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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 77

10. Februar 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,726 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 77 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 11. November 2009, mitgeteilt am 25. November 2009, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Gemäss Darstellung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wurde die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 am 7. November 2008 an X. verschickt. Am 20. Januar 2009 wurde X. die definitive Rechnung für die Kantonssteuer 2006 gemäss separater Veranlagungsverfügung sowie die Rechnung für die direkte Bundessteuer 2006 zugestellt. B. X. wandte sich am 9. April 2009 per Mail an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Dabei führte er aus, die beiden Rechnungen vom 20. Januar 2009 würden seine derzeitigen finanziellen Möglichkeiten völlig übersteigen. Er könne sich auch nicht vorstellen, wie derartige Beträge zustande gekommen seien; eventuell habe er bei der Veranlagung etwas übersehen. C. Mit E-Mail vom 14. April 2009 informierte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden X. dahingehend, der Grund für die hohen Beträge liege darin, dass die Aktien der Y. um Fr. 6'000'000.- höher bewertet wurden, als von X. deklariert. D. Nachdem die ausstehenden Kantonssteuern weiterhin nicht bezahlt wurden, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer nach einer erfolglosen ersten Mahnung am 19. Juni 2009 per Einschreiben eine zweite Mahnung zu. Diese zweite Mahnung wurde von X. nicht abgeholt, weshalb sie am 1. Juli 2009 wieder an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgeschickt wurde. E. In der Folge wurde X. am 16. Oktober 2009 vom Betreibungsamt Domleschg der Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _ zugestellt, wogegen er gleichentags Rechtsvorschlag erhob. F. Mit Eingaben vom 23. Oktober 2009 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beim Bezirksgericht Hinterrhein ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900653 (recte: _) für den Betrag von Fr. _ nebst Zins zu 4% seit dem 7. Oktober 2009, Fr. 1'158.35 Verzugszinsen bis zum 6. Oktober 2009, Fr. 30.- Mahngebühren, Fr. 50.- Betreibungsgebühren sowie Fr.100.- Zahlungsbefehlskosten ein. G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 wurde X. vom Bezirksgericht Hinterrhein zur Stellungnahme eingeladen, wovon er mit Eingabe vom 6.

Seite 3 — 10 November 2009 Gebrauch machte. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei keine rechtsgültige Zustellung der zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung erfolgt und die Steuerverwaltung habe den vollen Beweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügung zu erbringen. Diesen Beweis könne die Steuerverwaltung jedoch nicht erbringen, womit im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung des Steuerpflichtigen auszugehen sei. H. Mit Entscheid vom 11. November 2009, mitgeteilt am 25. November 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Domleschg wird für den Betrag von CHF _ nebst 4% Zins seit 7.10.2009 sowie aufgelaufenem Verzugszins von CHF 1'158.35 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des Schuldners. Der Gläubiger hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 400.00 durch den Schuldner. Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner den Gläubiger mit CHF 200.00. 3. (Rechtmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, X. habe mit seiner E-Mail vom 9. April 2009 an die Steuerverwaltung, in welcher er den Erhalt der Veranlagung mit keinem Wort bestreite, sondern sich nach der Möglichkeit einer Revision erkundige, den Empfang der Veranlagungsverfügung dokumentiert. I. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein erhob X. am 7. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben. K. Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Schreiben von 16. Dezember 2009 unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragte in ihrer Eingabe vom 28. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2009 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,

Seite 5 — 10 soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. 3.a) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist dabei vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen. Der Nachweis der effektiven Eröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hingegen nicht (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art. 80 SchKG; PKG 1995 Nr. 22 mit Hinweisen). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zuständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustellung zu erbringen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Ziegler, in: Nefzger/Simonek/Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20). Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung aber auch durch Indizien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer Mahnung (oder auch Rechnung), gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Betreibung dann eingeleitet werden, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten Steuerbetrages oder aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung ergeben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 46). Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen

Seite 6 — 10 Rückschein bewiesen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses vom 7. Dezember 2005 i.S. H.R.L., SKG 05 61). b) Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere strittig, ob die definitive Veranlagungsverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist und damit das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweisen kann. Wie bereits erwähnt, obliegt der Nachweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde. Eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen. Die hier zur Diskussion stehende definitive Veranlagungsverfügung datiert vom 7. November 2008. Gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sei diese X. gleichentags zugestellt worden. Allerdings erfolgte die Zustellung nicht durch eingeschriebenen Brief, womit der Beweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügung nicht durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Steuerbehörden nicht zugemutet werden kann, alle Veranlagungsverfügungen mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen, zumal sowohl der finanzielle als auch der zeitliche Aufwand dafür viel zu gross wären. Allerdings könnte es durchaus empfehlenswert sein, in jenen – wohl eher wenigen – Fällen, in welchen eine Zustellung bestritten wird und die Kenntnis der Veranlagung nicht anderweitig bewiesen werden kann, eine nochmalige Zustellung per Einschreiben oder gegen Rückschein vorzunehmen. Bei einer nicht eingeschriebenen Postsendung – wie vorliegend der Fall - kann der Nachweis der erfolgten Zustellung aber auch durch Indizien erfolgen, worauf nachfolgend näher eingegangen wird. c) Am 20. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die definitive Rechnung der Kantonssteuer 2006 mit dem Hinweis „gemäss separater Veranlagungsverfügung“ über Fr. _ zugestellt. In dieser Rechnung sind sowohl die Steuerfaktoren als auch die entsprechenden Steuerbeträge aufgeführt. X. bestreitet während des ganzen Verfahrens nie, die Rechnungen vom 20. Januar 2009 erhalten zu haben. Eine erste Reaktion des Beschwerdeführers bezüglich des Rechnungsbetrages und der Steuerfaktoren erfolgte in seiner E-Mail an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 9. April 2009, in welcher er auf die Rechnung vom 20. Januar 2009 Bezug nahm. Weitere Reaktionen seitens von X. blieben jedoch aus. Er beantwortete weder die E-Mail der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. April 2009, noch holte er die zweite Mahnung vom 19. Juni 2009, welche ihm per Einschreiben zugestellt wurde, bei der Poststelle ab. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf in der Regel angenommen

Seite 7 — 10 werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis er betrieben wird (vgl. BGE 105 III 46). In seiner E-Mail vom 9. April 2009 erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, die Veranlagungsverfügung nicht erhalten zu haben. Erst in seiner Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 6. November 2009 bringt X. erstmals vor, dass keine rechtsgültige Zustellung der zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung erfolgt sei. Ein Einwand zu einem so späten Zeitpunkt erscheint nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass einer Rechnung über die Kantonssteuer, in welcher die Steuerfaktoren aufgeführt sind, in aller Regel auch eine Veranlagungsverfügung voraus gegangen sein muss, wird in der Rechnung vom 20. Januar 2009 explizit auf die separate Veranlagungsverfügung verwiesen. d) Ein weiteres Indiz für die Kenntnis der Veranlagung ist die von X. verwendete Terminologie. In seiner E-Mail vom 9. April 2009 ersuchte X. um eine Stundung des Rechnungsbetrages und erkundigte sich, ob in dieser Sache eine Revision zur Richtigstellung möglich sei. Bei einer Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, womit die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufgehoben werden soll (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 13. Kapitel N 96 ff.). Unabdingbar ist somit das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. X. verfügt als Rechtsanwalt über solches juristisches Fachwissen und er deutet mit dem Vorschlag einer Revision implizit darauf hin, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung existiert beziehungsweise eine Veranlagung aufgrund des Hinweises in der Rechnung vom 20. Januar 2009 stattgefunden haben muss. Des Weiteren führt er in seiner E-Mail vom 9. April 2009 aus, eventuell bei der Veranlagung etwas übersehen zu haben, womit offenkundig wird, dass er von einer Veranlagung Kenntnis erhalten haben muss. Diesbezüglich führt X. in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2009 aus, in dieser Äusserung könne keinesfalls ein schlüssiger Beweis für den Erhalt der Veranlagungsverfügung gesehen werden, wie dies von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Oktober 2009 darlegt werde, zumal er diese E-Mail nach einem „ersten Schreck“ über die hohe Steuerrechnung geschrieben habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die E-Mail wurde mehr als zwei Monate nach dem Versand der Steuerrechnung geschrieben, womit wohl kaum mehr von einem „ersten Schreck“ gesprochen werden kann. Mit E-Mail vom 14. April 2009 – also bereits fünf Tage später - antwortete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf die E-Mail von X.. Darin informierte sie X. nicht nur bezüglich der

Seite 8 — 10 Ursache des hohen Rechnungsbetrages und der Steuerfaktoren, sondern bemühte sich auch um das weitere Vorgehen, indem sie X. bat, ihr mitzuteilen, für wie lange er bezüglich einer Stundung eine Fristerstreckung benötige. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass X. bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einer Veranlagung gehabt hätte – was aber wie dargelegt nicht zutrifft -, so wäre spätestens hier eine weitere Reaktion seitens von X. angebracht gewesen. Da eine solche jedoch ausblieb, durfte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu Recht davon ausgehen, dass X. einerseits Kenntnis über den Inhalt der Veranlagungsverfügung besass und andererseits die Frage bezüglich des hohen Rechnungsbetrages geklärt war. Dass X. erst in der Stellungnahme vom 6. November 2009 vorbrachte, die Veranlagungsverfügung nie erhalten zu haben, vermag ihn dabei selbstredend nicht zu entlasten. e) Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall erstellt, dass X. die Rechnung vom 20. Januar 2009 mit dem Hinweis auf die separate Veranlagungsverfügung und die Steuerfaktoren in Empfang genommen hat, dass er von der Höhe des Steuerbetrages wusste und dass er mit dem Hinweis, er habe eventuell bei der Veranlagung etwas übersehen, von einer Veranlagung Kenntnis haben musste. Wer solches Verhalten, insbesondere ohne weitere Reaktion auf die E-Mail der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 14. April 2009, dokumentiert und einfach zuwartet, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Veranlagung selbst nie erhalten. 4. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass die definitive Veranlagungsverfügung vom 7. November 2008 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 des X. als rechtsgenüglich eröffnet gelten muss. Da X. keine Einsprache erhoben hat (Art. 137 StG), ist die kantonale Veranlagungsverfügung vom 7. November 2008 betreffend Kantonssteuer 2006 in Rechtskraft erwachsen. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (vgl. Art. 155 Abs. 3 StG). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Domleschg ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In

Seite 9 — 10 betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 200.- festzusetzen ist.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- gehen zu Lasten von X., welcher den Kanton Graubünden mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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