Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Februar 2009/kj Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 5 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Vorsitz Präsident Brunner Kantonsrichter Bochsler und Hubert Aktuarin ad hoc Thoma __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X. , Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Surses, mitgeteilt am 5. Januar 2009 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Pfändung wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Januar 2009, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Surses vom 23. Januar 2009 samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
Seite 2 — 5 – dass die X. am 14. Oktober 2008 als Vertreterin der Gläubigerin A. AG beim Betreibungsamt Surses gegen Y. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderungssumme von Fr. 51'300.55 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass die Gläubigervertreterin am 11. November 2008 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Surses gestützt auf eine bereits am 8. Mai 2008 durchgeführte Einvernahme des Schuldners die Pfändungsurkunde erstellte und diese am 5. Januar 2009 versandte, – dass darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 770.-- pro Monat festgestellt und diese gepfändet wurde, – dass darüber hinaus keine Vermögenswerte des Schuldners gepfändet wurden, – dass die X. am 14. Januar 2009 in eigenem Namen (mit dem Vermerk „aus Zession A. AG“) gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, es sei auch eine Lebensversicherung des Schuldners bei der B. Versicherung in C. zu pfänden; sodann sei abzuklären, in wessen Eigentum das geleaste Motorrad der Marke BMW K 1200 GT stehe; schliesslich sei zu prüfen, ob der Schuldner nebst seinem Nettogehalt weitere Bezüge tätige, – dass das Betreibungsamt Surses in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, – dass sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess, – dass zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG derjenige legitimiert, der in seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt ist, – dass die Aktivlegitimation eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung der Beschwerde darstellt, die von Amtes wegen zu prüfen ist und in jeder Phase des Beschwerdeverfahrens vorhanden sein muss (vgl. Flavio Cometta, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 36/37 zu Art. 17 SchKG),
Seite 3 — 5 – dass die gegen Y. gerichtete Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Surses von der X. im Namen der A. AG eingeleitet wurde, – dass die X. noch am 7. Januar 2009 dem Betreibungsamt Surses ein Schreiben mit dem Vermerk „A. AG c/o Y.“ zukommen liess und unter Hinweis auf die Beschwerdefrist die Pfändungsurkunde unter Anführung der gleichen Gründe wie später in der Beschwerdeschrift beanstandete, – dass weder aus den Akten des Betreibungsamtes Surses noch aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten hervorgeht, dass die Forderung der A. AG in der Zwischenzeit der X. abgetreten worden wäre, – dass ein Rechtsvertreter nur dann in eigenem Namen Beschwerde erheben kann, wenn er in seinen eigenen Interessen berührt ist (vgl. BGE 130 III 233 E. 1), – dass die X. von sich aus den geltend gemachten Parteiwechsel anzuzeigen und nachzuweisen gehabt hätte, – dass die X. dies unterlassen hat, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde aber auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn auf sie hätte eingetreten werden können, – dass die Beschwerdeführerin nämlich zu Unrecht verlangt, dass auch die Lebensversicherung des Schuldners zu pfänden sei, – dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind, – dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Lebensversicherungen gilt, sofern sie als gebundene Selbstvorsorge der sogenannten 3. Säule A gelten (BGE 121 III 285; Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 42 zu Art. 92 SchKG),
Seite 4 — 5 – dass die bei den Akten liegende Kopie der entsprechenden Versicherungspolice den Vermerk „Alters- und Hinterbliebenenvorsorge“ trägt und eine Laufzeit bis 1. Oktober 2037 hat, – dass angesichts der geringen Leistungen gemäss Arbeitsvertrag für die berufliche Vorsorge (act. 14) diese Lebensversicherung offensichtlich eine Ergänzung der Altersvorsorge im Sinne des genannten Bundesgerichtsentscheides bezweckt, – dass diese Lebensversicherung zum heutigen Zeitpunkt somit unpfändbar ist, – dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass für das Motorrad der Marke BMW K 1200 GT ein Leasingvertrag mit der Bank besteht, worauf auch der Vermerk im Fahrzeugausweis (Halterwechsel verboten) hinweist, und somit davon auszugehen ist, dass dieses Fahrzeug nicht im Eigentum des Schuldners steht, – dass sodann bereits geklärt wurde, dass das Kontrollschild GR_ in der Zwischenzeit auf einen anderen Halter eingelöst ist (Z.; vgl. act. 18), – dass aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2008 (act. 14) der Monatslohn des Schuldners unter Aufführung der vorzunehmenden Abzüge aufgeführt ist, der Betreibungsbeamte bei der Festlegung des Grundnotbedarfs berücksichtigt hat, dass mit der Auszahlung des Nettolohns ein Betrag für die Verpflegung bereits abgezogen ist, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der ausbezahlte Lohn nicht zutreffend sein sollte, – dass die Richtigkeit der Lohnauszahlung im übrigen auch von der D. GmbH bestätigt wird (act. 20), – dass die Beschwerde somit abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und gemäss art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,
Seite 5 — 5 demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Die Aktuarin ad hoc