Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.09.2010 KSK 2010 78

22. September 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·965 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 78 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bart Krenger, Obergasse 28, 8402 Winterthur, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Val Müstair vom 20. August 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Pfändung

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. September 2010, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Val Müstair vom 15. September 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 10. Mai 2010 nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2009313 des Betreibungsamtes Val Müstair gegen Y. für den Betrag von Fr. 12'114.40 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass Y. anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 25. Mai 2010 ausführte, er besitze keine pfändbaren Aktiven; sämtliche Fahrzeuge, Pferde und Geräte gehörten dem Hotel C. bzw. seinem Vater A., – dass das Betreibungsamt Val Müstair für den Schuldner ein Existenzminimum von Fr. 4'860.-- berechnete, – dass das Betreibungsamt Val Müstair am 20. August 2010 die Pfändungsurkunde im Sinne eines Verlustscheines gemäss Art. 115 SchKG erliess und feststellte, dass beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn habe gepfändet werden können, – dass X. am 2. September 2010 dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und beantragte, es seien sämtliche Pferde des Schuldners zu pfänden und es sei abzuklären ob der Schuldner Y. ein pfändbares Einkommen erziele, welches allenfalls zu pfänden sei, – dass das Betreibungsamt Val Müstair seine Vernehmlassung am 15. September 2010 einreichte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, – dass sich der Schuldner anlässlich der Einvernahme wohl dahin geäussert hat, dass er über keine pfändbare Aktiven verfüge und insbesondere die Pferde im Eigentum des Hotels C. bzw. seines Vaters stünden, – dass der Betreibungsbeamte sich indessen nicht nur an die Angaben des Schuldners zu halten hat, sondern selber nach verwertbaren Vermögenstücken Ausschau zu halten hat, sofern konkrete Hinweise auf pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 13 zu Art. 91 SchKG),

Seite 3 — 5 – dass gerichtsnotorisch ist, dass Y. Halter von Reitpferden ist und diese Pferde auch schon Gegenstand eines Betreibungsverfahrens waren (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. März 2010, KSK 10 15), – dass bereits in jenem Verfahren zum Ausdruck kam, dass Y. versucht, diese Pferde der Pfändung zu entziehen, – dass bei den Akten eine Mitteilung des Schuldners vom 7. Juli 2010 liegt, wonach er betont, er sei nicht Eigentümer der Pferde, – dass im weiteren ein Schreiben von Y. vom Dezember 2007 bei den Akten liegt, wonach er einem Herrn B. mitteilt, dass ab 1. Januar 2008 aus buchhalterischen Gründen sämtliche Pferde auf das Hotel C. „laufen“, – dass daraus ohne weiteres geschlossen werden kann, dass Y. nach wie vor Halter der Pferde ist, aber mit dem eben genannten Schreiben und seinen Aussagen anlässlich der Pfändungseinvernahme geltend machen will, er sei nicht mehr Eigentümer der Pferde, – dass grundsätzlich auch der Schuldner berechtigt ist, Drittansprüche geltend zu machen (vgl. Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 18 zu Art. 106 SchKG), – dass alles, was dem Rechtschein nach dem Schuldner gehört, bis zur Deckung der Betreibungsforderungen zu pfänden ist und darauf nur zu verzichten ist, wenn die Vermögenswerte offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (vgl. Entscheid KGA vom 8. Dezember 2003 SKA 03 49, Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. März 2010, KSK 10 15), – dass unter den gegebenen Umständen offensichtlich ist, dass die Pferde zumindest dem Rechtsschein nach dem Schuldner gehören, – dass das Betreibungsamt Val Müstair die von Y. gehaltenen Reitpferde somit zu pfänden hat, – dass das Betreibungsamt in der Folge das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten hat, – dass die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist,

Seite 4 — 5 – dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, das Betreibungsamt habe abzuklären, ob der Schuldner Y. ein pfändbares Einkommen erziele, – dass der Betreibungsbeamte das Existenzminimum von Y. berechnet und auf Fr. 4'860.-- pro Monat festgelegt hat, – dass das Betreibungsamt aufgrund des Umstandes, dass die kantonale Steuerverwaltung das Einkommen von Y. mit Fr. 45'800.-- pro Jahr (Ermessenstaxation) festgelegt hat, zum Schlusse kam, dass kein Einkommen gepfändet werden könne, – dass diese Schlussfolgerung nicht zu bestanden ist, – dass die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Val Müstair angewiesen, die von Y. gehaltenen Reitpferde zu pfänden und anschliessend das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2010 78 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.09.2010 KSK 2010 78 — Swissrulings