Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Juli 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 34 Verfügung Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar ad hoc Schaub In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des U. E., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten U. vom 1. Juli 2009, mitgeteilt am 2. Juli 2009, in Sachen des Kantons Graubünden , vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008, mitgeteilt am 10. Oktober 2008, auferlegte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Grabünden U. E., im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, Kosten von insgesamt Fr. 1'268.―, zahlbar innert 30 Tagen seit der Zustellung der Departementsverfügung. Die Rechnung vom 10. Oktober 2008 über Fr. 1'268.― bezahlte U. E. nicht. Diesbezüglich mahnte ihn das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit am 18. März 2009 zum zweiten Mal erfolglos. B. Daraufhin wurde U. E. mit Zahlungsbefehl Nr.… des Betreibungsamtes X. vom 5. Mai 2009 für die geschuldete Forderung, Verzugszins und Mahn- und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 1’359.25 betrieben. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. C. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ersuchte mit Eingabe vom 4. Juni 2009 beim Bezirksgerichtspräsidenten U. die Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von Fr. 1'268.―, plus Verzugszins, Rechtsöffnungskosten und einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 80.―. D. Der Bezirksgerichtspräsident U. lud den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Juni 2009 zur Rechtsöffnungsverhandlung am 1. Juli 2009 um 8.30 Uhr in Y. vor. Der Gesuchsgegner hatte gemäss diesem Schreiben ferner Gelegenheit zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wovon er aber nicht Gebrauch machte. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten U. am 1. Juli 2009 erschien alsdann keine der Parteien, worauf er den Rechtsöffnungsentscheid in deren Abwesenheit fällte. Er verfügte Folgendes: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.… des Betreibungsamtes X. gegen U. E. wird für die Forderungssumme von Fr. 1'268.00 nebst Zins zu 5% vom 10.11.2008 bis 31.12.2008 und 4% ab 01.01.2009 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums U. von Fr. 150.00 gehen zulasten von U. E. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim Kanton Graubünden erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Ausseramtlich werden keine Kosten gesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an).“
Seite 3 — 7 Der Bezirksgerichtspräsident U. begründet seinen Entscheid unter anderem auch damit, dass der Gesuchsgegner keine relevanten Einwände gegen die Forderung erhoben habe. E. Gegen diesen Entscheid erhob U. E. am 6. Juli 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt, der Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er habe zum einen ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht anhängig gemacht, wodurch das Rechtsöffnungsverfahren gehemmt werde. Zum anderen habe er erst verspätet Kenntnis von der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten am 1. Juli 2009 erlangt, was das Gebot des rechtlichen Gehörs verletze. F. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG, BR 220.100) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten. Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000). 2. Artikel 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO lässt neue Beweismittel oder Rechtsbegehren vor der Beschwerdeinstanz nicht zu (Novenverbot), es
Seite 4 — 7 sei denn, sie beträfen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Der angefochtene Entscheid kann ansonsten nur aufgrund jener Urkunden geprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000 Nr. 14). Die Kopie des Revisionsgesuchs an das Bundesgericht ist daher aus dem Recht zu weisen. Sie wäre aber ohnehin für den Ausgang der vorliegenden Beschwerdeverfügung belanglos gewesen, wie sich noch zeigen wird. 3.a) Der Beschwerdeführer bekundet in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2009, er habe am 22. Juni 2009 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht, welches aufschiebend auf das Rechtsöffnungsverfahren wirken soll. Weiter sei die Departementsverfügung nicht rechtskräftig, eine darauf gestützte definitive Rechtsöffnung daher nicht zulässig. b) Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Sie sind also ausschliesslich mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG ist eines davon. Ihr kommt lediglich eine korrigierende Funktion mit Ausnahmecharakter zu. Eine aufschiebende Wirkung wird ihr demgegenüber, wie allen ausserordentlichen Rechtsmitteln, nicht zugestanden (vgl. Niggli/Übersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 f. zu Art. 121 BGG). Es ist ausserdem zu beachten, dass die erwähnte Revision nicht das Verfahren des Rechtsöffnungstitels (Verwaltungsverfahren) betrifft, sondern das gleichzeitige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 08 34 vom 12. November 2008). Das Revisionsbegehren beeinflusst das Rechtsöffnungsverfahren deshalb nicht. c) Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG hat der Richter einzig zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (BGE 99 Ia 423 E. 3 S. 429 und 120 Ia 82 S. 84; Frietzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht, Bd. 1, 3. Aufl. Zürich 1984, § 18 Rz. 22; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, S. 145 N. 22). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erteilt der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet ist, und der Betriebene nicht durch
Seite 5 — 7 Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG). d) Die Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008 fällt unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und ist damit einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt, wie es der Bezirksgerichtspräsident U. richtig erkannt hat (vgl. Amonn/Walther, a. a. O., S. 150 N. 45 f.). Eine darauf basierende definitive Rechtsöffnung ist demnach statthaft, wenn der Betriebene nicht rechtzeitig eine der zulässigen prozessualen oder materiellen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren oder den Rechtstitel vorbringt. Wie bereits festgestellt, ist der Betriebene weder zur Verhandlung erschienen, noch hat er auf andere Art und Weise auf die Vorladung reagiert. Ferner vermag die Auffassung, die Departementsverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass die einschlägige strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 StPO ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ist und somit grundsätzlich die formelle Rechtskraft zu hemmen vermöchte (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, S. 360; vgl. PKG 1988 Nr. 40 und 1971 Nr. 50). Im vorliegenden Fall ergriff der Betriebene dieses Rechtsmittel hingegen nicht. Die Berufungsfrist von 20 Tagen verstrich ungenutzt, womit die Verfügung formell rechtskräftig – weil höchstens noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel anfechtbar – und somit vollstreckbar wurde. Die Forderung beruht also auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. 4.a) Der Betriebene macht nun aber geltend, er habe zu spät vom Rechtsöffnungsverhandlungstermin erfahren (nämlich am 1. Juli 2009 um 12.30 Uhr). Infolgedessen habe er seinem Recht nicht vor dem Richter Gehör verschaffen können. Am 15. Juni 2009 sendete das Bezirksgericht U. ein Vorladungsschreiben per Einschreiben an den Einsprecher (Urkunde Nr. 3). Dieses war bis zum 23. Juni 2009 bei der Postagentur Z. zur Abholung avisiert und wurde nach Ablauf der ungenutzten Abholfrist von sieben Tagen retourniert. b) Nach Art. 138 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO und Art. 25 Ziff. 2 SchKG sind die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten. Die Vorladung hat durch den Gerichtsweibel oder durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen (Art. 54 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht legt diese Vorschriften in gefestigter Praxis dahingehend aus, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz des Aufgebotes sein müssen. Andernfalls wäre ihnen in
Seite 6 — 7 tatsächlicher Hinsicht verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und noch Beweismittel einzuholen (PKG 1975 Nr. 25; 1992 Nr. 31, 1993 Nr. 22; 1998 Nr. 28). Zudem soll sich der Bürger darauf verlassen können, dass ihm die von der Post mitgeteilte Abholfrist von sieben Tagen auch tatsächlich zur Verfügung steht (PKG 1998 Nr. 28 E. 1 S. 109). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung. Es nimmt dann eine eingeschriebenen Briefpostsendung als am letzten der siebentägigen Abholfrist zugestellt an, wenn „der Empfänger nicht angetroffen und ihm daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird und die Sendung auf der Poststelle nicht abgeholt wird“ (Zustellfiktion; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; zur siebentägigen Abholfrist: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). c) Ein Brief am Tag der Rechtsöffnungsverhandlung wäre sicherlich zu spät eingetroffen, um darin gegebenenfalls ein rechtzeitiges Aufgebot zu sehen. Das massgebliche Schreiben ist jedoch dasjenige vom 15. Juni 2009. Dieses Einschreiben mit dem Vorladungstermin lag, wie vorgeschrieben, sieben Tage zur Abholung bereit (16. Juni bis 23. Juni) und zwar weit mehr als zwei Tage vor der Verhandlung. U. E. merkt in seiner Beschwerde weiter an, man wisse nie genau, auf welchem Postamt ein Brief für die Gemeinde T. zugestellt werde (Postelle V., Z. oder W.). Diesbezüglich steht indes zum einen auf dem Abholschein, auf welchem Postamt sich das Einschreiben befindet. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass seinem Rechtsvorschlag zum Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2009 alsbald ein Verfahren folgen würde (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Vom Adressaten, der einen Entscheid erwartet, ist in jedem Fall zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihn die Post erreicht. Somit hätte U. E. zugemutet werden können, sich darum zu kümmern, in den Besitz des wichtigen Einschreibens zu kommen – allenfalls hätte er einen Verwandten oder Bekannten beauftragen, bzw. das entsprechende Postamt anrufen können, sollte der Weg dahin für ihn selbst zu Fuss zu beschwerlich sein. Nach dem Erwägten ist die Zustellung der Vorladung als korrekt erfolgt zu erachten. Somit fällt dieser Einwand gegen den Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls weg. d) Keines der vorgebrachten Argumente gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirkspräsidenten hält einer Überprüfung stand. Die Beschwerde wird demnach als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: