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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 14.02.2020 ZK1 2019 191

14. Februar 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·5,400 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Errichtung Beistandschaft | Beschwerde ZGB KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. Februar 2020 Referenz ZK1 19 191 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Herold Delphinstrasse 5, 8008 Zürich Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 08.10.2019, mitgeteilt am 10.10.2019 Mitteilung 18. Februar 2020

2 / 17 I. Sachverhalt A. Am 31. Juli 2019 ordnete Dr. med. B.________, die fürsorgerische Unterbringung von A._____ in die Klinik C.________ an und erstattete der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) gleichzeitig eine Gefährdungsmeldung. Diese Massnahmen erachtete er aufgrund von desolatem Alkohol- und mutmasslichem Kokainkonsum, problematischen Männerbekanntschaften und geäusserten Suizidabsichten als notwendig. B. Am 2. August 2019 hob die Klinik C.________ nach Wegfall des Einweisungsgrunds die fürsorgerische Unterbringung auf und entliess A._____ aus der Klinik. C. Mit Telefonat vom 8. August 2019 informierte die KESB Nordbünden A._____ über die Gefährdungsmeldung und die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens. Anlässlich des Gesprächs führte A._____ aus, dass sie seit 4 Monaten in einer problematischen Beziehung mit D.________ stehe, welcher ihr gegenüber regelmässig Gewalt ausübe. Über die Unterstützung durch die KESB Nordbünden zeigte sie sich erleichtert. D. Im Rahmen des Erstgesprächs vom 12. August 2019 mit E.________, KESB Nordbünden, wiederholte A._____ die bereits geäusserte Darstellung zur häuslichen Gewalt durch ihren Partner D.________. Sie habe ausserdem von der Hausverwaltung eine Frist bis zum 1. September 2019 erhalten, bis zu welcher D.________ die Wohnung verlassen müsse. Zudem laufe ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn, da er in Verdacht stehe, von ihr mehrere Tausend Franken gestohlen zu haben. E.________ und A._____ vereinbarten anlässlich der Besprechung telefonisch einen Termin bei der Opferhilfe Graubünden. E. Am 30. September 2019 gab F.________, Regionaler Sozialdienst Chur (nachfolgend RSD Chur), bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung betreffend A._____ zu Protokoll. Er äusserte verschiedene Sorgen und Bedenken zum Gesundheitszustand, Alkohol- und Kokainkonsum und der Wohnsituation mit D.________. Finanziell habe A._____ zudem insbesondere aufgrund der Todesfallkosten des kürzlich verstorbenen Vaters neue Schulden verursacht und gebe allgemein sehr viel Geld aus. So habe sie CHF 10'000.00, welche sie aus einer IV-Rückzahlung erhalten habe und für vier Monate Lebensunterhalt eingeplant gewesen wären, verbraucht. Da nun eine weitere Rückzahlung von Ergänzungsleistungen (EL) im Umfang von rund CHF 30'000.00 anstehe, sei zu befürchten, dass sie auch dieses Geld innert kurzer Zeit für Kokainkonsum verwenden werde.

3 / 17 F. Ebenfalls am 30. September 2019 meldete sich A._____ bei der KESB Nordbünden und erklärte, dass sie die CHF 30'000.00 dringend benötige, um einen "Pavillon voller Müll" abtransportieren zu lassen. Dies habe der Vermieter verlangt, damit dieser die Wohnungskündigung zurückziehe. Anlässlich des Telefonats zeigte sie sich mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung durch einen Beistand einverstanden, bestritt jedoch gleichzeitig, dass sie CHF 10'000.00 für Drogenkonsum ausgegeben habe. G. Verschiedene weitere Abklärungen durch die KESB Nordbünden bei Dr. med. G.________ (Hausarzt u. Vermieter), H.________ (Verwalter, I.________) und J.________ (Soziale Dienste Chur) bestätigten den Sachverhalt betreffend Gesundheitszustand, Wohnsituation und Finanzen von A._____. J.________ informierte die KESB Nordbünden, dass die Auszahlung der CHF 30'000.00 baldmöglichst durchgeführt werde; A._____ habe bereits angerufen und mit einem Anwalt gedroht. Es bestehe die Gefahr, dass A._____ das Geld innert Kürze verbrauche. H. Mit superprovisorischem Entscheid vom 2. Oktober 2019 verfügte die KESB Nordbünden, dass die Handlungsfähigkeit von A._____ für die Verwaltung und Verfügung über die EL-Nachzahlung im Betrag von rund CHF 30'000.00 superprovisorisch entzogen werde und die Wohnungsmiete durch die Sozialen Dienste der Stadt Chur direkt an den Vermieter zu überweisen sei. I. Anlässlich einer Anhörung vor der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 8. Oktober 2019 äusserte sich A._____ gegenüber einer Vertretungsbeistandschaft ablehnend, zeigte sich jedoch für Hilfe im Bereich Vermögensverwaltung offen. Die Probleme in Bezug auf Wohnung und Finanzen führte sie auf die Beziehung zu ihrem Ex-Partner D.________ zurück. J. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 8. Oktober 2019 errichtete die KESB für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) und setzte K.________ (Berufsbeistandschaft Plessur) als Beiständin ein. Im Einzelnen wurde wie folgt entschieden: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der

4 / 17 Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); f. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Plessur für sie zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. Die in Ziff. 1 des Entscheids vom 2. Oktober 2019 verfügte superprovisorische Anordnung (Entzug der Handlungsfähigkeit für die Verwaltung über die EL-Nachzahlung) wird per erfolgter Überweisung des Guthabens auf das für A._____ durch die Beistandsperson zu eröffnende Betriebskonto aufgehoben. 5. K.________ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 6. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. das derzeit bei den Sozialen Diensten der Stadt Chur deponierte EL- Guthaben umgehend nach Eröffnung des Betriebskontos auf dieses überweisen zu lassen; d. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren;

5 / 17 e. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; f. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; g. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 7. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. September 2021) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 8. Die Kosten im Verfahren Errichtung einer Beistandschaft werden auf Fr. 500.- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 9. (Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung) 10. (Mitteilung) K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Begehren: 1. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. L. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 stellte die KESB Nordbünden unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die folgenden Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.

6 / 17 M. Mit Schreiben vom 20. und 22. Januar 2020 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie in eine neue Wohnung in L.________ ziehen werde und per 1. März 2020 eine Arbeitsstelle bei der M.________ gefunden habe. Dies habe sie selbständig und ohne Zutun ihrer Beiständin bewerkstelligt, was wieder zeige, dass sie nicht auf eine solche angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Gericht um persönliche Anhörung. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Endentscheid der KESB Nordbünden vom 8. Oktober 2019 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft, Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie Ernennung einer Beiständin angefochten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und in Anlehnung an die Praxis zu Art. 420 aZGB und Art. 397d Abs. 1 aZGB läuft die Frist zur Beschwerde ab Kenntnisnahme des Entscheids (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3., S. 7085 [zit: Botschaft]; Daniel Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 4 zu Art. 450b ZGB). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid durch die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 persönlich entgegengenommen. Mit schriftlich begründeter Eingabe vom 11. November 2019 liess die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Beschwerde einreichen.

7 / 17 1.3. Zur Erhebung einer Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar Betroffene des angefochtenen Entscheids und damit zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3. S. 7085; Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Of-fizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., N 19.35; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2.1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Zudem ist eine Abwägung der im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, wobei stets auch die Hauptsachenprognose zu berücksichtigen ist (BGE 143 III 193 E. 4; Daniel Steck, Handkommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art. 450c ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 7 zu Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden verfügte im angefochtenen Entscheid, dass einer allfälligen Beschwerde mit Ausnahme des Kostenpunkts keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Massnahme erachtete die KESB Nordbünden als notwendig, da eine Lenkung des Geldflusses durch die Beistandsperson unmittelbar zu gewährleisten sei. Zudem seien so rasch als möglich sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen und eine drohende Kündigung des Mietverhältnisses abzuwenden. Basierend auf diesen Gründen rechtfertige sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. B.1, S. 5, Ziff. 9). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass die

8 / 17 Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe und dem entsprechend die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen sei (act. A.1, S. 8, N 37). 2.2. Mit der Mitteilung des vorliegenden Hauptentscheids wird die Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Es verleibt beizufügen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die KESB Nordbünden vertretbar erscheint. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung hätten die dringlichen Handlungen betreffend Wohnsituation und Finanzen nicht vollzogen werden können. 3. Die Beschwerdeführerin stellte weiter einen Antrag auf persönliche beziehungsweise mündliche Anhörung. Dieses Recht ergibt sich im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde aus Art. 447 ZGB; vor der Beschwerdeinstanz ist eine mündliche Anhörung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Allgemein haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf rechtliches Gehör, das heisst sie haben das Recht, sich vor dem Erlass des Entscheides (mindestens schriftlich) zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Die genannten Bestimmungen vermitteln jedoch nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden. Ein solches Recht besteht nur, wenn persönliche Umstände vorliegen, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (Urteil des Bundesgericht 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2) bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (BGE 122 II 464 E. 4). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist von der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden persönlich angehört worden und konnte sich schriftlich und mündlich zu sämtlichen wesentlichen Punkten äussern. Im Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung kann damit auf eine erneute persönliche Anhörung verzichtet werden (Urteil des Bundesgericht 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1). 4. In der Hauptsache verlangt die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. Oktober 2019 und damit die Vertretungsbeistandschaft aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich die Verletzung der Errichtungsvoraussetzungen einer Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 ZGB). Zudem rügt sie verschiedene falsche Sachverhaltsfeststellungen durch die KESB Nordbünden. 5. Zunächst ist auf die Errichtungsvoraussetzungen der Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB einzugehen.

9 / 17 5.1. Die KESB Nordbünden stellte in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2019 fest, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft gegeben seien. Als Begründung führte die KESB Nordbünden verschiedene psychische Störungen der Beschwerdeführerin auf, welche zuletzt in einem Gutachten vom 24. Februar 2017 durch Dr. med. N.________ im Rahmen einer IV-Abklärung festgestellt worden waren. Diese Vorerkrankungen hätten in Kombination mit verschiedenen negativen Ereignissen in der Lebenssituation bewirkt, dass die Beschwerdeführerin aktuell und auch in absehbarer Zeit ohne Unterstützung nicht in der Lage sei, sich ausreichend um ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern (act. B.1, S. 2, Ziff. 1). 5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellungen der KESB Nordbünden. Es sei insbesondere nicht erstellt, dass sie nicht in der Lage sei, sich ausreichend um ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern Die KESB Nordbünden begründe zudem nicht, aus welchen Gründen sie sich in einer dauerhaften Krise befinden solle, welche sie von der Besorgung ihrer Angelegenheiten abhalte (act. A.1, S. 7, N 29). Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in der Vergangenheit genügend unter Beweis gestellt habe, dass sie trotz ihres problembelasteten Lebens zuverlässig sei und mit ihren Finanzen umgehen könne. So habe sie jahrelang die Miete jeweils selbständig termingerecht bezahlt. Weiter habe sie sich von April 2017 bis Januar 2019 um ihren kranken Vater gekümmert und dabei auch seine Finanzen verwaltet, ohne dass gegen ihn Betreibungen vorgelegen hätten (act. A.1, S. 6, N 24, 25). Die nun durch die Beschwerdegegnerin aufgeführten Probleme des Sommers 2019 seien alleine auf die Beziehung zu D.________ zurückzuführen (act. A.1, S. 6, N 27). Dieser habe auch CHF 5'000.00 der EL-Rückzahlung entwendet. Das restliche Geld habe sie für diverse persönliche Ausgaben verwendet, was ihr nun auch nicht vorgeworfen werden könne. Im Rahmen ihres frei verfügbaren Eigentums könne ihr nicht vorgeschrieben werden, wofür sie ihr Geld verwenden dürfe und wofür nicht (act. A.1, S. 8, N 20 ff.). Die problematische Beziehung zu D.________ sei inzwischen aufgelöst und die Krise mittlerweile überwunden. Die Krise habe jedoch nicht dazu geführt, dass sie ihre Besorgungen nicht mehr selbständig habe erledigen können. So sei sie zum Beispiel bestens im Stande gewesen, die notwendigen Schritte für ein Strafverfahren gegen D.________ einzuleiten (act. A.1, S. 7, N 28). Dieser sei deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Oktober 2019 wegen des Diebstahls im Umfang von CHF 1'400.00 verurteilt worden (act. A.1, S. 5, N 20; act. B.2).

10 / 17 5.3. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine Beistandschaft bei Vorliegen einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands angeordnet werden, wenn die Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. 5.3.1. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, ferner auch Suchtkrankheiten (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 390 ZGB; Philippe Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 10 zu Art. 390 ZGB). Der Ausdruck des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands dient als Auffangnorm, mit der insbesondere bei betagten Personen auftretende Defizite erfasst werden sollen, wenn sie von der Art und Schwere her mit den Symptomen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar sind (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.2. S. 7043). Erfasst sind darunter auch ausgeprägte Fälle von Misswirtschaft (Urteil des Bundesgerichts 5A_978/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2 f.; Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 390 ZGB). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine psychische Störung oder ein sonstiger Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 Satzteil 1 ZGB vorliegt. Von einer solchen ist in Übereinstimmung mit der KESB Nordbünden denn auch auszugehen: Die Beschwerdeführerin hat aufgrund diverser verschiedentlich festgestellten psychischen Störungen eine lange Leidens- und Krankheitsgeschichte hinter sich, welche zwischen 2006 bis heute zu mindestens elf stationären Behandlungen in verschiedenen Kliniken geführt hat (KESB act. 37, S. 3 ff.). Zuletzt bestätigte Dr. med. N.________ in einem Gutachten vom 24. Februar 2017 die bereits vorher mehrfach gestellte Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen (F42.1), einer rezidivierenden depressiven Störung (weitgehend remittiert; F33.9), einer anorexia nervosa mit bulimischen Zügen (F50.1), einer Störung von Alkohol und Opioiden (Abhängigkeitssyndrom; F10.25; F11.25) und Störungen durch Cannabinoide (F12.1) leidet (KESB act. 37, S. 36). Insbesondere die gemäss dem Gutachten im Vordergrund stehende Suchtproblematik (KESB act. 37, S. 37 ff.) scheint dabei bis heute nicht überwunden zu sein, wie der Bericht von Dr. med. B.________ vom 31. Juli 2019 (KESB act. 2) und die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin (KESB act. 40,

11 / 17 S. 3; KESB act. 12, S. 1) zeigen. Ein Schwächezustand (psychische Störung) im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt demnach vor. 5.3.2. Kumulativ zum Schwächezustand ist erforderlich, dass die betroffene Person als Folge des Zustandes die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nur das Unvermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, genügt als Voraussetzung für eine Beistandschaft. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssituation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstanden: Lebensort, medizinische und andere Pflege, Interventionen bei öffentlichen Verwaltungen etc. (Philippe Meier, a.a.O., N 22 f. zu Art. 391 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 390 ZGB). Vorliegend ist eine solche Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Entscheid der KESB Nordbünden aufgrund der Probleme namentlich in Bezug auf die Vermögenssorge und Personensorge zu bejahen. Im Hinblick auf ihre Finanzen, hat die Beschwerdeführerin seit 2011 konstant Schulden verursacht, welche sich mittlerweile auf mehrere Zehntausend Franken belaufen. Darunter sind auch Forderungen, die in der Zeit entstanden sind oder fällig waren, in welcher die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der IV im Umfang von CHF 10'000.00 erhalten hat (KESB act. 6, S. 3). Der Beschwerdeführerin ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass grundsätzlich die Verwendung ihrer eigenen Mittel in ihrem Ermessen steht und selbst unsittliche Ausgaben nicht per se zu einer Beistandschaft führen können. Wenn die Mittelverwendung der betroffenen Person allerdings ihre eigenen offensichtlichen Interessen dermassen verletzt, dass eine relevante Gefährdung des Wohls eintritt, muss das bei der Beurteilung der Einsetzung einer Beistandschaft berücksichtigt werden (siehe oben). Gerade dies ist im Hinblick auf die Verwendung der IV-Rückzahlung von CHF 10'015.90 ab dem 24. Mai 2019 zu bejahen. Trotz der sehr knappen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und den bestehenden Schulden, gab sie das erhaltene Geld innert kürzester Frist aus: Betrug das Saldo ihres Postkontos nach der Zahlung am 24. Mai 2019 noch CHF 10'025.65, war dieses bis am 29. Mai 2019 bereits auf CHF 5'557.25 und bis zum 12. Juni 2019 (Zeitpunkt des durch den

12 / 17 Strafbefehl vom 29. Oktober 2019 bestätigten Diebstahls der Postkarte) auf CHF 1'396.75 gesunken (KESB act. 14, S. 13 ff.). Wofür die Beschwerdeführerin das Geld ausgegeben hat, ist nicht genau erstellt; die Behauptung, dass sie dieses für Ausflüge in der Schweiz ausgegeben hat, erscheint jedoch als unglaubwürdig. So sind von ihrem Konto zwischen dem 24. Mai 2019 und dem 12. Juni 2019 ausnahmslos in Chur Geldbezüge getätigt worden; dies dabei fast täglich. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (KESB act. 37, S. 3 ff.), die Probleme hinsichtlich Wohnung und Nachbarschaft (KESB act. 23), die vermehrten Polizeieinsätze (KESB act. 2), die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Kokainkonsum (KESB act. 40, S 3), die hohen täglichen Bargeldbezüge (KESB act. 14), die Gefährdungsmeldung durch F.________ (RSD Chur; KESB act. 16), die Einweisung durch Dr. med. B.________ (KESB act. 2) und die Aussage von Dr. med. G.________ (KESB act. 23) lassen es vielmehr als wahrscheinlich erachten, dass die Beschwerdeführerin die IV-Rückzahlung mindestens zu einem erheblichen Teil für unsachgemässe Zwecke (insbesondere Suchtmittel) für sich selbst und andere ausgegeben hat. Wie die Beschwerdeführerin auch selbst ausgesagt hat, war ihr zudem bewusst, dass sie sich durch ihren Freundeskreis finanziell ausnutzen liess – trotzdem konnte sie sich davor offensichtlich nicht selbst schützen (KESB act. 12, S. 2; act. 2). Insofern ist auch der unbelegte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach D.________ ihr insgesamt CHF 5'000.00 gestohlen haben soll, unerheblich. Auch hinsichtlich der eigenen Personensorge erfuhr die Beschwerdeführerin namentlich ab Frühsommer 2019 eine schwere Krise. Die Gefährdungsmeldung durch Dr. med. B.________ am 31. Juli 2019 zeigt, dass die Beschwerdeführerin einen starken Suchtmittelkonsum pflegte und sie sich insgesamt in einer desolaten Gesamtsituation befand, welche – unter anderem aufgrund geäusserter Suizidabsichten – zu einer fürsorgerischen Unterbringung führte (KESB act. 2). Mehrere Personen bestätigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum stark verschlechtert hat (KESB act. 2; KESB act. 23; KESB act. 16). Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, ist zudem zu entnehmen, dass sie zwischen 2006 und heute mehrfach stationär behandelt worden ist, sie die Behandlungen jedoch meist vorzeitig abbrach und so einen nachhaltigen Therapieerfolg verhinderte. In Bezug auf die Wohnsituation führten schliesslich verschiedene nächtliche Vorkommnisse (verteilt über mehrere Monate) dazu, dass der Beschwerdeführerin die Wohnungskündigung angedroht wurde, welche – nach weiteren Vorkommnissen – auch ausgesprochen wurde (KESB act. 23). Die Beschwerdeführerin war und ist damit nicht fähig, für ihre eigene Gesundheit und Wohnsituation selbständig

13 / 17 dauerhaft zu sorgen (zur positiven Entwicklung der Beschwerdeführerin vgl. nachfolgend E. 6.5). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass ihre Krise im Sommer 2019 in alleinigem Zusammenhang mit der Beziehung zu D.________ stehe, durch welchen sie Gewalt erlebt habe und nachweislich bestohlen worden sei. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass diese Beziehung ebenfalls teilursächlich für die verschiedenen Probleme der Beschwerdeführerin war. Ihr Verhalten gegenüber D.________ zeigt jedoch auch, dass sie sich nur sehr bedingt gegen negative Einflussnahme durch andere Personen wehren kann. Obwohl sie durch D.________ Gewalt erlebte und bestohlen wurde, er ihre Wohnung verwüstete und die Beschwerdeführerin schliesslich aufgrund ihrer Notsituation sogar fürsorgerisch untergebracht werden musste, vermochte sich die Beschwerdeführerin auch nach all diesen Vorkommnissen aufgrund ihres Schwächezustands (vgl. eigene Aussage der Beschwerdeführerin, KESB act. 5; KESB act. 12) lange nicht von ihm zu lösen, was schliesslich zur Kündigung ihres Mietvertrags führte (vgl. KESB act. 23). Der Amtsarzt Dr. med. B.________ erkannte am 31. Juli 2019 ebenfalls, dass Dritte die Beschwerdeführerin aus- und benutzten. Unter anderem deshalb ordnete er die fürsorgerische Unterbringung an, um die Beschwerdeführerin "von ihrer ausnutzenden multiplen Männerbekanntschaft zu schützen" (KESB act. 2). Positiv zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin eine strafrechtliche Untersuchung gegen D.________ anstossen konnte. Insgesamt vermag dies die Gesamtbeurteilung jedoch nicht umzustossen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes nicht fähig ist, sich genügend und frühzeitig gegenüber negativem Einfluss durch Dritte zu schützen. 5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands als schutzbedürftig einzustufen und eine Einsetzung eines Beistands gerechtfertigt ist. Namentlich im Falle eines schrankenlosen Zugriffs auf die Rückzahlung von rund CHF 30'000.00 besteht ein erhebliches Risiko, dass das Vermögen rasch aufgebraucht wäre und die Beschwerdeführerin abermals in eine akute Krise rutschten könnte. 6. Unter den Aspekten der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit und den Art. 394 und 395 ZGB ist im Folgenden zu prüfen, ob die errichtete Beistandschaft und deren Art und Umfang gerechtfertigt sind. 6.1. Die KESB Nordbünden begründet die Erstellung einer Vertretungsbeistandschaft in Bezug auf Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin

14 / 17 und Gesundheit und Administration grundsätzlich damit, dass die Beschwerdeführerin jeweils selbst nicht in der Lage sei, ihre Belange vollständig und zielführend zu erledigen. In Bezug auf die Finanzen sei dies aus den Abklärungen und Betreibungsregisterauszügen ersichtlich. Betreffend dem Aspekt Gesundheit sei es für die Beschwerdeführerin wichtig, dass eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen werde, was durch sie bis heute nicht organisiert worden sei. Diesbezüglich sei eine Organisation einer umfassenden Behandlung unter anderem zur Verhinderung weiterer stationärer Klinikaufenthalte notwendig. Hinsichtlich der Wohnsituation sei der Beschwerdeführerin schliesslich aufgrund verschiedener Vorkommnissen die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht worden; zudem habe der Vermieter ein Hausverbot gegen den Ex- Freund ausgesprochen und dessen Umsetzung der Beschwerdeführerin auferlegt. Um diese Situation mit dem Vermieter zu bearbeiten, aber auch um nach einer geeigneten alternativen Wohnsituation zu suchen und die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung und dem Umgang mit Mitbewohnern zu beraten, sei aktuell die Unterstützung durch eine Beistandsperson mit den entsprechenden Vertretungskompetenzen nötig (act. B.1, S. 2 f., Ziff. 2). Unter dem Aspekt der Subsidiarität legt die KESB Nordbünden weiter dar, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, sich rechtzeitig und in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine Drittperson mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen und diese Person zu kontrollieren. Die aktivierte Hilfe durch den RSD Chur scheitere zumindest aktuell am fehlenden Vertrauensverhältnis sowie einer damit zusammenhängenden eingeschränkten Kooperationsbereitschaft. Andere Unterstützungsangebote seien nicht ersichtlich (act. B.1, S. 2, Ziff. 1). 6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Entscheid der KESB Nordbünden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB verletzte. Dies, weil einerseits eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB genügen würde, was die KESB Nordbünden gar nicht geprüft habe. Und anderseits sei die errichtete Beistandschaft umfassend ausgestaltet, was angesichts des jahrelang stabilen Lebens der Beschwerdeführerin gerade im Hinblick auf die Personensorge nicht notwendig sei (act. A.1, S. 7 f., N 32 ff.). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Grundsatz der Subsidiarität im Sinne von Art. 389 Abs. 1 ZGB verletzt sei, da eine Unterstützung durch den RSD Chur genügen würde. Die KESB Nordbünden führe selbst aus, dass die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit dem RSD Chur immer zufriedenstellend gewesen sei, und nur "zumindest aktuell" aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses (zu F.________) scheitere. Damit habe die

15 / 17 Beschwerdeführerin jedoch nicht die Zusammenarbeit mit dem RSD an sich in Frage gestellt (act. A.1, S. 4, N 15 ff.). 6.3. Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Erwachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehenden Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert demzufolge den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Erwachsenenschutzmassahmen in Bezug auf alternative Vorkehren zur persönlichen Unterstützung (Christoph Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 14 zu Art. 389 ZGB; Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 2 zu Art. 389 ZGB). 6.4 Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf ab, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). 6.5 Vorliegend ist den Feststellungen der KESB Nordbünden in Bezug auf die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit einer Vertretungsbeistandschaft

16 / 17 betreffend den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zuzustimmen. Wie bereits ausführlich dargelegt (vorstehend E. 5.3.1, 5.3.2), zeigte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach, dass sie nicht fähig war, in den genannten Bereichen durchgehend selbständig ihre Angelegenheiten zu besorgen, obwohl sie bereits beratende Unterstützung durch den RSD Chur erhielt. Gerade auch im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft am 8. Oktober 2019 konnte die Beschwerdeführerin eine aktive und zweckmässige Vermögensverwaltung, die Organisation einer medizinischen ambulanten Behandlung, die Besorgung verschiedener administrativer Angelegenheiten (Steuererklärung [KESB act. 9], EL [KESB act. 39], IV) und die Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation nicht selbständig gewährleisten, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft das mildeste Mittel war, welches dies sicherstellen konnte. Wie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2020 zu entnehmen ist, befindet sich die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich den Bereichen Wohnen, Administration und Gesundheit auf einem Weg der Stabilisierung. Aktuell erscheint es jedoch noch als zu früh, um eine andauernde Verbesserung der Situation zu bejahen. Sollte sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten weiter verbessern, liegt es im Rahmen der gesetzlichen Pflichten (Art. 414 ZGB; Art. 399 Abs. 2 ZGB) an der Beiständin K.________ und der KESB Nordbünden, die Art oder den Umfang der Beistandschaft zu reduzieren oder diese gar aufzuheben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit den eingangs gestellten Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zulasten der Beschwerdeführerin. Es sind keine besonderen Gründe, bei deren Vorliegen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, ersichtlich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). 8. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2019 191 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 14.02.2020 ZK1 2019 191 — Swissrulings