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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2011 KSK 2011 10

1. März 2011·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,192 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Arresturkunde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 10 3. März 2011 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 28. Januar 2011, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg M. Ammann, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, gegen den Beschwerdeführer betreffend Arrest,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Februar 2011 samt mitgereichten Akten, in das Schreiben des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 14. Februar 2011 samt Schreiben der A. vom 11. Februar 2011 und den mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 26. Januar 2011 auf Gesuch von Y. gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestbefehl erliess und die Betreibungsämter Davos-Klosters und Zürich 1 anwies, (Kontokorrent-) Guthaben des Schuldners X. gegenüber der A. und/oder (Kontokorrent-) Guthaben gegenüber der A., an denen X. wirtschaftlich berechtigt ist, zu verarrestieren, – dass die Forderungssumme Fr. 33'000.-- nebst Zins zu 5% seit 14. Januar 2011 beträgt, – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters den Arrest am 28. Januar 2011 vollzog und bei den Niederlassungen der A. in Davos Platz und Klosters Guthaben des X. bis zu einem Betrag von Fr. 35'000.-- mit Arrest belegen liess, – dass das Betreibungsamt Zürich 1 am 27. Januar 2011 bei der A., Zürich, Guthaben des X. bis zur Sperrlimite von Fr. 42'000.-- verarrestieren liess, – dass X. am 7. Februar 2011 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos Einsprache gegen den Arrestbefehl erheben liess, – dass X. am 7. Februar 2011 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den vom Betreibungsamt Zürich 1 durchgeführten Arrestvollzug erhob, – dass X. gleichentags auch beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den vom Betreibungsamt Davos-Klosters durchgeführten Arrestvollzug einreichte mit dem Begehren, der Arrestbeschlag sei zu widerrufen, – dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, durch die Arrestierung von Guthaben des Schuldners bei der A. in Zürich und der zusätzlichen Arrestlegung auf Guthaben bis zu Fr. 35'000.-- bei den Filialen der A. in Davos Platz und Klosters sei bei einer bestehenden Arrestforderung von Fr. 33'000.--

Seite 3 — 6 Art. 97 Abs. 2 SchKG verletzt worden; überdies sei nur ein Arrestvollzug am Hauptsitz der A. zulässig, – dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass das Betreibungsamt Davos Klosters am 14. Februar 2011 ein Schreiben der A. zustellte, worin dem Betreibungsamt mitgeteilt wurde, gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts (BGE 125 III 391) könne über das Ergebnis des Arrestes erst nach rechtskräftiger Abweisung der Einsprache Auskunft erteilt werden, – dass die Art. 91 – 109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug gelten (Art. 275 SchKG), – dass gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen, – dass sich in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrag als angemessen erweist (vgl. Hans Reiser, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 69 zu Art. 275 SchKG), – dass zur Überprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehles die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG offen steht (Reiser, ebenda, N 72 zu Art. 275 SchKG; Walter A. Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 22 f. zu Art. 274 SchKG), – dass der Beschwerdeführer rügt, dass mit der Verarrestierung von Guthaben bis zu einer Sperrlimite von insgesamt Fr. 77'000.-- Art. 97 Abs. 2 SchKG verletzt sei, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass es grundsätzlich zulässig ist, für dieselbe Forderung zwei oder mehrere Arreste zu erwirken, sofern unklar ist, ob die eine Arrestlegung zur Deckung der Forderung ausreicht, – dass das Betreibungsamt in einem solchen Fall den Vollzug des Arrestes nur verweigern darf, wenn sich mehrere Arreste als rechtsmissbräuchlich erweisen würden,

Seite 4 — 6 – dass dies in der Regel nicht anzunehmen ist, weil das Betreibungsamt nicht über die erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt, um zuverlässig das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs feststellen zu können, – dass dies ohne Zweifel auch im vorliegenden Fall gegeben ist, da weder das Betreibungsamt Davos-Klosters noch das Betreibungsamt Zürich 1 wissen konnten, wie hoch das Guthaben von X. bei der A. ist, – dass das Betreibungsamt für den Fall, dass sich herausstellt, dass ein über das Mass von Art. 97 Abs. 2 SchKG hinausgehender Betrag mit Arrest belegt worden ist, verpflichtet ist, einen (teilweisen) Widerruf des Arrestbeschlags vorzunehmen (vgl. Reiser, a.a.O., N 71 f. zu Art. 275 SchKG, – dass die Auskunftspflicht Dritter, insbesondere von Banken, über die Höhe der verarrestierten Vermögenswerte nicht bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzugs, sondern erst nach Ablauf der Einsprachefrist gemäss Art. 278 SchKG bzw. erst nach deren rechtskräftiger Abweisung entsteht (BGE 125 III 391; Reiser, a.a.O., N 76 zu Art. 275 SchKG), – dass sich die A. mit Schreiben vom 11. Februar 2011 auf diese Praxis beruft und somit infolge Rechtshängigkeit des Einspracheverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Drittschuldnerin nicht zur Auskunftserteilung angehalten werden kann, – dass das Betreibungsamt Davos-Klosters unter diesen Umständen einen teilweisen Widerruf des Arrestvollzuges gar noch nicht prüfen konnte, – dass die Rüge der Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG zumindest zum jetzigen Zeitpunkt unbegründet ist, – dass im weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, bei Bankguthaben sei nur eine Verarrestierung am Hauptsitz der Bank zulässig, unbehelflich ist, – dass diese Praxis bei nicht inkorporierten Forderungen – und lediglich dem Grundsatze nach – nur gilt, wenn der Inhaber der Forderung nicht in der Schweiz wohnt, – dass bei Bestehen von Geschäftsbeziehungen zu einer Zweigniederlassung an der Bank Forderungen ohne weiteres an betreffenden Ort mit Arrest belegt werden dürfen (vgl. Reiser, a.a.O., N 55 zu Art. 275 SchKG),

Seite 5 — 6 – dass bei dieser Rechtslage sich eine Sistierung des Verfahrens, wie dies der Beschwerdeführer wünscht, nicht angebracht ist, – dass die Beschwerde vielmehr abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die entspechenden Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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