Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 30 11. Juni 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Surselva vom 30. April 2014, mitgeteilt am 5. Mai 2014, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer betreffend Konkursandrohung
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Mai 2014, in die Vernehmlassung des Y._____ vom 29. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014), in die vom Betreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ am 25. Juni 2013 beim Betreibungsamt Surselva gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 14'273.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 28. Juni 2013 einen entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher X._____ am 1. Juli 2013 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 8. Juli 2013 Rechtsvorschlag erhob, – dass sich X._____ und Y._____ am 29. Oktober 2013 anlässlich einer Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirksgerichts Surselva in einem Vergleich einigten und X._____ sich verpflichtete, Y._____ einen Betrag von Fr. 9'064.50 zu bezahlen, – dass im weiteren vereinbart wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva im Umfang von Fr. 9'064.50 als aufgehoben gelte und die klagende Partei das Betreibungsverfahren fortsetzen könne, sofern der Betrag nicht bis spätestens 15. Januar 2014 bezahlt worden sei, – dass die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 300.-- je zur Hälfte den Parteien auferlegt wurden, – dass X._____ in der Folge am 4. Februar 2014 einen Teilbetrag von Fr. 2'621.35 überwies, – dass weitere Zahlungen nicht erfolgten, so dass noch ein Restbetrag von Fr. 6'443.15 zuzüglich Zinsen und Kosten verblieb, – dass Y._____ für diesen Betrag am 29. April 2014 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 30. April 2014 die Konkursandrohung ausstellte und darin den Betrag gemäss Zahlungsbefehl (Fr. 14'273.55 zuzüglich Zinsen) als Schuld aufnahm,
Seite 3 — 5 – dass die Konkursandrohung X._____ am 5. Mai 2014 zugestellt werden konnte, – dass X._____ dagegen am 14. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und geltend machte, er habe vom Schuldbetrag gemäss Vergleich von Fr. 9'064.50 Fr.3'344.85 bezahlt, so dass noch Fr. 6'319.65 übrig blieben, – dass Y._____ in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014) ebenfalls feststellte, dass mit Verspätung eine Teilzahlung von Fr. 3'344.85 bezahlt worden sei, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert Frist und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Konkursandrohung die Angaben des Betreibungsbegehrens zu enthalten hat, – dass indessen nicht einfach der in Betreibung gesetzte Betrag in die Konkursandrohung aufgenommen werden darf, – dass vielmehr lediglich jener Betrag aufzunehmen ist, für welchen Teil der Forderung die Rechtsöffnung erlangt worden ist, – dass im weiteren auch inzwischen erfolgte Teilzahlungen in der Konkursandrohung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Rudolf Ottomann/Alexander R. Markus, in Basler-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II., 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 159 SchKG und N 2 zu Art. 160 SchKG; Peter Diggelmann/Heinrich Andreas Müller, in Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 1 zu Art. 160 SchKG), – dass im weiteren die bis anhin aufgelaufenen Betreibungskosten sowie die allfälligen Rechtsöffnungskosten in der Konkursandrohung aufzunehmen sind (vgl. die eben erwähnten Autoren),
Seite 4 — 5 – dass dahingestellt bleiben kann, ob eine derartige Konkursandrohung nachgerade nichtig ist, wie dies der Basler-Kommentar unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung davon ausgeht, – dass eine Konkursandrohung, welche diese Grundsätze nicht beachtet, auf jeden Fall anfechtbar ist, – dass das Betreibungsamt Surselva in die Konkursandrohung den Betrag von Fr. 14'273.55 zuzüglich Zins aufgenommen hat, welcher bereits im Zahlungsbefehl enthalten war, – dass damit unberücksichtigt blieb, dass im vermittleramtlichen Vergleich vom 29. Oktober 2013 der Rechtsvorschlag gegen den in Betreibung gesetzten Betrag lediglich im Umfang von Fr. 9'064.50 aufgehoben wurde, – dass X._____ sodann anerkannterweise am 4. Februar 2014 eine Abschlagszahlung von Fr. 2'621.35 überwies, was den im Fortsetzungsbegehren vom 29. April 2014 enthaltenen Betrag von Fr. 6'443.15 ergibt, – dass im weiteren festzuhalten ist, dass im genannten Vergleich von einer Aufhebung des Rechtsvorschlags für bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Zinsen keine Rede ist, – dass sodann auch die von X._____ zu übernehmenden Kosten von Fr. 150.-gemäss Vergleich für das vermittleramtliche Verfahren in der Konkursandrohung aufzuführen sind, – dass sich die Konkursandrohung somit als fehlerhaft erweist und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, – dass die Sache an das Betreibungsamt Surselva zur Ausstellung einer korrigierten Konkursandrohung zurückzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zu SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Konkursandrohung wird aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Surselva wird angewiesen, in der Betreibungs-Nr. _____ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: