Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 64 19. Dezember 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Rutschmann, Dufourstrasse 48, 8024 Zürich, gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 29. Oktober 2013 mit ergänztem Arrestvollzug vom 23. Oktober 2013 sowie Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 22. Oktober 2013 in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sibin Heuser, Rietstrasse 50, 8702 Zollikon, gegen Z._____, betreffend Arrestvollzug,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. November 2013 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Y._____AG vom 5. Dezember 2013, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 25. Juli 2013 auf Gesuch der Y._____AG gegen Z._____ einen Arrestbefehl erliess und dem Betreibungsamt Oberengadin/Bergell den Auftrag erteilte, folgende Gegenstände zu verarrestieren: a) 34 nicht (als Titel) ausgegebene Inhaberaktien zu jeweils CHF 1‘000.-- der X._____AG sowie sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus seiner Aktionärsstellung gegenüber der X._____AG wie insbesondere Ansprüche auf Dividenden, Ansprüche auf Anteile am Liquidationserlös sowie weitere vermögenswerte Ansprüche, aufgrund der vom Schuldnern gezeichneten und gehaltenen (nicht als Titel ausgegebenen) 34 Inhaberaktien zu jeweils CHF 1‘000.-- der X._____AG. b) Anspruch des Schuldners aus interner Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den übrigen Aktionären der X._____AG gegenüber der X._____AG auf Übertragung des Eigentums an der Wohnung „W1“ des in sieben Stockwerkeigentumseinheiten aufzuteilenden Grundstückes Nr. _____, Plan _____, 1‘453 m2 GB O.1_____ („O.1_____ (GR)/_____/_____/-/_____/-“). Eventuell, für den Fall dass das Eigentum an der Wohnung „W1“ des in sieben Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilten Grundstückes Nr. _____, Plan _____, 1‘453 m2, GB O.1_____ („O.1_____ (GR)/_____/ _____/-/_____/-“) bereits auf den Schuldner übertragen worden sein sollte: das Grundstück der Wohnung „W1“ des in sieben Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilten Grundstückes Nr. _____, Plan _____, 1‘453 m2, GB O.1_____ („O.1_____ (GR)/_____/_____/-/_____/-“). c) Forderungen des Schuldners auf Bezahlung von Darlehenszinsen gegenüber der A._____ aufgrund des zwischen dem Schuldner und der X._____AG abgeschlossenen Darlehensvertrages über CHF 3‘000‘000.--. d) Forderung des Schuldners gegenüber der X._____AG auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von CHF 3‘000‘000.--.
Seite 3 — 6 – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gemäss Arresturkunde vom 29. Juli 2013 am 26. Juli 2013 die im Arrestbefehl unter Ziff. 2 a), b) Abs. 1, c) und d) aufgeführten Arrestgegenstände mit Arrest belegte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 14. Oktober 2013 von der Rechtsvertreterin der Y._____AG darum ersucht wurde, auch die Wohnung W1, Nr. _____ des Grundbuches von O.1_____ zu verarrestieren und beim Grundbuchamt die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zu erwirken, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell diesem Ersuchen am 23. Oktober 2013 nachkam und in Ergänzung der Arresturkunde vom 29. Juli 2013 auch die Stockwerkeinheit _____ des Grundbuches von O.1_____ mit Arrest belegte, – dass das Grundbuchamt O.1_____ am 23. Oktober 2013 die Eintragung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung im Grundbuch bestätigte, – dass dagegen die X._____AG am 11. November 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem Begehren, es sei die Ergänzung des Arrestvollzuges vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und das Grundbuchamt O.1_____ anzuweisen, die im Grundbuch auf dem Stockwerkeigentum Nr. _____ unter der Nr. _____ vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, Eigentümerin dieser Stockwerkeinheit sei nach wie vor die X._____AG, so dass der Eventualfall gemäss Arrestbefehl Ziff. 2 lit. b Abs. 2 gar nicht eingetreten sei, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 22. November 2013 auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass die Y._____AG am 5. Dezember 2013 beantragte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, – dass in Lehre- und Rechtsprechung unbestritten ist, dass gegen einen Arrest nicht nur die Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 SchKG möglich ist, sondern auch die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG, soweit damit Fehler des Betreibungsamtes beim Arrestvollzug geltend gemacht werden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 51 N 76),
Seite 4 — 6 – dass die Beschwerdeführerin eine derartige Rüge vorbringt, indem sie davon ausgeht, das Betreibungsamt habe entgegen dem Arrestbefehl gehandelt und die Stockwerkeinheit Nr. _____ des Grundbuches von O.1_____ verarrestiert, obwohl das Eigentum daran nicht auf den Schuldner Z._____ übergegangen sei, – dass eine solche Rüge im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zulässig ist, – dass den Akten des Betreibungsamtes nicht zu entnehmen ist, dass die Arresturkunde auch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, so dass glaubhaft ist, dass sie von der Verarrestierung erst durch einen späteren Einblick in das Grundbuch erfahren hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG), eingereicht wurde, – dass die Beschwerdelegitimation der X._____AG ohne weiteres gegeben ist, da sie gemäss Grundbuchauszug Eigentümerin der mit Arrest belegten Stockwerkeinheit ist, – dass das mit dem Arrestvollzug betraute Betreibungsamt nur die im Arrestbefehl aufgeführten im Betreibungskreis befindlichen Gegenstände sicherstellen darf und ein über den Befehl hinausgehender Arrest nichtig ist (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N 45 mit Hinweis auf BGE 113 III _____2; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischen Recht, Band II, Zürich 1993, § 58 N 19; Jaeger/Walder/Kull, Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, Zürich 1997/99, N 7 zu Art. 275 SchKG; Hans Reiser, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 44 zu Art. 275 SchKG), – dass der Arrestrichter im Arrestbefehl (Ziff. 2 lit. b Abs. 2) die Verarrestierung der betreffenden Stockwerkeinheit nur gestattete, wenn diese bereits auf den Schuldner übertragen worden sein sollte, – dass der Arrestbeschlag somit ausdrücklich an den Übergang des Eigentums der betreffenden Stockwerkeinheit auf Z._____ geknüpft wurde,
Seite 5 — 6 – dass im Arrestbefehl – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Gläubigerin in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2013 – nicht zum Ausdruck kommt, dass die Arrestlegung schon erfolgen könne, wenn Stockwerkeigentum an der Stammparzelle Nr. _____ des Grundbuches von O.1_____ begründet worden sei, – dass im Arrestbefehl auch nirgends erwähnt wird, die betreffende Wohnung stehe im wirtschaftlichen Eigentum von Z._____ und könne schon vor dem formellen Eigentumsübergang an ihn mit Arrest belegt werden, – dass gemäss dem vom Betreibungsamt eingeholten Grundbuchauszug vom 23. Oktober 2013 klar hervorgeht, dass die X._____AG und nicht der Schuldner Eigentümerin der betreffenden Stockwerkeinheit ist, – dass das Betreibungsamt somit einen Arrestgegenstand verarrestiert, der gemäss Arrestbefehl unter den gegebenen Umständen dafür gar nicht vorgesehen war, – dass die Ergänzung des Arrestes vom 23. Oktober 2013 mit der Stockwerkeinheit _____ somit ungültig ist und der Arrestbeschlag aufzuheben ist, – dass die Arrestgläubigerin vielmehr beim Arrestrichter einen neuen Arrestbefehl betreffend die Stockwerkeinheit Nr. _____ zu beantragen hat, sofern sie glaubhaft machen kann, dass die betreffende Wohnung im wirtschaftlichen Eigentum von Z._____ steht, – dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Grundbuchamt O.1_____ nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheides anzuweisen ist, die Verfügungsbeschränkung betreffend die Stockwerkeinheit Nr. _____ des Grundbuches von O.1_____ zu löschen, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Entscheidgebühr beim Kanton Graubünden verbleibt, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrestvollzug vom 23. Oktober 2013 betreffend die Stockwerkeinheit _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt O.1_____ angewiesen, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung betreffend die Stockwerkeinheit Nr. _____ (Nr. _____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu löschen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne _____, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: