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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2013 KSK 2013 35

5. Juli 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,320 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Juli 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 35 08. August 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 27. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013, in Sachen der Y._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Leonardo Cereghetti, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell stellte am 7. Dezember 2012 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldnerin und Y._____ als Gläubigerin über Forderungen in der Höhe von CHF 1‘614‘406.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 1997, CHF 2‘721‘004.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. März 1998 und CHF 2‘892.00 für Arrest- und Betreibungskosten aus. Als Forderungsurkunde / Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Urteil der Corte d’Appello di Milano vom 03.02.2010 samt Vollstreckbarerklärung vom 12.03.2011, Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18.04.2012, Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 29.11.2012, Arresturkunde vom 05.12.2012 (vollzogen am 30.11.2012)“. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 11. Dezember 2012 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob. B. Am 17. Januar 2013 reichte Y._____ dem Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein, in welchem sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: „Es sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 1‘614‘406.65 nebst Zins zu 5% seit 2.9.1997 sowie CHF 2‘731‘004.80 nebst Zins zu 5% seit 6.3.1998, zuzüglich Betreibungskosten in Höhe von CHF 2‘892.00 aufzuheben und der Gesuchstellerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.“ Zur Begründung des Gesuchs führte die Gesuchstellerin Folgendes aus: Das vorliegende Verfahren betreffe die Prosequierung des Arrests Nr. _____ an der lebenslänglichen Nutzniessung der Gesuchsgegnerin lastend auf Grundstücken von deren Tochter in Silvaplana. Der Ehemann der Gesuchsgegnerin, Z._____, sei von der Corte di Appello di Milano mit Urteil vom 3. Februar 2010 verpflichtet worden, EUR 1‘338‘867.67 nebst gesetzlichem Zins ab 2. September 1997 sowie EUR 2‘264‘890.37 zuzüglich Zins ab dem 6. März 1998 an die Erben seines Vaters, A. sel._____, zurückzuzahlen. Die Gesuchstellerin sei zu 50% Erbin und treibe die Forderung für die Erben ein. Das Urteil sei rechtskräftig und am 12. März 2011 in Italien für vollstreckbar erklärt worden. Mit Urteil vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil der Mailänder Corte d’Appello gegenüber der Gesuchsgegnerin und deren Tochter B._____ für in der Schweiz vollstreckbar erklärt. Dieses stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Einwendungen würden der Gesuchsgegnerin nicht mehr offen stehen. Weiter seien die nutznies-

Seite 3 — 14 sungsbelasteten Grundstücke am 16. Januar 2013 für CHF 2‘900‘000.- versteigert worden, unter Löschung der nachrangigen Belastungen. Der ihr bis zur Höhe des Wertes der Nutzniessung zustehende Überschuss sei daher zugunsten der Gesuchstellerin zu verwerten. C. Am 14. Februar 2013 reichte die Gesuchsgegnerin, X._____ dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja eine Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein. Begründend führte die Gesuchsgegnerin an, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Weiter sei der Vater ihres Ehemannes und der Gesuchstellerin am 20. Januar 2003 verstorben. Ihr Ehemann sei am 6. April 2012 (gemäss Beschwerde zutreffend am 27. Februar 2012) verstorben und habe sie, die Gesuchsgegnerin und ihre Tochter hinterlassen. Die Corte d’Appello habe ihren Ehemann verplichtet, EUR 1‘338‘867.67 nebst gesetzlichem Zins seit dem 2. September 1997 sowie EUR 2‘264‘890.37 zuzüglich Zins ab dem 6. März 1998 an die Erben seines Vaters, d.h. an ihren Ehemann und die Gesuchstellerin, zurückzuzahlen. Am 30. November 2012 habe die Gesuchstellerin das Nutzniessungsrecht der Gesuchsgegnerin an den Grundstücken ihrer Tochter verarrestieren lassen. Das Mailänder Urteil sei rechtskräftig und in Italien vollstreckbar. Es sei auch in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden. Die Gesuchsgegnerin hafte nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Sie sei nicht passivlegitimiert und trete auch nicht als Schuldnerin an die Stelle ihres Ehemannes als Schuldner der im Mailänder Urteil festgesetzten Geldzahlung. D. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 1997, sowie für CHF 2‘731‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. [Kosten] 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]“ Zur Begründung wurde aufgeführt, die Forderung beruhe auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, weshalb die Gläubigerin beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen könne. Der Rechtsöffnungsrichter befinde einzig über die Vollstreckbarkeit der Forderung. Die Gesuchstellerin habe den Exequaturentscheid des Bezirksgerichtes Dietikon vom

Seite 4 — 14 18. April 2012 ins Recht gelegt. Der Entscheid sei rechtskräftig. Parteien dieses Entscheides seien die Gesuchstellerin als Aktiv- und die Gesuchsgegnerin sowie deren Tochter als Passivlegitimierte. Das Urteil des Mailänder Appellationsgerichtes laute ebenfalls auf die Gesuchstellerin als Klägerin und Appellationsgegnerin. Appellant war der inzwischen verstorbene Ehemann der Gesuchsgegnerin. Dieser sei in jenem Verfahren zu den fraglichen Zahlungen an die Gesuchstellerin als Vertreterin des Nachlasses ihres Vaters verpflichtet worden. Die Gesuchsgegnerin sei sodann zugestandenermassen Erbin und damit Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Beklagten und Appellanten. Somit stehe hinreichend fest, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin über einen vollstreckbaren Entscheid verfüge. Auch übersteige der Wert des Nachlasses die geltend gemachten Forderungen deutlich, nachdem offenbar auch ein Picasso- Gemälde dazu gehöre. Weiter habe die Gesuchsgegnerin keine Urkunden vorgelegt, welche Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG belegen würden. Einwendungen nach Art. 80 Abs. 3 SchKG (recte: Art. 81 Abs. 3 SchKG) könnten nicht mehr vorgebracht werden, nachdem bereits ein materiell rechtskräftiger Exequaturentscheid vorliege. Das Rechtsöffnungsgesuch sei unter diesen Umständen vollumfänglich gutzuheissen. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhob X._____ Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013. Sie stellte darin die folgenden Anträge: „1. Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja als Einzelrichter vom 27. Mai 2013 seien aufzuheben. In der Folge sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Einsprachegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.“ Zur Begründung der Anträge legte sie dar, eine Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, Y._____, bleibe auch im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Corte d’Appello habe ihren Ehemann verplichtet, die fraglichen Forderungen an die Erben seines Vaters zurückzuzahlen. Mit Entscheid vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil für die Schweiz für vollstreckbar erklärt. Am 30. November 2012 habe die Gesuchstellerin das Nutzniessungsrecht der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin an der Liegenschaft Nr. _____ und am Grundstück Nr. _____, verarrestieren lassen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass das Urteil der Mailänder Corte d’Appello vom 3. Februar 2010 mit Urteil

Seite 5 — 14 vom 18. April 2012 durch das Bezirksgericht Dietikon für in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sei. Von grosser Bedeutung sei jedoch das Dispositiv des Urteils der Corte d’Appello, worin ihr Ehemann zur Bezahlung der fraglichen Beträge an die Erben seines Vaters verpflichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im italienischen Verfahren nicht Partei gewesen. Weiter habe die Annahme des Nachlasses unter dem „beneficio d’inventario“ zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Vermögen für die Schulden des Ehemannes hafte. Das Picasso-Bild sei nicht Bestandteil des Nachlasses, was durch die Urkunde von Notarin C._____ bestätigt werde. Den Nachweis der Eigentümerschaft des erwähnten Picasso-Gemäldes könne durch Einlage einer Versicherungspolice nicht erbracht werden. Die Forderung sei demnach im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG untergegangen, weshalb auch keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. F. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu der erhobenen Beschwerde. Sie stellte darin die folgenden Anträge: „Die Beschwerde vom 10. Juni 2013 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt von derzeit 8%) zulasten der Beschwerdeführerin.“ und folgendem formellen Antrag: „Die vorliegende Beschwerdeantwort sei der Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Bezahlung des Prozesskostenvorschusses weiterzuleiten.“ Anschliessend legte sie dar, mit der Beschwerde nach Art. 320 ZPO könne lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Die Beschwerdeführerin könne nicht belegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig seien. Ebensowenig lege sie dar, inwiefern diese das Recht unrichtig dargelegt haben soll. So habe die Vorinstanz klar erörtert, dass bereits ein Rechtsöffnungstitel mit dem rechtskräftigen Exequaturentscheid vom 18. April 2012 bestehe. Einzig an diesem habe sich das Rechtsöffnungsverfahren zu orientieren und an nichts anderem. Die vorliegende Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, da bereits ein Entscheid des Exequaturrichters vorliege, der von der Beschwerdeführerin sodann akzeptiert und anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin gebe zu und sei darauf zu behaften, dass das Urteil der Corte d’Appello di Milano vom 3. Februar 2010 rechtskräftig und in Italien vollstreckbar sei und durch den Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 auch für in der Schweiz vollstreckbar

Seite 6 — 14 erklärt worden sei. Der erwähnte Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und sei in materielle Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeführerischen Vorbringen seien zum Vornherein nicht zu hören. Dies betreffe u.a. die Rüge zur Aktiv- und Passivlegitimation und die beanstandete Abweichung der Urteilsdispositive der Corte d’Appello di Milano und des Exequaturentscheids. Auch würden der Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel zur Verfügung stehen, da die Vollstreckbarkeit auf dem Gebiet der Schweiz bereits mit materieller Rechtskraft entschieden worden sei. Im Übrigen seien durch das Novenverbot neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies sei im Hinblick auf die neuen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das Picasso-Bild nicht Bestandteil des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes bilde und der Nachlass zur Tilgung der Betreibungsforderung ungenügend sei, von Relevanz. Für den Fall, dass das Gericht dennoch diese Tatsachenbehauptungen zulassen sollte, so würden diese als falsch und irreführend bestritten und zurückgewiesen. Schliesslich seien auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen im Zusammenhang mit dem italienischen und schweizerischen Erbrecht im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da das Exequaturverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Für den Fall, dass die erbrechtlichen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft würden, gälten diese ebenso als unzutreffend und bestritten. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Maloja erging am 27. Mai 2013, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung finden. 1.1 Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4

Seite 7 — 14 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 10. Juni 2013 (Poststempel: 10. Juni 2013) gegen den am 30. Mai 2013 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Mai 2013 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2 Art. 326 Abs. 1 ZPO verbietet dem mit der Beschwerde angerufenen Gericht, neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel in seinem Entscheid zu berücksichtigen; es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde dient grundsätzlich einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht einer Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid nur im Blickwinkel der Tatsachen und Beweismittel überprüft werden soll, die diesem ebenfalls im Zeitpunkt seiner Ausfällung zugrundelagen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen die Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7379 Ziff. 5.23.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Die Anwendung des Novenverbots bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sämtliche Unterlagen und Behauptungen, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht beziehungsweise getätigt worden sind, für die Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Urteil des

Seite 8 — 14 Bundesgerichts 5A_36/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene, falls der gerichtliche Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, zudem die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vorgesehen sind. Entsprechende Einwendungen können nur erhoben werden, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N 31). Eine rechtskräftige Vollstreckbarerklärung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und entfaltet materielle Rechtskraft, so dass sie von sämtlichen Gerichten und Stellen der Schweiz zu beachten ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60, 68c). 2.1 Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätzlich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Vollstreckbarerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zahlung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuldbetreibung nach Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist sodann Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 59). Dem selbständigen (nicht vorfrageweise erfolgten) Exequaturentscheid kommt Rechtskraftwirkung zu, weshalb er in einer späteren Betreibung, evtl. in einem anderen Kanton, für den Rechtsöffnungsrichter verbindlich sein wird. Daher kommt dem Exequaturentscheid gestützt auf einen Staatsvertrag Rechtskraftwirkung für die gesamte Schweiz zu, wenn selbständig darüber entschieden wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60). Das Gericht ist im Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden und hat diesbezügliche Rügen nicht zu hören (Hofman/Kunz in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, Basel 2011, Art. 38 N 253 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60).

Seite 9 — 14 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach lediglich die Frage zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt. Unbestritten ist, dass das Urteil der Corte d’Appello di Milano vom 3. Februar 2010 rechtskräftig und in Italien vollstreckbar ist und durch den Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 auch für in der Schweiz vollstreckbar erklärt wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr führt sie in ihrer Beschwerde vom 10. Juni 2013 selbst an, das italienische Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und in Italien für vollstreckbar erklärt worden. Sie bestreitet auch nicht, dass das Urteil der Mailänder Corte d’Appello mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon für in der Schweiz vollstreckbar erklärt wurde. So lautet Ziff. 1 des Dispositivs des Exequaturentscheides denn auch unmissverständlich: „1. Das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 3. Februar 2010 wird gegenüber den Gesuchsgegnerinnen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.“ Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon sind die Gesuchstellerin Y._____ und die Gesuchsgegnerinnen X._____ und B._____ Parteien dieses Verfahrens. Die materielle Rechtskraft eines Urteils bezieht sich sowohl auf die Parteien als auch auf ihre Rechtsnachfolger. Das Bezirksgericht Dietikon sah es als hinreichend erwiesen, dass es sich bei den Gesuchsgegnerinnen um die Rechtsnachfolger des am 27. Februar 2012 verstorbenen Z._____ handle und bejahte deshalb die Vollstreckung des italienischen Urteils der Corte d‘Appello gegenüber X._____ und B._____. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang was folgt: Das Urteil der Mailänder Corte d’Appello vom 3. Februar 2010 verpflichte die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung einer Geldleistung, da sie nicht per Universalsukzession an die Stelle des Z._____ sel. trete. Es liege demnach auch kein definitiver Rechtstitel vor. Die Corte d’Appello habe ihren Ehemann verplichtet, EUR 1‘338‘867.67 nebst gesetzlichem Zins seit dem 2. September 1997 sowie EUR 2‘264‘890.37 zuzüglich Zins ab dem 6. März 1998 an die Erben seines Vaters, d.h. an ihren Ehemann und die Gesuchstellerin, zurückzuzahlen. Mit Entscheid vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil für die Schweiz für vollstreckbar erklärt. Von grosser Bedeutung sei folglich das Dispositiv des Urteils der Corte d’Appello vom 3. Februar 2010, worin ihr Ehemann zur Bezahlung der fraglichen Beträge an die Erben seines Vaters verpflichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im italienischen Verfahren nicht Partei gewesen. Diese Rüge kann nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand mit dem Rechtsmittel der Be-

Seite 10 — 14 schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. a ZPO) im Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon vorbringen müssen, was in Anbetracht der zweimonatigen Beschwerdefrist (Art. 36 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens; LugÜ; SR 0.275.12) auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig gewesen wäre. Im Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 2.3 Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeführerischen Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie in eigenem Namen eine Forderung der Erben von A. sel._____ betreibe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Erbengemeinschaft als Gläubigerin und damit auch als Gesuchstellerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auftreten müssen. Auch diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden. Im Lichte der in Erwägung 2 zitierten Vorgaben erhellt, dass die Beurteilung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein kann. Dieses Vorbringen hätte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde im Anschluss an das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon gerügt werden müssen. Eine materiell-rechtliche Überprüfung des Exequaturentscheides steht dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu. Auch dieser Einwand ist unbehelflich und führt zur Abweisung der Beschwerde. 2.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Annahme des Nachlasses ihres Ehemannes unter dem „beneficio d’inventario“ habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Vermögen für die Schulden des Ehemannes hafte. Auch dieser Einwand ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nach dem Gesagten wird klar, dass auch die weiteren erbrechtlichen Einwände im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich sind. An dieser Stelle nochmals der Hinweis, dass der Rechtsöffnungsrichter im konkreten Fall lediglich prüft, ob eine Vollstreckbarerklärung vorliegt, was mit Blick auf den Exequaturentscheid des Bezirksgerichtes Dietikon bekanntlich zu bejahen ist. Mit anderen Worten ist es unmassgeblich, ob die Beschwerdeführerin die Erbschaft mit oder ohne Inventarvorbehalt angenommen hat. Die Beschwerde gilt diesbezüglich als nicht stichhaltig, weshalb sie abzuweisen ist. Selbst wenn das Gericht die - im Zusammenhang mit dem Einwand des „beneficio d’inventario“ - stittige Frage betreffend Eigentümerschaft des Picasso-Bildes materiell beurteilen würde, so wäre auf das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. April 2012 zu verweisen. Das Gericht erkannte nämlich, dass die Gesuchstel-

Seite 11 — 14 lerin genügend glaubhaft gemacht habe, dass gestützt auf das vollstreckbare Urteil eine fällige Forderung bestehe und dass in O.1_____ Vermögenswerte von Z._____ sel. resp. dessen Rechtsnachfolgerinnen vorhanden seien, indem plausibel geltend gemacht worden sei, dass sich das im Rechtsbegehren genau bezeichnete Gemälde (Picasso Bild) nach wie vor an genannter Adresse befinde (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. April 2012 E. 5.3). Schliesslich bleibt in diesem Punkt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerschaft des Picasso-Bildes im vorinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet hat, weshalb dieser Einwand mit Blick auf Art. 326 ZPO nicht zu hören ist. 2.5 Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter ist befugt, über die Rechtmässigkeit der Umrechnung in Schweizer Währung zu entscheiden, wenn das Urteil auf eine fremde Währung lautet (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 52). Der vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell ausgestellte Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012 lautet auf eine Forderungssumme von CHF 1‘614‘406.65 nebst Zins zu 5% seit dem 2. September 1997 und CHF 2‘721‘004.80 nebst Zins zu 5% seit dem 6. März 1998. Verlangt wird, dass der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungsentscheid übereinstimmen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 52). Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids vom 27. Mai 2013 lautet wie folgt: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie für CHF 2‘731‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt.“ Demnach unterscheiden sich die Forderungsbeträge des Zahlungsbefehls und die Forderungssumme in Ziffer 1 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz etwas voneinander. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Auch im Betreibungsbegehren vom 6. Dezember 2012 ersucht die Beschwerdegegnerin die Betreibung für die Forderungssumme in der Höhe von CHF 1‘614‘406.65 nebst Zins zu 5% seit dem 2. September 1997 und CHF 2‘721‘004.80 nebst Zins zu 5% seit dem 6. März 1998. Keine der Parteien hat im vorliegenden Verfahren auf diesen Passus aufmerksam gemacht. Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die im Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin beantragte Forderungssumme irrtümlicherweise bzw. aus Versehen übernommen hat. Es gilt auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in die-

Seite 12 — 14 sem Punkt keinerlei Einwände vorbrachte. Ist die Widersprüchlichkeit dergestalt, dass am wirklichen Sinn des Urteils ernsthaft nicht gezweifelt werden kann und handelt es sich also offensichtlich um einen Verschrieb, so steht der Berichtigung des Irrtums bzw. des Versehens auch im Rechtsöffnungsverfahren nichts im Wege, zumal der Zahlungsbefehl Grundlage einer Betreibung ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.3) und während des ganzen Verfahrens bleibt und nicht mehr zugesprochen werden darf als der Zahlungsbefehl nennt. Ziffer 1 des Dispositivs des Rechtsöffnungsentscheids der Vorinstanz ist deshalb wie folgt anzupassen: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie für CHF 2‘721‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt.“ 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom Bezirksgericht Dietikon rechtskräftig ergangene Exequaturentscheid vom 18. April 2012 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei, vorgebracht und mit Urkunden belegt. Entsprechende Einwendungen nach Art. 81 Abs. 3 SchKG können nicht mehr vorgebracht werden, da bereits ein rechtskräftiger Exequaturentscheid vorliegt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60 und 68c, Art. 81 N 31). Die Beschwerde ist damit - in Abänderung der Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids - als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. Mai 2013 zu bestätigen. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 11 Abs. 2 KGV; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 1‘500.- festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in

Seite 13 — 14 Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO), weshalb im vorliegenden Fall die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) massgebend ist. Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Dem Gericht erscheint aufgrund des Aufwandes des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort von zwölf Seiten) eine Entschädigung in Höhe von CHF 2500.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Ziffer 1 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgericht vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben und wie folgt berichtigt: Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie für CHF 2‘721‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____, welche Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘500.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2013 35 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2013 KSK 2013 35 — Swissrulings