Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 13 4. März 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Surselva vom 8. Januar 2014, mitgeteilt am 10. Februar 2014, in Sachen der Gemeinde Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Gemeindeverwaltung Y._____, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung (Anpassung der Existenzminimumberechnung),
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Februar 2014, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Surselva vom 25. Februar 2014 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Surselva in der Betreibung Nr. _____ der Gemeinde Y._____ gegen X._____ (Forderungsbetrag gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Glarus vom 5. August 2013: Fr. 3'725.35 zuzüglich Zinsen und Kosten) am 20. Dezember 2013 die Pfändungsankündigung erliess, – dass die Einvernahme der Schuldnerin am 8. Januar 2014 erfolgte, – dass das Betreibungsamt Surselva die Pfändung am 8. Januar 2014 vollzog und eine Einkommenspfändung bezüglich jenes Betrages, welcher das Existenzminimum von Fr. 2'548.05 übersteigt, verfügte, – dass die Pfändungsurkunde am 10. Februar 2014 zugestellt wurde, – dass der Pfändungsurkunde die Existenzminimumberechnung beigefügt war, gemäss welcher eine pfändbare Lohnquote von Fr. 3'310.-- resultierte, – dass X._____ dagegen am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Surselva dahin beanstandete, dass ihr nur die halbe Monatsmiete im Betrage von Fr. 950.-- angerechnet worden sei, so dass sie ab sofort die Miete nicht mehr bezahlen könne, – dass das Betreibungsamt Surselva die Verfahrensakten dem Kantonsgericht am 25. Februar 2014 zustellte und auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist seit Zustellung der Pfändungsurkunde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann,
Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, soweit gepfändet werden können, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind, – dass gemäss den vom Kantonsgericht von Graubünden als anwendbar erklärten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Berechnung des Notbedarfs unter anderem auch der Mietzins zum monatlichen Grundbetrag zu schlagen ist, – dass gemäss Lehre- und Rechtsprechung allerdings nur der anteilsmässige Mietzins zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Person zusammenlebt; verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 26 zu Art. 93 SchKG), – dass dem Mietvertrag vom 12. August 2013 zu entnehmen ist, dass X._____ die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter A._____ gemietet hat und beide solidarisch für den Mietzins haften, – dass es somit durchaus angebracht ist, den Mietzins hälftig auf die Mieterinnen aufzuteilen, – dass X._____ nicht geltend macht, dass sie gegenüber ihrer volljährigen Tochter unterstützungspflichtig wäre, so dass sie nicht freiwillig und zum Nachteil der Gläubigerin den vollen Mietzins übernehmen und die entsprechende Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums verlangen kann, – dass im vorliegenden Fall dazu kommt, dass die Gemeinde B._____ der Tochter A._____ eine monatliche Unterstützungsleistung von Fr. 1'705.-- zugesprochen hat und die Unterstützungsberechtigte gemäss Schreiben der Gemeinde vom 14. Februar 2014 auf diesen Unterstützungsbetrag freiwillig verzichtete,
Seite 4 — 5 – dass die Schuldnerin nun nicht sinngemäss geltend machen kann, sie unterstütze ihre volljährige Tochter selbst, indem sie den vollen Mietzins übernimmt (vgl. dazu BGE 132 III 483), – dass das Betreibungsamt Surselva unter diesen Umständen der Schuldnerin zu Recht bei der Berechnung des Existenzminimums nur die Hälfte des Mietzinses angerechnet hat, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die vorliegende Aufsichtsbeschwerde unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: