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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2014 KSK 2013 68

27. Januar 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,875 Wörter·~24 min·9

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 68 28. Januar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, und des Y._____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, in Sachen der Hilfskonkursmasse v o n Z . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Thomas Reimann u/o lic. iur. Martin Rust u/o lic. iur. Marjolaine Jakob, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich, gegen die Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Über Z._____ wurde am 1. Mai 2000 in Deutschland der Konkurs eröffnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Februar 2012 wurde dieser in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs gemäss Art. 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auch hierzulande eröffnet. B. Das Betreibungsamt E._____ stellte am 2. Oktober 2012 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung über den Betrag von CHF 2‘640‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 aus mit D._____, der geschiedenen Ehefrau von Z._____, als Schuldnerin und der Hilfskonkursmasse von Z._____ als Gläubigerin. Der Zahlungsbefehl wurde am 12. Oktober 2012 Y._____ und X._____, den Drittpfandeigentümern des betroffenen Baurechtsgrundstücks _____ in der Gemeinde O.1_____, und am 29. Oktober 2012 D._____ zugestellt, welche in der Folge allesamt fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben. C. Die Hilfskonkursmasse von Z._____ (Gesuchstellerin) ersuchte den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 14. Februar 2013 um Aufhebung der Rechtsvorschläge von D._____ (Gesuchsgegnerin 1) und der Drittpfandeigentümer Y._____ und X._____ (Gesuchsgegner 2 und 3) sowie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes E._____ für den Forderungsbetrag von CHF 2‘640‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 sowie für die vorgeschossenen Betreibungskosten. Der Forderungsbetrag geht auf ein Hypothekardarlehen zurück, welches auf einer Vereinbarung zwischen D._____ und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 beruht und von Letzterer gemäss Zessionsurkunde vom 17./21. Januar 2002 an die Konkursmasse von Z._____ abgetreten wurde. D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2012) für den Betrag von je CHF 2‘640‘000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2001, sowie für zwei Grundpfandrechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen 19951957 und 19951958 über CHF 2‘500‘000.- und CHF 500‘000.-, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrundstück Nr. _____, GB O.1_____, je in hälftigem Miteigentum der Gesuchsgegner 2 und 3, provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Seite 3 — 15 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2‘000.gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung).“ Diesen Entscheid begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im Wesentlichen damit, dass die Hilfskonkursmasse zur Erhebung des Rechtsöffnungsgesuchs legitimiert sei. Aufgrund der Tatsachen, dass der in Deutschland eröffnete Konkurs über Z._____ in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs eröffnet worden sei, sowie des Umstands, dass das deutsche Recht den Insolvenzverwalter ermächtige, Gegenstände für die Insolvenzmasse zu erwerben, sei die gegen D._____ gerichtete Forderung dem in der Schweiz gelegenen Vermögen von Z._____ zuzuordnen. Nebst der Legitimation bejahte der Einzelrichter auch das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), da D._____ im Zusammenhang mit der Gewährung des Hypothekardarlehens vom 9./15. April 1997 anerkannt habe, Darlehensnehmerin und Schuldnerin der F._____ AG zu sein. Die Kreditgeberin habe die Darlehensforderung samt Nebenrechten - wozu insbesondere die beiden Grundpfandrechte zu zählen seien - ordnungsgemäss an die Konkursmasse von Z._____ abgetreten. D._____ habe diesem Gläubigerwechsel zugestimmt. Der Bestand der beiden Grundpfandverschreibungen sei durch die Pfanderrichtungsverträge sowie den Grundbuchauszug rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Forderung sei weder anlässlich des Grundstückerwerbs durch D._____ noch anlässlich der Zession an die Konkursmasse getilgt worden noch habe eine Konfusion stattgefunden, womit sowohl die Forderung als auch die beiden Grundpfandrechte nach wie vor bestehen würden. Da es sich um eine pfandgesicherte Forderung handle, sei die Verjährungseinrede nicht zu hören (Art. 807 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Bezüglich der Forderung wie auch der Pfandrechte liege ein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.

Seite 4 — 15 E. Gegen diesen Entscheid erhoben Y._____ und X._____, vertreten durch Dr. iur. Dominik Infanger, am 25. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellten die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013 in Sachen der Parteien sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 2. Die Vollstreckung sei aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin.“ Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer für die vorliegende Situation nicht verantwortlich seien, weshalb die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihnen gegenüber angebracht erscheine. In der weiteren Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Rechtsöffnungstitel für die Forderung und das Pfandrecht ausgegangen sei und die Dispositionsmaxime, das Verjährungsrecht und Art. 832 ZGB verletzt habe. Die Verletzung der Dispositionsmaxime ergebe sich daraus, dass die Hilfskonkursmasse von Z._____ die provisorische Rechtsöffnung nur für die Forderung, nicht jedoch für das Pfandrecht beantragt habe. Die Vorinstanz habe es als ausreichend erachtet, wenn lediglich die Rechtsöffnung verlangt werde ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass dies für Forderung und Pfandrecht zu geschehen habe. Durch Erteilung der Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht habe die Vorinstanz der Hilfskonkursmasse von Z._____ unter Verletzung der in Art. 58 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) statuierten Dispositionsmaxime mehr zugesprochen, als diese beantragt habe. Des Weiteren seien die Pfandrechte durch die Beschwerdeführer nie anerkannt worden, was jedoch Voraussetzung für die Rechtsöffnung sei. Ferner würden die Zessionen der Grundpfandverschreibungen an die jeweils neue Gläubigerschaft nicht wie erforderlich ab dem Zeitpunkt der Begründung des Pfandes lückenlos belegt, sodass der Bestand der Grundpfandrechte nicht als erstellt gelte. Auch würde nicht lückenlos dargelegt, dass die Schuld bei jeder Handänderung übernommen und dabei die erforderliche Erklärung abgegeben worden sei, die Altschuldnerin beibehalten zu wollen. Somit fehle es an einem urkundlichen Nachweis der Schuldnerschaft von D._____. Zudem sei der Nachweis nicht erbracht, dass die nun geltend gemachte Forderung der ursprünglichen, mit Darlehensvertrag aus dem Jahre 1993 begründeten Forderung entspreche. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie aus den Pfanderrichtungsverträgen und dem Grundbuchauszug schliesse, das Pfandrecht für die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 9./15. April 1997 sei urkundlich nachgewiesen. Die allenfalls grundpfandrechtlich gesicherte

Seite 5 — 15 Schuld der früheren Eigentümerin sei am 31. Dezember 1996 infolge Tilgung untergegangen und erst anschliessend sei am 9./15. April 1997 ein neuer Darlehensvertrag unter Begründung einer neuen Schuld zwischen der F._____ AG und D._____ abgeschlossen worden. Damit die bestehende Grundpfandverschreibung auch eine neue Forderung absichern könne, wäre eine Pfandrechtserneuerung vorzunehmen gewesen, welche jedoch nicht erfolgt sei. Ausserdem habe die F._____ AG entgegen der Erwägung der Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 9. April 1997 nicht lediglich der Schuldübernahme zustimmen wollen, sondern die Bank habe Frau D._____ eine Offerte zum Abschluss eines Darlehensvertrags unterbreitet, unter der Bedingung, dass die Grundpfandverschreibungen als Sicherheit dienen müssten. Eine solche Bedingung mache indes nur Sinn, wenn eine neue Forderung begründet worden sei. Entsprechend gehe auch die Beschwerdegegnerin von einer neuen Forderung aus, indem sie in ihrem Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den Darlehensvertrag vom 15. April 1997 angegeben habe. Abschliessend brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Forderung verjährt sei, weil der Verjährungsausschluss gemäss Art. 807 ZGB aufgrund des Fehlens eines Pfandrechts nicht greife. Die Forderung sei seit dem 31. August 2001 fällig und demnach bereits seit dem 1. September 2011 verjährt. F. Die Beschwerdeantwort der Hilfskonkursmasse von Z._____, vertreten durch die Legis Rechtsanwälte AG, vom 9. Dezember 2013 ging beim Kantonsgericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte was folgt: „1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 25. November 2013 vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist, und es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG Maloja vom 28. Oktober 2013 (Proz. Nr. _____) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführer auf Vollstreckungsaufschub abzuweisen. 3. Eventualiter seien angemessene Sicherungsmassnahmen bzw. die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten der Beschwerdeführer.“ Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Einwendungen der Beschwerdeführer seien allesamt unzutreffend. Bezüglich der Vollstreckung würden es die Beschwerdeführer unterlassen, schlüssig darzulegen, inwiefern ein Vollstreckungsaufschub gerechtfertigt sein solle. Daher könne keine eigentliche Interessenabwägung erfolgen und

Seite 6 — 15 der Antrag sei abzuweisen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin begründend aus, dass die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt habe, indem sie die Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht gewährt habe. Denn die Rechtsöffnung könne nur vollumfänglich oder gar nicht erteilt werden. Es müsse daher nicht explizit erwähnt werden, dass sich das Begehren auch auf das Pfandrecht beziehe. Bezüglich des angeblich fehlenden Nachweises der Schuldnerschaft würden die Beschwerdeführer nicht dartun, gegen welche konkrete Rechtsnorm verstossen worden sei, weshalb es in diesem Punkt an einer hinreichenden Begründung und damit an einer Eintretensvoraussetzung fehle. Den Beschwerdeführern sei das grundpfandbelastete Grundstück mit Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2011 übereignet worden, wobei die bestehenden Grundpfandrechte über CHF 2‘500‘000.-- und CHF 500‘000.-- im Vertrag explizit aufgeführt worden seien. Durch Unterzeichnung des Vertrages seien die Grundpfandrechte zweifellos anerkannt worden. Als Rechtsöffnungstitel würde bei Grundpfandrechten das Vorweisen eines Grundbuchauszugs oder der Pfanderrichtungsverträge genügen. Ein solcher Titel liege, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, vor. Des Weiteren würden die Beschwerdeführer übersehen, dass die Gläubigerin der Forderung von 1993 bis im Jahre 2002 dieselbe war, nämlich die G._____ AG (vormals F._____ AG). Die Forderung sei nur einmal zediert worden und zwar mit Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 von der vorerwähnten Bank an den Insolvenzverwalter. Mit der Abtretung der Forderung seien auch die Grundpfandverschreibungen von Gesetzes wegen als Nebenrechte auf den Insolvenzverwalter übergegangen, welcher damit Gläubiger der Forderung und der Pfandrechte geworden sei. D._____ habe beim Kauf der Liegenschaft im Jahre 1996/1997 die grundpfandgesicherte Schuld von der Verkäuferin, der H._____ AG, übernommen. Die Gläubigerin habe dabei keine Beibehaltungserklärung abgegeben, womit die frühere Schuldnerin frei und D._____ neue Schuldnerin geworden sei. Bei den anderen Handänderungen sei eine Beibehaltungserklärung aufgrund der Anzeige betreffend Schuldübernahme des Grundbuchamts I._____ vom 13. Dezember 2005 - am 16. Mai 2006 erfolgt, als der Insolvenzverwalter mitgeteilt habe, D._____ als Schuldnerin beibehalten zu wollen. Im Übrigen seien dem Insolvenzverwalter jedoch keine weiteren Schuldübernahmen angezeigt worden, weshalb allfälligen anlässlich der Handänderungen intern erfolgten Schuldübernahmen keine externe Wirkung zukäme. Denn ohne die Zustimmung des Gläubigers im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) habe eine Schuldübernahme ihm gegenüber keinerlei Wirkung. Was die angeblich fehlende pfandgesicherte Forderung betreffe, würden die Be-

Seite 7 — 15 schwerdeführer wiederum nicht darlegen, welche konkrete Norm verletzt worden sein solle, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Zudem stelle dieser Einwand eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unzulässige neue Tatsachenbehauptung dar. Mit Unterzeichnung der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 habe D._____ bestätigt, dass die Forderung zusammen mit den beiden vorbestehenden Grundpfandverschreibungen abgetreten worden sei. Auch im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 sowie im Darlehensvertrag vom 9./15. April 1997 werde explizit auf die vorbestehenden Grundpfandrechte Bezug genommen, weshalb als erstellt gelte, dass die übernommene Schuld grundpfandgesichert sei. Die Vorinstanz habe insbesondere zu Recht erwogen, dass sowohl ein genügender Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung als auch für die Grundpfandrechte bestehe und die Beschwerdegegnerin somit die erforderlichen Urkunden beigebracht habe. Bezüglich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Untergangs des Pfandrechts verwies die Beschwerdegegnerin auf den Kaufvertrag vom 27. November 1996 sowie den Nachtrag vom 13. Februar 1997 mit der H._____ AG, wonach D._____ die bestehende Schuld von CHF 2'790‘000.-- übernommen habe und sich anschliessend auch extern mit schriftlicher Vereinbarung vom 9./15. April 1997 zur neuen Schuldnerin des bestehenden Hypothekardarlehens gemacht habe. Es gelte bei der Schuldübernahme das Prinzip der Identität der Schuld, da der Schuldner im Rahmen ein und derselben Obligation ausgewechselt werde. Auch aus der Anzeige der Schuldübernahme des Grundbuchamts I._____ vom 21. Februar 1997 gehe klar hervor, dass D._____ in die grundpfandgesicherte Schuld der Voreigentümerin eingetreten sei. Eine Tilgung sei nicht erfolgt. Ebenso wenig habe eine Pfandrechtserneuerung vorgenommen werden müssen, weil eine bereits bestehende pfandgesicherte Schuld übernommen worden sei. Abschliessend brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass auf die Verjährungseinrede im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten sei. Da die Forderung samt Zinsen grundpfandgesichert sei, könne von einer Verjährung ohnehin keine Rede sein. G. Nachdem der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 anordnete, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist, machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch. Mit Replik vom 19. Dezember 2013 bzw. Duplik vom 13. Januar 2014 hielten die Parteien an ihren zuvor gestellten Rechtsbegehren fest.

Seite 8 — 15 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, am 25. November 2013 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und umfassendes Novenverbot.

Seite 9 — 15 2.a) Vorliegend handelt es sich um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung, welche gegenüber dem ordentlichen Betreibungsverfahren einige Besonderheiten aufweist. Der Zahlungsbefehl wird nicht nur dem Schuldner, sondern gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Dritteigentümer in die Betreibung einbezogen und gilt als Mitbetriebener, der als solcher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben kann, wie namentlich Rechtsvorschlag erheben (PKG 2006 Nr. 15 E. 3a S. 80; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 und N 29 ff. zu Art. 153 SchKG). Der Rechtsvorschlag richtet sich, soweit nichts anderes angegeben wird, gemäss Art. 85 VZG sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (Bernheim/Känzig, a.a.O., N 35 zu Art. 153 SchKG). Hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, ist über die beiden Begehren separat aufgrund der jeweils geltend gemachten Einreden zu entscheiden. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt sind (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b S. 80; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 171 zu Art. 82 SchKG). b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken-

Seite 10 — 15 nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, a.a.O., Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Wenn sich der Rechtsvorschlag in der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Forderung und das Pfandrecht richtet, muss nicht nur ein Vollstreckungstitel für die Forderung, sondern auch für das Pfandrecht vorgelegt werden (Staehelin, a.a.O., N 166 zu Art. 82 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht ist eine unterzeichnete oder in öffentlicher Urkunde festgestellte Pfandanerkennung in Form eines Grundbuchauszuges oder des Errichtungsvertrages mit Eintragungsbescheinigung des Grundbuchamtes erforderlich (Staehelin, a.a.O., N 169 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Die provisorische Rechtsöffnung darf somit nur erteilt werden, wenn sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht vorliegt. c) Dem Schuldner bzw. dem Dritteigentümer des Pfandes obliegt die Pflicht, die gegen die Forderung oder das Pfandrecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der Tatsache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache folglich aber nicht durch blosses Behaupten derselben allein (Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner bzw. dem Drittpfandeigentümer nicht, dem Richter seine Einwendungen glaubhaft darzulegen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 3.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver-

Seite 11 — 15 pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Da die Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung lediglich für die Forderung verlangt habe, sehen die Beschwerdeführer in der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für das Pfandrecht eine Verletzung der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als sie beantragt. Wie zu Recht erwogen wurde, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht teilweise, sondern entweder nur vollumfänglich oder gar nicht erteilt werden. Der Vorinstanz folgend impliziert der Antrag auf Erteilung provisorischer Rechtsöffnung, dass die Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu gewähren ist (Staehelin, a.a.O., N 166a zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 209). Gleichermassen verhält es sich auch bei der Erhebung des Rechtsvorschlags, welcher sich auch ohne nähere Spezifizierung auf die Forderung und das Pfandrecht bezieht (Art. 85 VZG). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Aufhebung beider Rechtsvorschläge, nämlich von D._____ und der Beschwerdeführer, beantragt. c) Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie die Pfandrechte nicht anerkannt hätten. Indem sie jedoch den Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2011 unterzeichneten, sind sie Eigentümer des grundpfandbelasteten Grundstücks geworden und haben die Liegenschaft damit in Kenntnis und Anerkennung der im Vertrag aufgeführten Grundpfandrechte über CHF 2‘500‘000.-- und CHF 500‘000.-- übernommen, weshalb diese Behauptung von der Hand zu weisen ist. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Grundpfandrechte im Jahre 1993 bis zur Zession der Forderung im Jahre 2002 stets die F._____ AG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die G._____ AG, Gläubigerin gewesen sei, ist zu folgen. Dies lässt sich ohne Weiteres den dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden Akten entnehmen, womit im Beschwerdeverfahren keine neue Behauptung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt. Wie auch die Vorinstanz erkannte, kam es durch die Zessionsvereinbarung vom

Seite 12 — 15 17./21. Januar 2002, gemäss welcher der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung mitsamt den beiden Grundpfandverschreibungen als Nebenrechte erworben hatte, zu einem Gläubigerwechsel. Der neue Gläubiger kann die Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist (Staehelin, a.a.O., N 73 zu Art. 82 SchKG). Dies tat die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zessionsvereinbarung vorlegte. Im Kaufvertrag vom 29. November 2005 hat übrigens D._____ den Bestand der Pfandrechtsforderung und die Gläubigereigenschaft gleich nochmals anerkannt. d) Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Schuldnerschaft von D._____ sei nicht urkundlich nachgewiesen. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung ist diese jedoch hinreichend dokumentiert: Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ins Recht gelegten Urkunden, insbesondere der Darlehensvereinbarung vom 9./15. April 1997 und der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002, über eine genügende Schuldanerkennung von D._____ verfüge. Wie dargelegt taugt als Rechtsöffnungstitel für die Forderung jede unterschriebene oder in einer öffentlichen Urkunde festgehaltene Schuldanerkennung, wobei ein von den Parteien unterzeichneter Darlehensvertrag für den Darleiher für die Rückzahlung der Darlehenssumme gegenüber dem Borger einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Die interne Übernahme der Darlehensschuld aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem alten Schuldner berechtigt allein noch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung. Vielmehr wird der Übernehmer erst nach der externen Schuldübernahme Schuldner des Gläubigers (BGE 121 III 256 E. 3b 258; Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 82 SchKG). Mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 wurde die Schuld der Voreigentümerin von D._____ intern übernommen. Mit Darlehensvertrag vom 9./15. April 1997 machte sich D._____ durch Unterzeichnung der externen Übernahmeerklärung zur neuen Schuldnerin der Bank. Die kreditgewährende Bank gab damals keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB ab, wonach sie die frühere Schuldnerin beibehalten wolle. Indem D._____ die Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 durch ihren Rechtsvertreter unterzeichnen liess, stimmte sie dem Gläubigerwechsel zu und anerkannte erneut, Schuldnerin des Hypothekardarlehens zu sein. Als Folge des am 29. November 2005 erfolgten Verkaufs der Liegenschaft an B._____ und C._____, die Kinder von D._____, wurde dem Insolvenzverwalter die Schuldübernahme mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 angezeigt, woraufhin er am 16. Mai 2006 erklärte, Frau D._____ als Schuldnerin beizubehalten, was dann auch vom Grundbuchamt I._____ bestätigt wurde. Es erfolgten weitere Handänderungen,

Seite 13 — 15 doch liegt einzig die vorerwähnte Anzeige betreffend Schuldübernahme im Sinne von Art. 834 ZGB sowie die genannte Beibehaltungserklärung der Gläubigerin gemäss Art. 832 Abs. 2 ZGB im Recht. Dass - nachdem D._____ von der Insolvenzmasse anlässlich des Grundstückverkaufs an B._____ und C._____ als Schuldnerin beibehalten wurde - eine weitere externe Schuldübernahme durch die jeweiligen Erwerber der Liegenschaft stattgefunden hat, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, sind negative Tatsachen, nämlich dass keine weitere Schuldübernahme erfolgt ist, nicht zu beweisen. Dies führt somit zum Schluss, dass D._____ nach wie vor Schuldnerin der Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Forderung ist. e) Wie dargelegt wenden die Beschwerdeführer ferner ein, dass der Nachweis für den Bestand des Pfandrechts fehle. Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, gelten als Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht die beiden mit öffentlichen Urkunden vom 21. Dezember 1993 errichteten und mit einer Eintragungsbescheinigung versehenen Kapitalgrundpfandverschreibungen in der Höhe von CHF 2‘500‘000.-an erster Pfandstelle und CHF 500‘000.-- an zweiter Pfandstelle zugunsten der F._____ AG lastend auf dem Baurechtsgrundstück _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ sowie der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Grundbuchauszug vom 13. Juli 2012. Sowohl im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997, in der Darlehensvereinbarung vom 9./15. April 1997 als auch in der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 wird ausdrücklich auf die beiden vorerwähnten im Jahre 1993 errichteten Grundpfandverschreibungen Bezug genommen. Inwiefern die Gegenstand dieses Verfahrens bildende Forderung damit nicht pfandgesichert oder nicht mit der ursprünglichen Pfandforderung identisch sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass das Pfandrecht infolge Tilgung der Forderung untergegangen sein soll, wird von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht in glaubhafter Weise dargetan. Die Beschwerdeführer haben denn auch durch Unterzeichnung des Schenkungsvertrages vom 19. Dezember 2011 die Pfandrechte sowie die Gläubigereigenschaft anerkannt. Die Pfandrechte ergeben sich selbstredend auch aus dem Grundbuchauszug vom 13. Juli 2012. Aufgrund der ins Recht gelegten Akten durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgehen, dass D._____ mit dem Erwerb des Grundstücks die frühere Eigentümerin von der Schuld befreite, wobei eine Übernahme, nicht aber eine Tilgung der alten und Begründung einer neuen Schuld stattfand. Da die Beschwerdegegnerin einen Titel für die Pfandrechte vorlegte, den die Beschwerdeführer nicht entkräften konnten, erweist sich auch die Einrede der Verjährung aufgrund der pfandgesicherten Forderung als unbehelflich (vgl. Art. 807 ZGB).

Seite 14 — 15 f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl für die Darlehensforderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung oder die Grundpfandrechte zu entkräften vermögen, konnten die Beschwerdeführer schliesslich nicht glaubhaft machen, so dass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung sowie die beiden Grundpfandverschreibungen die Rechtsöffnung zu Recht gewährt wurde. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Den Beschwerdeführern bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) - unbenommen, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben, welcher den Bestand der Forderung sowie der Pfandrechte materiell beurteilt. 5. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides gegenstandslos. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3‘000.-- zulasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2013 68 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2014 KSK 2013 68 — Swissrulings