Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 33 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar Crameri In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 15. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, in Sachen Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch das Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend ausseramtliche Entschädigung (Betr. Nr. _) hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes Davos vom 23. Februar 2009 betrieb der Y. X. für die Kantonssteuer 2004 im Betrage von Fr. 6'505.65 nebst Zins, Mahn- und Zahlungsbefehlskosten. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, worauf der Gläubiger mit Eingabe vom 21. Januar 2010 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nachsuchte. Die Vorladung zu der auf den 15. Februar 2010 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung wurde dem Betriebenen mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Mit Fax-Schreiben vom 15. Februar 2010 reichte der Schuldner eine Stellungnahme ein und beantragte, die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibenden. Mit Entscheid vom 15. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, hiess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos das Begehren des Betriebenen mit der Begründung gut, die in Betreibung gesetzte Forderung sei als getilgt zu betrachten. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Gläubigers, dem Schuldner wurde eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.50.-- zugesprochen. B. Gegen diesen am 22. März 2010 am Postschalter abgeholten Entscheid erhob Nick am 30. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- zuzusprechen. Im Weiteren beantragt er, es sei die Beschwerdefrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern, falls die Beschwerde formell ungültig sein sollte. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2010 teilte der Bezirksgerichtspräsident mit, dass die Rechtsöffnungsverhandlung in Abwesenheit des Schuldners stattgefunden habe. Der Vertreter des Beschwerdegegners liess sich nicht vernehmen. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 236 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 ZPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten. 2. X. bestreitet nicht, dass Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG dem Richter bei der Gewährung von Parteientschädigungen ein Ermessen einräumt. Er begründet aber nicht, welche Aufwendungen die Zusprechung einer Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- gerechtfertigt hätten. Sämtliche Aufwendungen sind aber im
Seite 3 — 6 Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat, denn nur dann könnte ihnen bei der Zusprechung der Entschädigung auch Rechnung getragen werden. Gewiss kann eine unangemessene Entschädigung im Beschwerdeverfahren gerügt werden. Die Beschwerde ist aber mit kurzer Begründung, innert 10 Tagen seit der Mitteilung bzw. Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist für die Behebung vermeintlicher Formmängel der Beschwerde ist unzulässig. Bei der zehntägigen Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die keinesfalls erstreckt werden kann. 2.1 Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen ZPO. Nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG (vom 23. September 1996, SR 281.35) kann der Richter der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat bereits in seiner Rechtsprechung zum inhaltlich gleichlautenden Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG (vom 7. Juli 1971) erkannt, dass als Auslagen im Sinne dieser Bestimmung in erster Linie die Kosten zu berücksichtigen seien, die der obsiegenden Partei durch die Inanspruchnahme eines patentierten Rechtsanwaltes entstehen. Dabei ist in analoger Anwendung der Praxis zur Auslegung von Art. 137 ZPO (vom 20. Juni 1954) und Art. 122 Abs. 2 ZPO (vom 1. Dezember 1985) - nach diesen Bestimmungen wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen - auch für die Auslegung der Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 68 Abs. 1 GebT zum SchKG bzw. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen worden. Heute gilt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV, BR 310.250). Der kantonale Anwaltstarif ist aber nur hilfsweise beigezogen worden, ohne dass dessen Ansätze unbesehen übernommen worden sind, da er für das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage enthielt und weil insbesondere bei der betreibungsrechtlichen Summarsache der Aufwand für den Rechtsanwalt und die Bedeutung für den Klienten in der Regel geringer sind als im ordentlichen Zivilprozess. Dementsprechend sind Parteientschädigungen zurückhaltender bemessen worden (PKG 2001 Nr. 15 E.
Seite 4 — 6 3.c S. 87 ff., 1990 Nr. 32 S. 117 f., 1976 Nr. 25 S. 90; BGE 119 III 68). Nach der Gerichtspraxis hat hingegen die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene und demgemäss nicht mit Rechtsvertretungskosten belastete Partei lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst. In gewissem Rahmen wird dabei auch ein allfälliger Verdienstausfall berücksichtigt. Keine Rede kann aber davon sein, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit überdurchschnittlichem Einkommen eine Entschädigung nach den Ansätzen ihres Verbandstarifes verlangen könnten (PKG 2007 Nr. 6 E. 3 S. 29 ff., 2004 Nr. 11 E. 6 S. 71 f., 2001 Nr. 15 E. 3.c S. 87 ff., 1976 Nr. 25 S 90 f., 1973 Nr. 19 E. 4 S. 57). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, in anderen Fällen seien der klagenden Partei Entschädigungen von Fr. 200.-- zugesprochen worden, so dass eine Entschädigung von mindestens Fr. 200.-- das Minimum sei, was er geltend machen könne. Indessen geht seine Berufung auf andere Fälle fehl, weil die Bemessung der Entschädigung sich nach den Umständen des konkreten Falles bemisst. Die Entschädigungen, die in anderen Fällen der Gegenpartei zugesprochen wurden, bilden somit keine taugliche Vergleichsbasis für die Frage, ob die in diesem Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Umtriebsentschädigung angemessen ist oder nicht. Mit Erfolg angefochten werden kann daher nur die Zusprechung einer Entschädigung, die in keinem vertretbaren Verhältnis zu den entstandenen Auslagen steht. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die ihm vom Vorderrichter zuerkannte Entschädigung von Fr. 50.-- unter den massgebenden Gesichtspunkten des Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG als unangemessen erscheine. Vorliegend ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung des Ufficio di tassazione A. vom 5. März 2008, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus Lebensund anderen Renten sowie aus Mietwert und Pachterträgen besteht. Für das Rechtsöffnungsverfahren kann somit keine Entschädigung als Schadenersatz für Verdienstausfall geltend gemacht und berücksichtigt werden. Was bleibt ist Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Abfassung der einseitigen Stellungnahme vom 15. Februar 2010 sowie für Sachauslagen (Papier und Fax- Gebühren). Dieser reicht aus, um die vom Vorderrichter zugesprochene Entschädigung als mit Art. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG in Einklang stehend erscheinen zu lassen. Mit den zugesprochenen Fr. 50.-- sind das Zeitversäumnis und die Sachauslagen für die Einreichung der Stellungnahme - an der Rechtsöffnungsverhandlung nahm der Beschwerdeführer nicht teil - abgegolten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Seite 5 — 6 3. Gemäss Art. 48 GebVSchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Mit seiner Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- zu seinen Lasten. Eine Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht zu sprechen, da er sie nicht verlangt hat (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: