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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.07.2012 KSK 2012 36

10. Juli 2012·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,504 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 36 11. Juli 2012 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein, Einzelrichterin, vom 2. Mai 2012, mitgeteilt am 10. Mai 2012, in Sachen des Y., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 26. August 2009 schlossen Y. als Verkäufer und X. als Käufer einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über den Verkauf dreier in der Gemeinde A. gelegener Grundstücke ab. Die Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises von insgesamt CHF 112‘392.- wurden wie folgt vereinbart: „CHF 10‘000.-- sind anlässlich der Vertragsunterzeichnung in bar im Sinne einer Kaufpreisanzahlung direkt an den Verkäufer zu bezahlen. CHF 102‘392.-- werden dem Käufer als Darlehen stehen gelassen. Dieses Darlehen ist gemäss separatem Darlehensvertrag, welcher nicht Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu verzinsen und zurückzubezahlen. Auf eine Sicherstellung dieses Darlehens mittels Eintragung eines Grundpfandrechtes im Grundbuch wird seitens der Vertragsparteien ausdrücklich verzichtet.“ B. Am 29. Dezember 2010 überwies X. CHF 12‘392.- auf das Bankkonto von Y.. Dieser liess daraufhin am 16. Juli 2011 X. über seinen Anwalt ein Schreiben zukommen, welches mit „Kündigung des Darlehens vom 26. August 2009“ überschrieben war und in welchem Y. die Bezahlung des Restbetrags von CHF 90‘000 zzgl. 5% Zins innerhalb einer sechswöchigen Frist nach Art. 318 OR forderte. X. wiederum liess am 28. Juli 2011 ebenfalls durch seinen Anwalt verlauten, es sei zwischen den Parteien ein separater, mündlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden, welcher die Abzahlung der Schuld in jährlichen Raten zu CHF 10‘000.vorsehe. Es handle sich bei dem Schuldverhältnis zwischen den Parteien somit um ein befristetes Darlehen, welches erst im Jahr 2019 auslaufe, weshalb dem Gläubiger eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt verwehrt sei. C. Am 6. Dezember 2011 stellte Y. das Begehren an das Betreibungsamt des Kreises B., es sei X. zur Zahlung von CHF 90‘000.- nebst Zins von 5% seit dem 30. Dezember 2010 sowie des zwischen dem 26. August 2009 und dem 29. Dezember 2010 – dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Zahlung – aufgelaufenen Zinses von 5% auf CHF 102‘392.- aufzufordern. Das Betreibungsamt des Kreises B. stellte am 7. Dezember 2011 einen dahingehend lautenden Zahlungsbefehl über CHF 96‘971.80.- aus, welcher X. am 28. Februar 2012 zuge-

Seite 3 — 12 stellt wurde. Der Betriebene legte tags darauf Rechtsvorschlag ein. Am 23. Dezember 2011, zwischen Ausfertigung des Zahlungsbefehls und dessen Zustellung an den Schuldner, hatte X. eine weitere Überweisung von CHF 10‘000.- mit dem Vermerk „Rückzahlung Darlehen“ auf das Bankkonto von Y. veranlasst. D. Am 14. März 2012 beantragte Y. provisorische Rechtsöffnung beim Bezirksgericht Hinterrhein mit folgenden Rechtsbegehren: „ 1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 20111532 des Betreibungsamtes des Kreises B. für den Betrag von CHF 96‘971.80 nebst 5% Zins auf CHF 90‘000.00 seit dem 30. Dezember 2010 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Betreibungs- und des Rechtsöffnungsverfahrens zulasten des Gesuchgegners.“ E. In seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 beantragte X., das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Mai 2012, mitgeteilt am 10. Mai 2012, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. 20111532 des Betreibungsamtes des Kreises B. wird für den Betrag von CHF 90‘000.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinaus wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 500.00 gehen zulasten des Schuldners. Sie werden beim Gläubiger erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gläubiger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten von CHF 500.00 durch den Schuldner. Zudem wird der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine Parteientschädigung von CHF 600.00 inkl. MwSt. zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“

Seite 4 — 12 G. Gegen diesen Entscheid erhob X. mit Eingabe vom 21. Mai 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. 2. Die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen. 3. Eventualiter: Ziff. 1 des Dispositivs sei dahingehend abzuändern, dass für den Betrag von CHF 80‘000 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. 4. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner für das Haupt- und Beschwerdeverfahren.“ H. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 gewährte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Aufschiebung der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids nach Art. 325 Abs. 2 ZPO (Act. D.2) I. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte Y.: „1. Die Beschwerde sei insofern abzuweisen, als sie a) in der Betreibung Nr. 20111532 des Betreibungsamtes des Kreises B. die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 80‘000.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2011 (Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids) anficht und b) die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids aufzuheben beantragt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers.“ J. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung der Parteien und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Entscheide der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2 Die vorliegende Beschwerde vom 21. Mai 2012 gegen den am 10. Mai 2012 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 2. Mai 2012 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der betreibende Gläubiger muss als Titel eine Schuldanerkennung vorlegen. Entscheidendes Merkmal einer solchen Schuldanerkennung ist, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E 2 S. 629; BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.).

Seite 6 — 12 2.2 Ein vollkommen zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, worum es sich bei dem vorliegenden Grundstückskaufvertrag handelt, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag stellt vielmehr nur dann einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat, oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorleistungspflichtig war. Gemäss der allgemein anerkannten „Basler Rechtsöffnungspraxis“ wird die Rechtsöffnung aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge jedoch erteilt, solange der Schuldner nicht behauptet, die vertragliche Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, bzw. solange eine solche vom Schuldner vorgebrachte Behauptung offensichtlich haltlos ist resp. vom Gläubiger direkt durch Urkunden liquide widerlegt werden kann (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f., Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 98 ff. zu Art. 82). In gleicher Weise verhält es sich bezüglich der Hingabe der Darlehensvaluta bei einem unverzinslichen Darlehen, welches einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag darstellt (Staehelin, a.a.O., N 119 zu Art. 82). Im vorliegenden Fall wird von keiner der Parteien bestritten, dass dem Käufer der Grundstücke das Eigentum an denselben vertragsgemäss verschafft wurde, mithin der Verkäufer seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle sowohl an einer schriftlichen, vom Schuldner unterzeichneten, vorbehaltlosen Erklärung, dem Gläubiger etwas zu schulden, als auch an der Bezeichnung eines bestimmen Betrags über die Höhe der Schuld, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der Betrag der Schuld mit CHF 102‘392.- genau beziffert; des Weiteren ist die Summe explizit als „Darlehen“, welches „zurückzubezahlen“ sei, resp. als „Kaufpreis“ bezeichnet. Allfällig getroffene mündliche Vereinbarungen über die genauen Modalitäten der Rückzahlung vermögen die prinzipielle Eignung der Urkunde als Rechtsöffnungstitel nicht in Zweifel zu ziehen. 2.3 Durch einen Darlehensvertrag nach Art. 312 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) verpflichtet sich der Darleiher, dem Borger das Eigentum an einer Geldsumme oder an anderen vertretbaren Sachen zu übertragen, der Borger wiederum zur Rückerstattung einer Geldsumme in gleicher Höhe resp. von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die

Seite 7 — 12 Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629). Eine Zinspflicht bildet kein essentiale des Darlehensvertrags, vielmehr stellt Art. 313 Abs. 1 OR die Vermutung auf, ein Darlehen im gewöhnlichen Verkehre sei im Gegensatz zu einem solchen im kaufmännischen Verkehre zinslos (Schärer/Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 zu Art. 312). Ebenfalls nicht erforderlich ist die Festlegung eines Rückzahlungszeitpunkts (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 1 zu Art. 318). Art. 318 OR sieht für den Fall, dass kein solcher Zeitpunkt verabredet wurde, die Möglichkeit der Kündigung des Darlehensverhältnisses unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist vor. Es kann deshalb dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, sofern er vorbringt, die essentialia negotii des Darlehensvertrags seien im Kaufvertrag nicht geregelt worden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem separaten, mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag sei vereinbart worden, das Darlehen habe eine feste Laufzeit von zehn Jahren und sei in jährlichen Raten zu CHF 10‘000.- abzubezahlen. Das Darlehensverhältnis könne daher vor Ablauf der Laufzeit nicht nach Art. 318 OR gekündigt werden. Bestritten wird damit die Fälligkeit der Forderung, welche eine Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung bildet (Staehelin, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 82). Der Beschwerdegegner bestritt von Anfang an die Existenz eines solchen separaten, mündlichen Darlehensvertrags. 3.2 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es soll dem Gläubiger, der sich im Besitz eines gültigen Rechtsöffnungstitels befindet, rasch und unkompliziert die Eintreibung seiner Forderung gegen den Schuldner ermöglichen (Staehelin, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 82; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 326). Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften – namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die

Seite 8 — 12 Wahrscheinlichkeit dargetan werden. Bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, verfügt der Richter über ein gewisses Ermessen (Staehelin, a.a.O., N 87 und N 89 zu Art. 82). 3.3 Inwieweit aber die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mündlich ein Darlehen mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren vereinbart worden, über eine blosse Behauptung hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die erfolgten Zahlungen von CHF 12‘392.- und CHF 10‘000.- nicht glaubhaft darzulegen vermögen, es sei ein Darlehen mit einer festen Laufzeit von 10 Jahren geschlossen worden, insbesondere, weil die Höhe und der Zeitpunkt der faktisch erfolgten Zahlungen allein durch den Schuldner bestimmt werden konnten. Allein aus der Tatsache, dass der Gläubiger die Annahme der Zahlungen nicht verwehrte, kann nicht geschlossen werden, dieser sehe das Darlehen als unkündbar an. Ebenso geht nicht, wie behauptet, aus dem Kaufvertrag hervor, dass die Parteien eine solche Vereinbarung zwingend getroffen hätten. Auch wenn es den Anschein macht, als wäre ein separater Darlehensvertrag zumindest anfänglich beabsichtigt gewesen, so blieb es den Parteien unbenommen, später allenfalls auf einen solchen zu verzichten und die dispositiven gesetzlichen Regelungen für sich gelten zu lassen, da, wie erwähnt, die essentialia negotii des Darlehens bereits im Kaufvertrag geregelt waren. Völlig offen bleibt schliesslich, wie ein solcher mündlicher, separater Darlehensvertrag genau ausgestaltet gewesen wäre, so er denn tatsächlich getroffen wurde. Der Beschwerdeführer vermag daher das Bestehen eines mündlichen Vertrags mit den von ihm angeführten Inhalten nicht glaubhaft zu machen. Dieses Unvermögen – und dies ist gerade das Wesen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens – muss der Beschwerdeführer aber gegen sich gelten lassen, und gemäss Art. 8 ZGB hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, insofern sie von den im Kaufvertrag getroffenen und den gesetzlichen Regelungen abweichen (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 34 zu Art. 318). Für eine eingehendere Beurteilung, die nicht im Rahmen eines summarischen Verfahrens geleistet werden kann, müsste der Beschwerdeführer allenfalls den Weg der ordentlichen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beschreiten. 3.4 Es sei an dieser Stelle noch auf ein Zitat eingegangen, welches der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Position anführt. Demgemäss könne, falls „die Abmachung über die Rückzahlung [eines befristeten Darlehens] lediglich für eine Rechtsöffnung nicht genügend bestimm- oder durch Urkunde beweisbar [sei], […] das Darlehen nicht einfach nach Art. 318 OR gekündigt werden“ (Stücheli, a.a.O., S. 372). Es sei im Folgenden kurz dargelegt, weshalb der Be-

Seite 9 — 12 schwerdeführer für den vorliegenden Fall aus dieser Textstelle keine Vorteile ziehen kann: Es wird in diesem Punkt nämlich nur das befristete Darlehen behandelt, d.h. das Darlehen, von dem feststeht, dass es befristet ist, die genauen Modalitäten der Befristung jedoch nicht durch Urkunden belegbar sind. In der Tat wäre es stossend, ein offensichtlich befristetes Darlehen allein aus beweisrechtlichen Gründen als ein unbefristetes Darlehen zu behandeln und so faktisch seine Rechtsform zu ändern. Im vorliegenden Fall ist es unter den Parteien zwar strittig, ob das Darlehen als ein befristetes oder unbefristetes begründet wurde. Aufgrund der vorgelegten Akten erscheint das Darlehen indessen als unbefristet. Es steht nun aber nichts im Wege, diese Frage den engeren Beweisanforderungen des summarischen Verfahrens nach Art. 254 ZPO zugänglich zu machen. Der gegenteilige Schluss würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen: Es könnte in diesem Fall der betriebene Schuldner im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung immer behaupten, es sei mündlich etwas vereinbart worden, was der Rechtsöffnung im Wege stehe, jedoch mit den im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Beweisen nicht glaubhaft zu machen sei. Es ist nun aber gerade der Sinn der provisorischen Rechtsöffnung, der Partei mit urkundlich gesicherten Beweismitteln zu einer raschen Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche zu verhelfen und die Gegenpartei, falls sie dagegen vorgehen möchte, in die Klägerrolle zu versetzen (Staehelin, a.a.O., N 1 f. zu Art. 82; Stücheli, a.a.O., S. 349 f.). 3.5 Nach Art. 318 OR kann ein Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungstermin unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gekündigt werden. Y. liess durch seinen Anwalt am 16. Juli 2011 X. ein Schreiben zukommen, welches unmissverständlich zur Rückzahlung des gewährten Darlehens aufforderte. Unter Beachtung der sechswöchigen Frist wäre das Darlehen deshalb bis zum 28. August 2011 zurückzubezahlen gewesen. Mit Ablauf dieses Datums trat Schuldnerverzug nach Art. 102 Abs. 2 OR ein und die Forderung wurde fällig. Der anschliessend beantragte Zahlungsbefehl wurde am 7. Dezember 2011 ausgestellt und am 28. Februar 2012 zugestellt, mithin, als die Forderung bereits fällig war. Das eingereichte Kündigungsschreiben bildet zusammen mit dem Grundstückkaufvertrag den Rechtsöffnungstitel (Stücheli, a.a.O., S. 371). Aus diesen Dokumenten lassen sich zweifelsfrei der genaue Betrag der Schuld sowie der Zeitpunkt der Rückzahlung bestimmen. Dem Argument des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt der Rückzahlung sei dem Rechtsöffnungstitel nicht zu entnehmen, kann deshalb ebenfalls nicht zugestimmt werden.

Seite 10 — 12 4. 4.1 Die ursprüngliche Darlehensschuld belief sich auf CHF 102‘392.- Davon wurde in zwei Raten ein Gesamtbetrag von CHF 22‘392.- abbezahlt. Es verbleibt eine Restschuld von CHF 80‘000.- Diese ist nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR ab Eintritt des Verzugs, also ab 28. August 2011, mit 5% zu verzinsen. Der Rechtsöffnungsentscheid ist daher dahingehend anzupassen, dass statt Rechtsöffnung über CHF 90‘000.- zzgl. Zins von 5% ab dem 28. August 2011 nur Rechtsöffnung im Betrag von CHF 80‘000.- zzgl. Zins von 5% ab dem 28. August 2011 erteilt wird. Dies wird vom Beschwerdeführer eventualiter begehrt und im Übrigen auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. 5. 5.1 Die Kosten des Verfahrens werden üblicherweise der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der hier vorliegenden kann der Grad des Unterliegens prozentual bestimmt und die Prozesskosten können demgemäss auf die Parteien aufgeteilt werden (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 106). Für das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich ein Verhältnis von Rechtsbegehren und Entscheid von (gerundet) CHF 97‘000.- zu CHF 80‘000.-, was in etwa einem Verhältnis von 5:1 entspricht. Die Gerichtskosten wurden von der Vorinstanz auf CHF 500.- festgesetzt. Gemäss dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen hat die unterliegende Partei davon CHF 400.- zu tragen, die obsiegende CHF 100.- In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 lit. a ZPO) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteientschädigung für die obsiegende Partei im Rechtsöffnungsverfahren wurde auf CHF 600.- festgesetzt, gemäss dem obigen Verhältnis ist sie auf CHF 500.- für die obsiegende und CHF 100.- für die unterliegende Partei festzulegen, woraus folgt, dass die unterliegende Partei die obsiegende für das Rechtsöffnungsverfahren verrechnungshalber mit CHF 400.- zu entschädigen hat.

Seite 11 — 12 5.2 Für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ergibt sich ein Verhältnis von angefochtenem Entscheid und neu ergangenem Entscheid von CHF 90‘000.zu CHF 80‘000.-, was einem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen von 8:1 entspricht. Die Gerichtskosten von CHF 700.- (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]) werden deshalb im Umfang von CHF 600.- der unterliegenden Partei, im Umfang von CHF 100.- der obsiegenden Partei auferlegt. Beide Parteien haben Honorarnoten ihrer anwaltlichen Vertretung eingereicht, welche zur Bestimmung der Auslagen hinzuzuziehen sind (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Diese betragen für den Beschwerdeführer (gerundet) CHF 1‘700.-, für den Beschwerdegegner (gerundet) CHF 2‘400.- Zur Berechnung der den Parteien zustehenden Parteientschädigung bei ungleich hohen Aufwendungen werden in einem ersten Schritt auf Seiten jeder Partei die Auslagen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die jeweiligen Anteile addiert und schlussendlich die Summen miteinander verrechnet (PKG 2007, Nr. 6 E. 2 ff. S. 28 ff.). Es ergibt sich nach diesem Verfahren, dass die unterliegende Partei die obsiegende für ihre Auslagen mit CHF 1‘900.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2. In der Betreibung 20111532 des Betreibungsamtes des Kreises B. wird für den Betrag von CHF 80‘000.- nebst Zins zu 5% seit dem 28. August 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 500.- gehen im Betrag von CHF 100.- zu Lasten von Y. und im Betrag von CHF 400.- zu Lasten von X.. Sie werden mit dem von Y. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.- verrechnet, wodurch diesem ein Regressanspruch in der Höhe von CHF 400.- gegen X. erwächst. Zusätzlich hat X. Y. für das Rechtsöffnungsverfahren mit CHF 400.- inkl. MwSt. zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.- gehen im Betrag von CHF 100.- zu Lasten von Y. und im Betrag von CHF 600.- zu Lasten von X.. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aus dem von X. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 700.- getilgt, wodurch diesem eine Regressforderung gegen Y. in der Höhe von CHF 100.- entsteht. Zudem hat X. Y. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘900.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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