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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.12.2009 KSK 2009 51

8. Dezember 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·831 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Feststellung neuen Vermögens | Übrige Fälle und Geschäfte

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 51 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Präsident Brunner In der Beschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 8. September 2009, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, und die Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch das Steueramt A., betreffend Feststellung neuen Vermögens,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. September 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass das Bezirksgerichtspräsidium C. am 06. Mai 2009, mitgeteilt am 13. Mai 2009, einen in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes B. mit dem Y. und der Z. als Gläubiger von X. erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte und ein neues Vermögen im Umfange von Fr. 27'679.45 feststellte,  dass dieser Entscheid gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GVV zum SchKG erging und endgültig war,  dass dagegen gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 20 Abs. 2 GVV zum SchKG innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens eingereicht werden konnte,  dass X. am 25. Mai 2009 beim Kreisamt B. eine entsprechende Klage einreichte und neues Vermögen bestritt,  dass der Kreispräsident B. die Eingabe zu Recht als Vermittlungsgesuch auffasste und am 28. Mai 2009 auf den 30. Juni 2009, 14.00 Uhr, zur Vermittlungsverhandlung vorlud,  dass X. am 24. Juni 2009 beim Kreisamt B. um Verschiebung der Vermittlungsverhandlung ersuchte,  dass der Kreispräsident sodann am 10. Juli 2009 den Parteien auf den 27. August 2009 eine neue Vorladung zur Vermittlung zustellte,  dass X. am 12. August 2009 dem Kreispräsidenten per E-Mail mitteilte, er sei geschäftlich abwesend; für die Vorladung zur 2. Vermittlungsverhandlung habe er kein Verständnis, da er über kein neues Vermögen verfüge und monatlich dem Steueramt A. Fr. 300.00 abzahle,  dass X. am 23. August 2009 auch per Post ein Schreiben mit gleichem Inhalt zustellte,  dass den genannten Schreiben zu entnehmen ist, dass der Kläger einerseits eine weitere Verschiebung der Vermittlungsverhandlung begehrte, andererseits

Seite 3 — 5 aber auch zum Ausdruck kommt, dass der Kläger irrtümlich meinte, der Kreispräsident könne einen materiellen Entscheid treffen,  dass der Kreispräsident ohne weitere Mitteilung am 08. September 2009 die Klage des X. abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 überband,  dass X. dagegen am 24. September 2009 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,  dass der Kreispräsident B. am 07. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,  dass die Beschwerdegegner keine Vernehmlassung einreichten,  dass der Kreispräsident zu Recht nach Eingang des ersten Verschiebungsgesuchs eine 2. Vermittlungsverhandlung ansetzte (Art. 76 Abs. 1 ZPO),  dass der Kreispräsident auf die als Gesuch um Verschiebung der 2. Vermittlungsverhandlung eingereichten Eingaben des Klägers vom 12. August 2009 und 23. August 2009 nicht reagierte und am 08. September 2009 die Klage abwies,  dass der Kreispräsident damit zunächst das rechtliche Gehör des Klägers verletzte bzw. eine formelle Rechtsverweigerung beging, da er das 2. Verschiebungsgesuch gar nicht behandelte,  dass der Kreispräsident aber ohnehin nicht zuständig war, die eingereichte Klage materiell zu behandeln, was er aber mit der Abweisung der Klage tat und in den Erwägungen wenigstens andeutungsweise materiell-rechtliche Ausführungen machte,  dass der Kreispräsident dazu sachlich unzuständig war und sein Entscheid geradezu nichtig ist,  dass der Kreispräsident somit infolge dieser Verfahrensfehler anzuweisen ist, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen,  dass in dieser Vorladung der Kläger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen ist, dass die Klage abgeschrieben werde, sofern er unentschuldigt an der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehme,  dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge der krassen Verfahrensmängel zu Lasten des Kreisamtes B. gehen (PKG 2004 Nr. 11),

Seite 4 — 5  dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Kreispräsident B. im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, eine neue Vermittlungsverhandlung anzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kreisamtes B.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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