haben. Das Erlassgesuch wurde dem Gemeindesteueramt am 17. August 2010 und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht und kommt ohnehin nicht einer Einsprache bzw. einem Rechtsmittel gleich. Denn das Erlassverfahren ist ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittelverfahren zu ersetzen (Werner Lüdin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, N 17 zu Art. 167 DBG; Luzerner Steuerbuch, Band 2a, Steuererlass, Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 1; St. Galler Steuerbuch, Erlass und Stundung, StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.2). Erlassgesuche können nur für bereits rechtskräftig veranlagte, fällige Steuern gestellt werden und betreffen mithin rechtskräftig festgesetzte Beträge, die (noch) geschuldet sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5975/2007 vom 28. Juni 2010, E. 2.3; Lüdin, a.a.O., N 1 zu Art. 167 DBG; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 4 sowie St. Galler Steuerbuch, a.a.O., StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.4). Gleichermassen verhält es sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Erlassgesuch wurde am 17. August 2010 gestellt, nachdem die Steuerveranlagung bereits rechtskräftig geworden ist. Das Erlassgesuch dient, wie soeben dargelegt, weder als Rechtsmittelersatz noch vermag es an der bereits eingetretenen Rechtskraft der Veranlagungsverfügung etwas zu ändern. Vielmehr wird die Rechtskraft davon nicht
Seite 10 — 13 tangiert. Zudem ist davon auszugehen, dass mit der Stellung eines Erlassgesuchs der Bestand der Steuerschuld an sich anerkannt wird, da im Gesuch lediglich Gründe vorgebracht werden können, die darlegen, dass der Betroffene durch die Bezahlung der geschuldeten Forderung in eine Notlage geraten würde und die Bezahlung der Steuerschuld für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. So spricht denn auch das Gesetz ganz klar von an und für sich „geschuldeten Beträgen“ (vgl. Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StG sowie auch Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). d) Des Weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin noch gar keinen Entscheid über den Steuererlass getroffen habe. Die Beschwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend, das Erlassgesuch behandelt zu haben noch legte sie dem Rechtsöffnungsgesuch einen entsprechenden Entscheid bei. Vielmehr hat sie dies erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und ihren ablehnenden Steuererlassentscheid, welcher vom 15. Juni 2011 datiert, eingereicht. Dieses Beweismittel ist aufgrund des geltenden Novenverbots jedoch wie dargelegt aus dem Recht zu weisen (vgl. vorangehend Erwägung 1c). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer von diesem Entscheid gemäss eigenen Angaben keine Kenntnis erhielt, was allenfalls dadurch erklärt werden kann, dass der Entscheid nicht ihm persönlich, sondern seinem zwischenzeitlich verstorbenen Treuhänder zugestellt wurde und auch die übrige Korrespondenz über ihn erfolgte. Da diese von der Beschwerdegegnerin neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung und die neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ohnehin unberücksichtigt bleiben müssen, ist jedoch nicht näher auf diesen Punkt einzugehen. Fraglich bleibt nun, ob die definitive Rechtsöffnung unabhängig von einem Entscheid über das Erlassgesuch erteilt werden kann bzw. ob ein ausstehender Entscheid Bezugshandlungen und damit insbesondere der zwangsweisen Vollstreckung der Steuerforderung entgegensteht. Art. 27 Abs. 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements bestimmt ausdrücklich, dass die Einreichung eines Erlassgesuchs den Bezug der Steuern nicht hemmt (vgl. auch Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 26 vom 2. August 2012 E. 3d). Somit können grundsätzlich auch nach der Gesuchseinreichung Bezugshandlungen wie Zahlungsaufforderungen oder die Androhung und Einleitung der Betreibung vorgenommen werden. Wenn ein Gesuch allerdings nicht offensichtlich unbegründet erscheint, wird mit weiteren Bezugshandlungen in der Regel bis zum Entscheid zugewartet (vgl. Luzerner Steuerbuch, a.a.O., Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 1). Über die Begründetheit des Gesuchs ist im vorliegenden Ver-
Seite 11 — 13 fahren nicht zu befinden. Massgebend ist indessen, dass ein ausstehender Entscheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung der Veranlagungsbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. e) Neben der Einrede, die Verfügung sei nicht vollstreckbar, kann der Steuerpflichtige im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zudem einwenden, die Steuerforderung sei bezahlt, gestundet oder erlassen worden. Im Übrigen kann er die Einrede der Verjährung erheben (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz feststellte – keine solchen Einwendungen vor. Bezüglich der Verjährung ist anzumerken, dass veranlagte Steuern gemäss Art. 126 Abs. 1 StG fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft verjähren (sog. Bezugsverjährung; vgl. auch Art. 121 Abs. 1 DBG). Die Verjährung beginnt insbesondere mit der Einreichung eines Erlassgesuchs von Neuem zu laufen (Art. 126 Abs. 3 lit. c StG; Art. 121 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 3 lit. c DBG). Auch dies impliziert, dass das Erlassgesuch einer Anerkennungshandlung gleich kommt und die Rechtskraft der Steuerveranlagung nicht tangiert, sondern lediglich den Verjährungslauf unterbricht bzw. neu beginnen lässt. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Bezugsverjährung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten ist, wobei der Beschwerdeführer auch nicht etwas Gegenteiliges behauptet (zur zulässigen Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 10 100 vom 4. Januar 2011 E. 4b). f) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Kreissteuer im Betrag von CHF 225.-- die Veranlagungsverfügung fehle und sich diesbezüglich lediglich die Steuerrechnung bei den Akten befinde. Dem Rechtsöffnungsrichter sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Die Rechnung allein stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (PKG 1995 Nr. 22 S. 97 f. und PKG 1992 Nr. 29 S. 137). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Rechtsöffnung nur für den Betrag von CHF 9'228.-- und nicht für die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 9'483.-- zu erteilen ist. g) Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung erscheint auch mangels einer entsprechenden formellen Bescheinigung aufgrund der vorliegenden Umstände – da der Erlass der
Seite 12 — 13 Verfügung bereits vier Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer in keiner Weise vorbringt, ein Rechtsmittel erhoben zu haben – nachgewiesen. Eröffnungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit liegt eine formell rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vor, was bereits die Stellung des Erlassgesuchs an sich indiziert, da nicht rechtskräftig veranlagte Steuern gar nicht Gegenstand eines solchen Gesuchs sein können. Auch steht das eingereichte Erlassgesuch einem Bezug der Steuern und damit einer zwangsweisen Einforderung nicht entgegen. Im Lichte dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. Mai 2014, gemäss welchem die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'228.-- erteilt worden ist, zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Umtriebe angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c ZPO). Dabei erscheint eine Umtriebsentschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war und der Beschwerdegegnerin kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte – in Höhe von CHF 50.-als angemessen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- gehen zu Lasten von X._____, welcher die Gemeinde Y._____ ausserdem mit CHF 50.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: