Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 33 26. Oktober 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____SA , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 12. März 2015, mitgeteilt am 21. Mai 2015, in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Die X._____SA ist eine Unternehmung der Kantone Waadt und Wallis, deren Aktionariat sich aus rund 45 waadtländischen und 35 Walliser Gemeinden zusammensetzt. Sie ist mit dem Gemeindeverband für Abfallentsorgung in Graubünden (GEVAG) vergleichbar. Die A._____ (nachfolgend: A._____) ist eine juristische Person gemäss kantonalem öffentlichem Recht (vgl. art. 1 della Legge concernente l’istituzione dell’A._____ [LACR; RL 9.2.1.2]). Die A._____ sah sich im Jahr 2009 mit der Entsorgung einer sehr grossen Menge Abfall konfrontiert und beauftragte zahlreiche Transportunternehmungen – darunter die Y._____AG, Transporte (nachfolgend Y._____AG) – mit der Entsorgung der angefallenen Abfallmengen. Unter anderem führte die Y._____AG am 04. September 2009 drei Transporte zur X._____SA aus, nämlich: Transport 1: 20.010 Tonnen Abfall (Ankunft: 07.31 Uhr); Bulletin de Pasage Nr. 90939.1; Transport 2: 23.390 Tonnen Abfall (Ankunft: 08.12 Uhr); Bulletin de Pasage Nr. 90952.1; und Transport 3: 18.810 Tonnen Abfall (Ankunft: 13.28 Uhr); Bulletin de Pasage Nr. 91014.1. B. Nachdem der Betrag für den Transport 2 offen geblieben ist und die X._____SA mehrfach versuchte, den Betrag in der Höhe von CHF 3'397.65 bei der Y._____AG einzufordern, leitete sie am 29. September 2011 (Vorinstanz act. II/26) die Betreibung gegen die Y._____AG, Transporte ein. Die Y._____AG erhob in der Folge Rechtsvorschlag, woraufhin die X._____SA am 22. März 2012 beim Vermittleramt des Bezirks Landquart ein Schlichtungsgesuch einreichte. Da die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. April 2012 keine Einigung erzielten, stellte die Vermittler-Stellvertreterin am 05. Juli 2012 die Klagebewilligung aus (Vorinstanz act. I/1). Am 05. Oktober 2012 liess die X._____SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, beim Bezirksgericht Landquart Klage erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'397.65 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. zu Lasten der Beklagten."
Seite 3 — 16 Begründend führte die Klägerin im Wesentlichen an, dass die Y._____AG die Abfälle von 23.390 Tonnen am 04. September 2009 bei der X._____SA abgeladen habe und damit ein Vertrag zwischen der Klägerin und Beklagten entstanden sei, woraus ein Guthaben von CHF 3'397.65 zugunsten der Klägerin resultiere. C. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, liess mit Klageantwort vom 08. Januar 2013 was folgt beantragen: "1. Die Klage sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." Sie führte insbesondere aus, dass sie mit der Klägerin in keiner vertraglichen Beziehung stehe und namentlich die A._____ Vertragspartnerin der Klägerin sei, nicht jedoch die Beklagte. Die Beklagte sei damit nicht aktivlegitimiert (recte: passivlegitimiert). D. Am 20. Februar 2013 fand sodann die Instruktionsverhandlung vor dem Einzelrichter und Präsidenten des Bezirksgerichts Landquart statt. Der Präsident führte anlässlich dieser Verhandlung aus, dass er von einem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgehe. Der Transporteur sei Schuldner der Forderung und es fehle der Nachweis, dass es bei anderen Transporten anders gehandhabt worden sei. Die Beklagte habe Kehricht bei der Klägerin abgeladen und die Klägerin wisse nicht, woher dieser Kehricht komme. Aus den Akten sei nichts ersichtlich, das für die Beklagte spreche (vgl. Vorinstanz act. I/4, Seite 3 des Protokolls). E. Am 16. April 2013 liess die Beklagte dem Bezirksgericht Landquart eine Ergänzung des Sachverhalts samt Beweisanträgen zugehen. Darin führte sie aus, dass der Geschäftsführer der A._____, B._____, sich bei der Klägerin erkundigt habe, ob diese den Abfall annehmen könne. Die A._____ habe am 04. September 2009 nur eine einzige Lieferung Abfall zur Klägerin führen lassen und Letztere habe die Abrechnung gegenüber der A._____ mit Rechnung Nr. 57010 vom 21. Oktober 2009 mit 23.390 Tonnen abgeschlossen. F. Die Klägerin liess dem Bezirksgericht Landquart am 28. Mai 2013 ihre schriftliche Stellungnahme zugehen und führte aus, dass bestritten werde, dass B._____ am 03. September 2009 die Klägerin über die Lieferung informiert haben soll. Weiter führte die Klägerin aus, dass die fragliche Lieferung, nämlich betreffend 23.390 Tonnen Abfall (Ankunft: 8.12 Uhr), Bulletin de Pasage Nr. 90952.1, nicht bezahlt worden sei und die Beklagte demnach eine andere Rechnung meine.
Seite 4 — 16 G. Am 30. September 2014, mitgeteilt am 01. Oktober 2014, erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart eine Beweisverfügung, in der er der klagenden Partei den Hauptbeweis für das Bestehen eines Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Entsorgung von Abfällen vom 04. September 2009 auferlegte. Der Beklagten wurde der Hauptbeweis für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der A._____ betreffend Transport vom 04. September 2009 sowie für das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der A._____ betreffend die Entsorgung von Abfällen auferlegt. H. Die Hauptverhandlung fand sodann am 12. März 2015 vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Landquart in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien statt. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest und gaben ihre schriftlichen Plädoyers zuhanden des Protokolls ab. I. Mit Entscheid vom 12. März 2015, mitgeteilt am 21. Mai 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der klägerischen Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Den Fehlbetrag in der Höhe von CHF 1'000.00 hat die klägerische Partei dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Die klägerische Partei hat die Gegenpartei mit CHF 5'963.58 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.a) (Rechtsmittel) b) (Rechtsmittel Kostenentscheid) 3. [sic] (Mitteilungen)" Das Bezirksgericht Landquart hielt im Wesentlichen fest, dass bei der Abfallentsorgung jeweils drei Parteien beteiligt seien: Eine Partei, die Abfall bei einer zweiten Partei entsorgen will und dafür eine dritte Partei mit dem Transport des Abfalls beauftragt. Vorliegend habe die A._____ bei der Klägerin ihren Abfall entsorgen wollen und mit dem Transport die Beklagte beauftragt. Demnach bestehe ein Vertragsverhältnis zwischen der A._____ und der Klägerin sowie zwischen der A._____ und der Beklagten. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten sei indessen keines vorhanden. Ebensowenig habe der Arbeitnehmer der Y._____AG, der über keine Zeichnungsberechtigung verfügte, ein solches begründen können; zudem könne weder von einem Bürgschaftsvertrag nach Art. 492 ff. OR oder einer Garantieverpflichtung nach Art.
Seite 5 — 16 111 OR ausgegangen werden. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von CHF 3'397.65 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 04. März 2011 bestehe daher keine. J. Gegen diesen Entscheid liess die X._____SA mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte was folgt: "1. Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Landquart vom 12. März 2015, mitgeteilt am 21. Mai 2015, zugegangen am 22. Mai 2015, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage der X._____SA vom 5. Oktober 2012 sei gutzuheissen und es sei die Beklagte und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin CHF 3'397.65 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2011 zu bezahlen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin bestanden habe und darüberhinaus bereits früher Lieferungen der Beschwerdegegnerin entgegengenommen und – wie vorliegend geltend gemacht – abgerechnet wurden. K. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 25. August 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass sie im Auftrag der A._____ gehandelt habe, d.h. für diese Abfall zur Beschwerdeführerin führte, und demnach gar nicht erst Vertragspartei der Beschwerdeführerin geworden sei. Eine Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin bestehe demnach nicht, weshalb Letztere auch nicht passivlegitimiert sei. L. Am 26. August 2015 übermittelte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2015 und teilte mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. M. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 16 II. Erwägungen 1.a) Erstinstanzliche Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welche die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 nicht erreichen, sind nicht berufungsfähig und einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts wird darauf abgestellt, was im zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der klägerischen Partei zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids noch verlangt worden ist (h.L., vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO mit Hinweisen). Mit Klage vom 05. Oktober 2012 verlangte die damalige Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin die Verurteilung der Beklagten und Beschwerdegegnerin zur Zahlung von CHF 3'397.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04. März 2011. An diesen Rechtsbegehren hat sie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2015 festgehalten. Da vor der Entscheidungsfällung weder eine (Teil- )Klageanerkennung noch ein (teilweiser) Rückzug oder ein (Teil-)Vergleich erfolgte, lag der Entscheidung der Vorinstanz demnach der mit Klage geltend gemachte Forderungsbetrag zugrunde (in die Streitwertberechnung werden die Zinsen nicht miteinbezogen, Art. 91 Abs. 1 ZPO). Folglich handelt es sich beim Anfechtungsobjekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100). Nachdem die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich und begründet eingegangen ist, ist darauf einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich,
Seite 7 — 16 wobei „offen-sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundes-verfassung (BV; SR 101) ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 und N 3 zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids; einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass bei der Abfallentsorgung drei Parteien beteiligt seien, nämlich: Eine Partei, die den Abfall bei einer zweiten Partei entsorgen will und dafür eine dritte Partei mit dem Transport des Abfalls beauftragt. Vorliegend habe die A._____ Abfall bei der Beschwerdeführerin entsorgen wollen und mit dem Transport die Beschwerdegegnerin beauftragt. Ein Vertragsverhältnis habe demnach zwischen der A._____ und der Beschwerdeführerin sowie zwischen der A._____ und der Beschwerdegegnerin bestanden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin habe indessen kein Vertragsverhältnis bestanden. Demnach sei die Beschwerdegegnerin auch nicht passivlegitimiert. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass auch der nicht zeichnungsberechtigte Arbeitnehmer die Arbeitgeberin durch die Unterzeichnung des Bulletin de Pasage nicht habe verpflichten können. Ebenso liege kein Bürgschaftsvertrag und kein Garantievertrag vor. Die Beschwerdegegnerin könne folglich nicht verpflichtet werden, die ausstehende Rechnung zu begleichen. b/aa) Die Beschwerdeführerin rügt indessen die offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Im Einzelnen bringt sie vor, was folgt: Lieferungen würden sich in der Praxis so abspielen, dass der mit der Transportladung ankommende Chauffeur bei der Pforte der Beschwerdeführerin angebe, von welchem Transportunternehmen er sei und für welche Unternehmung ("Client") er die Ladung mitführe. Sei der Auftraggeber unbekannt oder sei dies intern anders geregelt worden, so trete die Transportunternehmung selber als "Client" auf. Im Bulletin de Pasage würden das
Seite 8 — 16 abgeladene Gewicht und der Kunde angegeben und unter Transporteuer eingetragen, wer für den Transport aufkomme. Des Weiteren werde das Kennzeichen des Transport-fahrzeuges erfasst; das Bulletin de Pasage werde sodann vom Chauffeur unterzeichnet, welches folgenden Passus enthalte: "Le transporteur est responsable du contenu de son véhicule et du paiement des factures relatives au coût de traitement de ses apports à X._____. Les factures adressées au client qui restent impayées durant 45 jours seront adressées au transporteur pour règlement." Damit sei der Transporteur für den Inhalt der Ladung und die Begleichung der Rechnung gegenüber der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen. bb) Unbestritten sei des Weiteren entsprechend dem angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin am 04. September 2009 drei Transporte zur Beschwerdeführerin durchgeführt habe (vgl. vorstehend Ziff. A.). Die Lieferung 2 (23.390 Tonnen Abfall, Bulletin de Pasage Nr. 90952.1) zu einem Preis von CHF 3'397.65 sei bisher nicht bezahlt worden; demgegenüber sei die Lieferung 1 von der A._____ und die Lieferung 3 von der Beschwerdegegnerin beglichen worden. cc) Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin bestehe. Diesbezüglich verweist sie auf frühere Lieferungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, deren Rechnungen von der Beschwerdegegnerin ausnahmslos beglichen worden seien. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erweisen. dd) Im Übrigen sei klar, dass der Chauffeur mit der Unterzeichnung des Bulletins de Pasage nicht sich selbst, sondern den Arbeitgeber im Rahmen seiner üblichen Arbeitnehmertätigkeit gebunden habe. Dies müsse umso mehr gelten, als dass die Beschwerdegegnerin die Abläufe bei der Beschwerdeführerin aus der bisherigen Geschäftstätigkeit kenne. c) Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass es im Beschwerdeverfahren nur um die Lieferung von 23.390 Tonnen Abfall gehe (Lieferung 2) und die übrigen Lieferungen ausser Betracht fallen. Die Beschwerdegegnerin hält im Übrigen an den Ausführungen der Vorinstanz fest, wonach kein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bestehe. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, dass der Geschäftsführer der A._____, B._____, die Abfallentsorgung mit der Beschwerdeführerin vorgängig abgesprochen habe. Zudem sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach
Seite 9 — 16 die fragliche Lieferung unbekannter Herkunft gewesen sei, neu und im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig. Des Weiteren bestritt die Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die allgemeinen Lieferbedingungen der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten zu Lasten des Klienten, sofern dieser überhaupt angegeben wurde bzw. nicht der Transporteuer selber ist, im Unterlassungsfalle zu Lasten des Transporteurs gehen würden, zur Anwendung gelangen, weil erstens kein Vertrag bestehe und zweitens – sofern ein Vertrag bestehen würde, was bestritten wird – nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht durch das Handeln des Chauffeurs zur Zahlung verpflichtet worden, da dieser lediglich als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe und als solcher nur Tatsachenhandlungen auszuführen vermöge, nicht aber rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben könne. 3.a) Unbestritten ist die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin am 04. September 2009 drei Transporte zur Beschwerdeführerin durchgeführt hatte. Diese Transporte wurden wie folgt durchgeführt: Transport 1: 20.010 Tonnen Abfall, Ankunft 07.31 Uhr, Bulletin de Pasage Nr. 90939.1 Transport 2: 23.390 Tonnen Abfall, Ankunft 08.12 Uhr, Bulletin de Pasage Nr. 90952.1 Transport 3: 18.810 Tonnen Abfall, Ankunft 13.28 Uhr, Bulletin de Pasage Nr. 91014.1 Die Beschwerdegegnerin hatte sich im vorinstanzlichen Verfahren zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass sie nur eine Lieferung an die Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Mit Schreiben vom 04. Mai 2011 hatte sie sogar gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeführt: "Wir haben Ihnen nie Ware angeliefert [sic] Ihre Rechnung betrifft den [sic] A._____" (Vorinstanz act. II/18). Dass diese Behauptung aktenwidrig ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Aus den klägerischen Beilagen (Vorinstanz act. II/7) geht hervor, dass beim Transport 2 als Kundin ("Client") die Beschwerdegegnerin aufgeführt wird und bei der Rubrik "Transporteur" auf die Kundin verwiesen wird. Betreffend den Inhalt wird festgehalten, dass dieser gewöhnlicher Industrieabfall ("Déchets indutriels ordinaires") sei. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bulletin de Pasage betreffend den Transport 1, dass dort die Kundin ("Client") die A._____ ist (Vorinstanz Edition
Seite 10 — 16 act. 1) und die Erfassung des Transports 3 analog dem Transport 2 erfolgt ist (Vorinstanz Edition act. 4). Des Weiteren ergibt sich aus den klägerischen Beilagen (Vorinstanz act. II/10 und act. II/11), dass die Beschwerdegegnerin am 20. August 2009 und am 31. August 2009 je zwei Lieferungen mit gewöhnlichem Industrieabfall ("Déchets indutriels ordinaires") zur Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Aus dem Bulletin de Pasage Nr. 89881.1 und 90436.1 ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin als Kundin ("Client") sowie identisch als Transporteurin aufgeführt wird. b) Vorliegend ist die wesentliche Frage strittig, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.a des angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass drei Parteien an der Abfallentsorgung beteiligt seien, nämlich: Eine Partei, die Abfall bei einer zweiten Partei entsorgen wolle und dafür eine dritte Partei mit dem Transport des Abfalls beauftrage. Vorliegend bestehe demnach zwischen der A._____ und der Beschwerdegegnerin ein Vertragsverhältnis betreffend den Transport. Des Weiteren bestehe ein Vertrag zwischen der A._____ und der Beschwerdeführerin betreffend die Annahme des Abfalls. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Bestehen eines allfälligen Vertragsverhältnisses sind kurz ausgefallen, zumal der zuständige Einzelrichter anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2013 ausgeführt hatte, dass aufgrund der Akten "von einem Vertragsverhältnis zwischen der Y._____AG und X._____ AG ausgegangen" würde (vgl. Vorinstanz act. 4, Seite 3). Folgerichtig erliess die Vorinstanz am 30. September 2014, mitgeteilt am 1. Oktober 2014, eine Beweisverfügung, wonach der Klägerin der Hauptbeweis für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten sowie der Beklagten der Hauptbeweis für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der A._____ betreffend den Transport sowie für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der A._____ auferlegt wurde (vgl. Vorinstanz act. 7, Seite 2). Unergründlich ist, weshalb die Vorinstanz von ihrer anlässlich der Instruktionsverhandlung geäusserten Auffassung für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten abgewichen ist, zumal die beklagte Partei den ihr auferlegten Hauptbeweis für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der A._____ nicht erbringen konnte. Im nunmehr gegenständlichen Beschwerdeverfahren teilt die Beschwerdegegnerin die Auffassung der Vorinstanz, wonach zwischen ihr und der Beschwerdeführerin kein Vertragsverhältnis bestehe, während die Beschwerdeführerin von einem solchen ausgeht. Im Nachfolgenden ist demnach
Seite 11 — 16 zu prüfen, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin betreffend die Annahme von Industrieabfall besteht oder nicht. aa) Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, wobei Letztere eine ausdrückliche oder stillschweigende sein kann (Art. 1 OR). Mit anderen Worten muss zwischen den Parteien Konsens vorliegen. Der Konsens im Sinne von Art. 1 OR muss sich vorliegend zumindest auf die Abfallentsorgung und deren wesentliche Konditionen wie auch den Grundsatz der Entgeltlichkeit beziehen (essentialia negotii). Zur prüfen ist demnach, ob das Bulletin de Pasage mit der Unterschrift des Arbeitnehmers der Beschwerdegegnerin als Vertrag gilt oder ob ein solcher gegebenenfalls bereits vorher aufgrund der gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserung entstanden ist. bb) Eine Willensäusserung kann stillschweigend, d.h. konkludent erfolgen, indem der Vertragspartner ein Verhalten an den Tag legt, das den inneren Willen zum Vertragsabschluss nicht durch eine Erklärung oder ein Zeichen zum Ausdruck bringt, sondern sich aus den Umständen, sog. schlüssiges oder konkludentes Verhalten, ergibt (vgl. Eugen Bucher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 1 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Bertschinger/Breitschmid/ Schwander [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches Obligationenrecht, Zürich 2002, N 15 zu Art. 1 OR). Nach heutiger Auffassung ist die Willensäusserung einer einzelnen Person nicht subjektiv, d.h. auf dessen persönliches Verständnis seiner eigenen Erklärung zurückbezogen, zu interpretieren; massgebend ist vielmehr die Deutung, die der Partner und Adressat der Erklärung dieser unter den gegebenen Umständen in guten Treuen beilegen durfte. Gemäss Art. 1 OR ist die Erklärungstheorie entscheidend, wonach nicht auf das intern Gewollte, sondern die Äusserung der persönlichen Intention abgestellt wird. Damit ist der Adressat der Erklärung die Hauptperson; Lehre und Rechtsprechung haben in Weiterentwicklung der Erklärungstheorie die sog. Vertrauenstheorie entwickelt, wonach weder der innere Wille des Erklärenden noch der Wortlaut des Erklärten massgeblich ist, sondern der Sinn, welcher der Erklärung von dem (als redlich und vernünftig vorausgesetzten) Adressaten beigelegt werden durfte oder musste. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des möglichen Vertragsschlusses (vgl. Eugen Bucher, a.a.O., N 6 zu Art. 1 OR).
Seite 12 — 16 cc) Vorliegend verhält es sich demnach wie folgt: Wie vorstehend dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 20. und 31. August 2009 mit ordentlichem Industrieabfall ("Déchets industriels ordinaires") beliefert und dabei jeweils sich selbst als Kundin ("Client") bzw. als Transporteurin auf dem Bulletin de Pasage angegeben. Am 04. September 2009 erfolgten sodann drei weitere Lieferungen. Die zweite und dritte Lieferung an diesem Tag, nämlich die fragliche Lieferung von 23.390 Tonnen sowie die Lieferung von 18.810 Tonnen, jeweils mit ordentlichem Industrieabfall ("Déchets industriels ordinaires"), wurden genau wie die Lieferungen am 20. und 31. August 2009 erfasst und abgerechnet, nämlich mit der Beschwerdegegnerin als Kundin ("Client") und als Transporteurin. Bei der ersten Lieferung am 04. September 2009 wurde indessen die A._____ als Kundin ("Client") erfasst. Hinzuzufügen ist, dass das Bulletin de Pasage betreffend die Lieferung vom 31. August 2009 sowie die strittige Lieferung vom 04. September 2009 von demselben Chauffeur der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde. Für die Lieferungen vom 20. und 31. August 2009 wurden die Rechnungen an die Beschwerdegegnerin gestellt und vorbehaltlos beglichen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in diesen Fällen selbst von einer vertraglichen Verpflichtung zur Begleichung der Rechnungen ausgegangen ist, ansonsten diese Rechnungen ebenfalls offen geblieben wären. In der Folge wurden die Lieferungen zwei und drei vom 04. September 2009 ebenso erfasst und abgerechnet. Einen Unterschied dazu bildet die Lieferung 1 von demselben Datum, auf welcher die A._____ als Kundin ("Client") im Bulletin de Pasage aufgeführt wurde. Eine weitere Differenz zu den vorgenannten Lieferungen ergibt sich bei Letztgenannter hinsichtlich des angelieferten Materials, wonach diese "Dechéts ind. Ordinaires de petites dimension" enthielt und die Übrigen mit der Beschwerdegegnerin als Kundin ("Client") ordentliche Industrieabfälle ("Déchets industriels ordinaires"). dd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es vorliegend entscheidend, wie sich das bisherige vertragliche Verhältnis zwischen den Parteien zugetragen hat, zumal sich daraus Anhaltspunkte für das konkludente Verhalten der Parteien ergeben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen ihrer Ausführung vor der Vorinstanz, act. II/18 – die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrmals mit Abfalllieferungen bedient hat. Das Bulletin de Pasage gibt dabei Auskunft darüber, dass – mit Ausnahmen – die Beschwerdegegnerin als Kundin ("Client") aufgeführt wurde und dass diese Rechnungen vorbehaltlos bezahlt wurden. Einzig bei der fraglichen Rechnung aus dem Bulletin de Pasage Nr. 90952.1 vom 04. September
Seite 13 — 16 2009 scheint die Beschwerdegegnerin eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Vor dem Hintergrund, dass vorgängig bereits Lieferungen gleich wie die hier gegenständliche erfasst, abgerechnet und vorbehaltlos bezahlt wurden, erscheint das Verhalten betreffend die vorliegende Rechnung von Seiten der Beschwerdegegnerin als geradezu widersprüchlich und mithin als venire contra factum proprium. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. ee) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zustande gekommen ist. Der Vertrag ist demgegenüber nicht gestützt auf die Lieferbedingungen, wie dies die Beschwerdegegnerin unterstellt, zustande gekommen, sondern gestützt auf die gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserungen, wonach die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin ordentliche Industrieabfälle ("Déchets industriels ordinaires") von 23.390 Tonnen entsorgen wollte. Offen bleiben kann vorliegend, welcher Rechtsnatur der Vertrag ist. Aus den vor der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln erhellt, dass für ordentliche Industrieabfälle ("Déchets industriels ordinaires") CHF 135.00 pro Tonne geschuldet sind, was einen Betrag von CHF 3'157.65, zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, damit total CHF 3'397.65, ergibt. Im Übrigen ist der Betrag von der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, vielmehr bestritt sie einzig, dass es an der vertraglichen Grundlage fehle. Des Weiteren kann die Beschwerdegegnerin sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, allfällige Lieferbedingungen seien ihr nicht bekannt gewesen, da sie nachgewiesenermassen bereits früher bei der Beschwerdeführerin Industrieabfälle entsorgte und demnach die Bedingungen kannte oder kennen musste. ff) Zum Handeln des Chauffeurs ist Folgendes festzuhalten. Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass dieser mit der Unterzeichnung des Bulletin de Pasage die Beschwerdegegnerin vertraglich gebunden hat, hält die Beschwerdegegnerin dagegen, dass dieser sie nicht rechtskräftig vertreten durfte, da er – unbestrittenermassen – nicht als Organ der Beschwerdegegnerin handelte. Vorliegend verhält es sich indessen – wie sich auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – wie folgt: Bereits am 31. August 2009 unterzeichnete der Chauffeur ein Bulletin de Pasage, das genau dieselben Daten enthält, wie das Bulletin de Pasage vom 04. September 2009 betreffend die fragliche Lieferung. Erstere Lieferung und Unterzeichnung beanstandete die Beschwerdegegnerin indessen nicht; Letztere hingegen schon. Auch hier verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich. Hinzuzufügen ist sodann, dass der
Seite 14 — 16 Vertrag betreffend die Abfallannahme zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nicht erst durch die Unterzeichnung des Bulletin de Pasage zustande gekommen ist. Diese Argumentation würde zu kurz greifen. Vielmehr ist es so, dass Kosens betreffend den fraglichen Vertrag bereits früher bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihre Leistungen angeboten und die Beschwerdegegnerin hat das Angebot der Beschwerdeführerin in dem Zeitpunkt angenommen, als die Beschwerdegegnerin sich dazu entschieden hat, die fragliche Lieferung zur Beschwerdeführerin zu führen, bzw. spätestens im Zeitpunkt, als der Transporteur bei der Beschwerdeführerin vorfuhr, um den Abfall zu entsorgen. In diesem Zeitpunkt ist der Vertrag entstanden; mithin bleibt festzuhalten, dass der vorliegende Vertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 OR formfrei gültig abgeschlossen werden kann. gg) Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist im Übrigen auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Bürgschaftsvertrag nicht weiter einzugehen, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin nicht von einem solchen Vertragsverhältnis ausgehen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein (nicht näher definierter) Vertrag zustande gekommen ist und dass sich daraus die Pflicht zur Begleichung der in Rechnung gestellten Gebühr durch die Beschwerdegegnerin resultiert. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Rechnung vom 1. Februar 2011 zur Begleichung derselben innert 30 Tagen aufgefordert hat, lief der Verzugszins ab 04. März 2011 zu fünf Prozent. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4. Nach Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie die Beschwerde gutheisst, den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Da die Sache vorliegend ohne Weiteres spruchreif ist, entscheidet das Kantonsgericht statt einer Rückweisung an den vorinstanzlichen Richter direkt neu. Da es sich im Übrigen um ein Verfahren mit einem Streitwert von unter CHF 5'000.00 handelt, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). 5.a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel im Endentscheid. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und
Seite 15 — 16 Unterliegens verteilt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt, womit die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. b) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (BR 320.210; VZG) beläuft sich die Entscheidgebühr zivilrechtlicher Beschwerden zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich vorliegend eine pauschale Entscheidgebühr von CHF 2'000.00. c) Die Parteikosten der Beschwerdeführerin werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls der Beschwerdegegnerin auferlegt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. d) Im Übrigen werden der Beschwerdegegnerin die Parteikosten der Beschwerdeführerin von CHF 5'751.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote vom 12. März 2015 sowie die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 3'000.00 auferlegt.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 12. März 2015, mitgeteilt am 21. Mai 2015, (Proz. Nr. 135- 2012-327) wird aufgehoben und die Klage der X._____SA gutgeheissen. 2. Die Y._____AG wird verpflichtet, der X._____SA CHF 3'397.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04. März 2011 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der Y._____AG, welche die X._____SA überdies für das vorinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 5'751.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Y._____AG und werden mit dem von der X._____SA geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Y._____AG, Transporte wird verpflichtet, der X._____SA den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen. b) Die Y._____AG hat die X._____SA mit CHF 1'500 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: