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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 21.11.2018 ZK1 2018 135

21. November 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,490 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

vorsorgliche Eintragung eines Stockwerkeigentümerpfandrechts | Beschwerde ZGB Sachenrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Ref.: Chur, 21. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 135 26. November 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Andreas Kolb, Hardenbergstrasse 7, DE-10595 Berlin, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. August 2018, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen den Beschwerdeführer, betreffend vorsorgliche Eintragung eines Stockwerkeigentümerpfandrechts,

2 / 6 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Einsichtnahme in die Eingaben vom 25. September 2018 bzw. 23. Oktober 2018 und die Verfahrensakten, sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, mit Eingabe vom 6. Juni 2018 die Einzelrichterin am Regionalgericht Davos/Prättigau ersuchte, an der im Alleineigentum von X._____ stehenden Stockwerkeinheit Nr. _____ (Grundbuch der Gemeinde O.1_____), die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 712i Abs. 2 und 3 ZGB anzuordnen, – dass das Gesuch mit offenen Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen X._____ begründet wurde, – dass die Vorderrichterin mit Verfügung vom 15. Juni 2018 X._____ zur Stellungnahme aufforderte und ihn darauf hinwies, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist keine Nachfrist angesetzt werde, – dass sie ferner X._____ aufforderte, aufgrund seines deutschen Wohnsitzes ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen würden, – dass die Verfügung vom 15. Juni 2018 auf dem Rechtshilfeweg erfolgte und das Amtsgericht O.2_____ am 4. Juli 2018 bestätigte, dass die Schriftstücke durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden seien, – dass sich X._____ in der Folge nicht vernehmen liess, – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 10. August 2018, gleichen Tages mitgeteilt, das Gesuch der Y._____ guthiess und insbesondere die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts für die Pfandsumme von CHF 1'525.40 zzgl. 5% Zins seit dem 31. Mai 2018, zulasten der X._____ gehörenden Stockwerkeinheit Nr. _____ im Grundbuch O.1_____, anordnete, – dass der Entscheid X._____ durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden am 13. August 2018 mitgeteilt wurde, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als "Widerspruch Proz. Nr. _____" bezeichneten Eingabe vom 26. September 2018 (Poststempel) an das Regionalgericht Prättigau/Davos gelangte, in welcher er unter Beilage eines

3 / 6 an die A._____ adressierten Schreibens, ausführt, gegen den Gerichtsentscheid Proz. Nr. _____ Widerspruch einzulegen (vgl. act. A.1), – dass das Regionalgericht Prättigau/Davos die Eingaben des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden übermittelte (vgl. act. D.1), – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete, – dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers, die keinerlei Anträge enthält, zumindest sinngemäss hervorgeht, dass er mit dem Entscheid vom 10. August 2018 nicht einverstanden ist, – dass nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden muss, dass er damit ein Rechtsmittel gegen den Entscheid erheben möchte, – dass der angefochtene Entscheid auf vorläufige Eintragung eines provisorischen Pfandrechts eine im summarischen Verfahren zu beurteilende vorsorgliche Massnahme vermögensrechtlicher Art darstellt (vgl. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. a ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 205 vom 22. Juli 2013 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2007 29. Juni 2007 E. 1.2), weshalb bei einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.00 lediglich die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO), – dass der Streitwert in der vorliegenden Streitsache gemäss dem mit Gesuch vom 6. Juni 2018 geltend gemachten und strittigen Rechtsbegehren von CHF 1'525.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Mai 2018 klar unter CHF 10'000.00 liegt, folglich die Eingabe vom 26. September 2018 (Poststempel) als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO entgegen genommen wird, – dass zur Beurteilung zivilrechtlicher Beschwerden grundsätzlich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei vorliegend in Berücksichtigung des unter CHF 5'000.00 liegenden Streitwertes und der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 7 Abs. 2 EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; BR 173.000]),

4 / 6 – dass gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide – wie dem vorliegenden – die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und auf eine zu spät erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass der angefochtene Entscheid vom 10. August 2018 dem Beschwerdeführer als Konsequenz seiner unterbliebenen Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils und entsprechender Androhung gestützt auf Art. 141 ZPO mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden am 13. August 2018 zugestellt wurde (vgl. act. E.2; vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebeilage (Schreiben an die A._____ vom 25. September 2018; act. A.1, Seite 2) zudem festhält, dass er vom angefochtenen Entscheid am 8. September 2018 Kenntnis erhalten habe, – dass somit selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall, d.h. bei Kenntnisnahme am 8. September 2018, aufgrund des Gesagten die erst am 26. September 2018 der Post übergebenen Beschwerde offenkundig zu spät erfolgt ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, – dass jedoch auch bei fristgerechter Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil nämlich die Beschwerdeschrift Rechtsbegehren und eine Begründung beinhalten muss und durch die Rechtsbegehren präzise zum Ausdruck gebracht werden soll, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll, bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (vgl. BGE 133 III 498 E. 3.1), – dass damit nebst einem Aufhebungsantrag auch ein Antrag in der Sache gestellt werden muss (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1), – dass in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2018 (Poststempel) des Beschwerdeführers entsprechende Anträge vollständig fehlen und auch nicht durch eine nach Treu und Glauben erfolgte Auslegung ermittelt werden können (vgl. act. A.1), – dass es damit – auch in Berücksichtigung der "laienhaften" Beschwerdeeingabe – an einer Zulässigkeitsvoraussetzung mangelt, so dass ebenso unter diesem Blickwinkel auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; eine Nachfrist zur Verbesserung darf nicht angesetzt werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somme/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., N 35 zu Art. 311 ZPO),

5 / 6 – dass in der ebenfalls verlangten Beschwerdebegründung darzulegen ist, weshalb die Beschwerdeanträge gutzuheissen sind, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.), – dass im Falle einer Laienbeschwerde tiefere Anforderungen an die Begründung gestellt werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 39 vom 4. Dezember 2017), – dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet (vgl. Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass die vorliegende Beschwerde – auch in Berücksichtigung ihres Laiencharakters – den Begründungsanforderungen nicht genügt, begnügt sich der Beschwerdeführer darin doch einzig mit dem Hinweis, gegen den Entscheid Widerspruch zu erheben, während Ausführungen, weshalb der Entscheid falsch sei, gänzlich fehlen, – dass an dieser Sichtweise auch das nachgereichte Schreiben von Rechtsanwalt Ernst Kolb (Deutschland) vom 23. Oktober 2018 nichts ändert, weil ein Nachreichen einer Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.4.), – dass folglich auch unter diesem Gesichtspunkt mangels Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO m.w.H.), – dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten für das Beschwerdeverfahren, die in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass der Beschwerdegegnerin mangels Aufforderung zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Umtriebe angefallen sein dürften, weshalb keine Parteientschädigungen gesprochen werden,

6 / 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von X._____. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen gesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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