Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Ref.: Chur, 19. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 50 21. November 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Kollegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. August 2018, mitgeteilt am 28. August 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz, hat sich ergeben:
2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichte X._____ bei der Kantonspolizei O.1_____ Strafanzeige mit Strafantrag gegen die verantwortliche Person innerhalb seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der A._____, wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) ein. Er machte darin geltend, dass ihm eine falsche bzw. unvollständige Auskunft über seine Arbeitszeiten erteilt worden sei. Zusätzlich verlangte X._____ sinngemäss die Herausgabe der korrekten und vollständigen Stempelkarten, welche die Arbeitszeiten der Monate Januar, Februar, März, Juni und Juli 2014 nachweisen sollen. Nebst dem Schreiben vom 18. April 2017 reichte X._____ diverse Akten, darunter E-Mail-Korrespondenz mit B._____ als Vertreter der A._____, sowie deren Rechtsanwalt C._____, zu den Akten ein. In der Folge wurden auch verschiedene von B._____ eingereichte Unterlagen zu den Akten genommen, sowie eine polizeiliche Einvernahme von X._____ durchgeführt. B. Da der mutmassliche Tatort in O.2_____ lag, ersuchte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur mit Schreiben vom 8. März 2018 die Staatsanwaltschaft Graubünden um Verfahrensübernahme. Mit Übernahmeverfügung vom 15. März 2018 kam die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diesem Gesuch nach. C. Am 19. März 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft in der Folge die Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz zum Nachteil von X._____. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte X._____ noch weitere Urkunden ein. D. Mit Einstellungsverfügung vom 23. August 2018, mitgeteilt am 28. August 2018, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren schliesslich ein. Begründend führte sie hauptsächlich aus, es handle sich bei den herausverlangten Zeiterfassungstabellen nicht um Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und da kein datenschutzrechtliches Interesse erkennbar sei, könne der Anzeigeerstatter nicht unter Berufung auf Art. 8 DSG die Herausgabe der Zeiterfassungstabellen verlangen. Zudem wäre die Strafbestimmung von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG – selbst wenn die fraglichen Abrechnungen Daten im Sinne von Art. 8 DSG darstellen würden – nicht erfüllt, da ein vorsätzliches Handeln nicht bewiesen sei. E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ am 11. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Begehren:
3 / 10 "Ich stelle den Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben, und den Täter auf Grund von Art. 34 DSG zu einer Busse zu verurteilen." F. Mit Schreiben vom 11. September 2018 stellte der Beschwerdeführer noch ergänzend klar, dass er mit seinem Antrag Folgendes gemeint habe: "Ich bitte darum, die Einstellungsverfügung aufzuheben, und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung unter korrekter Rechtsanwendung zurückzuweisen, weil das DSG objektiv und subjektiv wie begründet anzuwenden ist." G. Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Aktenzustellung aufgefordert, welche mit Schreiben vom 19. September 2018 – unter Beilage der angeforderten Akten – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. H. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
4 / 10 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. Da der Beschwerdeführer durch die Widerhandlung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens. Indem er ohnehin zum Strafantrag berechtigt ist, gilt er nicht nur als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO) sondern auch als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2018 zugestellt, wonach die Beschwerde vom 10. September 2018 fristgerecht erfolgte. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Angesichts der Tatsache, dass Art. 34 DSG als Sanktion Busse vorsieht und es sich dabei folglich um eine Übertretung handelt (Art. 103 StGB), beurteilt der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 395 lit. a StPO). 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung begründend aus, es handle sich bei den herausverlangten Arbeitszeiterfassungstabellen beziehungsweise Stundenabrechnungen nicht um Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der subjektive
5 / 10 Straftatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG nicht als erfüllt betrachtet werden. Insofern müsse das Strafverfahren mangels strafbaren Verhaltens seitens des ehemaligen Arbeitgebers von X._____, B._____, eingestellt werden. 3.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung mit der Begründung, dass die fraglichen Zeiterfassungen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu betrachten sind. Zudem habe B._____ den Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG sehr wohl mit Wissen und Willen erfüllt. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Den Straftatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG erfüllt etwa, wer die Pflichten nach Art. 8 DSG verletzt, indem er vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG verpflichtet den Inhaber einer Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten, einschliesslich der verfügbaten Angaben über die Herkunft der Daten, mitzuteilen. Als Inhaber der Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten alle privaten Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden (Art. 3 lit. i DSG). Als Datensammlung muss weiter jeder Bestand von Personendaten angesehen werden, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 lit. g DSG). 5.1. Was die Personendaten in der letztgenannten Bestimmung angehen, nennt Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG als Legaldefinition "alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen". Die gesetzliche Definition geht von einem besonders weit gefassten Begriff aus, indem alle Informationen darunter subsumierbar sind, welche mit einer natürlichen oder juristischen Person in Verbindung gebracht werden können, solange diese Person zumindest aus dem Kontext der Informationen ohne übermässigen Aufwand bestimmbar ist (Gabor P. Blechta, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 3 DSG). Keinen Einfluss auf die Definition der Personendaten hat jedoch das Interesse des Auskunftsberechtigten. Dieses bildet im Übrigen grundsätzlich auch nicht Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 8 DSG. Dieser Grundsatz wird zwar durch eine Reihe von Bestimmungen relativiert, ein Interesse an der verlangten Auskunft ist aber nur dann geltend zu machen, wenn der Auskunftsverpflichtete massgebliche Gründe
6 / 10 für deren Verweigerung vorbringt, sodass eine Interessensabwägung vorgenommen werden muss (Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, a.a.O., N 42 zu Art. 8 DSG). Sofern keine Gründe für eine Verweigerung der Auskunft vorgebracht werden können, braucht der Auskunftsberechtigte somit keinen Nachweis eines Interessens geltend zu machen (Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5176/2012 vom 28. Februar 2013 E. 4.4.6.). 5.2. Da es sich bei den elektronischen Stempelkarten zweifelslos um Informationen handelt, welche direkt mit der Person des Arbeitnehmers verknüpft sind, ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass die fraglichen Arbeitszeiterfassungen als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu qualifizieren sind, unbeachtlich des geltend gemachten Interessens an der Auskunft derselben. 6.1. Was den subjektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG angeht, kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der seit September 2015 tätige Direktor des A._____, B._____, gegenüber der Kantonspolizei O.1_____ ausgesagt habe, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Stundenabrechnungen nicht mehr erhältlich seien. Die Spezialisten der Firma C._____ wüssten nicht, weshalb damals die Stunden nicht richtig erfasst wurden. Mit X._____ habe man sich damals jedoch darauf geeinigt, die geleisteten Stunden derselben Monate des Jahres 2015 ins Jahr 2014 zu übertragen, der Beschwerdeführer sei aber in der Folge mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen. Da die Aussagen des Direktors des A._____ glaubhaft und nicht widerlegbar seien und insbesondere nicht rechtsgenügend dargetan sei, dass B._____ nicht gewillt war, die fehlenden Stundenabrechnungen herauszugeben, könne ein vorsätzliches Handeln deshalb nicht bewiesen werden. 6.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass er über längere Zeit mit dem Versprechen der korrekten Auskunft hingehalten worden sei, um dann mitgeteilt zu bekommen, dass die Daten nicht mehr vorhanden seien. Zudem sei die Auskunft die er bekommen habe nachweislich falsch, was er mit seinen Beilagen zur Anzeige damals deutlich habe belegen können. Was die Datenaufzeichnung durch C._____ betrifft, führt er aus, dass Herr D._____ im September 2016 noch versprochen habe, die Auskunft über die vollständige Arbeitszeiterfassung zu erteilen, wenn der Beschwerdeführer im Gegenzug seine Klage auf Herausgabe derselben beim Friedensrichter zurückziehen würde. Dies
7 / 10 bedeute, dass die Daten zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren. Ohnehin sei ihm nie mitgeteilt worden, dass die Daten nicht aufgezeichnet worden seien, sondern nur dass der Ausdruck nicht möglich sei. Ebenfalls habe der Arbeitgeber am 18. Januar 2017 unter Beilage der fehlerhaften Tabelle geschrieben, dass das C._____ EDV von der E._____ bestätigt und anerkannt sei und habe versucht ihm damit zu vermitteln, dass die Tabelle somit zu akzeptieren sei. Schliesslich habe Herr D._____ gegenüber der Polizei behauptet, der Beschwerdeführer sei einverstanden gewesen, dass die geleisteten Stunden aus dem Jahr 2015 in das Jahr 2014 übertragen werden, was nicht stimme. 6.3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung davon ausgeht, dass die fraglichen Daten nicht mehr erhältlich seien (KG act. E.1, Ziff. 4 der Begründung). Aus einem E-Mail vom 13. Dezember 2016 – welches von B._____ der Kantonspolizei O.1_____ eingereicht wurde – ist denn auch zu entnehmen, dass dieser die Daten von drei Monaten nicht in den Unterlagen finden konnte und dass seiner Meinung nach der Beschwerdeführer im Juli 2014 im Urlaub gewesen sei (StA act. 4.02). Ebenfalls ist in jenem E-Mail ersichtlich, dass aus diesem Grund die Stunden vom Jahr 2015 als Richtwerte für die fehlenden Monate im Jahr 2014 herangezogen wurden, mit Ausnahme des Monats Juli, in dem der Beschwerdeführer in den Ferien gewesen sein soll. Aus der ebenfalls von B._____ eingereichten Arbeitszeitkontrolle für das Jahr 2014 ist allerdings ersichtlich, dass in sämtlichen Monaten – somit auch im Juli 2014 – Arbeitszeiten aufgeführt sind (StA act. 4.05). Im Vergleich zu der Arbeitszeitkontrolle vom Jahr 2015 fällt auf, dass zwischen den Monaten Januar, Februar, März und Juni beider Jahre ein Abgleich erfolgte, für den Monat Juli 2014 hingegen ab dem 12. Juli 2014 eigenständige Daten aufgelistet wurden (StA act. 4.06). Nebst dem Umstand, dass es sich um mehr als drei abgeglichene Monate handelt, erstaunt die Feststellung bezüglich des Monats Juli 2014 insoweit, als dass B._____ in einem E-Mail an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2016 schreibt: "Ihre Ferien sind so bei mir im System eingegeben wie wir es Ihnen geschickt haben" (StA act. 4.03). Offensichtlich lässt sich aus den Akten noch nicht erklären, wie die angepasste Arbeitszeitkontrolle vom Monat Juli 2014 zu Stande kam und ob allenfalls noch abweichende elektronische Stempelkarten existieren. 6.4. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ergeben sich sodann auch Anzeichen, die für seine Behauptung sprechen, wonach er einige Zeit hingehalten worden sei, bevor die Mitteilung erfolgte, dass die verlangten Daten nicht mehr existieren würden. Im E-Mail vom 06. Mai 2016 bittet
8 / 10 der Beschwerdeführer B._____ um die Kopien der täglich aufgezeichneten Arbeitszeiten für die Monate Dezember 2013 bis Januar 2016 (StA act. 3.09). In einer weiteren Beilage zu seiner damaligen Strafanzeige – es handelt sich dabei um ein Foto einer Abschreibungsverfügung des Vermittleramts des Bezirks Albula vom 16. September 2016 – lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Schlichtungsgesuch zurückzog, weil sich die beklagte Partei (A._____) bereit erklärte, die geforderten Dokumente herauszugeben und zuzustellen (StA act. 3.16). Erst im E-Mail vom 13. Dezember 2016 schreibt B._____, dass die Zeiterfassung von drei Monaten nicht in den Unterlagen zu finden sei und aus diesem Grund die Stunden vom Jahr darauf als Richtwert angenommen worden seien (StA act. 3.08). Im Antwort-E-Mail vom 19. Dezember 2016 macht der Beschwerdeführer sodann darauf aufmerksam, dass es sich wohl um 5 Monate handle, welche nicht korrekt dargestellt seien und das er einzig für die Nachtzulage-Berechnung einverstanden sei, die fehlenden Monate 2014 anhand derjenigen vom Jahr 2015 zu ergänzen (StA act. 3.08). 6.5. In Anbetracht dieser Aktenlage hätte die Staatsanwaltschaft noch nicht zum Schluss kommen können, dass der subjektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG nicht bewiesen ist. Vielmehr stellt sich die Frage, ob überhaupt noch Personendaten über den Beschwerdeführer vorgelegen hätten, die aber nicht herausgegeben worden sind. Solange der Sachverhalt zu entscheidrelevanten Punkten nicht geklärt ist, ist die Sache nicht spruchreif. Entsprechend lässt sich auch noch nicht beurteilen, ob B._____ in subjektiver Hinsicht gegen Art. 34 DSG verstossen hat. Zu bemerken ist diesbezüglich, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht weiter auf den objektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG eingegangen ist. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird insbesondere abzuklären haben, wie die Arbeitszeitkontrolle erfolgt ist beziehungsweise deren Erfassung getätigt wurde und ob allenfalls auch Daten anderer Mitarbeitenden für den gleichen Zeitraum nicht mehr vorhanden sind. Weiter wird sie das Auskunftsverhalten in Berücksichtigung der angepassten Arbeitszeiterfassung im vorliegenden Fall zu qualifizieren haben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
9 / 10 vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht beantragt worden und würde sich ohnehin nicht aufdrängen, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. August 2018 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: