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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.06.2019 ZK1 2018 172

21. Juni 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·9,303 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. ZPO)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 28 Urteil vom 21. Juni 2019 Referenz ZK1 18 30 / ZK1 18 172 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Richter, Aktuarin Parteien X._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. utr. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2018, mitgeteilt am 01. März 2018 (Proz. Nr. 115-2014-31) Mitteilung 27. Juni 2019

2 / 28 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1981, und X._____, geboren am _____ 1975, heirateten am _____ 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus der Ehe ging der Sohn A._____, geboren am _____ 2011, hervor. Y._____ brachte ihre Tochter B._____, geboren am _____ 2002, in die Ehe ein. B. Seit dem 1. März 2013 leben die Parteien getrennt. Im Rahmen eines von Y._____ initiierten Eheschutzverfahrens beim Bezirksgericht Prättigau/Davos (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos) beantragten beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe. Das Scheidungsverfahren gilt somit per 18. Juni 2014 als eingeleitet. In der Folge wurde das Scheidungsverfahren indessen vorerst sistiert. Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos A._____ für die Dauer des Getrenntlebens bzw. des Scheidungsverfahrens unter die Obhut von Y._____ und räumte X._____ ein Besuchs- und Ferienrecht ein. Des Weiteren regelte der Einzelrichter die Unterhaltspflichten von X._____ gegenüber A._____ und Y._____. C. Es folgten zwei Verfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Das erste Verfahren, veranlasst durch den Umzug von Y._____ nach O.2_____, endete mit Abänderungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2014. Der Einzelrichter stimmte dem Umzug von A._____ nach O.2_____ zu und passte das Besuchs- und Ferienrecht von X._____ den veränderten Verhältnissen an. Gleichzeitig erfolgte eine Reduktion der ehelichen Unterhaltsbeiträge für Y._____. Mit dem zweiten Abänderungsentscheid vom 24. Juli 2015 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Besuchs- und Ferienzeiten infolge des Kindergarteneintritts von A._____ neu. D. Im Rahmen des gegen den zweiten Abänderungsentscheid geführten Berufungsverfahrens schlossen die Parteien am 5. April 2016 einen gerichtlichen Vergleich, den das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. April 2016 genehmigte (ZK1 15 107). Gemäss diesem Vergleich verpflichtete sich X._____ ab dem 1. Mai 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Unterhaltszahlungen für A._____ im Betrag von CHF 750.00, zuzüglich Kinderzulagen, und für Y._____ im Betrag von CHF 1'013.00. Des Weiteren einigten sich die Parteien unter anderem darauf, dass die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. April 2016 in der Höhe von insgesamt CHF 8'841.00 (CHF 7'091.00 für Y._____ und CHF 1'750.00 für

3 / 28 A._____) bis dreissig Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestundet werden. E. Auf Verlangen der Parteien setzte das Regionalgericht Prättigau/Davos das Scheidungsverfahren fort. Der weitere Prozessverlauf vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos kann den Akten entnommen werden. F. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 18. Januar 2018, mitgeteilt am 1. März 2018, wie folgt: 1. Die am _____ 2010 vor Zivilstandsamt O.1_____ zwischen Y._____ und X._____ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind A._____, geboren am 6. Mai 2011, wird unter die alleinige Obhut von Y._____ gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung anvertraut. A._____ hat seinen Wohnsitz bei der Mutter Y._____. 3. Die elterliche Sorge wird Y._____ und X._____ gemeinsam belassen. 4. Es gilt folgende Besuchs-, Ferien-, Kontaktregelung: a) X._____ ist berechtigt, A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten-/Schulschluss (Übergabe in O.2_____), bis Sonntag, 18:00 Uhr (Rückgabe in O.2_____), auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Wenn das Besuchswochenende nach gemeinsamen Ferien von X._____ mit A._____ auf das direkt folgende Wochenende fällt, wird der Besuch auf das nächstfolgende Wochenende verschoben. b) X._____ ist berechtigt, mit A._____ auf seine Kosten die Hälfte dessen Unterrichtsferien zu verbringen. Diese Ferienregelung beinhaltet ebenfalls die jährlich alternierend unter den Parteien aufzuteilenden Feiertage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten). c) X._____ und A._____ sollen einmal pro Woche miteinander telefonieren können, idealerweise jeweils am unterrichtsfreien Mittwochnachmittag um 13:00 Uhr. Zusätzlich zu diesen Telefongesprächen soll X._____ im Verlaufe eines Wochenendes, das er nicht mit A._____ verbringt, mit A._____ ungestört telefonieren können. 5. X._____ wird verpflichtet, an A._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu entrichten: a) CHF 1'978.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. April 2021; b) CHF 1'222.00 ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2027; c) CHF 983.00 ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit von A._____. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

4 / 28 Die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder-/Ausbildungszulagen (von derzeit CHF 220.00) sind zusätzlich zu bezahlen, sofern und so lange sie X._____ ausbezahlt erhält. Diese Unterhaltspflicht ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats durch Zahlung an die Kindsmutter Y._____ zu erfüllen. 6. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) CHF 400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. April 2021; b) CHF 496.00 ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2027. Diese Unterhaltspflicht ist jeweils auf den Ersten eines jeden Monats durch Zahlung an Y._____ zu erfüllen. Sollte Y._____ ab dem 1. August 2019 nach wie vor im Konkubinat mit C._____ leben, wird die Verpflichtung von X._____ zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen mit Wirkung ab dem 1. August 2019 sistiert. Die Sistierung hebt sich indes auf und die nacheheliche Unterhaltsleistungspflicht lebt wieder auf, sobald das Konkubinat aufgelöst worden ist. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 5 und 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November 2017 von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beiträge werden jeweils auf den 1. Januar angepasst, bezogen auf den Indexstand vom November des vergangenen Jahres. Die erstmalige Anpassung erfolgt am 1. Januar 2019 gemäss der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = Alter Beitrag x Neuer November-Index November-Index 2017 (= 100.9 Punkte) Weist X._____ nach, dass sich sein Nettoerwerbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, erfolgt die Anpassung für das nächste Kalenderjahr lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung. 8. X._____ wird verpflichtet, die gemäss Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 107 vom 7. April 2016, Dispositiv, Ziffer 3, bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Scheidungsurteils gestundeten Unterhaltsbeiträge von CHF 8'841.00 (CHF 7'091.00 für Y._____ und CHF 1'750.00 für A._____) an Y._____ zu bezahlen. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y._____ und X._____ ehegüterrechtlich auseinandergesetzt sind. Jede Partei ist Eigentümerin jener Aktiven und Passiven, die sie besitzt oder die auf sie lauten. 10. Die Vorsorgeeinrichtung D._____ wird angewiesen, vom Konto mit der Vertragsnummer 2/217427 zu Lasten von X._____ (AHV-Nr. _____) den Betrag von CHF 19'540.90 an die E._____ zu Gunsten von Y._____ (Konto-Nr. _____ / AHV-Nr. _____) zu überweisen. 11. Die Gerichtskosten, inklusive der bislang aufgeschobenen und hierunter noch offenen Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. _____), von CHF 10'000.00

5 / 28 gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y._____ und X._____. Mit Rücksicht auf die Y._____ (Proz. Nr. _____) und X._____ (Proz. Nr. _____) erteilte unentgeltliche Rechtspflege gehen die je auf sie entfallenden CHF 5'000.00 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 13. [Rechtsmittelbelehrung] 14. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 15. [Mittelung] G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 4. April 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben (ZK1 18 30): 1. Es seien die Dispositivziffern 5, 6, 8 und 10 des angefochtenen Entscheides als Ganzes zu kassieren und – mit Ausnahme von Dispositivziffer 8, welche ersatzlos aufzuheben sei – durch die nachfolgende Neuregelung zu ersetzen: 2. Neuregelung "5. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen und zwar bis zur Mündigkeit von A._____, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten bleibt. 6. Der Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen. 10. Die Vorsorgeeinrichtung D._____ wird angewiesen, vom Konto mit der Vertrags-Nr. 2/217427 zu Lasten von X._____ (AHV-Nr. _____) den Betrag von Fr. 11'124.05 an die E._____ zu Gunsten von Y._____ (Konto Nr. _____ / AHV-Nr. _____) zu überweisen." 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. H. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 liess Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. I. Im Laufe des Berufungsverfahrens erstattete X._____ zwei Noveneingaben. Er setzte das Kantonsgericht von Graubünden insbesondere über seinen Stellenwechsel per 1. November 2018 in Kenntnis. Den Noveneingaben folgten insgesamt fünf Stellungnahmen der Parteien. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte X._____ zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher

6 / 28 Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens ein (ZK1 18 172). Er stellte folgende Anträge: 1. Es seien die Dispositivziffern 4. und 5. des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 18.06.2014 (Proz. Nr. _____) respektive die Dispositivziffer 2.b des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 01.10.2014 (Proz. Nr. _____) respektive die Dispositivziffern 1., 2. 2. Abschnitt und 4. des Berufungsentscheides des Kantonsgerichts von Graubünden vom 07.04./19.10.2016 (ZK1 15 107) mit Beginn und Wirkung ab Datum der vorstehenden Gesuchseinreichung aufzuheben. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, mit Beginn und Wirkung ab Datum der vorstehenden Gesuchseinreichung monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge für den Sohn A._____, geb. _____2011, von Fr. 750.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten. K. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte Y._____, das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. L. Am 25. Februar 2019 nahm X._____ zu den neuen Beweisanträgen Stellung. M. Beide Parteien stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hiess beide Gesuche gut und erteilte X._____ mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (ZK1 18 31) sowie Y._____ mit Verfügungen vom 11. Dezember 2018 bzw. 4. Februar 2019 (ZK1 18 39) die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO sowohl im Verfahren ZK1 18 30 als auch ZK1 18 172 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. N. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 18 172) nahmen X._____ und Y._____ zusammen mit ihren Rechtsvertretern teil. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Nach den Parteivorträgen und einer formlosen richterlichen Befragung der Parteien wurde über die Möglichkeit einer Einigung – ebenfalls in Bezug auf die im Berufungs- und Hauptverfahren (ZK1 18 30) strittigen Punkte – verhandelt. Ohne die Ausführungen der Vorsitzenden umfassend zu bestätigen und gleichfalls ohne Anerkennung der jeweils von der Gegenpartei vertretenen Argumentation unterzeichneten die Parteien schliesslich vor Ort eine

7 / 28 Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) mit nachstehend wörtlich wiedergegebenem Inhalt: 1. Die Ziffern 5, 6, 7, 8 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2018 werden aufgehoben. 2. X._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt von A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 (Barunterhalt; davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y._____ zahlbar, und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange A._____ im Haushalt von Y._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber X._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. Die Familienzulagen sind sofern sie von X._____ bezogen werden von ihm zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 dieser Vereinbarung an Y._____ zu bezahlen. X._____ verpflichtet sich, die notwendigen Anträge betreffend Direktauszahlung der Familienzulagen für A._____ an Y._____ rückwirkend ab dem 1. November 2018 stellen zu lassen. 4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019, von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5. Y._____ verzichtet auf nachehelichen Unterhalt. 6. Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge per 1. Juli 2014. Sie ersuchen das Kantonsgericht, die neue Vorsorgeeinrichtung von X._____ anzuweisen, den Betrag von CHF 40'000.00 auf ein von Y._____ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. X._____ wird dem Kantonsgericht seine neue Vorsorgeeinrichtung sobald wie möglich bekanntgeben.

8 / 28 Y._____ wird dem Kantonsgericht sobald wie möglich ein Freizügigkeitskonto bekanntgeben. 7. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass mit dem Vollzug dieser Vereinbarung kein Unterhaltsausstand bis und mit dem 30. November 2018 besteht. 8. Y._____ verpflichtet sich, innert 30 Tagen nach gerichtlicher Genehmigung des vorliegenden Vergleiches die hängige Betreibung gegen X._____ (Betreibung _____) des Betreibungsamtes der Region O.3_____ zurückzuziehen und die Löschung der Betreibung zu beantragen. 9. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK1 18 30) sowie des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (ZK1 18 172) tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 11. Die Parteien beantragen dem Gericht, bei der neuen Vorsorgeeinrichtung von X._____ die notwendige Durchführbarkeitserklärung einzuholen und den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen, das Berufungsverfahren (ZK1 18 30) im Sinne des Vergleichs zu erledigen und das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (ZK1 18 172) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. O. Im Anschluss an die Verhandlung teilten die Parteien dem Kantonsgericht sowohl die erforderlichen Angaben betreffend die neue Vorsorgeeinrichtung von X._____ als auch diejenigen betreffend das Freizügigkeitskonto von Y._____ mit. P. Mit Schreiben vom 3. April 2019 ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Vorsorgeeinrichtung von X._____, die F._____, um Zustellung einer Durchführbarkeitserklärung für das Vorsorgeguthaben von X._____ mit Stichtag per 1. Juli 2014. Letztere ging hierorts antragsgemäss ein. Die Parteien erhielten jeweils eine Kopie der Durchführbarkeitserklärung zur Kenntnisnahme. Q. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide der Regionalgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des

9 / 28 Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Dies trifft vorliegend – unter Berücksichtigung von Art. 92 Abs. 1 ZPO – allein schon mit Blick auf die im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). 2. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2018 ging X._____ (fortan Ehemann bzw. Vater) am 2. März 2018 zu (act. B.2). Die dagegen erhobene Berufung vom 4. April 2018 erweist sich, unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, als fristgerecht und entspricht im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 311 ZPO; act. A.1). 3. Die Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2019 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Das Gericht genehmigt diese Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist zudem in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Art. 279 ZPO entspricht Art. 140 aZGB (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art 279 ZPO). Bei der Prüfung des freien Willens richtet das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung (Thomas Sutter- Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 11 zu Art. 279 ZPO). Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es sich zudem davon zu überzeugen, dass sich jede Partei über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Hinsichtlich der materiellen Prüfung (Inhaltsprüfung) wird sodann grundsätzlich zwischen der Regelung von vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten und den Belangen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unterschieden (vgl. Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut,

10 / 28 a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend greift der Richter diesbezüglich nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versagen, so zum Beispiel wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. PKG 1983 Nr. 2 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Hat eine Scheidungskonvention jedoch die Belange der unmündigen Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) zum Inhalt, haben diese Punkte lediglich die Bedeutung von übereinstimmenden Anträgen (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). In diesen Fällen gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 ZPO. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Sind Kinderbelange zu regeln, so führt dies demnach zu einer eigentlichen materiellen Prüfungspflicht des Gerichts. Zudem hat ein Urteil die in Art. 301a ZPO geforderten Angaben zu enthalten. 4. Die strittigen Punkte im Berufungsverfahren (nachehelicher Unterhalt; Kindesunterhalt; Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge; Erneuerung der Verpflichtung zur Bezahlung von gestundeten Unterhaltsbeiträgen) betreffen nicht einzig die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten. Die Vereinbarung untersteht folglich nicht ausschliesslich den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 279 ZPO. Aufgrund der Kinderbelange besteht, wie vorstehend dargelegt, die besondere Pflicht, die Vereinbarung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; es ist sicherzustellen, dass die Anordnungen im Interesse des Kindes liegen (vgl. Art. 296 ZPO). Für die Genehmigung des vereinbarten Vorsorgeausgleichs müssen zusätzlich die strengeren Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 280 ZPO erfüllt sein. 5. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26. März 2019 wird zunächst die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und der Kindesunterhalt für A._____ neu geregelt. Wie sich der Vereinbarung entnehmen lässt, sind die Parteien übereingekommen, dass der Ehemann mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 monatlich CHF 1'000.00 (Barunterhalt; davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt des Sohnes A._____ bezahlt. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y._____ (fortan Ehefrau bzw. Mutter) zahlbar, und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese

11 / 28 Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange A._____ im Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Im Folgenden ist in groben Zügen auf die Grundlagen, gestützt auf welche die genannten Unterhaltsbeiträge ermittelt worden sind, einzugehen. 5.1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, untersteht A._____ der alleinigen Obhut der Mutter (act. B.1). Sie erbringt ihren Kindesunterhaltsbeitrag somit vorwiegend in natura durch Umsorgen des Kindes im Alltag (sog. Naturalunterhalt; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB [Pflege und Erziehung]). X._____ als nicht obhutsberechtigter Elternteil hat seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen zu erfüllen. 5.2. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem tatsächlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes in der Höhe von rund CHF 6'393.00 aus (inkl. 13. Monatslohn und Provisionen; exkl. Überstunden; vgl. act. B.1, S. 29 ff.). Im Juli 2018 kündigte der Ehemann seine damalige Anstellung bei der G._____ per Ende Oktober 2018 (act. A.5; act. B.9). Seit dem 1. November 2018 arbeitet der Ehemann nunmehr bei der H._____ zu einem Nettolohn von CHF 3'791.00 (ohne 13. Monatslohn; act. A.5; act. B.6; act. B.11; act. A.1 [in ZK1 18 172]; Prot. S. 4). Damit ist offenkundig, dass der Ehemann seit dem Stellenwechsel dasjenige Einkommen, welches die Vorinstanz ihm anrechnete, effektiv nicht mehr erzielt. Mit diesem Einkommen vermag der Ehemann jedoch nicht einmal seinen im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigten Notbedarf von CHF 4'015.00 zu decken (vgl. act. B.1, S. 24). Kinderunterhaltsbeiträge würden somit zu einem (unzulässigen) Eingriff in das Existenzminium des Ehemannes als Unterhaltsschuldner führen. In Erinnerung zu rufen ist indessen, dass der Ehemann als Vater eines minderjährigen Kindes, das auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen ist, alle ihm zumutbaren und möglichen Anstrengungen zu unternehmen hat, um mit seiner Ausbildung und den von ihm erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen. Entsprechend darf der Ehemann sich mit einem derat tiefen Einkommen nicht begnügen. Die Parteien sind in der Vereinbarung denn

12 / 28 auch zu Recht nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen des Ehemannes, sondern von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens CHF 4'900.00 ausgegangen. Als Versicherter mit Unterhaltspflicht hat der Ehemann nämlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80 % seines versicherten Verdienstes (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Das anrechenbare Einkommen von CHF 4'900.00 pro Monat entspricht somit 80 % seines Nettolohnes von CHF 6'148.00 (act. B.10; ohne Überstunden) bei der G._____. Das Einkommen, welches der Ehemann durch seine neue Anstellung verdient, ist geringer als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung. Es handelt sich demnach nicht um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG, sondern es wäre von einem Zwischenverdienst im Sinne des AVIG auszugehen. Diesfalls bestünde ein Anspruch des Ehemannes auf Kompensationszahlungen in Höhe von 80 % des Verdienstausfalls (Art. 41a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 22 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Ausgehend von seinem versicherten Lohn bei der G._____ in Höhe von CHF 6'148.00 netto (ohne Überstunden) pro Monat und seinem derzeitigen monatlichen Nettolohn (Zwischenverdienst) von CHF 3'791.00 beliefen sich die Kompensationszahlungen auf CHF 1'885.00 (80 % der Differenz; CHF 6'148.00 ./. CHF 3'791.00 = CHF 2'357.00 x 0.8). Sein Lohn aus dem Zwischenverdienst zuzüglich Kompensationszahlungen ergäbe Einkünfte von rund CHF 5'600.00 (CHF 3'791.00 + CHF 1'885.60). Anzumerken ist, dass die vorstehenden Berechnungen jeweils auf den Nettolöhnen des Ehemannes basieren, während die Arbeitslosenversicherung ihre Berechnungen anhand der Bruttolöhne vornehmen würde. Mit den Kompensationszahlungen läge das Einkommen des Ehemannes entsprechend sogar noch über der in der Vereinbarung berücksichtigten Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 133 vom 29. März 2016 E. 5.b). Das der Vereinbarung zugrunde liegende Einkommen des Ehemannes trägt somit sowohl dem Stellenwechsel des Ehemannes Rechnung als auch seiner zivilrechtlichen Verpflichtung, bei zumutbarer Anstrengung einen (Mindest)Verdienst zu erzielen, um eine Unterdeckung im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO zu vermeiden. Nach dem Gesagten erscheint es jedenfalls als angemessen ab Einreichung des

13 / 28 Abänderungsbegehrens, mithin ab dem 1. Dezember 2018, von einem hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von mindestens CHF 4'900.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen. Er liess sich dieses Einkommen in der Vereinbarung vom 26. März 2019 somit zu Recht anrechnen, und zwar rückwirkend ab Einreichung seines Abänderungsbegehrens. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der "rückwirkenden" Anrechnung eines höheren als des tatsächlich verdienten Einkommens nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, und lässt sich sein Versäumnis für diese konkrete Zeitperiode auch nicht mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.3 mit Verweis auf 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.4; 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2). 5.3. Infolge der Einkommensreduktion ist auf Seiten des Ehemannes ein geringerer Bedarf zu berücksichtigen. Der Unterhaltsberechnung liegt somit ein Bedarf des Ehemannes von CHF 3'575.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten CHF 1'400.00; Krankenkassenprämie KVG CHF 233.00; Reisekosten Besuchsrecht [GA] CHF 322.00; Steuern CHF 420.00) zugrunde. Die tieferen Wohnkosten entsprechen den Vorgaben des Betreibungsamtes (vgl. act. C.3 [in ZK1 18 172]). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass der Ehemann seine Wohnung im Zeitpunkt der Verhandlung vom 26. März 2019 bereits in der Absicht gekündigt hatte, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Im Übrigen entspricht der Bedarf des Ehemannes dem angefochtenen Entscheid (act. B.1, S. 19 ff.). Damit beträgt die Leistungsfähigkeit des Ehemannes CHF 1'325.00. 5.4. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die Vorinstanz erachtete in Anwendung der 10/16-Regel ab dem 10. Altersjahr von A._____ ein Arbeitspensum zu 40 % und ab dessen 16. Altersjahr ein Arbeitspensum zu 100 % als der Ehefrau zumutbar. Anhand der statistischen Daten gemäss dem individuellen Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik, welcher auf den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 basiert und sich auf mehr als 900'000 Lohnangaben von Angestellten aus der Privatwirtschaft stützt, errechnete

14 / 28 die Vorinstanz ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 1'600.00 (40 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn) bzw. CHF 3'714.00 (100 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn; act. B.1, S. 25 ff.). In der zu genehmigenden Vereinbarung gehen die Parteien von einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von CHF 1'600.00 bei mindestens 40 % Arbeitsverpflichtung aus. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Ehefrau als hauptbetreuender Elternteil ab der obligatorischen Einschulung von A._____ grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 % (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_931/2017 vom 1. November 2018 E. 3.1.3 und 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3, nach welchen die neue Praxis auch auf hängige Verfahren Anwendung findet). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besuchte A._____ bereits die zweite Primarschulklasse (Prot. S. 7). In Nachachtung der Praxisänderung des Bundesgerichts rechnen die Parteien der Ehefrau in der Vereinbarung somit zu Recht ein 40 % Pensum an. Sodann ist auch die Höhe des hypothetischen Einkommens aufgrund des Alters der Ehefrau, ihrer fehlenden Ausbildung sowie ihrer Erwerbsmöglichkeiten als realistisch und angemessen zu qualifizieren (vgl. auch Prot. S. 7). 5.5. Der berücksichtigte Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'423.00 (Grundbetrag CHF 850.00; Wohnkostenanteil CHF 335.00; Krankenkassenprämie KVG unter Berücksichtigung der Individuellen Prämienverbilligung [IPV] CHF 148.00; Steuern CHF 60.00). Dieser geringfügige Bedarf ist insbesondere auf ihr Konkubinatsverhältnis sowie ihre Wohnsituation bei ihrem Konkubinatspartner zurückzuführen. Zum Wohnkostenanteil der Ehefrau ist folgendes anzumerken: Ausgehend von einem Wohnkostanteil in Höhe von CHF 995.00 (zwei Drittel) für die Ehefrau mit den beiden Kindern B._____ und A._____, rechnete die Vorinstanz der Ehefrau einen Wohnkostenanteil von CHF 498.00 an (ein Drittel; act. B.1, S. 21). Aus der persönlichen Befragung der Ehefrau anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2019 ergab sich indessen, dass der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag (CHF 995.00) nebst dem Wohnkostenanteil noch weitere Lebenshaltungskosten enthält (Prot. S. 8). Gestützt auf die Akten ist insgesamt von anrechenbaren Wohnkosten in der Höhe von CHF 12'000.00 p.a. auszugehen. Diese Kosten sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, wobei sich der Anteil der Ehefrau auf monatlich knapp CHF 335.00 beläuft (ein Drittel; CHF 12'000.00 ÷ 3 ÷ 12). Der Wohnkostenanteil des Sohnes A._____ beträgt entsprechend monatlich rund CHF 165.00 (ein Sechstel; CHF 12'000.00 ÷ 6 ÷ 12; vgl. nachstehend E. 5.6.). Mit dem hypothetischen Einkommen kann die

15 / 28 Ehefrau, welche A._____ betreut, ihren eigenen Bedarf bzw. ihre Lebenshaltungskosten selbst decken. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts für A._____ (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). 5.6. A._____ besucht, wie bereits erwähnt, gegenwärtig die zweite Klasse der Primarschule. Der Bedarf von A._____ ist derzeit auf CHF 618.00 zu veranschlagen (Grundbetrag CHF 400.00; Wohnkostenanteil CHF 165.00 [vgl. vorstehend E. 5.5.]; Krankenkassenprämie KVG unter Berücksichtigung der IPV CHF 53.00). Mit Vollendung seines zehnten Altersjahres wird sich der Grundbetrag von A._____ auf CHF 600.00 erhöhen. Des Weiteren zählen allfällige künftige Fremdbetreuungskosten durch Dritte zum Barbedarf von A._____. Dass die Parteien dennoch von einer stufenweisen Erhöhung des Unterhaltsbeitrages in der geschlossenen Vereinbarung abgesehen haben, ist nicht zu bestanden. Zum einen ist der Barbedarf von A._____ auch unter Berücksichtigung eines Grundbedarfes von CHF 600.00 und allfälligen Fremdbetreuungskosten mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag nach wie vor gedeckt. Zum anderen ist der Ehefrau ab dem Übertritt von A._____ in die Oberstufe im August 2023 ein Arbeitspensum zu 80 % und mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein solches zu 100 % zumutbar. Gestützt auf die Berechnung der Vorinstanz hat sich das hypothetische Einkommen der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt somit auf CHF 3'000.00 (80 %) bzw. CHF 3'714.00 (100 %) zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 5.4.; act. B.1, S. 25 ff.). Ab August 2023 ist es der Ehefrau somit möglich und zumutbar, sich mit ihren freien Mitteln in einem gewissen Umfang am gesteigerten Barunterhalt von A._____ zu beteiligen. Zumal die voreheliche Tochter der Ehefrau, B._____, zu diesem Zeitpunkt bereits 21 Jahre alt sein und mit ihrer Lehre als Bäckerin/Konditorin über eine angemessene Erstausbildung verfügen wird (vgl. Prot. S. 8). Die Familienzulagen von derzeit CHF 220.00 pro Monat sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten von A._____, das heisst seines Barbedarfes, bestimmt. Entsprechend sind sie von seinem Bedarf in Abzug zu bringen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.4). Darüber hinaus hat A._____ nach Deckung seines Barunterhalts Anspruch auf einen angemessenen Anteil am verbleibenden Überschuss des Vaters. 5.7. Es wird davon ausgegangen, dass sowohl die Parteien als auch der Sohn A._____ vermögenslos sind. 5.8. Vor dem Hintergrund der Genehmigungsbedürftigkeit der Vereinbarung lässt sich festhalten, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge den Bemessungsfaktoren gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB angemessen Rechnung tragen. Mit einem monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 ist der

16 / 28 Barbedarf von A._____, samt Überschussanteil, unter Berücksichtigung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern gedeckt. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Demnach wahrt die von den Parteien einvernehmlich getroffene Regelung die Kindesinteressen und ist zu genehmigen. 6. Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Ziffer 3 des geschlossenen Vergleiches entspricht dieser Rechtslage. 7. Die Frage der Indexierung ist untrennbar mit dem der Offizialmaxime unterliegenden Kindesunterhalt verbunden. Die getroffene Regelung betreffend Teuerungsausgleich ist gerichtsüblich, wobei es sich rechtfertigt, eine Anpassung erstmals auf den 1. Januar 2020 vorzunehmen (act. F.1, Ziffer 4 des Vergleichs; vgl. auch Art. 301a lit. d ZPO). 8. In Abänderung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides verzichtet die Ehefrau gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung auf nachehelichen Unterhalt. Die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt beschlägt einzig die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten, welche unter Vorbehalt einer offensichtlich unbilligen Regelung der freien Parteidisposition zugänglich ist (vgl. vorstehend E. 3.). Das Gericht ist daher grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden und muss seinem Entscheid den von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt zugrunde legen (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die allgemeinen Prüfungspflichten des Gerichts nach Art. 279 Abs. 1 ZPO dies erfordern. Die Parteien haben ihrer Vereinbarung die vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse zu Grunde gelegt. Dass diese Eckdaten der Vereinbarung aufgrund aller Umstände zumutbar und angemessen sind, wurde vorstehend bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2. bis 5.5.). Die Vereinbarung der Parteien ist demzufolge auch in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt zu genehmigen. 9.1. Gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge per 1. Juli 2014. Sie beantragen, die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes sei anzuweisen, CHF 40'000.00 des Vorsorgeguthabens des Ehemannes auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

17 / 28 9.2. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB, in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft ist). Das vorliegende Scheidungsverfahren gilt per 18. Juni 2014 als eingeleitet. Die Übergangsbestimmungen zum neuen Recht halten in Art. 7d Abs. 2 des Schlusstitels (SchlT ZGB) betreffend die berufliche Vorsorge fest, dass auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 bereits vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das neue Recht anwendbar ist. Wie die Rechtsänderung übergangsrechtlich zu behandeln ist, wurde in der Literatur uneinheitlich beurteilt. Es entstand eine kontroverse Diskussion über die Frage, welcher Stichtag für bereits hängige Scheidungsverfahren gelten solle: Der 1. Januar 2017 (wofür sich die Mehrheit der Lehre aussprach) oder aber das Datum der effektiven Einleitung des Scheidungsverfahrens (vor dem 1. Januar 2017), womit die Gesetzesänderung zu einer unter Umständen massiven Rückwirkung des neuen Rechts führen würde. Die Vorinstanz nahm ihre Berechnungen zum Vorsorgeausgleich im vorliegenden übergangsrechtlichen Fall mit Stichtag per 1. Januar 2017 vor. Mittlerweile erfolgte eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage. Das Bundesgericht hat die Streitfrage entgegen der zuvor herrschenden Meinung entschieden und das Datum der effektiven Einleitung des Scheidungsverfahrens (vor dem 1. Januar 2017) als massgeblich erklärt (BGE 144 III 298 E. 7.1.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2 und 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5). Die Parteien verpflichten sich gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung somit in Einklang mit Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge per 1. Juli 2014. Eine Verzinsung ab Stichtag der Teilung entfällt angesichts des vergleichsweise vereinbarten Betrages von CHF 40'000.00, bei dem der bis zum Abschluss der Vereinbarung angefallene Zins bereits berücksichtigt ist. 9.3. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt (Durchführbarkeitserklärung) und die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 280 Abs. 3

18 / 28 ZPO). Die Genehmigungsvoraussetzungen der Einigung über die Teilung der beruflichen Vorsorge und des Vorliegens einer Durchführbarkeitserklärung sind vorliegend gegeben (act. D.21; act. F.1; Prot. S. 8 f.). Zu prüfen bleibt die Gesetzeskonformität der beantragten Teilung. 9.4. Die Ehefrau verfügt weder über voreheliche noch eheliche Freizügigkeitsleistungen (act. B.1, S. 40). Aus dem eingereichten Vorsorgeausweis des Ehemannes geht hervor, dass sich seine Freizügigkeitsleistung bei der F._____ per 27. Februar 2019 insgesamt auf CHF 75'013.60 beläuft (act. B.19). Es handelt sich dabei um sein gesamtes Vorsorgeguthaben (vgl. act. B.1, S. 40 ff.; Prot. S. 6 f.). Am Stichtag der Berechnung des Vorsorgeausgleiches (1. Juli 2014) betrug das Vorsorgeguthaben des Ehemannes CHF 63'603.40. Bei einer hälftigen Teilung käme hiervon der Betrag per Heiratsdatum (CHF 38'885.00) – per 1. Juli 2014 aufgezinst (CHF 41'355.30) – in Abzug, womit sich ein zu teilender Betrag von CHF 22'248.10 ergäbe. Entsprechend hätte im Rahmen einer hälftigen Teilung für die Ehefrau ein auszugleichender Betrag von CHF 11'124.05 resultiert. In der geschlossenen Vereinbarung vereinbaren die Parteien folglich eine überhälftige Teilung zu Gunsten der Ehefrau. Gemäss Art. 124b Abs. 1 ZGB können die Ehegatten in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Der Wortlaut ist, verglichen mit dem bis Ende 2016 geltenden Recht, bewusst weiter gefasst. Bisher war nämlich für den Verzicht eine "entsprechende" (d.h. eine mit der hälftigen Teilung der Guthaben vergleichbare) Vorsorge erforderlich. Die "angemessene" Alters- und Invalidenvorsorge soll verhindern, dass der Verzichtende später durch die öffentliche Hand getragen werden muss. Zu diesem Zweck muss das Gericht die Vorsorgesituation in allgemeiner Form beurteilen, wozu auch das Alter des Betroffenen gehört. Ist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens nur eine bescheidene Vorsorge vorhanden, ist zu klären, ob der Betroffene nach der Scheidung eine angemessene Vorsorge aufbauen kann. Bei der Beurteilung fallen alle Vermögenswerte der Ehegatten, einschliesslich der vorehelichen Guthaben, in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.1 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 [fortan Botschaft Vorsorgeausgleich], BBl 2013 4916). Der Ehemann ist mit 43 Jahren im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch jung. Die Vorsorge des Ehemannes kann in den 21 Erwerbsjahren bis zur

19 / 28 Erreichung seines ordentlichen Rentenalters noch weiter geäufnet werden. Zudem verfügt der Ehemann über ein Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a (Police G 3.487.433 der D._____ vom 1. August 2012; act. B.1, S. 13; vorinstanzliches act. VIII.11), welches im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberührt blieb. Weiter darf davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Situation des Ehemannes im Allgemeinen wesentlich verbessern wird. Zum einen ist in den nächsten Jahren mit einer Einkommenssteigerung des Ehemannes zu rechnen, da sich seine Arbeitgeberin in einer Aufbauphase befindet (vgl. Prot. S. 2 f. und 4). Zum anderen wird die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber A._____ in etwa zehn Jahren dahinfallen. Darüber hinaus erfolgt mittels der zu genehmigenden Vereinbarung eine Tilgung seiner aufgelaufenen Unterhaltsschulden (vgl. act. F.1, Ziffer 7 des Vergleichs; nachstehend E. 10.). Dadurch wird dem Ehemann mutmasslich in Zukunft auch ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse sowie Einzahlungen in die Säule 3a – einhergehend mit erheblichen Steuererleichterungen – möglich sein. Der Ehemann sollte somit in der Lage sein, nachehelich seine Vorsorgesituation angemessen zu verbessern. Dies ist ihm umso mehr zuzumuten, als die Ehefrau, zu deren Gunsten ein überhälftiger Vorsorgeausgleich erfolgt, zumindest aus heutiger Sicht eine schlechtere Vorsorgesituation aufweist. Zwar hat die Ehefrau noch 26 Erwerbsjahre vor sich, aufgrund ihres deutlich tieferen Einkommens und der Kinderbetreuung wird es ihr aber weitaus mehr Mühe bereiten, ein Vorsorgeguthaben in nennenswerter Höhe zu äufnen. So wird sie mit ihrem hypothetischen Einkommen bis August 2023 das BVG-Obligatorium (versicherter Jahreslohn) von derzeit CHF 21'330.00 wenn überhaupt lediglich knapp erreichen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]). Zudem verfügt sie über keinerlei voreheliches Vorsorgeguthaben. Diesbezüglich ist auch zu erinnern, dass der Vorsorgeausgleich letztlich auf die soziale Absicherung des schwächeren Ehegatten abzielt. Nach dem Gesagten ist bei den im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen Verhältnissen des Ehemannes sowie einer Pensionierung im Alter von 65 Jahren auch nach vereinbarungsgemässer Übertragung der CHF 40'000.00 nicht zu befürchten, dass der Ehemann im Alter (bzw. im Invaliditätsfall) armengenössig werden könnte. Seine berufliche Vorsorgesituation kann zwar aus heutiger Sicht nicht als ausserordentlich komfortabel bezeichnet werden, unter Berücksichtigung der weiteren präsumtiven Leistungen der AHV und gegebenenfalls der IV, der monatlichen Einkommenshöhe von mindestens CHF 4'900.00 netto, der zu erwartenden allgemeinen Verbesserung seiner

20 / 28 finanziellen Situation, die eine zusätzliche Äufnung von Vorsorgeguthaben zulässt, erweist sich die überhälftige Teilung jedoch als zulässig. 9.5. Im Hinblick auf die durch das Gericht zu überprüfende Willensbildung bei den Parteien ist anzumerken, dass dem Ehemann als demjenigen Ehegatten, welcher dem anderen mehr als die hälftige Austrittsleistung zugesteht, die Grösse seines gesetzlichen Anspruchs und der Umfang seines Verzichts hinreichend bekannt war. 9.6. Die überhälftige Teilung erfolgt unter Tilgung von ausstehenden Unterhaltsschulden (vgl. nachstehend E. 10.). An der Genehmigungsfähigkeit des vereinbarten Ausgleichs der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge ändert dies nichts. Der Vorsorgeausgleich stellt zwar ein autonomes Rechtsinstitut dar und ist somit vom Güter- und Unterhaltsrecht unabhängig, dies bedeutet aber lediglich, dass die angemessene Alters- und Invalidenvorsorge nicht durch höhere Unterhaltsbeiträge oder eine günstigere Teilung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gewährleistet werden kann (vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4916). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Ehemann, der die überhälftige Leistung überträgt, erhält weder nachehelichen Unterhalt noch profitiert er von einer grosszügigeren Teilung des Güterrechts (vgl. nachstehend E. 10. zur Genehmigungsfähigkeit der Tilgung an sich). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der von den Parteien beantragten Aufteilung des Vorsorgeguthabens eine für beide Parteien angemessene Lösung angestrebt wird, weshalb diese in Abänderung der betreffenden Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids zu genehmigen ist. 10.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheides, die gemäss dem Entscheid [recte wohl: Urteil] der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 107 vom 7. April 2016, Dispositiv, Ziffer 3, bis dreissig Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestundeten Unterhaltsbeiträge von CHF 8'841.00 (CHF 7'091.00 für die Ehefrau und CHF 1'750.00 für A._____) an die Ehefrau zu bezahlen. Ein entsprechender Parteiantrag lag nicht vor. Der gesamte Unterhaltsausstand belief sich per Ende November 2018 auf CHF 40'654.00 (Ehegatten- und Kindesunterhalt; act. H.2; Prot. S. 2 und 6). Angesichts der überhälftigen Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu Gunsten der Ehefrau stellen die Parteien gemäss Ziffer 7 des Vergleichs übereinstimmend fest, dass mit dem Vollzug der Vereinbarung kein Unterhaltsausstand bis und mit dem

21 / 28 30. November 2018 besteht. Sie heben damit Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides auf und schliessen darüber hinaus eine Nachforderung der bis Ende November 2018 unbezahlt gebliebenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträge aus. Die Vereinbarung ist klar und vollständig. Hinsichtlich des aufgelaufenen Ehegattenunterhalts erweist sich die getroffene Regelung bereits aufgrund der überhälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge als nicht offensichtlich unangemessen. Soweit die Ausstände den Kindesunterhalt betreffen, wird für die Genehmigung vorausgesetzt, dass die Kindesinteressen gewahrt sind. Mit der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages allein ist der Bedarf eines Kindes effektiv noch nicht gedeckt. Ebenso wichtig ist es, dass es die Mittel zur Gewährleistung seines Unterhalts auch tatsächlich rechtzeitig und regelmässig erhält. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ehemann die Unterhaltsschulden innert nützlicher Frist anderweitig zu begleichen vermöchte (vgl. auch act. C.3 [in ZK1 18 172]). Die Tilgung der Unterhaltsschulden trägt zu einer verbesserten finanziellen Situation des Ehemannes bei. Dies wiederum erleichtert es dem Ehemann, seine laufenden Unterhaltspflichten gegenüber A._____ zu erfüllen. Somit läuft die Vereinbarung auch dem Kindswohl nicht zuwider. 10.2. Die Regelung in Ziffer 8 des gerichtlichen Vergleichs bezüglich der Verpflichtung der Ehefrau zum Antrag auf Rückzug und Löschung der gegen den Ehemann angehobenen Betreibung in dessen Betreibungsregister steht in Zusammenhang mit der vorangegangenen Feststellung, wonach kein Unterhaltsausstand mehr besteht. Sie erscheint klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Der Genehmigung der Vereinbarung steht somit auch in diesem Punkt nichts entgegen. 12. Genehmigungsfähig ist schliesslich auch die Saldoklausel der Parteien gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung. 13. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26. März 2019 über sämtliche noch strittigen Punkte umfassend geeinigt haben. Dabei haben die Parteien eine den konkreten Umständen angemessene und den allseitigen Bedürfnissen entsprechende Regelung getroffen, welche insbesondere auch mit dem Wohl des gemeinsamen Sohnes A._____ in Einklang steht. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass beide Parteien anwaltlich vertreten und beraten worden sind und sich im Berufungsverfahren und dem Massnahmeverfahren erneut mit den zur Diskussion stehenden Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt haben. Überdies haben sich die Parteien während der Verhandlung mit ihren Rechtsvertretern zurückgezogen, um den gemeinsam erarbeiteten Vergleichsvorschlag zu

22 / 28 besprechen und sich allfällige Fragen erörtern zu lassen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der vorliegende Vergleich aus freiem Willen geschlossen worden ist und sich beide Parteien der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Vergleich vom 26. März 2019 ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 10 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2018. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Entscheid unverändert. In formeller Hinsicht wird die Berufung des Ehemannes (ZK1 18 30) demnach durch den gerichtlichen Vergleich und dessen Genehmigung erledigt. Unter Beachtung von Art. 279 Abs. 2 ZPO ist der Vergleich in den relevanten Punkten ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufzunehmen. Als Folge der entsprechenden Einigung im Hauptverfahren kann auch das Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (ZK1 18 172) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. 14.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- bzw. Massnahmeverfahrens sind vereinbarungsgemäss zu regeln (act. F.1, Ziffer 10). Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK1 18 30) von CHF 2'500.00 wie auch jene des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (ZK1 18 172) von CHF 1'500.00, gesamthaft somit CHF 4'000.00 tragen die Parteien gemäss Ziffer 10 des gerichtlichen Vergleichs ebenfalls je zur Hälfte und damit im Umfang von je CHF 2'000.00. Die aussergerichtlichen Kosten für die beiden Verfahren werden – Ziffer 10 des Vergleichs folgend – wettgeschlagen. Eine hälftige Verteilung der Kosten erscheint in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens sowie des der Berufungsinstanz gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren als gerechtfertigt. Auch hier besteht daher kein Grund, von der vereinbarten Kostenverteilung abzuweichen (Art. 109 ZPO). 14.2. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Berufungsverfahren (ZK1 18 30) als auch für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 18 172) bewilligt (vgl. ZK1 18 31 und ZK1 18 39; vorstehend E. M.). Die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je CHF 2'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen demnach zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt jeweils die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

23 / 28 15.1. Mit Honorarnoten vom 27. März 2019 macht der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt lic. iur. utr. Wilfried Caviezel, für das Berufungsverfahren (ZK1 18 30) und das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 18 172) einen Aufwand von insgesamt 59.59 Stunden geltend (act. G.1; 48.09 Stunden für das Berufungsverfahren und 11.5 Stunden für das Massnahmeverfahren), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar von CHF 13'839.90 (inkl. Barauslagen von CHF 932.40 und MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten, dass entschädigungspflichtig nur jener Aufwand ist, welcher im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig, nützlich und verhältnismässig ist, unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre). Für die erste Prüfung des Scheidungsurteils am 3. März 2018 wird ein Zeitaufwand von 2.5 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand gehört praxisgemäss noch zum erstinstanzlichen Verfahren und wäre in dessen Rahmen zu vergüten. Da dieser Aufwand in der vorinstanzlichen Honorarnote vom 18. Januar 2018 allerdings nicht geltend gemacht wurde – auch nicht als Reserve für den Mandatsabschluss – (vorinstanzliches act. VI.), ist er ausnahmsweise im Berufungsverfahren zu entschädigen. Vom vorerwähnten Gesamtaufwand entfallen knapp 41 Stunden auf das Verfassen von Rechtsschriften. Davon werden allein für die Ausarbeitung der rund 36-seitigen Berufungsschrift (exkl. Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) insgesamt 25.5 Stunden (inkl. Vorbereitung und Aktenstudium) geltend gemacht, was gesamthaft betrachtet als überhöht erscheint. Aufgrund des angefochtenen Entscheids mögen gewisse zusätzliche Abklärungen notwendig gewesen sein, mit Ausnahme der Erneuerung der Zahlungsverpflichtung für den gestundeten Unterhalt (Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids) war der Prozessstoff jedoch bekannt. Entsprechend wurde der Prozessstoff in den vorinstanzlichen Rechtsschriften und Parteivorträgen bereits umfassend abgehandelt. Darauf konnte bei der Ausarbeitung der Berufungsschrift sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zurückgegriffen werden. So beinhaltet die Berufungsschrift denn auch zahlreiche – teils wörtlich wiedergegebene – Ausführungen aus

24 / 28 erstinstanzlichen Rechtsschriften und Parteivorträgen. Zudem wird über knapp 11 Seiten ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern wörtlich zitiert. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwands für die Berufungsschrift um insgesamt 10 auf 15.5 Stunden als angemessen und sachgerecht. Auf das Verfassen des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen 2.5 Stunden. Angesichts der unnötigen Wiederholungen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens erweist sich diese Aufwandposition als zu hoch; sie ist um eine Stunde auf 1.5 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung wird mit 2 Stunden veranschlagt. Mit Blick darauf, dass der Rechtsvertreter keinen Parteivortrag verfasste und die Thematik der Verhandlung aus den Rechtsschriften bekannt war, erweist sich indessen eine Vorbereitungszeit von einer Stunde als ausreichend. Auch dieser Aufwand ist daher um eine Stunde zu kürzen. Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit vorliegend Barauslagen (Fotokopien und Porti) von insgesamt CHF 932.40 notwendig gewesen wären. Obgleich insbesondere im Rahmen des Massnahmeverfahrens umfangreiche Beilagen eingereicht wurden, darf davon ausgegangen werden, dass die angefallenen Auslagen durch die übliche Spesenpauschale von 3 % angemessen abgedeckt sind. Diese Position erweist sich deshalb als zu hoch. Die Kürzung rechtfertigt sich umso mehr, als dass – zumindest in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege – die Kosten für Fotokopien, worunter die Papierkosten sowie der Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes fallen, mit CHF 0.25 pro Seite abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Es resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 47.59 Stunden. Unter Anwendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 10'558.40 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MwSt.). 15.2. Mit Honorarnoten vom 10. April 2019 macht der Rechtsvertreter der Ehefrau, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, seinerseits für das Berufungsverfahren (ZK1 18 30) und das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 18 172) einen Aufwand von gesamthaft 54.5 Stunden geltend (act. G.2; 40.1 Stunden für das Berufungsverfahren und 14.4 Stunden für das Massnahmeverfahren), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar von CHF 12'025.10 (inkl. Barauslagen von CHF 265.40 und MwSt.) entspricht. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand

25 / 28 für das Verfassen der Berufungsantwort erweist sich als zu hoch. Zwar hatte sich der Rechtsvertreter mit einer umfangreichen Berufungsschrift auseinanderzusetzen, dennoch können für die knapp fünfseitige Berufungsantwort (exkl. Deckblatt) nicht 10.8 Stunden vergütet werden, zumal sich die Berufung von der Thematik her grundsätzlich auf den bereits bekannten Prozessstoff beschränkte. Insgesamt erscheint ein Aufwand für die Berufungsantwort von 8 Stunden als angemessen. Für das Verfassen des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Berufungsverfahrens werden 2.5 Stunden verbucht, was angesichts der rund eineinhalb Seiten umfassenden rudimentären Gesuchsbegründung, der bereits bekannten Verhältnisse sowie der irrelevanten Ausführungen zu den Unterhaltsausständen zu hoch ist. Entsprechend ist ein Aufwand von 1.5 Stunden anstatt 2.5 Stunden als hinreichend anzusehen. Des Weiteren weisen die Aufwandpositionen zwischen dem 22. Mai 2018 und dem 26. September 2018 von insgesamt 1.75 Stunden und CHF 13.00 als Barauslagen keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren auf. Sie sind als verfahrensfremde Positionen zu streichen. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 5. November 2018 wird ein Aufwand von 4.8 Stunden und für diejenige vom 8. Januar 2019 ein Aufwand von 5.5 Stunden geltend gemacht. Diese Positionen erscheinen angesichts der kurz gehaltenen Eingaben von je drei Seiten (exkl. Deckblatt und Beweismittelverzeichnis) sowie der sich darin stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ebenfalls als zu hoch. Es rechtfertigt sich, der Aufwand für die beiden Stellungnahmen um je eine Stunde zu kürzen und mit 3.8 Stunden bzw. 4.5 Stunden zu vergüten. Der zu entschädigende Stundenaufwand liegt demzufolge bei 46.95 Stunden, was unter Anwendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) einem Honoraranspruch von CHF 10'384.85 (inkl. Barauslagen von CHF 252.40 und 7.7 % MwSt.) entspricht. 16. Nachdem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vergleichs offensichtlich erfüllt sind, ergeht das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz.

26 / 28 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Vergleich vom 26. März 2019 wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 5, 6, 7, 8 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2018 werden aufgehoben. 2. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 (Barunterhalt; davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y._____ zahlbar, und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange A._____ im Haushalt von Y._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber X._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. X._____ wird verpflichtet, die Familienzulagen, sofern sie von ihm bezogen werden, zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Dispositivziffer 2 an Y._____ zu bezahlen. X._____ wird verpflichtet, die notwendigen Anträge betreffend Direktauszahlung der Familienzulagen für A._____ an Y._____ rückwirkend ab dem 1. November 2018 stellen zu lassen. 4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019, von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.

27 / 28 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y._____ auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. 6. Die F._____, Commercialstrasse 34, Postfach 286, 7007 Chur, wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von X._____ (AHV-Nr. _____) den Betrag von CHF 40'000.00 auf das Freizügigkeitskonto (IBAN CH89 8080 8008 3093 7905 1) von Y._____ (AHV-Nr. _____) bei der E._____, 9001 St. Gallen, zu überweisen. Für den Zeitraum ab 01. Juli 2014 (Stichtag der Teilung) bis zum 26. März 2019 (Unterzeichnung der Vereinbarung) entfällt eine Verzinsung des zu überweisenden Betrages. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Vollzug des gerichtlichen Vergleiches vom 26. März 2019 kein Unterhaltsausstand bis und mit dem 30. November 2018 besteht. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y._____ sich verpflichtet, innert 30 Tagen nach gerichtlicher Genehmigung des gerichtlichen Vergleiches vom 26. März 2019 die hängige Betreibung gegen X._____ (Betreibung _____) des Betreibungsamtes der Region O.3_____ zurückzuziehen und die Löschung der Betreibung zu beantragen. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien mit Vollzug des gerichtlichen Vergleiches vom 26. März 2019 in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 10. Im Übrigen bleibt der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2018 bestehen. 11. Das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 18 172) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK1 18 30) von CHF 2'500.00 sowie diejenigen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (ZK1 18 172) von CHF 1'500.00, insgesamt CHF 4'000.00, gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 2'000.00 zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

28 / 28 13.a) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 10'558.40 (inkl. Spesen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Dezember 2018 (ZK1 18 31) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 10'384.85 (inkl. Spesen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechenden Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Dezember 2018 und 4. Februar 2019 (ZK1 18 39) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. 13. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 14. Mitteilung an:

ZK1 2018 172 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.06.2019 ZK1 2018 172 — Swissrulings