Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 40 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 12. Mai 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . , Beschwerdegegnerin, betreffend Betreibungsbegehren
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Mai 2011 (Poststempel vom 23. Mai 2011) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Chur vom 30. Mai 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die X. am 6. Mai 2011 beim Betreibungsamt Chur gegen die Y. ein Betreibungsbegehren für eine „Grundforderung“ von Fr. 7'101.05 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte und als Grund der Forderung eine „zedierte Forderung A.“ zusammen mit der Anschlussnummer angab, – dass das Betreibungsamt Chur am 12. Mai 2011 das Betreibungsbegehren zurück wies mit der Begründung, der Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben, so dass der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls zuwenig Klarheit über die Art der Forderung erhalte, – dass die X. dagegen am 22. Mai 2011 (Postaufgabe vom 23. Mai 2011) rechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, das Betreibungsamt Chur sei anzuhalten, das zurückgewiesene Betreibungsbegehren entgegen zu nehmen und den entsprechenden Zahlungsbefehl zuzustellen, – dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die Rückweisung sei nicht gerechtfertigt, da durch die Angabe der fraglichen Telefonnummer dem Schuldner hinlänglich die Quelle der Schuld angegeben worden sei; zudem seien dem Schuldner vorerst Mahnschreiben inkl. Kontoauszug zugestellt worden, – dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG mit dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist, – dass diese Bestimmung bezweckt, dass der Schuldner durch die Angaben im Betreibungsbegehren zur Entscheidung befähigt wird, ob er Rechtsvorschlag erheben wird; es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen kann, was für eine
Seite 3 — 5 Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (BGE 5A_586/2008, BGE 121 III 18), – dass der Forderungsgrund dann hinreichend substantiiert ist, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 43 zu Art. 67 SchKG), – dass der Entscheid des Betreibungsamtes, ob das Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben enthält oder nicht, sich selbstverständlich auf die vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren eingereichten Unterlagen stützen muss, – dass somit die von der X. erst mit ihrer Beschwerde eingereichten weiteren Urkunden für die Beurteilung, ob das Betreibungsamt Chur das Betreibungsbegehren zu Recht zurück gewiesen hat, ausser Betracht bleiben müssen, – dass diese Frage somit einzig aufgrund des Inhalts des Betreibungsbegehrens zu entscheiden ist, – dass als Grund der Forderung lediglich angegeben wurde, dass es sich um eine zedierte Forderung der A. handelt, und die entsprechende Anschlussnummer aufgeführt wurde, – dass daraus noch nicht ersichtlich ist, was der Rechtsgrund der Forderung ist (Telefongebühren, andere Art von Dienstleistungen), – dass daraus ebenso wenig hervorgeht, für welche Zeitperiode eine offene Forderung bestehen soll, was insbesondere für Telefongebühren von Bedeutung wäre, – dass der Schuldner lediglich aufgrund der erwähnten Angaben nicht in der Lage ist, aus dem Sachzusammenhang heraus zu erkennen, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist, – dass diese Schlussfolgerung auch dadurch untermauert wird, dass die Grundforderung gemäss Betreibungsbegehren aufgrund der nunmehr
Seite 4 — 5 eingereichten weiteren Unterlagen sich aus mehreren Grundforderungen zusammen setzt, – dass das Betreibungsamt Chur unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass das Betreibungsbegehren den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, und dieses zurückgewiesen hat, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden gehen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: