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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.11.2011 KSK 2011 68

14. November 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,263 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Ausscheidung von EL-Leistungen | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. November 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 68 15. November 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Richter Hubert und Bochsler Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A . , Beschwerdeführer, gegen die Verfügung Nr. 2 des Konkursamts Hinterrhein vom 2. September 2011, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Konkursmasse B . , Beschwerdegegnerin, betreffend Ausscheidung von EL-Leistungen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.1. In der Nachlasssache der B., geboren am 3. Dezember 1940, verstorben am 22. Juni 2010, stellte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 17. Februar 2011 fest, dass alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben die Erbschaft von B. frist- und formgerecht ausgeschlagen hätten. Das öffentliche Inventar vom 18. Oktober 2010 habe bei Aktiven von Fr. 19'020.90 und Passiven von Fr. 94'650.90 einen Passivenüberschuss von Fr. 75'630.-- ergeben. Gleichzeitig wurde das Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft gemäss Art. 193 SchKG benachrichtigt. 2. Mit Konkursentscheid vom 23. Februar 2011 eröffnete die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein über die ausgeschlagene Erbschaft von B. gestützt auf Art. 193 Abs. 2 SchKG auf den 7. März 2011, 14.00 Uhr, den Konkurs und beauftragte das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein mit der Durchführung der Liquidation sowie mit der Vornahme der notwendigen Publikationen. 3. Auf Antrag des Konkursamts des Bezirks Hinterrhein vom 7. März 2011 entschied die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein am 10. März 2011, dass der Konkurs im summarischen Verfahren gemäss Art. 231 SchKG durchzuführen sei. 4. Am 17. März 2011 erfolgte im Amtsblatt des Kantons Graubünden die Konkurspublikation bzw. der Schuldenruf. Darin gab die Konkursverwaltung bekannt, die zur Konkursmasse gehörenden Aktiven bestmöglichst durch Freihandverkauf oder Versteigerung verwerten zu wollen, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert der Eingabefrist bis am 18. April 2011 dagegen Einsprache erhebe. B. Bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2011 hatte das A. (Stiftung) gegenüber dem Kreisamt Z. eine Forderung für Heimkosten von B. im Umfang von Fr. 42'937.30 geltend gemacht. Die Amtsvormundschaft sei bereits im Mai/Juni 2007 darauf aufmerksam gemacht worden, dass Frau B. offene Rechnungen habe, weshalb die Gemeinde Z. bereits frühzeitig den monatlichen Restbetrag, welcher sich aus der Kürzung der Ergänzungsleistungen (EL) ergeben habe, hätte übernehmen müssen. Da es sich mehrheitlich um Ausstände im Sinne von Sozialleistungen handle, gehe man davon aus, dass die Gemeinde Z. dafür aufkomme. Im Übrigen werde die Meinung vertreten, dass Gelder der Ergänzungsleistungen sowie Sozialhilfegelder nicht der „Zwangsvollstreckung“ unterlägen und somit unab-

Seite 3 — 8 hängig vom Erbverfahren beglichen werden könnten/müssten; dies werde in Art. 20 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ausdrücklich festgehalten. Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2011 betonte der Heimleiter des A. gegenüber dem Kreisamt Z. erneut, dass seiner Ansicht nach die Amtsvormundschaft für die ausstehenden Beträge zuständig sei und dafür hafte. Um die betreffende Angelegenheit abzuschliessen, werde die Amtsvormundschaft mit Vertretern der Gemeinde Z. gebeten, mit den Verantwortlichen des A. eine Sitzung zu vereinbaren, zumal sich mittlerweile auch die Verzugszinsen auf Fr. 7'993.35 beliefen. C.1. Mit Verfügung Nr. 1 vom 17. August 2011 verfügte das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein, dass die Rechnungen des A. nicht als Massakosten, sondern als Forderungen der 3. Klasse im Konkursverfahren kolloziert würden. Ebenso würden die Verzugszinsen nur bis zum Tag der Konkurseröffnung (23. Februar 2011 [recte 7. März 2011]) zugelassen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass trotz öffentlicher Publikation des Konkursverfahrens seitens des A. innert der Eingabefrist keine detaillierte Forderungseingabe eingereicht worden sei. Die betreffende Forderung sei nun provisorisch im Verfahren aufgenommen worden. Zwecks Auflage des Kollokationsplans werde aber dennoch eine detaillierte Forderungseingabe samt Beilagen (Rechnungen, Original-Verlustscheine etc.) benötigt. Was die Mitteilung vom Mai/Juni 2007 an die Amtsvormundschaft anbelange, so betreffe diese weder das Konkursamt noch das Kreisamt. Ferner könne aus Art. 20 ELG nicht abgeleitet werden, weshalb das A. im Konkursverfahren vor allen anderen Gläubigern einen Anspruch auf die EL-Renten haben sollte. Gegen diese Verfügung könne innert 10 Tagen seit Erhalt Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 2. Nach einer persönlichen Besprechung mit C., dem Heimleiter des A., erliess das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein mit Datum vom 2. September 2011 eine neue Verfügung (Nr. 2) grundsätzlich gleichen Inhalts und forderte das A. auf, die detaillierte Forderungseingabe bis am 12. September 2011 zuzustellen. D. Gegen diese Verfügung erhob das A. mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, die AHV- und EL-Leistungen seien ihm zuzusprechen und aus der Konkursmasse auszuscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Leistungen nach dem ELG seien der Zwangsvollstreckung entzogen. Sodann seien diese zweckgebunden und somit von der Konkursmasse auszuscheiden.

Seite 4 — 8 E. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2011 nahm das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein zur Beschwerde Stellung. Darin führte es aus, es treffe zwar zu, dass die Verstorbene AVH-Renten und Ergänzungsleistungen bezogen habe und diese Beträge im betreibungsamtlichen Verfahren unpfändbar seien. Anders sehe es aber im Konkursverfahren aus; die AHV-Renten und Ergänzungsleistungen seien auf das Bankkonto der Verstorbenen ausbezahlt worden und hätten sich mit dem vorhandenen Bankguthaben vermischt. Das A. habe nach Ansicht des Betreibungsamts keinen privilegierten Vorrang vor anderen Gläubigern an AHV-Renten und Ergänzungsleistungen bzw. am Bankguthaben oder anderen Vermögenswerten. Weshalb das A. vorab allen anderen Gläubigern ein Vorrecht am vorhandenen Bankguthaben im Konkursverfahren haben sollte, könne aus den Begründungen in der Beschwerdeschrift nicht abgeleitet werden bzw. der Hinweis auf Art. 20 ELG greife im Konkursverfahren nicht. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 2. September 2011 erfolgte mit Eingabe vom 12. September 2011 fristgerecht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. b. Die Beschwerde wurde indessen einzig vom Heimleiter, C., unterzeichnet, welcher für die Stiftung A. gemäss Handelsregistereintrag lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt ist. Zwecks Nachweis einer rechtsgenüglichen Vertretung wurde das A. deshalb vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Schreiben vom 1. November 2011 (act. D.03) aufgefordert, eine auch von einem zweiten kollektivunterschriftsberechtigten Mitglied der Stiftung unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen bzw. eine Bestätigung nachzureichen, wonach ein zweites unterschriftsberechtigtes Mitglied mit der Beschwerde gemäss Eingabe vom 12. September 2011 einverstanden ist. Dieser

Seite 5 — 8 Aufforderung kam das A. mit eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 12. September 2011, unterzeichnet von C. und D. (act. A.03), beide kollektivunterschriftsberechtigt, innert angesetzter Frist nach. Damit genügt die eingereichte Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2. Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht gestützt auf Art. 231 Abs. 1 SchKG das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können (Ziff. 1), oder wenn die Verhältnisse einfach sind (Ziff. 2). Das summarische Konkursverfahren wird unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 231 Abs. 3 SchKG), insbesondere sind die Art. 244-251 SchKG – mit Ausnahme von Art. 247 SchKG bezüglich der Fristen betreffend die Erstellung des Kollokationsplans – anwendbar (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 231 SchKG). Gemäss Art. 244 SchKG prüft die Konkursverwaltung nach Ablauf der Eingabefrist die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Anschliessend entscheidet sie über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG). Unter Erwahrung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung ist die Prüfung der eingegebenen Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Rang zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Legitimation des Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt und damit zu den Passiven. Zur Prüfung dieser Punkte stützt sich die Konkursverwaltung vor allem auf die gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG eingereichten Beweismittel, sie kann aber auch von sich aus die notwendigen Massnahmen zur Erwahrung treffen (Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 15 zu Art. 244 SchKG; PKG 2007 Nr. 9 E. 2). Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, kann die Konkursverwaltung sie entweder ohne Umschweife abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]). 3.a. Im vorliegenden Fall machte das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein die Eröffnung des Konkurses in der Nachlasssache der B. am 17. März 2011 gestützt auf Art. 232 SchKG unter Ansetzung einer einmonatigen Eingabefrist öffentlich bekannt. In den Verfügungen vom 17. August 2011 (act. S/38) und 2. September 2011 (act. S/39) wurde alsdann jeweils festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Seite 6 — 8 innert Eingabefrist keine detaillierte Forderungseingabe eingereicht hat. Aus diesem Grund wurde er mit Verfügung vom 17. August 2011 bzw. mit Verfügung vom 2. September 2011 sogar unter Ansetzung einer Frist bis am 12. September 2011 zur detaillierten Forderungseingabe samt Beilagen aufgefordert. Trotz noch ausstehender Forderungseingabe wurde aber in denselben Verfügungen bereits entschieden, die Forderungen des A. würden in der 3. Klasse kolloziert. b. Dieses Vorgehen ist durch das Gesetz nicht gedeckt, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als darin bereits über die Zulassung und Rangordnung der lediglich provisorisch aufgenommenen, noch nicht detailliert eingegebenen Forderung befunden wurde. Aus der gesetzlichen Konzeption geht klar hervor, dass die Forderungseingabe zunächst in hinreichender Form und mit den nötigen Beweismitteln erfolgt sein muss (vgl. Hierholzer, a.a.O., N 11 zu Art. 244 SchKG), bevor über deren Zulassung und den Rang entschieden werden kann (Art. 244 SchKG). Dies leuchtet durchaus ein. Im Rahmen ihrer Prüfungspflicht hat die Konkursverwaltung denn auch jede einzelne Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen, wobei diese Prüfung der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterliegt. Dabei hat die Konkursverwaltung nicht den Bestand einer Forderung, sondern lediglich deren wahrscheinlichen Bestand abzuklären (Hierholzer, a.a.O., N 18 zu Art. 244 SchKG). Erst im Anschluss daran ist über die Zulassung der betreffenden Forderung und deren Rang zu befinden, was in der Regel im Rahmen der Erstellung des Kollokationsplans geschieht. Nach dem entsprechenden Entscheid besteht für den damit nicht einverstandenen Gläubiger sodann die Möglichkeit zur Beschwerde bzw. Kollokationsklage. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG dient dabei der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit ihr wird beanstandet, es seien formelle Vorschriften über die Art und Weise der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplans, worunter unter anderem auch die ungenügende Prüfung von Forderungsanmeldungen sowie die ungenügende Erfüllung der Aufklärungspflicht gemäss Art. 244 SchKG fallen, nicht beachtet worden. Demgegenüber betrifft die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG die materielle Rechtslage im Hinblick auf den Entscheid, ob und in welchem Umfang die fragliche Forderung am Liquidationsergebnis des Konkurses teilnimmt. In dieser Konstellation hat die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen zwar gehörig geprüft, in Bezug auf materiell-rechtliche Aspekte der Rechtsbeständigkeit, der Aktivlegitimation des angewiesenen Gläubigers zur Geltendmachung des Anspruchs oder der Zugehörigkeit zur Konkursmasse jedoch den falschen Schluss gezogen. Zur Rüge derartiger

Seite 7 — 8 materieller Mängel steht dem betreffenden Gläubiger die Kollokationsklage offen, welche ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung darstellt (vgl. dazu Hierholzer, a.a.O., N 25/25a zu Art. 244 SchKG sowie N 1/8 zu Art. 250 SchKG; Alexander Brunner/Mark A. Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 36 f.; PKG 2009 Nr. 9 E. 1.3; siehe auch Kurt Amonn/Frido-lin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 46 N 41 ff.). c. Im vorliegenden Fall geht es dem A. inhaltlich um ein Konkursprivileg, indem es der Auffassung ist, es habe vor allen anderen Gläubigern Anspruch auf die ausbezahlten Ergänzungsleistungen. Diese Frage betrifft die materielle Rechtslage und wäre nach Erstellung des Kollokationsplans entsprechend den vorangegangenen Ausführungen im Rahmen einer Kollokationsklage und nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Darauf ist demnach vorliegend nicht weiter einzugehen. d. Nach dem Gesagten kann daher festgehalten werden, dass sich das Betreibungsamt des Bezirks Hinterrhein als Konkursverwaltung vorliegendenfalls über die Verfahrensvorschriften von Art. 244 und 245 SchKG hinweggesetzt hat, indem es bereits über die Zulassung und den Rang der Forderungseingabe des Beschwerdeführers entschieden hat, bevor diese überhaupt in detaillierter Form eingereicht und einer hinreichenden Prüfung unterzogen worden ist. Die Beschwerde ist folglich – wie bereits erwähnt – dahingehend zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als darin bereits über die Zulassung und Rangordnung der lediglich provisorisch aufgenommenen, noch nicht detailliert eingegebenen Forderung befunden wurde. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die angefochtene Verfügung Nr. 2 des Konkursamts des Bezirks Hinterrhein vom 2. September 2011 insoweit aufgehoben wird, als darin bereits über die Zulassung und Rangordnung der lediglich provisorisch aufgenommenen, noch nicht detailliert eingegebenen Forderung entschieden wurde. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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