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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3

16. Januar 2009·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,697 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 3 Verfügung Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, in Sachen der Gemeinde B. , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 A. Gestützt auf die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 wurde A. am 27. November 2007 ein Betrag von Fr. 735.-- für Liegenschaftssteuer in Rechnung gestellt. Die von A. beim Gemeindesteueramt B. erhobene Einsprache wurde abgewiesen. In der Folge erwuchs die Steuerveranlagung in Rechtskraft, was die Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 belegt. B. Da A. die Liegenschaftssteuer 2006 nicht entrichtete, erliess die Gemeinde B. am 17. Juli 2008 eine Pfandrechtsverfügung. Mit dem Pfandrecht wurden die Parzellen Nr. _ und Nr. _, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde B., belastet. Die Pfandrechtsverfügung erwuchs am 17. August 2008 in Rechtskraft. In der Folge hat die Gemeinde B. die definitive Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes für den Betrag von Fr. 754.90 angeordnet. C. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2008 wurde A. in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für eine Forderung von Fr. 735.--, für verfallene Verzugszinsen von Fr. 19.90 und für die Requisition durch das Amtsgericht C. in der Höhe von Fr. 29.-- betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 inklusive Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 eingereicht. Zudem wurden die Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli 2008 und die Anordnung zur definitiven Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes vom 3. Oktober 2008 als Sicherung der Forderung angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 25. Oktober 2008 zugestellt, woraufhin diese am 31. Oktober 2008 Rechtsvorschlag erhob. D. Die Gemeinde B. gelangte mit Schreiben vom 14. November 2008 an das Bezirksgericht Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung. In der Folge wurde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 10. Dezember 2008 angesetzt und fand aufgrund einer Verschiebung schliesslich am 16. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein und liess sich an der Rechtsöffnungsverhandlung durch D. vertreten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für den Betrag von CHF 735.00 und CHF 19.90 verfallene Verzugszinse sowie die Verwertung des Pfandrechtes erteilt.

Seite 3 — 6 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, sie habe gegen die Festsetzung der Gemeindesteuer Einsprache erhoben, dies beweise ihr Schreiben an das Bezirksgericht Plessur. Des Weiteren kündigte sie an, eine Begründung kurzfristig nachzureichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen. Der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung ans Kantonsgericht weitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde wohl innert Frist eingereicht worden, jedoch vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 den formellen Anforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen. 2. Gestützt auf Art. 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürfen Betreibungshandlungen nicht während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli vorgenommen werden. Diese Norm richtet sich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter

Seite 4 — 6 anderem auch an Rechtsöffnungsrichter. Die Erteilung einer definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung, dasselbe gilt für die Zustellung des Entscheids, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 26 und N. 30 zu Art. 56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den Betreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in diesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt als an diesem Tage erfolgt, der darauffolgende Tag ist der erste Tag der dem Schuldner gesetzten Frist (Bauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur am 22. Dezember 2008 – und somit in den Betreibungsferien – zugestellt. Aufgrund obiger Ausführungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist nicht am 23. Dezember 2008, sondern erst nach Ablauf der Gerichtsferien, nämlich am 2. Januar 2009 zu laufen. Die Schuldnerin hatte somit die Möglichkeit, bis zum 12. Januar 2009 eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur einzureichen. A. erhob mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt ist. 3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft dann auch nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2008 ausgeführt, sie erhebe Beschwerde und werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Die angekündigte Begründung ging nicht ein. Ebenfalls verwies sie auf ihre Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 und führte als Beweis ein Schreiben an das Bezirksgericht an. Ein solcher Verweis ist jedoch nicht ausreichend. Die Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst zu begründen. Die Beschwerdeinstanz ist mitnichten gehalten, dem Rechtssuchenden diese Arbeit abzunehmen und sich die Beschwerdebegründung in verschiedenen Aktenstücken selbst zusammenzusuchen. Die Be-

Seite 5 — 6 schwerde steht also ohne jegliche materielle Begründung da (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw. b). Die formellen Anforderungen an die Beschwerde sind somit nicht erfüllt. Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den formellen Erfordernissen Kenntnis hatte. Dies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einreichen werde. Des Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde eine Begründung beinhalten muss. Aufgrund dieser Ausführungen ist die zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 4. Selbst wenn die Beschwerde aufgrund der Anmerkung der Beschwerdeführerin, sie habe Einsprache gegen die Liegenschaftssteuer erhoben, den formellen Anforderung von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügen würde, wäre die Beschwerde abzuweisen. Bei der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch den Rechtsvorschlag sowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden. Für die Rechtsöffnung muss dann sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegt werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 208 ff.). Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur stützt seinen Rechtsöffnungsentscheid auf die gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 rechtskräftige Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 sowie auf die rechtskräftige Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli 2008. Die Anmerkung von A. könnte einzig als Rüge betreffend fehlende Rechtskraft der Veranlagungsverfügung verstanden werden. Diesen Einwand hat die Vorinstanz völlig zu Recht als unbegründet erachtet, da die von A. erhobene Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung abgewiesen wurde, wodurch die Veranlagungsverfügung und damit auch die Liegenschaftssteuer in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich stellen die von der Gemeinde B. eingereichten Urkunden ohne Zweifel definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin könnte zu ihrer Verteidigung mittels Urkundenbeweis noch vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie bringt indessen keine Urkunden bei, die eine Tilgung oder Stundung beweisen würden. Weiter beruft sie sich auch nicht darauf, dass die Schuld verjährt sei. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 6 — 6 Demnach verfügt der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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