Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 3 01. März 2018 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch X.1_____, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 14. Dezember 2017, mitgeteilt am 15. Dezember 2017, in Sachen Y._____, Oberdorfstrasse 12, 8908 Hedingen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli, Via da Ftan 408, 7550 Scuol, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 16. Januar 2018, der Rückzugserklärung vom 5. Februar 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 14. Dezember 2017, mitgeteilt am 15. Dezember 2017, die X._____ verpflichtet wurde, Y._____ den Betrag von CHF 4'990.00 zuzüglich 4% Zins seit dem 31. Juli 2016 zu bezahlen, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja im Weiteren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja für den eben genannten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00 der X._____ auferlegte und Y._____ zu Lasten der X._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'832.40 zusprach, – dass die X._____, vertreten durch X.1_____, gegen diesen Entscheid am 16. Januar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass die X._____, vertreten durch X.1_____, mit Schreiben vom 5. Februar 2018 die Beschwerde zurückzog, – dass angesichts der vorbehaltlosen Rückzugserklärung die Beschwerde vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100], – dass mit dem Abschreibungsentscheid der Rechtsstreit beendet wird und damit auch über die entstandenen Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu entscheiden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), – dass für den im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu erheben ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), welche von der X._____ zu übernehmen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dem Beschwerdegegner für den Aufwand im Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist,
Seite 3 — 4 – dass mit der am 19. Februar 2018 eingereichten Honorarnote ein Aufwand von zwei Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 in Rechnung gestellt wird, was samt Auslagen und Mehrwertsteuer einem Honorar von CHF 525.05 entspricht, – dass dieser Aufwand als überhöht erscheint und darauf hinzuweisen ist, dass nur der Aufwand im direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist, – dass somit dem Beschwerdegegner eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 400.00 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der X._____ zugesprochen wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der X._____, welche Y._____ aussergerichtlich mit CHF 400.00 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: