Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 26 23. Mai 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvano Arpino, Lavaterstrasse 45, 8027 Zürich, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 8. Februar 2014/10. März 2014, zugestellt am 11. März 2014, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, Tödistrasse 17, 8022 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. April 2014 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell in der Betreibung Nr. _____ der Y._____ gegen X._____ am 10. März 2014 die Pfändungsurkunde erstellte und diese am 11. März 2014 dem Schuldner zustellte, – dass diese Pfändungsurkunde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post X._____ am 12. März 2014 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 11. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen liess mit dem Hauptbegehren, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 10. März 2014 festzustellen; eventuell sei die Verfügung bezüglich der Pfändung der 1'000 Namenaktien der Firma A._____aufzuheben, – dass Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, – dass X._____ die Pfändungsurkunde am 12. März 2014 zugestellt erhalten hat, – dass die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde somit am 13. März 2014 begann und am 24. März 2014 änderte, da der 22. März 2014 auf einen Samstag fiel, – dass die Beschwerde somit grundsätzlich verspätet ist, – dass der Beschwerdeführer aber die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend macht, welche jederzeit festgestellt werden kann, – dass der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Verfügung darin sieht, dass das Betreibungsamt 1'000 Namenaktien der Firma A._____gepfändet habe, welche keinen erzielbaren Gegenwert hätten,
Seite 3 — 5 – dass Verfügungen des Betreibungsamtes gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG dann nichtig sind, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, – dass die Nichtigkeit einer Verfügung die Ausnahme bildet und nur dann anzunehmen ist, wenn der der Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 2A.18/2007 E.2.4.), – dass das Betreibungsamt den Wert der 1'000 Namenaktien in der Pfändungsurkunde auf Fr. 50'000.-- schätzte, – dass der gleiche Betrag im Wertschriften-/Guthabenverzeichnis von X._____ für das Jahr 2012 als Steuerwert enthalten ist, – dass auch in der Bilanz per 30. September 2013 von einem liberierten Aktienkapital von Fr. 50'000.-- ausgegangen wird (act. 12 der betreibungsamtlichen Akten), – dass somit nicht von einem absoluten Nonvaleur, welcher nicht verwertbar wäre, ausgegangen werden kann (vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 65 zu Art. 92 SchKG mit Hinweisen), – dass der Pfändung des Betreibungsamtes somit kein offensichtlicher oder leicht erkennbarer Mangel anhaftet, welcher zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde, – dass aufgrund der verspäteten Einreichung der Beschwerde nicht geprüft werden kann, ob die Pfändung der 1'000 Namenaktien allenfalls bloss rechtswidrig oder unangemessen ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
Seite 4 — 5 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: