Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 62 6. September 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 13. August 2012, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen die Y . A G , Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A., Dufourstrasse 48, 8024 Zürich, betreffend Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. August 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 22. August 2012, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2012 samt mitgereichten Akten, in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X. am 4. Juli 2012 zuhanden des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell ein Betreibungsbegehren stellte mit der Y. AG als Schuldnerin und einer Forderung von CHF 19‘773.83.- nebst Zins zu 12% seit dem 1. Juni 2012, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell daraufhin am 5. Juli 2012 einen Zahlungsbefehl über die genannte Summe unter der Betreibungsnummer 2126370 ausstellte, welcher A., Verwaltungsratspräsident der Betriebenen, am 12. Juli 2012 vertretungshalber zugestellt wurde, – dass A. für die Betriebene mit Schreiben vom 6. August 2012 an das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nummer 2126370 erhob und dieses Schreiben laut Sendungsverfolgung am 6. August 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell den Rechtsvorschlag annahm und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2012 in Kenntnis setzte, es sei in der Betreibung-Nummer 2126370 innerhalb der Frist Rechtsvorschlag erhoben worden, – dass X. tags darauf dem Betreibungsamt Oberengadin/Bergell sowie der Dienststelle Oberaufsicht Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts für Justiz eine mit „Einspruch Beschwerde (Art. 17)“ überschriebene Eingabe zukommen liess, welche beide zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet wurden, – dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme derselben (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann, – dass die Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) das Kantonsgericht von Graubünden ist,
Seite 3 — 5 – dass deshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Aufsichtsbeschwerde eingetreten wird, – dass X. in ihrer Beschwerde rügt, der Rechtsvorschlag sei zu spät, nämlich nach Ablauf der in Art. 74 Abs. 1 SchKG festgelegten zehntägigen Frist nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben worden, – dass der Zahlungsbefehl am 12. Juli 2012 zugestellt wurde, die Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG daher mit dem 13. Juli 2012 zu laufen begann und nach Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) eigentlich am 23. Juli 2012 abgelaufen wäre, – dass nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG jedoch vom 15. Juli bis zum 31. Juli Betreibungsferien herrschen und dass nach Art. 63 SchKG, falls das Ende einer Frist in den Zeitraum der Betreibungsferien zu liegen kommt, die Frist bis „zum dritten Tag nach deren Ende“ verlängert wird, wobei Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt werden, – dass mit dem Ausdruck „nach deren Ende“ jedoch das Ende der Betreibungsferien, und nicht, wie offenbar von der Beschwerdeführerin angenommen, das Ende der zehntägigen Frist des Art. 74 Abs. 1 SchKG gemeint ist (s. Bauer, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 63, N 15), – dass nach Art. 110 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) der 1. August als staatlich anerkannter Feiertag gilt, der daher für die Fristverlängerung nach Art. 63 SchKG nicht mitgezählt werden darf, – dass daher vorliegend die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags erst am 6. August 2012 ablief, da der 4. August 2012 ein Samstag und der 5. August 2012 ein Sonntag war, – dass nach Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO die Frist gewahrt ist, wenn eine Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zuhanden des zuständigen Adressaten übergeben wird, – dass der Rechtsvorschlag, wie dargelegt, am 6. August 2012 der Schweizerischen Post zuhanden des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell übergeben und damit fristgerecht eingereicht wurde,
Seite 4 — 5 – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell den Rechtsvorschlag folglich korrekterweise entgegennahm und der Beschwerdeführerin mitteilte, es sei innert Frist Rechtsvorschlag erhoben worden, – dass damit die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden muss, – dass dies in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) mittels einzelrichterlicher Verfügung geschieht, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, – dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zulasten der Parteien keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen werden,
Seite 5 — 5 erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: