Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55

16. November 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,506 Wörter·~23 min·7

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 55 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuar ad hoc Schaub In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 16. September 2009, mitgeteilt am 30. September 2009, in Sachen der Y . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Scheidungsurteil vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, genehmigte das Bezirksgericht Hinterrhein die Ehescheidungskonvention vom 1./2. September 2008 von A. und X.. In dieser verpflichtete sich X., für den gemeinsamen Sohn Z. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.― bis zum 31. August 2008, respektive von Fr. 700.― vom 1. September 2008 bis 31. August 2009, respektive einen noch zu vereinbarenden Betrag für das nachfolgende Lehrjahr zu leisten. Z. wurde während des Scheidungsverfahrens, nämlich am 10. Dezember 2007, mündig. Gegen das Scheidungsurteil erhob X. Berufung an das Kantonsgericht Graubünden, ohne jedoch die fragliche Regelung des Mündigenunterhalts anzufechten. B. Z. stellte am 1. Juli 2009 ein schriftliches Gesuch um Bevorschussung der Alimente an die Y.. Diese bewilligte mit Verfügung vom 13. Juli 2009 die Bevorschussung der Alimente ab dem 1. Juni 2009. Die Gemeinde bevorschusste in der Folge die Unterhaltsbeiträge bis zum 31. August 2009. X. liess daraufhin am 16. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter verlauten, er lehne bereits heute jegliche Regressansprüche ab. Es fehle im vorliegenden Fall an einem Rechtsgrund, denn Z. habe am 8. April 2009 seine Lehre bei der Firma B. in D. abgebrochen, wodurch der Vater ihm keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Es bestehe kein Anspruch auf Bevorschussung. Z. könne ohne Weiteres einer Arbeitsbeschäftigung nachgehen und so für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Die Verfügung der Y. hat X. nicht angefochten. C. Mit Zahlungsbefehl Nr. 09-079 betrieb die Y. X. über den Betrag von Fr. 2'100.― für die Unterhaltsbevorschussung der Monate Juni 2009 bis August 2009. Gegen den am 27. August 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X. am 28. August 2009 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Y. am 1.September 2009 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag beim Bezirksgericht Hinterrhein ein. Das Bezirksgerichtspräsidium erkannte mit Urteil vom 16. September 2009, mitgeteilt am 30. September 2009, was folgt: „1. In der Betreibung Nr. 09-079 des Betreibungsamtes E. wird für den Betrag von CHF 2'100.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 11. August 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen zulasten des Schuldners. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 250.00 durch den Schuldner.

Seite 3 — 14 Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit CHF 300.00. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Verwaltungsverfügung der Y. genüge den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da die Verfügung nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevorschussung gegeben waren, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr behandelt werden, sondern hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung geltend gemacht werden müssen. Zudem binde X. die Teilkonvention zum Mündigenunterhalt von Sohn Z. daran, die damals vereinbarten Unterhaltszahlungen zu leisten. D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein erhob X. am 7. Oktober 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden ein. Er begehrte darin Folgendes: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Er begründete seine Anträge damit, dass er durch die Verwaltungsverfügung der Y. betreffend die Alimentenbevorschussung nicht berührt gewesen sei, weshalb er keineswegs legitimiert gewesen wäre, diese anzufechten. Das Verwaltungsgericht wäre somit auf einen allfälligen Rekurs seinerseits gar nicht eingetreten, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung gehabt habe. Die Vereinbarung, welche X. zu den Unterhaltszahlungen an Z. verpflichtet, habe zudem nicht Bestandteil des Scheidungsurteils gebildet. Die Vereinbarung stelle demgemäss allerhöchstens einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Weiter fügt er hinzu, Z. habe keinen Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung, da es ihm zuzumuten sei, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zu bestreiten. Es wäre Aufgabe der Gemeinde gewesen, die Umstände abzuklären, bevor sie die Bevorschussung guthiess. E. Am 15. Oktober 2009 nahm die Y. zu den Vorbringen von X. Stellung. Sie führte dabei aus, dass ihre Gemeindeverfügung vom 13. Juli 2009 den involvierten Parteien ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sei jede Person, welche durch einen Entscheid berührt sei, legitimiert zum Rekurs an das Verwaltungsge-

Seite 4 — 14 richt. X. habe dieses Rechtsmittel, trotz Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung, nicht ergriffen, wodurch die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sie stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zudem sei es nicht richtig, dass Z. seine Ausbildung unterbrochen habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel – Genf – München 1998, N. 1 zu Art. 80 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem

Seite 5 — 14 prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG). 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Z. habe nach dem Abbruch seiner Lehre bei der Firma B. SA einen Job als Handlanger in der Firma C. SA ausgeübt. Währenddessen habe Z. genug Lohn verdient, um selber für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Dies gelte auch für die Zukunft. Deshalb wären die Voraussetzungen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen für eine Bevorschussung durch die Y. nicht gegeben gewesen. Die Gemeinde habe somit die Bevorschussung unzulässigerweise vorgenommen. Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, die behauptete Unzulässigkeit der Bevorschussung sei vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören, denn diese wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Verwaltungsverfügung der Y. vom 13. Juli 2009 anzufechten gewesen. Da die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die definitive Rechtsöffnung jedoch – wie noch darzulegen sein wird – gestützt auf die richterlich genehmigte Scheidungskonvention vom 2. September 2008, welche ja Grundlage für die Bevorschussung bildete, gewährt, ist es notwendig, diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im vorliegenden Entscheid zu behandeln. a) Die gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050). Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 7 der Verordnung erfüllt ist. Den einzigen dieser Ausschlussgründe, der vorliegend möglicherweise zur Anwendung gelangen könnte, konstatiert die nämliche Verordnung in Art. 7 lit. a. Danach besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn es dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zu bestreiten. Ob die Gemeinde diese Negativvoraussetzung für die Bevorschussung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gegen sich gelten lassen muss, ist demnach zu prüfen. b) Das mündige Kind, das sich nach einem Abbruch der Lehre sogleich wieder auf die Suche nach einer neuen Lehrstelle begibt, lässt vermuten, dass ihm die alte Lehrstelle nicht zugesagt hat und es deshalb zu einer seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit wechseln möchte. Insbesondere genügt für die Annahme des Endes der Ausbildung nicht jede zeitweilige und immer wieder unterbrochene Erwerbstätigkeit des Kindes. Eine volle Erwerbstätigkeit kann nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Lehr- oder Ausbildungszeit gleichgesetzt werden, gleichgültig, ob das Kind diese Lehre oder Ausbildung erfolgreich abge-

Seite 6 — 14 schlossen oder abgebrochen hat. Je mehr Zeit es jedoch seit dem Abbruch seines letzten Ausbildungsgangs verstreichen lässt, desto eher ist sein Verhalten als stillschweigende Erklärung zu deuten, seine Ausbildung sei abgeschlossen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SKG 04 6 vom 18. Februar 2004 E. 7 S. 7 ff.). Erst wenn die für das Kind angemessene Ausbildung als abgeschlossen angenommen wird, kann von ihm verlangt werden, einer Arbeit nachzugehen, mit welcher es seinen Unterhalt komplett selbst bestreiten kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Unterhaltsbeiträgen in Hinsicht auf den (Ausbildungs-)Lohn des Kindes, ist auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (die neuen Ansätze gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 gelten erst ab 1. Oktober 2009) abzustellen. Danach sind im hier interessierenden Zeitraum für den Notbedarf neben einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.― der effektive Mietzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozialauslagen etc. aufzurechnen. Dem unterhaltsberechtigten, mündigen Kind ist sodann mindestens die Differenz zwischen dem Notbedarf und seinem eigenen Einkommen aus Erwerb und anderen Mitteln über die Leistung von Unterhaltsbeiträgen auszugleichen. c) Den dreijährigen Lehrlingsvertrag mit der Firma B. SA kündete Z. am 8. April 2009 (vgl. act. IV/S4), also vor Ablauf des zweiten Lehrjahres am 31. August 2009. Die beschwerdeführerische Ansicht, es sei für die Berechnung des eigenen Erwerbs in den bevorschussten Monaten der Lohn des dritten Lehrjahres heranzuziehen (vgl. Ziff. 4 S. 3 der Vernehmlassung vom 14. September 2009, act. II/2), ist somit nicht nachvollziehbar. Gemäss Schreiben vom Amt für Berufsbildung des Kantons Graubünden vom 22. Juni 2009 (act. III/G12) hat Z. anschliessend vom 2. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 als Praktikant bei der Firma C. SA gearbeitet. Ein neuer Lehrvertrag würde voraussichtlich mit derselben Firma vom 1. Juli 2009 bis 19. August 2010 geschlossen werden. Die Berufsschule habe Z. durchgehend besucht (vgl. auch act. III/G11). Es steht somit fest, dass Z. sich – mit einem kurzen Unterbruch der Lehre, nicht aber der Berufsschule – durchgehend in Ausbildung befand. Die Stelle bei der Firma C. SA trat Z. gemäss Amt für Berufsbildung denn auch nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet als Handlanger an, sondern als Praktikant. Es ergibt sich aus dem nämlichen Schreiben des Amts für Berufsbildung keineswegs, dass Z. im Monat Juni voll gearbeitet habe oder dazu in der Lage gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer meint (vgl. Ziff. 3 der Vernehmlassung, act. II/2). Vielmehr erscheint es plausibel, dass Z. sich mit dem Praktikum auf die ansch-

Seite 7 — 14 liessende Lehre in dieser Firma vorbereitete. Er war somit auch nach Abbruch seiner Lehre bei der Firma B. SA weiterhin darum bemüht, eine Ausbildungsstelle zu finden. Er arbeitete eben nicht zwischendurch über längere Zeit mit einem vollen Lohn (z.B. als ungelernte Hilfskraft). Z. überbrückte die Zeit ohne Lehrstelle mit Berufsschule und Praktikum. Ausserdem fand er innert kurzer Zeit bereits eine neue Lehrstelle ab dem 1. Juli 2009. Weiter unterliess er es nicht, die Berufsschule in den Monaten April und Mai 2009 zu besuchen. Da sich der Praktikanten- bzw. Lehrvertrag, eine Lohnabrechnung oder Ähnliches nicht in den Akten befinden, ist sein ungefährer Lohn bei der Firma C. SA von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu schätzen. Es ist unwahrscheinlich, dass Z. bei der C. SA als Praktikant und später als Lehrling einen wesentlich abweichenden Lohn bezog. Es ist von einem der abgebrochenen Lehre vergleichbaren Lohnniveau auszugehen. Während dem ersten Lehrjahr bei der Firma B. SA bekam Z. monatlich Fr. 1’033 .― Lehrlingslohn, im zweiten Fr. 1’421 .―. Davon, dass Z. bei der Firma C. SA direkt mit einem Lohn wie er ihn bei der Firma B. SA im dritten Lehrjahr bekommen hätte (also mit Fr. 2'067.―), anfing, kann nicht ausgegangen werden. Dementsprechend befindet sich der geschätzte Betrag, welcher Z. ohne die Unterhaltszahlungen seines Vaters monatlich zur Verfügung stand, wohl unter dem Grundbedarf und auch bei grosszügigerer Schätzung des Lehrlingslohns immer noch deutlich unter dem relevanten Notbedarf. Seinen Unterhalt konnte Z. damit sicherlich nicht selbst bestreiten. Einen allenfalls höheren Lohn beweist der Beschwerdeführer vorliegend nicht. d) Die Bevorschussung der Gemeinde genügt daher den an sie gestellten Anforderungen. Mit dem Schreiben des Amts für Berufbildung vom 22. Juni 2009 lag eine Bestätigung der Ausbildungssituation von Z. vor. Die Y. bevorschusste die Unterhaltszahlungen deshalb zu Recht (vgl. Art. 1 und Art. 7 lit. a. e contrario Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder) und unterliess es namentlich auch nicht, sich über die Umstände genügend zu informieren, wie das der Beschwerdeführer geltend macht. Die Tätigkeiten von Z. lagen der Gemeinde gut und nachvollziehbar dokumentiert vor. Dass Z. während seiner Tätigkeit als Praktikant oder später als Lehrling bei der C. SA genug Lohn bezog, um seine Selbständigkeit anzunehmen, vermag X. nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass gleichzeitig mit der Bevorschussung die Forderung von Sohn Z. auf die Y. überging. Diese konnte sie fortan direkt gestützt auf das Scheidungsurteil geltend machen. Fraglich ist somit lediglich, in welcher Art und Weise sie die Unterhaltsbeiträge bei X. einfordern konnte. Als Titel für eine definitive Rechtsöffnung kommen die von der Gemeinde erlassene Verwaltungsverfügung

Seite 8 — 14 vom 13. Juli 2009 und die innerhalb des Scheidungsurteils vom 2. September 2008 geschlossene Konventionsregelung zu den Unterhaltsbeiträgen gegenüber Sohn Z. in Betracht. 3. In ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 16. September 2009 erteilte die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Y. vom 13. Juli 2009 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei durch diese Verfügung nicht berührt gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht auf ein Rechtsmittel mangels Passivlegitimation nicht eingetreten wäre. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hätte ausserdem eine allfällige Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung auch schon von Amtes wegen zu prüfen. Dazu ist zu bemerken, dass Entscheide bzw. Verfügungen nur in Ausnahmefällen als nichtig zu erachten sind; sie gelten in der Regel lediglich als anfechtbar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A.356/2009 vom 4. August 2009 E. 4.2 und 4.3; PKG 2006 Nr. 7 S. 48 und 1984 Nr. 31). Indessen kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die Verfügung berührt gewesen wäre oder die Verfügung gar nichtig ist, denn die definitive Rechtsöffnung kann, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin gestützt auf das Scheidungsurteil erteilt werden. 4. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 1. September 2009 (act. II/1) gab die Y. die Scheidungskonvention vom 2. September 2008 („secondo convenzione“) unter dem Punkt Rechtstitel – und nicht etwa ihre Verwaltungsverfügung vom 13. Juli 2009 – an. Erst das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein gewährte die definitive Rechtsöffnung ausschliesslich gestützt auf die Verwaltungsverfügung. Als definitiver Rechtsöffnungstitel kam aber, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, schon die Scheidungskonvention in Frage. a) Scheidungsurteile stellen grundsätzlich ohne Zweifel definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts E. vom 26. August 2009 ist als Forderungsgrund „Anticipio alimenti figlio Gees Z.“ mit den jeweiligen Daten aufgeführt. Forderungsgründe müssen im Zahlungsbefehl nicht genauer bezeichnet werden. Es reicht, wenn den zu Betreibenden offenkundig ist, um welche Alimentenforderung es sich handelt. Überdies ist es nicht nötig, dass im Zahlungsbefehl der Titel aufgeführt wird. Die Forderung muss (vom Schuldner) lediglich eindeutig identifiziert werden können. Ein gültiger Rechtsöffnungstitel kann nicht ohne Kenntnis des Schuldners entstehen, weshalb ihm die causa des Titels bekannt sein sollte (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 189; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 27 e contrario und N. 39 zu Art. 69 SchKG). Im vorliegenden Fall konnte X. dem Zahlungsbefehl ohne Weiteres ent-

Seite 9 — 14 nehmen, um welche Forderung es sich handelte und durch welches Urteil er sich zur Zahlung derselben verpflichtet hatte. Formmängel des Betreibungsgesuchs oder des Zahlungsbefehls bestehen keine. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2009 ist als Rechtstitel somit grundsätzlich geeignet. Es ist mithin zu prüfen, ob für die Unterhaltskonvention im Scheidungsurteil die für eine definitive Rechtsöffnung konstitutiv erforderliche richterliche Genehmigung vorlag (vgl. Marion Jakob, Prüfung und Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Gericht, AJP 2/2009 S. 169-190, S. 178). b) Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der Konvention eindeutig, dass die Eltern ihrem Sohn Z. über seine Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge zukommen lassen wollten. Sie vereinbarten einen Mündigenunterhalt. Die das während des Scheidungsverfahrens mündig gewordene Kind betreffende Bestimmung einer Scheidungskonvention ist als Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR zu qualifizieren (Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel – Genf – München 2006, N. 14 zu Art. 133 ZGB). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zugesprochen wird, nimmt auch weiterhin die Prozessstandschaft für das Kind wahr, wenn dies das Kind genehmigt. Eine stillschweigende Genehmigung genügt den Anforderungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 = FamPra 3/2003 S. 728 ff. und 5C.42/2002 vom 26. September 2002 = Fam- Pra 3/2003 S. 421; Wullschleger, Familienkommentar: Scheidung, Bern 2005, N. 17b zu Art. 276-293 ZGB). Um als Titel für eine definitive Rechtsöffnung zu gelten, muss eine derart getroffene Konvention durch den Scheidungsrichter genehmigt worden sein. Andernfalls eignet sie sich lediglich für eine provisorische Rechtsöffnung. c/aa) Im Scheidungsurteil erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein (E. 3 S. 15), dass die Konvention die Eltern auch ohne Zustimmung des Kindes binde. Die Konvention könne somit auch ohne die Zustimmung des Kindes vom Gericht diesbezüglich und als Ganzes genehmigt werden. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Konvention könne nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, sondern höchstens als provisorischer, weil der Scheidungsrichter sie nicht genehmigte oder nicht genehmigen durfte. Er bringt zudem vor, die den Sohn betreffende Bestimmung der Konvention sei nicht ins Dispositiv des Urteils aufgenommen worden. bb) Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Vorbringen, dass die Konvention als Ganzes in Ziffer 2 des Dispositivs des Scheidungsurteils vom 2. September 2008 genehmigt wurde. Es genügt, wenn die Unterhaltspflicht global in das

Seite 10 — 14 Dispositiv übernommen wird, solange sie in den Erwägungen konkretisiert vorliegt. Gerichtlich genehmigte Unterhaltsverträge werden zu Bestandteilen des Urteils und wirken daher wie ein Urteil (Stettler, Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Basel – Frankfurt am Main 1992, S. 372). Tatsache ist somit, dass der Scheidungsrichter die Konvention genehmigte und zum Urteil erhob. Ob dies rechtlich zulässig war, ist nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (vgl. oben E. 1.b und SKG 04 6 E. 6 S. 6). cc) Gleichwohl ist anzumerken, dass Z. durch die Regelung zum Mündigenunterhalt nur profitierte, womit von einer stillschweigenden Genehmigung der Unterhaltsregelung seinerseits ausgegangen werden durfte. Es geht denn auch aus den Akten kein Hinweis hervor, dass Z. nachträglich jemals mit den vereinbarten Beiträgen nicht einverstanden gewesen wäre. Namentlich bezog er während seinem ersten und dem grössten Teil des zweiten Lehrjahrs die Beiträge unwidersprochen und anerkannte auch mit seinem Gesuch bei der Y. um Bevorschussung von Fr. 700.― monatlich den in der Konvention festgesetzten Mündigenunterhalt. Die Regelung in der Konvention wurde sowohl vom Sohn als auch vom Vater aktiv gelebt und damit anerkannt. Wenn der Beschwerdeführer sich nun darauf beruft, diese Regelung hätte mangels einer Zustimmung durch Z. im Scheidungsverfahren vom Scheidungsrichter nicht genehmigt werden können, nachdem er selbst diese Regelung im ordentlichen Verfahren nicht angefochten hat, sondern vielmehr die Beiträge während mehr als einem Jahr vorbehaltlos bezahlt hat, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt nicht zu schützen. Daraus folgt, dass die Mündigenunterhaltsregelung im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2008 als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist. 5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse für den Unterhalt von Z. seit Abbruch der Maurerlehre bei der Firma B. SA am 8. April 2009 nicht mehr aufkommen. Ab diesem Zeitpunkt sei es für Z. zumutbar gewesen, selbst für sich zu sorgen. Z. trat die dreijährige Lehre am 20. August 2007 an. Der Lehrlingsvertrag vom 13. Juli 2007 (act. IV/S2) lag den Parteien im Scheidungsverfahren vor. Wie dem Lehrlingsvertrag und dem Schreiben vom 16. Juli 2009 (act. III/G10 Ziff. 1) zu entnehmen ist, war dem Beschwerdeführer zur Zeit des Scheidungsverfahrens bekannt, wie viel sein Sohn Z. während der Lehrjahre verdienen würde. Der einzuschlagende Ausbildungsgang stand mithin in den groben Zügen fest (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 156 ZGB). Er sollte drei Jahre dauern. Dementsprechend wurde auch der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 4 der Scheidungskonvention so

Seite 11 — 14 abgestuft, dass Z. während seiner Lehre jederzeit etwas über Fr. 2'000.― monatlich zur Verfügung stehen würden. a) Mit dem Vorbringen, seine Unterhaltspflicht aus der Scheidungskonvention sei weggefallen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Tilgung der Forderung infolge des auf einem zivilrechtlichen Grund beruhenden Untergangs der Forderung geltend (vgl. PKG 1990 Nr. 30 und SKG 04 6 E. 7 S. 7). Veränderungen der Verhältnisse nach Art. 286 ZGB sind grundsätzlich nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln. Die herrschende Lehre ist der Ansicht, der Schuldner könne die Befreiung von seiner Unterhaltspflicht bzw. Änderungen der Verhältnisse betreffend das Scheidungsurteil vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht vorbringen. Derartige Vorbringen seien immer im ordentlichen Verfahren zur Abänderung des Urteils geltend zu machen (vgl. Hegnauer, Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 22; ebenso BGE 124 III 501 und Wullschleger, a.a.O., N. 16 zu Art. 286 ZGB). In seiner Rechtsprechung lässt das Kantonsgericht Graubünden hingegen den Einwand gesetzlicher Unterhaltsbefreiungsgründe im Rechtsöffnungsverfahren in engem Rahmen zu. Gleich wie die Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist ein gesetzlicher Befreiungsgrund jedoch mit Urkunden liquid zu beweisen und überdies nicht leichthin zu bejahen (vgl. PKG 1983 Nr. 20 S. 93 ff.). aa) Z. befand sich bis zum 31. August 2009 noch in der Zeitspanne, welche für die Absolvierung des zweiten Lehrjahrs vorgesehen war. Zwar beendete Z. dieses nicht wie erwartet erfolgreich, sondern brach die Lehre noch vor Ablauf dieses Lehrjahres ab. Jedoch wird Z. zum einen in der einschlägigen Ziffer 4.b der Scheidungskonvention unabhängig von seiner Situation ein Anspruch auf Fr. 700.― monatlich zugestanden. Zum anderen bemühte sich Z., wie schon dargelegt, aktiv um eine neue Ausbildungsstelle und bewerkstelligte es auch, sich eine solche innert kurzer Zeit zu beschaffen. Er befand sich somit, auch wenn sich seine Anstellungssituation veränderte, weiterhin in Ausbildung. Demzufolge erhellt nicht, weshalb der für das zweite Lehrjahr vorgesehene Unterhaltsbeitrag weggefallen sein sollte. bb) Die Befreiung von der Unterhaltspflicht tritt nicht automatisch ein, denn die richterlich genehmigte Konvention setzt die Leistungspflicht verbindlich fest (Hegnauer, a.a.O., S. 22). Ist die Regelung hingegen weder missverständlich formuliert noch an auflösende Bedingungen geknüpft, ist der Antrag seitens des Vaters auf Überprüfung der Selbständigkeit von Z. bzw. der Zumutbarkeit weiterer Beitragszahlungen im Hinblick auf die Befreiung von der Unterhaltspflicht für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 133 ZGB mit Hin-

Seite 12 — 14 weisen). Vorliegend wurden in der Konvention keinerlei Resolutivbedingungen vereinbart, wonach beispielsweise bei wirtschaftlicher Selbständigkeit von Z. die Unterhaltspflicht wegfallen solle, noch wurde die Konvention unzulänglich formuliert. Insofern galt die Konvention auch nach Abbruch der Lehre weiter. Nicht zur Anwendung gelangt damit etwa Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher im Rechtsöffnungsverfahren nur bei einer fehlenden oder unklaren Abrede subsidiär beizuziehen wäre. Obwohl das Kantonsgericht Graubünden grundsätzlich die Einrede der Tilgung aufgrund des Wegfalls der Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren zulässt, würde es zu weit gehen, in einem solchen Fall den Fortbestand einer gerichtlich genehmigten Konvention, welche eine ausdrückliche und klare Unterhaltspflicht zum Inhalt hat, zu prüfen oder sie gar an veränderte Verhältnisse anzupassen. Dem Rechtsöffnungsrichter ist ein Eingreifen ausnahmsweise nur da gestattet, wo die Regelung einer Konvention selbst einen gewissen Spielraum offen lässt oder einer Auslegung bedarf. So wäre beispielsweise die Frage, inwieweit Z. der Mündigenunterhalt ab 31. August 2009 zusteht (Ziffer 4.d der Scheidungskonvention), anders zu prüfen gewesen. Diesfalls hätte nämlich, nicht wie vorliegend, keine ausdrückliche Regelung bestanden, denn die Konvention bestimmt dazu lediglich, dass sich Vater und Sohn unter Einbezug des Lohns von Z. über den Unterhalt für das folgende Jahr zu einigen haben. Wäre für diese Unterhaltszahlungen definitive Rechtsöffnung verlangt worden, so wäre es dem Rechtsöffnungsrichter nach kantonsgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt gewesen, über die behauptete Zumutbarkeit des Sohnes zur Bestreitung des eigenen Unterhalts als Befreiungsgrund für den Vater im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu befinden und die Rechtsöffnung mangels Einigung von Vater und Sohn zu verweigern. b) Für den vorliegenden Fall ist deshalb festzustellen, dass X. nicht im Stande ist, urkundlich einwandfrei zu beweisen, dass ein gesetzlicher Beitragsbefreiungsgrund vorliegt. X. war demzufolge zumindest bis zum 31. August 2009 gemäss Scheidungskonvention verpflichtet, Z. einen monatlichen Unterhalt von Fr. 700.― zu bezahlen. Dieser Pflicht kam er in den Monaten Juni, Juli und August 2009 nicht nach. Für die Frage nach den Unterhaltsbeiträgen ab 31. August 2009 und für allfällige andere Abänderungsbegehren der Unterhaltsregelung in der Konvention ist der Beschwerdeführer – oder auch sein Sohn Z., sollte er der Ansicht sein, ihm stünde während der ganzen neu angefangenen Lehre und nicht nur für das folgende Jahr ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu – auf das ordentliche Zivilverfahren zu verweisen. c) Die Gemeinde bevorschusste zu Recht die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni, Juli und August 2009. Die richterlich genehmigte Scheidungskonven-

Seite 13 — 14 tion vom 2. September 2008 stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Ausserdem konnte X. den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber Z. nicht rechtsgenüglich mit Urkunden nachweisen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 375.― zulasten des Beschwerdeführers (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 375.― gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2009 55 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2009 KSK 2009 55 — Swissrulings