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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.08.2013 KSK 2013 32

7. August 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,390 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 32 08. August 2013 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Hubert Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 25. April 2013, mitgeteilt am 2. Mai 2013, in Sachen der Y._____, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Leonardo Cereghetti, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, gegen die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, betreffend Arrest, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 stellte Y._____ beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja gestützt auf Art. 39 aLugÜ respektive Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ein Arrestgesuch gegen X._____ für Forderungen von Fr. 1‘609‘707.20 nebst Zins zu 5% seit 2. September 1997 und Fr. 2‘723‘055.05 nebst Zins zu 5% seit 6. März 1998. Als Arrestgegenstände nannte sie die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1_____ (49/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. 1_____) sowie die Miteigentumsanteile Nr. 1_____ und Nr. 2_____ (je 1/48 Miteigentum am Grundstück Nr. 2_____), Grundbuch der Gemeine A._____, beziehungsweise einen Verwertungsüberschuss aus einer Versteigerung der Grundstücke. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Corte di Appello di Milano habe mit Urteil vom 3. Februar 2010 den Vater der Gesuchsgegnerin, Z._____, verpflichtet, € 1‘338‘867.67 zuzüglich gesetzlichem Zins ab 2. September 1997 sowie € 2‘264‘890.37 zuzüglich gesetzlichem Zins ab 6. März 1998 an die Erben seines väterlichen Nachlasses zurückzuzahlen. Dieses Urteil sei spätestens am 9. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen und am 12. März 2011 in Italien für vollstreckbar erklärt worden. Am 28. Februar 2012 sei Z._____ in Italien verstorben; er hinterlasse seine Ehefrau B._____ und seine Tochter, die Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil des Corte di Appello di Milano gegenüber der Gesuchsgegnerin und deren Mutter in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Dieses Urteil sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Arrestgegenstände bildeten die auf den Namen der Gesuchsgegnerin im Grundbuch von A._____ eingetragenen Grundstücke bzw. die Forderung der Gesuchsgegnerin auf einen allfälligen Verwertungsüberschuss. Die Grundstücke seien im Januar 2013 betreibungsamtlich versteigert worden. Der Kaufpreiserlös abzüglich der Grundpfandschuld und weiterer Kosten bis zur Höhe des Werts der der Nutzniesserin zustehenden Nutzniessung falle unter den Arrest. Ein nach Befriedigung der Nutzniesserin verbleibender Rest stelle eine Forderung der Gesuchsgegnerin dar und bilde damit einen verarrestierbaren Vermögenswert. Die Vollstreckbarerklärung gebe ipso iure die Befugnis, Massnahmen zu veranlassen, die auf eine Sicherung gerichtet seien. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG könne der Gläubiger, welcher einen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen den Schuldner besitze, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Das Urteil des Corte di Appello di Milano stelle einen solchen Titel dar. Vorliegend sei sowohl nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG als auch nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein Arrestgrund gegeben.

Seite 3 — 14 B. Mit Arrestbefehl vom 6. Februar 2013 hiess das Bezirksgerichtspräsidium Maloja das Arrestgesuch gut. C. Am 18. Februar 2013 erhob X._____ Einsprache im Sinne von Art. 278 SchKG und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 6. Februar 2013. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Einsprachegegnerin mache in eigenem Namen eine Forderung der Erben von C._____ geltend, wozu sie sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht nicht legitimiert sei. Vielmehr hätte die Erbengemeinschaft als Gläubigerin und damit auch als Arrestgesuchstellerin im vorliegenden Verfahren auftreten sollen. Da dies offensichtlich versäumt worden sei, müsse der Arrest bereits aus diesem Grund aufgehoben werden. Unstreitig sei, dass Z._____ sel. und Y._____ die Erben des C._____ und die Einsprecherin und B._____ wiederum die Erbinnen von Z._____ sel. seien. Für die vorliegende Beurteilung gelange ohne Zweifel italienisches materielles Erbrecht zur Anwendung. Am 10. April 2012 hätten die Erben von Z._____ sel. die Erbschaft „del beneficio d’inventario“ angenommen. Folge der Annahme unter diesem Titel sei die strikte Trennung des Vermögens des Verstorbenen und der Erben, was dazu führe, dass der Erbe diejenigen Erbschaftsschulden nicht bezahlen müsse, welche seinen effektiv erhaltenen Erbanteil übersteigen würden. Die Einsprecherin hafte demnach nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Erbschaftsschulden und sei demzufolge auch nicht passivlegitimiert. Im Weiteren trete sie damit aber auch nicht an die Stelle von Z._____ sel. als Schuldnerin der im Mailänder Urteil festgesetzten Geldzahlung. Entsprechend verpflichte besagtes Urteil nicht die Einsprecherin zu einer Geldzahlung an die Einsprachegegnerin, womit kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Liegenschaften in A._____ habe Z._____ sel. der Einsprecherin am 4. Februar 2011 mittels Schenkung übertragen. Diese hätten im Zeitpunkt seines Todes somit nicht mehr in dessen Eigentum gestanden. Nachdem die Einsprecherin die Erbschaft von Z._____ sel. aber unter dem Titel „beneficio d’inventario“ angenommen habe, hafte sie nicht für Erbschaftsschulden. Zudem sei eine Arrestlegung auf den Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft unzulässig. Vorliegend sei im Erbgang von C._____ noch keine Erbteilung durchgeführt, sondern lediglich eine Forderung von C._____ gegenüber seinem Sohn Z._____ sel. gerichtlich festgestellt worden. Da C._____ vor seinem Sohn Z._____ sel. verstorben sei, liege eine Forderung des Erblassers, C._____, gegenüber einem Erben, Z._____ sel., vor. Das italienische Urteil habe denn auch Z._____ sel. verpflichtet, die fraglichen Summen den Erben von C._____ zu erstatten. Bei dieser Forderung handle es sich um ein Aktivum der Erbschaftsmasse. Bis heute sei-

Seite 4 — 14 en die jeweiligen Erbschaftsansprüche von Z._____ sel. und Y._____ nicht berechnet worden. Damit könne aber auch eine allfällige Forderung der Einsprachegegnerin und Schwester von Z._____ sel. gegenüber diesem respektive seinen Rechtsnachfolgerinnen nicht berechnet werden. Jedenfalls sei die Einsprachegegnerin nicht legitimiert, die gesamte Forderung von C._____ gegenüber Z._____ sel. gemäss Urteil des Corte di Appello di Milano einzufordern. Beide Erbschaften - diejenige von C._____ und diejenige von Z._____ sel. – seien bis heute noch nicht geteilt worden, so dass unter den Beteiligten Erbengemeinschaften bestünden. D. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 beantragte Y._____ die Abweisung der Arresteisprache, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecherin. Grundlage für den Arrestbefehl bilde der Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012. Das Exequaturverfahren stelle ein titelschaffendes Verfahren dar. Vollstreckungsobjekt sei die Vollstreckbarerklärung. Eine rechtskräftige Vollstreckbarerklärung entfalte materielle Rechtskraft und gelte als Titel für die definitive Rechtsöffnung. Ob ein vollstreckbares ausländisches Urteil vorliege, dürfe somit im Rechtsöffnungsverfahren oder im Arresteinspracheverfahren nur dann überprüft werden, wenn noch kein vollstreckbarer Exequaturentscheid vorliege bzw. die Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren bloss vorfrageweise erfolgt sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Die materiell-rechtlichen Einwendungen könnten somit weder im Rechtsöffnungs- noch im Arrestverfahren gehört werden und der Arrestrichter sei an den selbständigen und rechtskräftigen Exequaturentscheid gebunden. Bei Vorliegen eines solchen Entscheids stehe eine Arresteinsprache gegen die Anordnung des Arrests grundsätzlich nicht zur Verfügung. Der Exequaturentscheid fixiere sodann die Aktiv- und die Passivlegitimation der Parteien sowie den Sachverhalt, auf welchen sich die Vollstreckung stütze. Diese Eckpunkte dürften aufgrund der materiellen Rechtskraft weder im Rechtsöffnungsnoch im Arrestverfahren überprüft werden. Ebenso wenig könne in diesen Verfahren die Frage nach dem anwendbaren Erbstatut überprüft werden, da diese Frage bereits im Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon rechtskräftig festgelegt worden sei. Im Übrigen seien die Ausführungen der Arrestgegnerin zu den Rechtsfolgen der behaupteten Annahme unter dem „beneficio d’inventario“ in jeglicher Hinsicht bestritten und ohnehin unbewiesen. Zum einen sei die „accettazione di eredità con beneficio d’inventario“ nicht apostilliert worden, weshalb diese Urkunde in der Schweiz keine Beweiskraft entfalten könne. Zum anderen hätten es beide Erbinnen von Z._____ sel. versäumt, gegenüber der italienischen In-

Seite 5 — 14 ventarbehörde das diesem gehörende Picasso-Bild anzugeben. Die Behauptung, es liege kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor, entbehre sodann jeglicher Grundlage und sei klar aktenwidrig. Des Weiteren sei im Exequatutentscheid auch rechtskräftig entschieden worden, dass die Arrestgesuchsgegnerin für Schulden des verstorbenen Z._____ sel. hafte, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden könne. E. Mit Entscheid vom 25. April 2013, mitgeteilt am 2. Mai 2013, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja was folgt: „1. Die Einsprache vom 18. Februar 2013 im Verfahren Proz. Nr._____ wird abgewiesen und der am 6. Februar 2013 angeordnete Arrest Proz. Nr._____ bestätigt. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1‘000.- werden der Einsprecherin auferlegt. 3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, die Einsprachegegnerin mit pauschal CHF 1‘000.- ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Arrestgrund der Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 sei, welcher nur mit dem Rechtsbehelf nach dem LugÜ hätte angefochten werden können, was aber nicht geschehen sei. Entsprechend trage der Entscheid einen Rechtskraftvermerk. Die Arrestforderung werde bereits durch die Vorlage des vollstreckbaren Entscheids im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft gemacht; zusätzliche Behauptungen und Beweise seien entbehrlich. Parteien des vollstreckbaren Entscheids seien die Einsprachegegnerin sowie der inzwischen verstorbene Vater der Einsprecherin. Letzterer sei am 27. Februar 2012 verstorben. Die Einsprecherin sei pflichtteilsgeschützte Erbin ihres Vaters. Die Annahme einer Erbschaft unter dem „beneficio d’inventario“ habe sodann nicht zur Folge, dass ein Erbe für Erbschaftsschulden nicht hafte; die Haftung werde lediglich auf das aus dem Nachlass Erhaltene beschränkt, wie die Einsprecherin denn auch selbst ausführe. Zum Nachlass ihres Vaters soll immerhin ein Picasso-Gemälde gehören. Eine Haftung der Einsprecherin und damit ein Anspruch der Einsprachegegnerin gegenüber der Erstgenannten sei unter diesen Umständen hinreichend glaubhaft gemacht. Die verarrestierten Stockwerkeigentumseinheiten und Miteigentumsanteile stünden resp. hätten im Eigentum der Einsprecherin gestanden. Ihr stehe auch ein entsprechender Verwertungserlös zu. Die diesbezüglichen Vorbringen der Einsprachegegnerin erwiesen sich damit ebenfalls als ausreichend. Somit stehe fest, dass sämtliche Vor-

Seite 6 — 14 aussetzungen für eine Arrestbewilligung gegeben seien, womit sich die Arresteinsprache als unbegründet erweise. F. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 13. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 1 bis 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja als Einzelrichter vom 25. April 2013 seien aufzuheben. In der Folge sei der Arrestbefehl vom 6. Februar 2013 aufzuheben und die gemäss Arresturkunde vom 7. Februar 2013 des Betreibungsamtes Oberengadin / Bergell (Arrest Nr._____) verarrestierte Forderung, der Überschuss aus der Verwertung der Liegenschaften Stockwerkeigentum 1_____ und Miteigentumsanteilen Nrn. 1_____ und 2_____, alle Grundbuch der Gemeinde A._____, aus dem Arrest zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Einsprachegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Formeller Antrag: Es sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die Aufschiebung der Vollstreckung pendente lite anzuordnen und das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell anzuweisen, bis zu einem anderslautenden Entscheid keine Betreibungshandlungen vorzunehmen.“ Im Wesentlichen werden eine falsche Sachverhaltsermittlung sowie eine falsche Rechtsanwendung gerügt. Der Arrest sei mangels Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin und mangels Passivlegitimation der Beschwerdeführerin sowie mangels Rechtsöffnungstitel, welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Forderung verpflichten würde, abzuweisen. G. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragte Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenund Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht beantragte sie einerseits, der formelle Antrag der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, und andererseits, die vorliegende Beschwerdeantwort sei der Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Bezahlung des Prozesskostenvorschusses weiterzuleiten. Die Beschwerde wird als völlig unbegründet und im Einzelnen widersprüchlich bezeichnet. So beträfen sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen, die vollumfänglich bestritten würden, Tatsachen, über welche der Exequaturrichter bereits rechtskräftig entschieden habe, und die im vorliegenden Arresteinspracheverfahren nicht mehr zu hören seien. Die Beschwerdeführerin habe

Seite 7 — 14 zwei Monate Zeit gehabt, um den Entscheid des Exequaturrichters zu beanstanden, habe in dieser Zeit jedoch keine Rechtsmittel ergriffen. Sie habe somit den Entscheid des Exequaturrichters anerkannt und könne diesen nun über ein Jahr danach nicht mehr in Frage stellen. Die Beschwerdeführerin bezwecke lediglich die Verzögerung der rechtmässig beschlossenen Rechtsdurchsetzung und verursache der Beschwerdegegnerin bewusst unnötigen Aufwand. Damit sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur rechtswidrig, sondern geradezu mutwillig. H. Nachdem der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen war, liess der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 zur Kenntnis und Vervollständigung der Akten das Doppel der Beschwerdeantwort der Gegenpartei zukommen. Gleichzeitig erklärte er den Schriftenwechsel für geschlossen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Der Einspracheentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja wurde den Parteien am 2. Mai 2013 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 erfolgte die vorliegende Beschwerde jedenfalls innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Überdies entspricht sie den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-

Seite 8 — 14 schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Sicherungsmassnahmen im Rahmen der Vollstreckung eines Entscheids eines italienischen Gerichts (Sentenza della Corte di Appello di Milano vom 3. Februar 2010, Akten VI, Akten der Gesuchstellerin, act. 2). Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass dabei das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zur Anwendung gelangt. Dieses internationale Übereinkommen wurde am 30. Oktober 2007 revidiert und trat für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 5609). Gemäss Art. 63 revLugÜ gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung, weshalb es von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen auf Entscheide, welche vor Inkrafttreten des revLugÜ erlassen wurden, nicht anwendbar ist. Der vorliegende Entscheid ist folglich nach den Vorschriften des bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen LugÜ zu vollstrecken (Christian Oetiker/Thomas Weibel, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 2 und N 8 zu Art. 63 LugÜ; Tanja Domej, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Bern 2011, N 1 und N 11 zu Art. 63 LugÜ; Kurt Siehr, in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 63 LugÜ; BGE 138 III 82 E. 2.1 S. 84). Rechtsgrundlage für Sicherungsmassnahmen bildete der zum damaligen Zeitpunkt massgebliche Art. 39 alt LugÜ. Diese mit dem neuen Art. 47 Abs. 2 und 3 revLugÜ praktisch inhaltsgleiche Bestimmung gab dem Gläubiger, dessen Titel für vollstreckbar erklärt wurde, die Befugnis, im Vollstreckungsstaat Sicherungsmassnahmen zu veranlassen (vgl. Daniel Schwander, Arrestrechtliche Neuerungen im Zuge der Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens, in: ZBJV 2010, S. 643 und 646; Richard Gassmann, Der neue Titelarrest bei LugÜ-Titeln, in: Kren Kostki-

Seite 9 — 14 ewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Vorsorglicher Rechtsschutz, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Kontext, offene Fragen im neuen Arrestrecht und Sicherungsmassnahmen der ZPO, Bern 2011, S. 45 f.; Rodrigo Rodriguez, Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano Übereinkommen, in: AJP 12/2009, S. 1556; Michael Lazopoulos, Arrestrecht – die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem revidierten LugÜ und der Schweizerischen ZPO, in: AJP 5/2011, S. 608 f.). Mit Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung kommen dem Vollstreckungstitel sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu. Dementsprechend richtet sich die Durchführung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats (Mathias Plutschow, in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 67 zu Art. 38 revLugÜ). b. Im Zuge der Umsetzung des revLugÜ wurde auch das Arrestrecht revidiert. Da das revLugÜ mit dem erstinstanzlichen Exequatur einen unbedingten Anspruch auf ein Sicherungsmittel gewährt, wurde in einer neuen Ziffer 6 von Art. 271 Abs. 1 SchKG das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels als Arrestgrund aufgenommen. Mit dieser Anpassung wurde einerseits Art. 47 Abs. 2 rev- LugÜ Rechnung getragen und andererseits bezüglich des Sicherungsmittels des schweizerischen Rechts und der dafür nötigen Voraussetzungen Klarheit geschaffen. Mit der neuen Ziffer 6 wurde der Hinweis in Ziffer 4 (sog. Ausländerarrest) auf vollstreckbare gerichtliche Urteile überflüssig. Denn wo ein solches Urteil vorliegt, ist neu der Arrestgrund von Ziffer 6 gegeben, und die weiteren Voraussetzungen in Ziffer 4 müssen nicht geprüft werden. Entsprechend wurde der Satzteil «oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil» in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestrichen. Der neue Absatz 3 von Art. 271 SchKG stellt sodann klar, dass das Gericht, welches aufgrund eines nach dem revLugÜ vollstreckbaren Entscheids (und damit eines definitiven Rechtsöffnungstitels) einen Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ausspricht, stets auch einen selbständigen Exequaturentscheid zu fällen hat (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18.2.2009 [Botschaft revLugÜ, BBl 2009 1777], S. 1821). c. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist in einem erst kürzlich gefällten Urteil nach Würdigung der unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Schluss gelangt, dass die neue Bestimmung

Seite 10 — 14 von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch für Entscheide gilt, welche – wie dies vorliegend der Fall ist – noch nach dem alten LugÜ gefällt worden sind (vgl. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 12 47/57 vom 22. Mai 2013, E. 4.b mit zahlreichen Hinweisen auf die verschiedenen Lehrmeinungen). Die Gesuchstellerin hat sich in ihrem Arrestgesuch vom 28. Januar 2013 folglich zu Recht auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt (Akten VI, Akten der Gesuchstellerin, act. 1, Rz 27 ff. S. 7 f.). Gemäss dieser Bestimmung kann der Gläubiger für eine allfällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. 4.a. Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Sobald die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung ausgesprochen wurde, hat der Antragsteller Anspruch auf Erlass von einstweiligen Massnahmen zur Sicherung seiner Forderung im Vollstreckungsstaat. Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Massnahmen zu veranlassen; der Anspruch ergibt sich mithin direkt aus dem LugÜ (Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 101 f. zu Art. 47 revLugÜ; Daniel Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Bern 2011, N 32 ff. zu Art. 47 revLugÜ). b. Klar ist zunächst, dass das Exequatur nicht im Rahmen des Arrestverfahrens erfolgen muss (Art. 271 Abs. 3 SchKG), sondern um Anerkennung der Vollstreckbarkeit auch vorgängig in einem separaten Gesuch bzw. Verfahren ersucht werden kann (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., N 277 zu Art. 38 revLugÜ mit zahlreichen Hinweisen; Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, N 106 zu Art. 271 SchKG). Dies ist vorliegend der Fall (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012, Akten VI, Akten der Gesuchstellerin, act. 4). Unter diesen Umständen bildet der rechtskräftige Exequaturentscheid den Arrestgrund und sämtliche Einwände in Bezug auf das frühere ausländische Urteil sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. c. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend zu Recht nicht, dass das italienische Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. Ebenso wenig wird von ihrer Seite bestritten, dass dieses Urteil mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 für in der Schweiz vollstreckbar

Seite 11 — 14 erklärt wurde. Hingegen stellt sie das Vorliegen einer Forderung der Gläubigerin mit der Argumentation in Abrede, dass der Corte di Appello di Milano Z._____ sel. zu einer Rückzahlung an die Erben von C._____ und nicht an die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe. Folglich fehle es der Beschwerdegegnerin für die Arrestlegung an der Aktivlegitimation und ihr selbst (der Beschwerdeführerin) an der Passivlegitimation. Diese Auffassung geht fehl. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, war sie im Exequaturverfahren Gesuchstellerin und die Beschwerdeführerin (zusammen mit B._____) Gesuchsgegnerin. Das Bezirksgericht Dietikon erkannte in Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 18. April 2012, dass das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 3. Februar 2010 gegenüber den Gesuchsgegnerinnen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt wird. Das entsprechende Urteil blieb unangefochten und erwuchs gemäss Rechtskraftvermerk vom 23. Januar 2013 am 18. April 2012 in Rechtskraft (Akten VI, Akten der Gesuchstellerin, act. 3 S. 7 f.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehle ihr an der Passivlegitimation bzw. der Beschwerdegegnerin an der Aktivlegitimation, verkennt sie, dass nicht das Urteil des Corte di Appello di Milano, sondern die Vollstreckbarerklärung des Bezirksgerichts Dietikon Vollstreckungsobjekt bildet (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., N 15 zu Art. 38 revLugÜ). Den nachfolgend tätigen Vollstreckungsbehörden ist es unter diesen Umständen verwehrt, abermals eine Prüfung derjenigen Fragen vorzunehmen, welche das Exequaturgericht bereits beurteilt hat oder hätte beurteilen können (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 253 zu Art. 38 revLugÜ und N 24 zu Art. 43 revLugÜ). Somit sind sämtliche sich aus dem Urteil des Corte die Appello di Milano ergebenden materiell-rechtlichen Rügen der Beschwerdegegnerin nicht zu hören, da hierüber bereits rechtskräftig befunden worden ist. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Verteilung der Parteirollen. Wie die Vorinstanz alsdann zutreffend ausgeführt hat, wird die Arrestforderung bereits durch die Vorlage des vollstreckbaren Entscheids selber glaubhaft gemacht, so dass zusätzliche Behauptungen und Beweise entbehrlich sind (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 175 zu Art. 47 revLugÜ). d. Die Vorinstanz hat im Weiteren ebenfalls zutreffend in Erwägung gezogen, dass Arrestgrund im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 ist, welcher nur mit dem Rechtsbehelf nach dem LugÜ hätte angefochten werden können, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Die Überprüfung des Arrestgrunds kann ausschliesslich im Rahmen der Beschwerde gegen den Exequaturentscheid erfolgen, indessen nicht mehr im Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG. Im Rahmen dessen können nur noch Rügen vorgebracht werden, welche nicht im

Seite 12 — 14 Rechtsbehelfsverfahren nach LugÜ vorgetragen werden können, insbesondere die Rüge der mangelhaften Spezifizierung der Arrestgegenstände oder der Pfandsicherheit (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 31 zu Art. 43 revLugÜ; Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 10a zu Art. 278 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, die Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation müsse im Rahmen des Arrestverfahrens geklärt werden, ist sie nicht zu hören. Derartige Einwendungen hätte die Beschwerdeführerin gegen den Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon mit dem Rechtsbehelf gemäss LugÜ geltend machen können bzw. müssen, was sie indessen unterlassen hat. Mit dem rechtskräftigen Exequaturentscheid sind die Parteirollen allerdings fixiert und damit in Zusammenhang stehende Rügen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. In diesem Sinne erweist sich denn auch der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, wonach der Vorderrichter es versäumt habe, die Anerkennung des italienischen Urteils zumindest summarisch zu prüfen, als unbegründet. Wie bereits erwähnt, ist nicht das Urteil des Corte di Appello di Milano Vollstreckungsobjekt, sondern die Vollstreckbarerklärung des Bezirksgerichts Dietikon (vgl. E. 4.b hiervor). e. Schliesslich erweisen sich auch die im Zusammenhang mit den vorhandenen Vermögenswerten vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die verarrestierten Liegenschaften seien am 4. Februar 2011 von Z._____ sel. mittels Schenkung auf sie übertragen worden, womit erstellt sei, dass dieselben im Zeitpunkt des Todes von Z._____ sel. nicht mehr in dessen Eigentum gewesen seien. Nachdem sie aber die Erbschaft von Z._____ sel. unter dem „beneficio d’inventario“ angenommen habe, hafte sie nach italienischem Recht nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Erbschaftsschulden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, dürfen an die Glaubhaftmachung bzw. an die Spezifikation der Arrestgegenstände keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Im Wesentlichen genügt denn auch, den Arrestgegenstand substantiiert zu bezeichnen. Grundsätzlich reicht dabei eine plausibel begründete Behauptung des Antragstellers aus, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für einen unzulässigen Sucharrest vor, oder es besteht der Anschein, dass die Gegenstände einem Dritten gehören (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 177 zu Art. 47 revLugÜ). Hiervon kann vorliegendenfalls keine Rede sein. Dass die verarrestierten Stockwerkeigentumseinheiten und Miteigentumsanteile im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen bzw. bis zu deren betreibungsamtlichen Versteigerung im Januar 2013 gestanden ha-

Seite 13 — 14 ben, wird selbst von ihr nicht in Abrede gestellt. Damit erweisen sich die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 28. Januar 2013 aufgeführten Vorbringen (vgl. Akten VI, Akten der Gesuchstellerin, act. 1, Rz 20 ff. S. 6 f.) aber ohne weiteres als ausreichend. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, welche die Beschwerdegegnerin hierfür ausserdem aussergerichtlich zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote wird die Entschädigung der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____, welche Y._____ ausserdem mit Fr. 1‘500.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2013 32 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.08.2013 KSK 2013 32 — Swissrulings