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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2011 KSK 2011 65

23. November 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,790 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. November 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 65 28. November 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Richter Hubert und Bochsler Aktuarin ad hoc Bernhard In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Franziska Christina Säuberli, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Inn vom 8. August 2011, mitgeteilt am 15. August 2011, in Sachen des Y., gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. In der Betreibung der X., gegen Y. über rund Fr. 104'000.- erfolgte am 12. August 2011 der Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt Inn. Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde am 15. August 2011 mitgeteilt. Darin wurde verfügt, dass vom Lohn des Schuldners im Sinne einer stillen Pfändung Fr. 500.- monatlich gepfändet werden. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 6'400.- wurde dem Schuldner Fr. 5'843.- als Existenzminimum belassen, so dass das Betreibungsamt nach entsprechender Rundung auf eine Pfändungsquote von Fr. 500.monatlich kam. B. Am 26. August 2011 reichte die X. Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden ein, mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung und um Rückweisung zur neuen Pfändung durch das Betreibungsamt. In ihrer Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, das Betreibungsamt Inn hätte wohl eine Pfändung auf Distanz vorgenommen. Aus dem Grundprinzip der Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen folge, dass die Beamten oder ihre Hilfspersonen sich selbst vor Ort zu vergewissern hätten, welches pfändbare Vermögen (Wertgegenstände etc.) beim Schuldner vorliegen würde. Wenn nun der Vollzugsbeamte nicht sämtliche für die Pfändung notwendigen Vorkehrungen treffe, also über die rechtserheblichen Tatsachen keinen Beweis führen lasse, obwohl er die diesbezüglichen Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt erachte, so verletze er das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Überdies rügt die Beschwerdeführerin, der Schuldner sei nicht auf sein Fahrzeug angewiesen, da er am selben Ort arbeite und wohne, weshalb sein Fahrzeug gepfändet werden müsse, da nur unentbehrliche und dem persönlichen Gebrauch dienende Gegenstände nicht gepfändet werden dürften. Das Betreibungsamt hätte zudem nicht genügende Abklärungen getroffen, um die Einkommensverhältnisse und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Schuldners im Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen, weshalb das pfändbare Einkommen und der monatliche Grundbetrag des Schuldners nicht hätten berechnet werden können. Auch hätte eine allfällige Auswechslung der Kompetenzstücke von hohem Wert durch entsprechend billigere Gegenstände vorgenommen werden müssen. Überdies erachtet die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämien von Fr. 640.- pro Monat als sehr hoch, weshalb sie die Edition der Krankenkassenpolicen verlangt. Insgesamt rügt die Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen und Unangemessenheit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), insbesondere

Seite 3 — 10 die Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 92 und 93 Abs. 1 SchKG, sowie die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. C. Am 30. August 2011 liess sich das Betreibungsamt Inn vernehmen. Mit einer Liste wurde bekanntgegeben, welche Unterlagen dem Rechtsvertreter der Gläubigerin ausgehändigt wurden. Betreffend Leasing des Autos wurde mitgeteilt, dass Y. als Mitarbeiter bei der A. auch auswärtige Termine vereinbare und deshalb auf ein Auto angewiesen sei. Die stille Lohnpfändung sei mit dem Schuldner vereinbart worden, damit er seine Stelle nicht verliere. Überdies teilte das Betreibungsamt Inn mit, dass auch nach zweimaligen Besuchen beim Schuldner – der zweite Besuch vor Ort habe am 18. August 2011 stattgefunden – keine pfändbaren Gegenstände gefunden werden konnten. Der Schuldner habe keine Luxusgegenstände in der Wohnung, die Möblierung sei einfach und zweckmässig. Ebenfalls mit einem Schreiben vom 30. August 2011 kam das Betreibungsamt Inn der Aufforderung der Beschwerdeführerin nach, die pfändbare Lohnsumme des Schuldners auf Fr. 667.40 pro Monat zu erhöhen, da die ursprünglich vom Betreibungsamt berücksichtigten Prämien der Zusatzversicherungen in der Existenzminimumberechnung nicht miteinbezogen werden dürften. In demselben Schreiben begründete das Betreibungsamt nochmals seinen Entscheid für die stille Lohnpfändung: als Versicherungsvertreter für Lebensversicherungen sei es nicht förderlich, als Schuldner im Betreibungsregister registriert zu sein. Der Schuldner befürchte seine Stelle zu verlieren, sollte eine offizielle Lohnpfändung verfügt werden. In einem weiteren Schreiben vom 7. September 2011 machte das Betreibungsamt Inn die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam, am Schluss des Pfändungsjahres eine allfällige Nachpfändung vorzunehmen, sollte der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein. Das Betreibungsamt ersuchte die Rechtsvertreter deshalb, sich mit einer stillen Lohnpfändung einverstanden zu erklären. In einem Schreiben vom 20. September 2011 an das Betreibungsamt Inn betonte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin allerdings, mit der stillen Lohnpfändung nicht einverstanden zu sein, vielmehr sei die Lohnpfändung unverzüglich der Arbeitgeberin des Schuldners sowie die Pfändung der Sitzungsgelder dem B., welchem der Schuldner angehöre, mit dem entsprechend vorgeschriebenen amtlichen Formular anzuzeigen. D. Mit Schreiben vom 26. September 2011 forderte das Kantonsgericht von Graubünden Y. auf, die Steuererklärung 2010 und den Zahlungsnachweis des in der Pfändungsurkunde festgelegten Betrags seit Erlass der stillen Lohnpfändung

Seite 4 — 10 einzureichen. Am 5. Oktober 2011 reichte Y. beim Kantonsgericht von Graubünden zwei Zahlungsnachweise ein, nicht jedoch die Steuererklärung 2010, da diese noch nicht abgeschlossen sei. Am 12. Oktober 2011 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Betreibungsamt Inn auf, sämtliche noch nicht eingereichten Akten in der Sache Y. ebenso wie allfällige Steuererklärungen desselben einzureichen. Das Betreibungsamt Inn reichte in der Folge am 17. Oktober 2011 die Steuererklärung 2009 und am 16. November 2011 die Steuererklärung 2010 des Schuldners Y. beim Kantonsgericht von Graubünden ein. E. Auf den Inhalt der Pfändungsurkunde und die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin sowie in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] i.V.m. Art. 8 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 14a Abs. 1 GVV zum SchKG sind Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG schriftlich einzureichen. Vorliegend wurde die Pfändungsurkunde am 15. August 2011 mitgeteilt und ging bei den Parteien frühestens am 16. August 2011 ein. Mit Eingabe der schriftlichen Beschwerde am 26. August 2011 wurde die zehntägige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG gewahrt. Folglich ist auf die frist- und formgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Aufgrund des im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Aufsichtsbehörde – unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – für die Beschaffung des Prozessstoffes zuständig (vgl. Cometta / Möckli, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 6 und N 9). Die Aufsichtsbehörde holt die erforderlichen Vernehmlassungen ein und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2

Seite 5 — 10 SchKG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 GVV zum SchKG), ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 14a Abs. 3 GVV zum SchKG). Demnach forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2011 denn auch auf, die letzte Steuererklärung und die letzte Steuerveranlagung einzureichen, da sie für die Berechnung des massgeblichen Existenzminimums von Relevanz sind (act. 08). Grundsätzlich besteht der Untersuchungsgrundsatz schon im Pfändungsverfahren, ist dort allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Schuldners sowie von Dritten erheblich gemildert (vgl. Art. 91 SchKG; Lebrecht, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 91 N 9 ff.). 3. Die Gläubigerin wirft in ihrer Beschwerde dem Betreibungsamt Inn vor, in Sachen des Y. eine Pfändung auf Distanz vorgenommen zu haben. In seinem Kreisschreiben vom 8. Februar 2011 hielt das Kantonsgericht von Graubünden dazu fest, dass das von der Lehre teilweise als „Distanzpfändung“ bezeichnete Vorgehen der Pfändung auf Distanz, das heisst, ohne sich an Ort und Stelle umzusehen, oder ohne sich vom Vorhandensein der Pfändungsgegenstände zu überzeugen oder ohne den Schätzungswert desselben auf Grund eigener Besichtigung zu bestimmen, unzulässig sei, weil es die Art. 89 ff. SchKG und die Untersuchungsmaxime verletze (vgl. auch Lebrecht, a.a.O., Art. 89 N. 17). Im vorliegenden Fall ist der Vorwurf der Distanzpfändung allerdings unberechtigt. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei zweimal (letztmals am 18. August 2011) in der Wohnung des Schuldners gewesen, um nach pfändbaren Gegenständen zu suchen und habe keine verwertbaren Sachen gefunden. Das Kantonsgericht hat keine Anhaltspunkte, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf pfändbare Gegenstände machen kann. In Frage kämen ohnehin nur besonders wertvolle Gegenstände einer Wohnungseinrichtung, die mit einem Überschuss gegen weniger wertvolle ausgetauscht werden könnten. In aller Regel ist aber der Aufwand für die Verwertung bzw. den Austausch höher als der zu erwartende Überschuss. Zudem kommt dem Betreibungsamt in diesem Punkt ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. dazu Vonder Mühll, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 92 N. 11). Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Das Betreibungsamt ist aber in diesem Zusammenhang anzuweisen, über seine Besuche bei Schuldnern im Rahmen von Pfändungen ein entsprechendes Protokoll zu verfassen und es den Akten beizufügen, damit die diesbezüglichen Abklärungen auch nachvollziehbar sind. Allgemein ist die Aktenführung zu beanstanden. Die Akten

Seite 6 — 10 sind zu nummerieren und mit einem Aktenverzeichnis versehen der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zudem müssen die wesentlichen Belege vom Schuldner vor der Pfändung eingeholt werden und nicht erst nachträglich, wenn Beanstandungen seitens der Gläubiger vorgebracht werden. 4. Zur weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt hätte nicht genügende Abklärungen getroffen, um die Einkommensverhältnisse und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Schuldners im Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen, weshalb das pfändbare Einkommen und der monatliche Grundbetrag des Schuldners nicht korrekt hätten berechnet werden können, ist Folgendes zu bemerken: Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners als auch denjenigen des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3.b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2). Allgemein gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Dieser Grundsatz hat auch in Bezug auf Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien Geltung (vgl. BGE 121 III 20 E. 3.a ff. S. 22 f.). Dafür hat der Schuldner den erforderlichen Nachweis zu erbringen. a) Vorliegend wurde der Grundbetrag einschliesslich des Kinderzuschlages in der Existenzminimumberechnung richtig berechnet. Den eingereichten Steuererklärungen und den Krankenkassenpolicen ist zu entnehmen, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau und mit einem im Jahr 2002 geborenen Sohn zusammenlebt. Der Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt gemäss den vom Kantonsgericht am 18. August 2009 per 1. Oktober 2009 angepassten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für ein Ehepaar Fr. 1'700.- und für ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400.-. b) Nicht beanstandet wird grundsätzlich der angerechnete Mietbetrag von insgesamt Fr. 2'700.- monatlich. Gemäss den bei den Akten liegenden Mietverträgen teilt sich dieser auf in Fr. 1'800.- (zuzüglich Fr. 150.- NK) für die Wohnung und Fr. 900.- (ab 1. Juni 2009 Fr. 1'100.-) für den Büroanteil mit Parkplatz. Zusammengezählt ergibt dies zum heutigen Zeitpunkt einschliesslich Nebenkosten nicht nur Fr. 2'700.- pro Monat, sondern Fr. 3050.-. Die Gläubigerin beanstandet diese

Seite 7 — 10 Position im Beschwerdeverfahren nicht. Indessen hat das Betreibungsamt bei Rückweisung der Sache in diesem Punkt eine Neuberechnung vorzunehmen. c) Aufgrund des Arbeitsvertrags des Schuldners mit C. (Generalagent der A.) als Vorsorgeberater ist es nachvollziehbar, dass Y. selbst für seine Büroräumlichkeiten besorgt sein muss. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Kosten der Büromiete angerechnet werden (zur Rückvergütung über Spesen siehe nachfolgend Erwägung 4. e). Dasselbe gilt grundsätzlich für die Autospesen. Es ist allgemein bekannt und üblich, dass ein Versicherungsagent Kundenbesuche wahrnehmen muss und daher auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Anrechnung der Leasinggebühren von Fr. 400.- gemäss Leasingvertrag ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. d) An Krankenkassenprämien wurden vom Betreibungsamt Fr. 640.- pro Monat angerechnet. Damit wurden nicht nur die Beträge nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) berücksichtigt, sondern auch jene nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG), was den genannten Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums und der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.). Es darf nur der allgemeine Teil angerechnet werden. Mit seinem Schreiben vom 30. August 2011 hat das Betreibungsamt Inn die pfändbare Lohnsumme des Schuldners auf Fr. 667.40 pro Monat erhöht und damit die ursprüngliche Berücksichtigung der Prämien der Zusatzversicherungen in der Existenzminimumberechnung korrigiert. e) Der angerechnete monatliche Nettolohn des Schuldners von Fr. 6'400.entspricht etwa den Anzahlungsbelegen von Januar bis Juli 2011. Darin sind allerdings auch Spesen enthalten. Geht man vom Lohnausweis für das Jahr 2010 aus, so hat Y. einen Nettolohn von Fr. 67'592.- (Fr. 5'633.- pro Monat) bezogen sowie Fr. 16'438.- an Spesen (total somit einschliesslich Spesen Nettolohn Fr. 7002.50 pro Monat). Nebst den berücksichtigten Berufsauslagen für die Büromiete und den Autoleasinggebühren wurden somit noch Fr. 600.- für weitere Spesen anerkannt, was für einen Vorsorgeberater mit Kundenkontakten, Benzinauslagen, auswärtigem Essen etc. wohl an der untersten Grenze liegt. Nicht näher geprüft wurde vom Betreibungsamt – jedenfalls ergibt sich dies nicht aus den Akten –, ob die Ehefrau auch über ein Einkommen verfügt und welche Zahlungen gemäss Spesenreglement (vgl. Arbeitsvertrag) vom Arbeitgeber zu leisten sind. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als teilweise begründet, weshalb die angefochtene Pfändungsurkunde aufgehoben und die Sa-

Seite 8 — 10 che zur Vornahme einer neuen Pfändung i.S. der obigen Erwägungen an das Betreibungsamt Inn zurückgewiesen wird. 5. Uneinigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt bzw. dem Schuldner besteht überdies in Bezug auf die Frage der stillen Lohnpfändung. Die Praxis lässt die stille Lohnpfändung zu, da die Anzeige an den Arbeitgeber bei manchem Schuldner das Arbeitsverhältnis gefährden könnte. In BGE 83 III 17 E. 2 S. 20 wird sie vom Bundesgericht gebilligt. Sie zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der Verantwortlichkeit einem entsprechenden Begehren des Schuldners nur stattgeben soll, wenn dieser glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern und zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringt, dass sie mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien. Bleibt eine versprochene Zahlung aus, so ist unverzüglich die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zu senden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 45). Stimmen die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung allerdings nicht zu, so ist die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber zwingend (Lebrecht, a.a.O., Art. 99 N. 6). Die Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Betroffenen Rücksicht nehmen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 30 E. 2 S. 194). Die Aufsichtsbehörden können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbinden. Das könnten höchstens die Gläubiger tun, indem sie auf die zu ihrem Schutz vorgeschriebene Anzeige verzichteten (BGE 83 III 17 E. 2 S. 20; PKG 2002 Nr. 30 E. 2 S. 194). Im vorliegenden Fall spricht grundsätzlich nichts gegen eine stille Lohnpfändung, zumal der Schuldner auch den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung an das Betreibungsamt erbracht hat. Allerdings hat die Gläubigerin und Beschwerdeführerin einer stillen Lohnpfändung nie zugestimmt, im Gegenteil, in ihrem Schreiben vom 20. September 2011 hält sie explizit fest, mit der stillen Lohnpfändung nicht einverstanden zu sein. Sollte die Gläubigerin an ihrer Auffassung festhalten, ist es dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen verwehrt, das Betreibungsamt von der Einhaltung der Vorschrift betreffend die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber zu entbinden (Art. 99 SchKG). Das Betreibungsamt Inn wird folglich angewiesen, dem Arbeitgeber des Schuldners die Lohnpfändung vorschriftsgemäss anzuzeigen.

Seite 9 — 10 6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Ebenso entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Pfändungsurkunde aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Pfändung i.S. der Erwägungen an das Betreibungsamt Inn zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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