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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.02.2010 KSK 2009 72

10. Februar 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,613 Wörter·~13 min·11

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 72 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 28. Oktober 2009, in Sachen des Schuldners und Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Ufficio esazione e condoni, 6501 Bellinzona, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20900364 des Betreibungsamtes Davos vom 23. Februar 2009, zugestellt am 27. Februar 2009, wurde A. für den Betrag von Fr. 14'367.35 nebst Zins zu 4% seit dem 14. Februar 2009 sowie Verzugszinsen bis 13. Februar 2009 in der Höhe von Fr. 643.35 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 100.- veranschlagt. Dagegen erhob A. am 2. März 2009 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 23. September 2009 liess die Schweizerische Eidgenossenschaft den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900364 für die Forderung nebst Zins und Verzugszinsen ersuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2005 vom 7. November 2007 eingereicht. C. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wurde A. die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 21. September 2000 (recte: 21. Oktober 2009) angesetzt. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2009 beantragte A. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, einerseits die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2005 nie erhalten zu haben und andererseits habe er bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- vorgenommen, womit er die direkte Bundessteuer 2005 bezahlt habe. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 reichte die B. im Auftrag von A. Kopien von Belastungsanzeigen ein, welche mehrere Zahlungen von Fr. 1'500.- beziehungsweise Fr. 1'000.- belegen, die an das ufficio cantonale di esazione in Bellinzona geleistet wurden. D. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2009, mitgeteilt am 28. Oktober 2009, verfügte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900364 des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 14'367.35 nebst Zins zu 4% seit 14. Februar 2009 sowie Fr. 643.35 Verzugszinsen bis 13. Februar 2009 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 350.00 gehen zulasten des A.. Sie werden bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Regresserteilung auf A. erhoben und sind

Seite 3 — 9 innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat A. die Schweizerische Eidgenossenschaft für seine Umtriebe mit Fr. 200.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, es sei zwar erstellt, dass A. der Gläubigerin insgesamt Fr. 20'000.- in verschiedenen Raten überwiesen habe, jedoch ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise, für welche Steuerperiode diese Zahlungen geleistet wurden. E. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos erhob A. am 25. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. F. Die Schweizerische Eidgenossenschaft liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Dabei wurde insbesondere vorgebracht, die von A. vorgelegten Buchungsdetails mit der Referenznummer 680502570050770 würden Zahlungen in Bezug auf die Bundessteuer 2007 und nicht wie von A. dargelegt Zahlungen der direkten Bundessteuer 2005 betreffen. Diese seien weiterhin geschuldet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons

Seite 4 — 9 Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 25. November 2009 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). b) Obwohl das ufficio esazione e condoni sowohl die Stellungnahme von A. vom 10. Oktober 2009 als auch die von der B. eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme erhalten hat, reagierte die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren auf die Ausführungen von A. bezüglich seiner Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.-. In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 führt die Beschwerdegegnerin aus, es werde nicht bestritten, dass A. Einzahlungen in mehreren Raten vorgenommen habe. Die in den Buchungsdetails aufgeführte Nummer sei jedoch der direkten Bundessteuer 2007 zuzuordnen, womit A. mit

Seite 5 — 9 seinen Einzahlungen nicht die direkte Bundessteuer 2005, sondern die direkte Bundessteuer 2007 beglichen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin diesen Ausführungen keinerlei Beweismittel zugrunde legte, sind im Beschwerdeverfahren neue Rechtsbegehren und Beweismittel ohnehin unzulässig, da das Kantonsgericht bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen wie der Vorderrichter auszugehen hat. Die Vorbringen der Schweizerischen Eidgenossenschaft müssen daher unberücksichtigt bleiben. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunde geleistet werden. Als Urkunde gilt jedes von den Parteien vorgelegte Schriftstück (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 160). Tilgung, Stundung und Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste. Tilgung, Stundung und Verjährung, die nach Erlass der Verfügung und nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sind, sind allerdings zu beachten. Wird die definitive Rechtsöffnung verweigert, weil der Schuldner Tilgung, Stundung oder Verjährung beweisen kann, so steht es dem Gläubiger offen, eine neue materielle Klage einzureichen, in welcher er die Einreden des Schuldners widerlegen und ein erneutes Urteil erstreiten kann (vgl. Staehelin, a.a.O., N 4ff. zu Art. 81). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2

Seite 6 — 9 SchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt. Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bestimmt, dass rechtskräftige Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben und demzufolge als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. c) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist auch unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2005 vom 7. November 2007 rechtskräftig ist und als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 SchKG zu gelten hat (vgl. act. 02/2). A. führt sowohl vor der Vorinstanz als auch in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 25. November 2009 aus, er habe Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.- vorgenommen, womit die direkte Bundessteuer 2005 beglichen sei. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass die Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.tatsächlich die in Betreibung gesetzte Forderung bezüglich der direkten Bundessteuer 2005 betroffen haben. Insbesondere vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber, auf welche Forderung die Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.-, welche zwischen dem 16. Juni 2009 und dem 18. September 2009 – im Übrigen nach dem Erlass des Zahlungsbefehls - getätigt wurden, anzurechnen seien. Bestehen mehrere Schulden gegenüber dem Gläubiger und liegt keine Vereinbarung über die Anrechnung vor, kommen die Anrechnungsregeln von Art. 85 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 200, S. 235), worauf nachfolgend näher eingegangen wird. 4.a) Die Tilgungsregeln von Art. 86 ff. OR gelten, anderslautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten, auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten (vgl. Weber, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Obligationenrecht, Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 9 zu Art. 86; Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N 2 zu Art. 86 und N 2 zu Art. 87; Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 81; PKG 2002 Nr. 19). Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er

Seite 7 — 9 tilgen will. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei sich die Anrechungserklärung auch aus konkludentem Verhalten ergeben kann, so wenn beispielsweise der bezahlte Betrag nur mit demjenigen einer Forderung exakt übereinstimmt. Die Äusserung des Schuldners muss jedoch bei der Zahlung erfolgen. Eine später, beispielsweise im Rechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärung zeitigt keine Wirkung. Äussert sich der Schuldner weder stillschweigend noch ausdrücklich zur Anrechnung, räumt Art. 86 Abs. 2 OR dieses Recht dem Gläubiger ein. Liegt schliesslich weder eine gültige Erklärung des Schuldners noch eine solche des Gläubigers vor, ist die geleistete Zahlung nach den Regeln von Art. 87 OR anzurechnen (vgl. Weber, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 86; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3ff. zu Art. 86; Stücheli, a.a.O., S. 235 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, N 2343 ff.). b.) Gemäss Art. 87 OR ist die Zahlung in erster Linie auf die fällige Schuld anzurechnen. Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der betriebenen Schuld vor. Wurde noch keine in Betreibung gesetzt, wird der Vorrang der früher fällig gewordenen, aber noch nicht verjährten Schuld statuiert. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OR ist die Leistung auf mehrere Schulden verhältnismässig anzurechnen, wenn deren Fälligkeit gleichzeitig eintritt. Ist keine Schuld fällig, gewährt das Gesetz jener den Vorrang, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit bietet. (vgl. Weber, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 87; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 2 zu Art. 87; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2347). c.) A. führt in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2009 aus, er habe mit seinen Zahlungen im Umfang von Fr. 20'000.- die direkte Bundessteuer 2005 beglichen. Eine solche Erklärung, welche erst im Rechtsöffnungsverfahren abgegeben wird, zeitigt jedoch gemäss den Ausführungen unter E. 4.a keine Wirkung. Aufgrund der Aktenlage ist zudem keine anderweitige ausdrückliche oder stillschweigende Anrechungserklärung seitens A. ersichtlich. Auch die Gläubigerin hat keine gültige Anrechnungserklärung abgegeben. Es wurde weder ein Quittungsvermerk abgegeben, noch hat die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Anrechungsvorschlag gemacht. Unter Berücksichtigung des verbreiteten bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist zu fordern, dass der Gläubiger seine Anrechnungserklärung dem Schuldner nicht ausschliesslich auf der Quittung, sondern auch durch separate Mitteilung zur Kenntnis bringen kann (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 3 zu Art. 86). Die Schweizerische Eidgenossenschaft bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die von A. getätigten Zahlungen seien auf die Bundessteuer 2007 anzurechnen.

Seite 8 — 9 Dass die von A. dargelegten Zahlungen mit der Referenznummer 680502570050770 tatsächlich die Bundessteuer 2007 betreffen beziehungsweise nicht die direkte Bundessteuer 2005, wird von der Beschwerdegegnerin hingegen nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus entfalten erst im Rechtsöffnungsverfahren abgegebene Erklärungen keine Wirkungen. Diese Erklärung im Beschwerdeverfahren ist einerseits verspätet und andererseits unbewiesen und kann demzufolge nicht berücksichtigt werden. Da weder eine gültige Erklärung des Schuldners noch eine solche der Gläubigerin vorliegt, findet die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäss Art. 87 OR Anwendung. Demgemäss gilt bei mehreren fälligen Forderungen, dass zuerst die betriebene Forderung– vorliegend die direkte Bundessteuer 2005 - als getilgt anzusehen ist. Dabei reicht der Betrag von Fr. 20'000.-, welcher nachweislich einbezahlt worden ist und deren Zahlung von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, aus, um die direkte Bundessteuer 2005 in der Höhe von Fr. 14'367.35 zuzüglich Zins zu tilgen. Damit konnte A. urkundlich beweisen, dass er seine Schuld getilgt hat, womit die Beschwerde gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von Fr. 350.der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit Fr. 200.- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdeführer nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 100.- festzusetzen ist.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900364 des Betreibungsamtes Davos wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 350.- gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche den Beschwerdeführer für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche A. mit Fr. 100.- zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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