Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 69 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Brunner und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 31. Mai 2010, mitgeteilt am 9. Juli 2010, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, verpflichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos X., seiner Tochter Y. rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘750.00 (jährlich Fr. 21‘000.00) zu bezahlen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums im Sommer 2011 festgelegt. Y. wurde ein Eigeneinkommen von netto Fr. 6‘000.00 zugemutet, also monatlich Fr. 500.00. Sollte sie mehr als Fr. 6‘000.00 verdienen, würde sich gemäss Urteil die Unterhaltspflicht des Vaters um jenen Betrag, der die Fr. 6‘000.00 übersteigt, reduzieren. Dieses Urteil erwuchs am 18. September 2009 in Rechtskraft. B. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes A. vom 6. Januar 2010, zugestellt am 22. Januar 2010, wurde X. (Schuldner) von Y. (Gläubigerin) für folgende Beträge betrieben: - Fr. 17‘250.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010 für ausstehende Unterhaltszahlungen seit dem 1. August 2007 - Fr. 1'470.00 Verzugszins für ausstehende Unterhaltszahlungen bis 31. Dezember 2009 - Fr. 3‘989.80 nebst Zins von 5% seit dem 2. Juli 2009 für die aussergerichtliche Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 - Fr. 1‘000.00 nebst Zins von Fr. 5% seit dem 24. April 2009 für die ausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsauschusses Prättigau/Davos vom 24. März 2009 - Fr. 135.00 Betreibungs- und Zustellkosten C. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 28. Januar 2010 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Gläubigerin am 9. April 2010 ein auf den 20. März 2010 datiertes Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos fand am 31. Mai 2010 statt. Daran nahm lediglich der Gesuchsgegner teil, während die Gesuchstellerin der Verhandlung fernblieb. Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Für die Jahre 2007 und 2008 habe die Gesuchstellerin keinen Unterhaltsanspruch, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie studiert habe. Die von ihm geleisteten Zahlungen von Fr.
Seite 3 — 8 5’111.00 (2007) und Fr. 15‘400.00 (2008) seien als Akontozahlungen anzurechnen. Was den Unterhalt für das Jahr 2009 betreffe, seien die Angaben der Gesuchstellerin betreffend Erwerbseinkommen nicht vollständig und es lägen keine Informationen betreffend das Wahlstudienjahr vor. E. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos entschied in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Mai 2010, mitgeteilt am 9. Juli 2010, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch von Y. vom 20. März 2010 wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes A. definitive Rechtsöffnung für folgende Beträge erteilt: - Fr. 17'250.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2009 - Fr. 3'989.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 - Fr. 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 gehen zu Lasten des X.. Sie werden bei Y. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. Y. für ihre Umtriebe mit Fr. 100.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin festgehaltenen monatlichen Unterhaltsbeiträge grundsätzlich einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in den Jahren 2007/2008 studiert habe, sei im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Mündigenunterhalt nie zur Diskussion gestanden. Zudem habe die Gesuchstellerin damals eine Immatrikulationsbestätigung 2007/2008 zu den Akten gelegt. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erachte es als ausgewiesen, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Studentin war und über kein anrechenbares Einkommen verfügte. F. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 23. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides und hielt an seinen Anträgen im Plädoyer zur Rechtsöffnungsverhandlung fest. Zur Begründung führte er aus, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie studiere. Sie sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihr Rechtsanspruch erlösche. Durch den Entscheid werde seine Rolle als reiner „Zahlvater“ zementiert, obwohl das Urteil des Bezirksgerichtes
Seite 4 — 8 Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen Unterhaltsanspruch mit der Absolvierung eines Studiums verbinde. G. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2010 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die erwähnten Immatrikulationsbestätigungen, Studiennachweise und weitere Dokumente wie Gesamtabrechnungen der Unterhaltsbeiträge, Lohnnachweise, weitere Studieninformationen etc. rechtzeitig vorgelegt zu haben. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des
Seite 5 — 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 1 zu Art. 80 SchKG). Auch im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81 SchKG). 3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort verschiedene Beilagen ein, wovon sich die Bestätigungen der Schweizerischen Post sowie das Infoschreiben zu ihrem Studium nicht bei den Vorakten befanden (act. 05/1 und act. 05/2). Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 4.a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin für die Jahre 2007 und 2008 keine Studiumsbestätigungen vorgelegt habe, weshalb für diese Zeit kein Unterhalt geschuldet sei. Zudem sei nicht erstellt, wie hoch das Einkommen der Gesuchstellerin im Jahre 2009 tatsächlich gewesen sei. Die Gesuchstellerin habe keinen Nachweis über ihre Einkommenssituation erbracht und zudem habe sie nicht über das Wahlstudienjahr informiert. b) Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Der Beschwerdegegnerin wurde ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 1‘750.00 ab dem 1. Juni 2007 zugesprochen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Medizinstudiums, voraussichtlich im Sommer 2011, festgelegt. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erachtete es somit als ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2007 bis zum Urteilszeitpunkt am 2. Juli 2009 an der medizinischen Fakultät der Universität Basel im-
Seite 6 — 8 matrikuliert war, ansonsten ihr nicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden wären. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat dies auch in den Erwägungen des Urteils vom 2. Juli 2009 (S. 16 f.) so festgehalten und den Einwendungen des Beschwerdeführers entsprechend eine Absage erteilt. Im Rahmen des Prozesses betreffend Mündigenunterhalt hat dies der Beschwerdeführer nicht mehr angefochten, weshalb vorliegend auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos abzustellen ist. Was die Zeit nach dem Urteilszeitpunkt betrifft, reichte die Gesuchstellerin die Immatrikulationsbestätigungen für das Herbstsemester 2009/2010 (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) sowie für das Frühjahrsemester 2010 (1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010) zusammen mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren der Vorinstanz ein (act. 1.8 und 1.9 Akten Vorinstanz). Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeitspanne von Juni 2007 bis Dezember 2009 Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat und das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. c) Hinsichtlich der Höhe der ausstehenden Unterhaltszahlungen bestätigte der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer die von der Beschwerdegegnerin gemachten Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 9. April 2010 act. 1.1 Akten Vorinstanz sowie Plädoyer vom 31. Mai 2010, act. 5 Akten Vorinstanz). Die Höhe der von der Gesuchstellerin geltend gemachten, ausstehenden Zahlungen für das Jahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demnach beträgt der ausstehende Unterhaltsbetrag von Juni 2007 bis Dezember 2009 Fr. 17‘250.00 (wobei für die Monate November und Dezember 2009 der ganze Unterhalt bezahlt wurde). Weiter hat die Beschwerdegegnerin anhand von Lohnausweisen detailliert nachgewiesen, dass ihr Eigeneinkommen in den massgebenden Abrechnungsperioden (Juni 2007 bis Mai 2008 sowie Juni 2008 bis Mai 2009) jeweils unter Fr. 6‘000.00 lag, weshalb sich die Unterhaltspflicht des Vaters nicht reduziert (vgl. Lohnausweise für die Jahre 2007 bis 2009, act. 1.3 bis 1.7 Akten Vorinstanz). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer daher, wenn er geltend macht, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, wie hoch ihr erwirtschaftetes Einkommen war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die ausstehenden Unterhaltszahlungen von Juni 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von Fr. 17‘250.00 nebst 5% Zins seit dem 9. November 2009 gewährte. d) Die zusätzlich in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 1‘000.00 (ausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. März 2009) und Fr. 3‘989.80 (ausser-
Seite 7 — 8 gerichtliche Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009) wurden vom Beschwerdeführer bereits bei der Erhebung des Rechtsvorschlags anerkannt (Schreiben von X. vom 23. Januar 2010, Vorinstanz act. 1.2). Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für diese Beträge ist vorliegend nicht umstritten. 5. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher der Beschwerdegegnerin zudem eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 50.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: