Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 59 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August 2009, mitgeteilt am 22. September 2009, in Sachen des Y . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die A., gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die Gemeinde B. dem per 1. Oktober 2008 zugezogenen X. nachträglich für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2008 einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.-pro Monat (exkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämien) zu. Gleichzeitig verrechnete sie ihm verschiedene seit dem Zuzug erbrachte Leistungen. B. Dagegen reichte X. am 5. Dezember 2008 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er wehrte sich im Wesentlichen gegen die vorgenommene Verrechnung verschiedener Beträge, gegen die zeitliche Befristung des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrages, die direkte Bezahlung der Wohnkosten sowie der Krankenkassenkosten durch die Gemeinde sowie den in der Verfügung angeregten Einsatz einer Vertrauensperson als Vermittler. C. Mit Urteil vom 5. Februar 2009, mitgeteilt am 6. Februar 2009, wurde die von X. erhobene Beschwerde abgewiesen und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtsgebühren von Fr. 558.-an die A.. Auf eine von X. beim Bundesgericht eingereichte öffentlich-rechtliche Beschwerde wurde nicht eingetreten. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 und vom 22. April 2009 mahnte das Verwaltungsgericht X. zugunsten der A. zur Bezahlung des ausstehenden Betrages, jedoch erfolglos. E. Am 2. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Eintritt der formellen Rechtskraft. F. Am 8. Juli 2009 ersuchte die A. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 558.-- nebst Zins zu 4% seit dem 21. Mai 2009 und für sämtliche Kosten und Verzugszinsen über Fr. 84.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.--. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf ein rechtskräftiges Urteil. G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn vorgeladen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. August 2009 waren die Parteien nicht persönlich anwesend.
Seite 3 — 9 H. Mit Stellungnahme vom 13. August 2009 machte X. Folgendes geltend: „Ich akzeptiere keine Laienrichter. Betreibung ungültig, da durch nicht autorisiertes Betreibungsamt durchgeführt. Meine Prozessentschädigungsforderung: Fr. 300.--, zu bezahlen durch das Gericht. Ferner mache ich darauf aufmerksam, dass der Kläger beweispflichtig ist für die ordentliche Rechnungstellung bzw. Mahnung (eingeschriebener Brief). Kann der Gläubiger diesen Beweis nicht erbringen, gilt die Rechnung als nicht zugestellt. Die Klage ist abzuweisen. Nach Rechnungsstellung reiche ich ein Stundungs-/Erlassgesuch ein. Lebe auf dem Existenzminimum, betreibungsrechtlich unantastbar. Die Beamtin E. vom Regionalen Sozialdienst wird diesen Sachverhalt auf Anfrage gerne bestätigen…“ I. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. August 2009, mitgeteilt am 22. September 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Inn, wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 558.00 nebst Zins zu 4% seit 21.05.2009 und sämtliche Kosten und Verzugszinsen über Fr. 84.45. 2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 werden beim Gesuchsteller erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30. Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 80.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Inn im Wesentlichen aus, beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Des Weiteren habe X. nicht beweisen können, dass die Schuld getilgt oder gestundet sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. J. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 15. Oktober 2009 (Poststempel) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 17. August 2009 und machte insbesondere geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sei infolge falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren verwies er auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009.
Seite 4 — 9 K. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsöffnungsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 12 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000; Art. 236 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist – wie aus dem Folgenden hervorgeht – im vorliegenden Fall gegeben. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die von X. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. 3. Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird. Allerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden und Einwänden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG – Tilgung, Stundung und Verjährung der Forderung – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der Rechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch nicht vollstreck-
Seite 5 — 9 bar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände als solche zu prüfen. 4.a) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) machte X. primär geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei infolge falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegen- stand der nachfolgenden Prüfung ist somit die Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I 359). b) Ein Urteil hat deshalb gehörig eröffnet zu werden, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Unter Einbezug der Nebenerlasse, SchKG I, Art. 1 – 87, Basel 1998, N 7 zu Art. 80). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen alle kantonalen Entscheide, die der Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Des Weiteren ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein Entscheid in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 wurde in Anwendung kantonalen Rechts über öffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge entschieden. Somit handelte es sich unbestritten um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a BGG). Ziffer 3 des Dispositiv des Urteils vom 5. Februar 2009 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Begründung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne zu führen. Es ist somit festzuhalten, dass die im Urteil vom 5. Februar 2009 enthaltene Rechtsmittelbelehrung sowohl das richtige Rechtsmittel als auch die richtige Rechtsmittelfrist nennt. Das Argument des Beschwerdeführers, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 sei mangels falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen, ist somit nicht zu hören. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 hat damit als gehörig eröffnet zu gelten.
Seite 6 — 9 c) Seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege stellt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das ordentliche Rechtsmittel in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten dar (Waldmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 82). Ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und hemmen den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindestens im Umfang der Rechtsmittelanträge. (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 63 N 35). X. erhob mit Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel) zwar Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009, jedoch trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dem Urteil am 2. Juli 2009 die formelle Rechtskraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit in formelle Rechtskraft erwachsen und hat demnach als vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu gelten. 5. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 machte X. darauf aufmerksam, dass der Y. die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Rechnung und der Mahnung (vgl. act. 3 und 4) trage. Falls der Beweis nicht erbracht werden könne, sei die Klage abzuweisen. Die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Juli 2009 lässt den ordnungsgemässen Nachweis der Zustellung einer Rechnung oder Mahnung als obsolet erscheinen. Durch die Rechtskraftbescheinigung hat der Nachweis der Vollstreckbarkeit nämlich als erbracht zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 67 N 45), womit der ausstehende Betrag von Fr. 558.-- fällig ist. 6.a) In der Vernehmlassung vom 13. August 2009 zum Rechtsöffnungsbegehren des Y. vom 8. Juli 2009 wendete X. sodann ein, er akzeptiere keine Laienrichter. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV, BR 110.100) sind in die Gerichte die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden wählbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Gerichte durch das Gesetz geregelt. Da weder das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000) noch weitere Erlasse die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichter regeln, ist auf Art. 21. Abs. 1 KV abzustellen. Somit genügt das bündnerische Stimmrecht, um als Bezirksrichter gewählt zu werden. Eine juristische Ausbildung ist demnach nicht Wählbarkeitsvoraussetzung. Dass Bezirksrichter keine juristische Ausbildung für die Ausübung ihres Amtes benötigen, erhellt im Weiteren auch aus Art. 3 Abs. 2 der Bezirksgerichtsverordnung (BGV, BR
Seite 7 — 9 173.500). Diese Bestimmung impliziert, dass ein Bezirksgerichtspräsident nicht zwingend eine juristische Ausbildung vorzuweisen hat. Folglich hat D. (Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Inn) zu Recht über die Rechtsöffnungssache des Y. gegen X. entschieden (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]). Den Antrag von X., er akzeptiere keine Laienrichter, hat das Bezirksgerichtspräsidium Inn zu Recht nicht näher behandelt. c) In der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 15. Oktober 2009 verweist X. grundsätzlich auf die Anträge in seiner Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass X. auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden den Ausschluss von allfälligen Laienrichtern begehrt. Wie oben (vgl. Erw. 6b) festgehalten, genügt nach Art. 21 Abs. 1 KV das bündnerische Stimmrecht zur Wählbarkeit in die Gerichte. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 GOG haben die Richterinnen und Richter am Kantonsgerichts von Graubünden zudem über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent zu verfügen. Wie der Homepage des Kantonsgerichts von Graubünden (www.kg-gr.ch) entnommen werden kann, verfügen alle Richterinnen und Richter am Kantonsgericht über eine juristische Ausbildung sowie über ein Anwaltspatent. Nach dem eben Dargelegten erhellt, dass sich der Antrag von X., er akzeptiere in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht keine Laienrichter, als offensichtlich unbegründet herausstellt. 7.a) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe auf dem Existenzminimum, weshalb er betreibungsrechtlich unantastbar sei. b) Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit von Einkünften besteht darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden darf, der für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das "unbedingt Notwendige" im Sinne von Art. 93 SchKG nennt man den Notbedarf (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 23 N 53). Eine in krasser Missachtung des Notbedarfs vollzogene Einkommenspfändung, die den Schuldner in eine unhaltbare Lage brächte, wäre nichtig (BGE 105 III 49). Wie oben bereits festgehalten (vgl. Erw. 2), wird im Rechtsöffnungsverfahren ausschliesslich geprüft, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Der Rechtsöffnungsrichter hat hingegen nicht zu prüfen, inwiefern eine allfällige Pfändung den Notbedarf des Schuldners tangieren oder gar verletzen würde. Diese http://www.kg-gr.ch
Seite 8 — 9 Thematik ist Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Gemäss Art. 89 SchKG obliegt der Vollzug der Pfändung dem Betreibungsamt. Der Betreibungsbeamte hat das gesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem Einzelfalle nach seinem Ermessen festzusetzen. Missachtet das Betreibungsamt im Pfändungsverfahren den dem Schuldner zustehenden Notbedarf, kann dieser gegen die Verfügung des Betreibungsamtes beim Kantonsgericht von Graubünden wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde führen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]). Daraus erhellt, dass das Kantongericht von Graubünden im vorliegenden Beschwerdeverfahren (KSK 09 59) nicht über die Missachtung des Notbedarfs zu entscheiden hat. 8. Gemäss den oben stehenden Erwägungen (vgl. Erw. 4 – 7) ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August 2008 nicht stattzugeben. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 12 Abs. 3 GOG). 9. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: