Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Oktober 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 85 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Schaden Service Schweiz AG, Baslerstrasse 52, 8066 Zürich, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 16. September 2010, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Kostenlosigkeit einer Betreibungsauskunft,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. September 2010 (der Post übergeben am 20. September 2010), in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 24. September 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Schadenservice Schweiz AG am 30. August 2010 namens der X. das Betreibungsamt Chur um einen Betreibungsauszug über Y. ersuchte, – dass im Gesuch und im Schreiben der Schadenservice Schweiz AG vom 3. September 2010 an das Betreibungsamt Chur angegeben war, dass die Anfrage im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 5 September 2009 in Landquart stehe und es um den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gehe, – dass die Vertreterin der X. sich auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG berief, wonach derartige Auskünfte kostenlos seien, – dass das Betreibungsamt Chur sich am 16. September 2010 auf den Standpunkt stellte, die X. sei nicht ein Organ einer Sozialversicherung, so dass sie die Kostenlosigkeit der Betreibungsauskunft nicht beanspruchen könne und demnach für die Betreibungsauskunft einen Kostenvorschuss von Fr. 17.-- zu überweisen habe, – dass sich die X. dagegen am 17. September 2010 (Poststempel vom 20. September 2010) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beschwerte und beantragte, das Betreibungsamt Chur sei zu verpflichten, die Betreibungsauskunft über Y. kostenlos zu erteilen, – dass das Betreibungsamt Chur auf Abweisung der Beschwerde antrug und nach wie vor davon ausging, die X. als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft könne nicht als Organ der Sozialversicherung angesehen werden, – dass gemäss Art. 32 ATSG die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt geben, die unter anderem für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich sind (lit. d), – dass die Betreibungsämter unbestrittenermassen zu den zur Amtshilfe verpflichteten Behörden gehören (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 12 zu Art. 32 ATSG),
Seite 3 — 5 – dass somit zu prüfen ist, ob die X. im vorliegenden Zusammenhang als Organ einer Sozialversicherung gilt, – dass gemäss Art. 12 KVG Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind, – dass aus dieser Bestimmung hervorgeht, dass Krankenkassen grundsätzlich als Sozialversicherungen gelten, – dass dies indessen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG lediglich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt und nicht für Zusatzversicherungen, welche dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, – dass unbestritten ist, dass die X. eine vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannte Krankenkasse ist, – dass den Akten allerdings zu entnehmen ist, dass die X. im vorliegenden Fall Leistungen aus einem Unfallereignis erbracht hat (vgl. Schreiben der Schadenservice Schweiz AG vom 30. August 2010), – dass die soziale Krankenversicherung gemäss Art. 1 a Abs. 2 lit. b KVG auch Leistungen bei Unfall zu gewähren hat, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt, – dass dieser Umstand somit am Status der X. als Sozialversicherung nichts ändert, – dass die von der X. erbrachten Leistungen somit unter das KVG fallen, gemäss dessen Art. 1 die Bestimmungen des ATSG mit Ausnahme von Fällen, die hier nicht in Betracht fallen, auf die Krankenversicherung anwendbar sind, – dass Art. 32 ATSG ausdrücklich vorsieht, dass begründete Anfragen im Einzelfall im Zusammenhang mit dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte von den betreffenden Behörden kostenlos zu beantworten sind, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Chur anzuweisen ist, der X. die gewünschte Auskunft in Sachen Y. kostenlos zu erteilen,
Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die betreffenden Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Chur angewiesen, die von der X. über Y. erwünschte Auskunft kostenlos zu erteilen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: