Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 3. Oktober 2019 Referenz KSK 19 4 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes Anriststrasse 16, Postfach 19, 9423 Altenrhein gegen Y.1_____ und Y.2_____ Beschwerdegegner vertreten durch Y.3_____ Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala vom 1. November 2018, schriftlich begründet mitgeteilt am 4. Januar 2019 (Proz. Nr. 335-2018-72) Mitteilung 12. Dezember 2019
2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 27. September 2018 an das Regionalgericht Viamala liessen der Y.1_____ und die Y.2_____, beide vertreten durch das Y.3_____, ein Rechtsöffnungsbegehren in der gegen X._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Viamala vom 20. September 2018) für die Beträge von CHF 4'454.20 zuzüglich Verzugszins von 4.5% seit dem 20. September 2018, von CHF 171.95 (Zins bis am 19. September 2018) sowie von CHF 79.30 (recte: 73.30; Zahlungsbefehlskosten) stellen. Sie stützten sich zur Begründung ihres Gesuchs insbesondere auf den in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die Schlussrechnung vom 19. Januar 2018 gegenüber der am _____ 2018 verstorbenen A._____ und machten geltend, dass X._____ ihr Erbe sei. B. X._____ liess sich im Verfahren vor dem Regionalgericht Viamala nicht vernehmen. C. Der Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 1. November 2018 der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt, woraufhin X._____, nun vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes, am 12. November 2018 um Ausfertigung eines begründeten Entscheids ersuchte. Das Dispositiv des schriftlich begründeten Entscheids, welcher den Parteien am 4. Januar 2019 mitgeteilt wurde, lautet wie folgt: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Viamala für CHF 4'626.15 nebst 4.5% Zins auf dem Betrag von CHF 4'454.20 seit dem 20.09.2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten CHF 73.30) wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 3. a. X._____ trägt die Gerichtskosten von CHF 250.00. Sie werden aus dem vom Y.1_____ und der Y.2_____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. X._____ ist verpflichtet, dem Y.1_____ und der Y.2_____ diesen Betrag zu ersetzen. b. X._____ ist verpflichtet, dem Y.1_____ und der Y.2_____ eine Umtriebsentschädigung von insgesamt CHF 80.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittel). 5. (Mitteilung). Die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala erwog im Wesentlichen, dass die von den Gläubigern eingelegten Titel vollstreckbar seien und die inhaltlichen Voraussetzungen, welche praxisgemäss an die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gestellt würden, erfüllen.
3 / 8 Der Urkundenbeweis der Universalsukzession von X._____ in die Steuerschulden der verstorbenen A._____ müsse als erbracht gelten. D. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes, mit Eingabe vom 17. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Beantragt wurde das Folgende: 1. Der Entscheid vom 01.11.2018 sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 (insoweit, als das Gesuch nicht gutgeheissen wird), aufzuheben, dto. Ziff. 3; 2. Stattdessen sei ein Entscheid im Sinne des seitens des Bf erhobenen Rechtsvorschlags zu fällen (Bestreitung Passivlegitimation); 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Nachlass nur eingesetzter Erbe sei und daher zum Zeitpunkt der Forderungsgeltendmachung der Gläubigerseite nicht bekannt gewesen sei, ob er überhaupt als Erbe in Betracht komme. Gegen den Beschwerdeführer sei durch die gesetzliche Erbin tatsächlich eine Klage erhoben worden, sodass nun zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger der Erblasserin sei, weshalb, jedenfalls einstweilen, seine Passivlegitimation nicht gegeben sei. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten und der Y.1_____ und die Y.2_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Der beim Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 18. Januar 2019 erhobene Kostenvorschuss von CHF 350.00 ging innert Frist ein. F. Die Beschwerdegegner verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. G. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
4 / 8 [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 1. November 2019, der begründete Entscheid wurde den Parteien am 4. Januar 2019 mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das Einschreiben am 7. Januar 2019 abgeholt. Mit der am 17. Januar 2019 versendeten Eingabe wurde die zehntägige Beschwerdefrist folglich gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent- Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner eine Begründungs- bzw. Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand.
5 / 8 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fällung eines Entscheids im Sinne des seitens des Beschwerdeführers erhobenen Rechtsvorschlags (Bestreitung Passivlegitimation). In Verbindung mit der Begründung auf Seite 4 der Beschwerde ergibt sich, dass eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens angestrebt wird. Begründet wird die Beschwerde damit, dass zum Zeitpunkt der Forderungsgeltendmachung der Gläubigerseite nicht bekannt gewesen sei, ob der Beschwerdeführer letztlich als Erbe in Betracht komme. In der Folge habe sich gezeigt, dass die Mutter der Erblasserin als gesetzliche Erbin Klage erhoben habe. Nachdem nun zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger der Erblasserin A._____ sei, verhalte es sich auf jeden Fall so, dass seine Passivlegitimation (jedenfalls einstweilen) nicht gegeben sei. Es könne nicht sein, dass ein (letztlich) Aussenstehender für Forderungen, welche ihn rechtlich nicht betreffen, haftbar gemacht werde. Der Beschwerde beigelegt sind diverse Beweismittel (Dokument Bezirksgericht Winterthur, Testament A._____, Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Vertreter der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2019). 3.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und auch in den Verfahrensakten finden sich weder Tatsachenbehauptungen, die denjenigen in der Beschwerde entsprechen, noch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel. Folglich wird die Beschwerde ausschliesslich mit unzulässigen Noven begründet, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
6 / 8 4. Wie nachfolgend dargelegt wird, wäre der Beschwerde im Übrigen, selbst wenn die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung berücksichtigt werden könnte, kein Erfolg beschieden. 4.1. In der Beschwerde wird zugestanden, dass der Beschwerdeführer eingesetzter Erbe von A._____, der ursprünglichen Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung, ist. Seine Erbenstellung werde jedoch durch eine Herabsetzungsklage der Mutter der Erblasserin als gesetzliche Erbin in Frage gestellt. Im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019 (KG act. B.4) wird ausgeführt, dass die Mutter der Erblasserin "im Rahmen ihres Pflichtteils" Herabsetzungsklage erhoben habe. Daraus wird ersichtlich, dass ihr aktuell keine Erbenstellung zuerkannt wird. Dies im Übrigen entgegen dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 7. August 2017, nach welchem sie keine übergangene Pflichtteilserbin ist, sondern explizit auf den Pflichtteil gesetzt und gebeten wird, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. 4.2. Der von der Erbschaft ausgeschlossene oder übergangene Pflichtteilsberechtigte wird nicht bereits mit der Eröffnung des Erbganges, sondern erst mit dem Herabsetzungsurteil effektiv Erbe. Bis dahin hat er nur virtuelle Erbenstellung (Rolando Forni/Giorgio Patti, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Vor Art. 522-533 ZGB). Vorliegend scheint dies bei der Mutter der Erblasserin der Fall zu sein, weshalb sie erst mit (allfälliger) Gutheissung der Herabsetzungsklage Erbin bzw. Miterbin würde. Folglich gilt der Beschwerdeführer derzeit als einziger Erbe. 4.3. Die Erben erwerben die Erbschaft von Gesetzes wegen als Ganzes mit dem Tode des Erblassers, wobei mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie übergehen und die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden. Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf die Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (vgl. Art. 560 ZGB). Allerdings werden die beim Versterben der Erblasserin noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerschulden, entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, nicht aufgrund von Art. 560 Abs. 2 ZGB persönliche Schulden der Erben. Die Steuersukzession beruht vielmehr auf entsprechenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Kantone (Steuersukzession auch für rechtskräftig veranlagte Steuern: Ivo Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 560 ZGB; BGE 102 Ia 483 E. 6b.dd; Urteil des Bundesgerichts 1P.139/2006 vom 15. Mai 2006, E. 5.1; Steuersukzession nur für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern: Peter C.
7 / 8 Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 6 zu Art. 603 ZGB). Steuersukzession bedeutet, dass sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene die Erben des verstorbenen Steuerpflichtigen in seine steuerlichen Rechte und Pflichte eintreten. Sie sind von da an grundsätzlich bis zur Höhe ihres Erbteils solidarisch für die vom Verstorbenen geschuldeten Leistungen haftbar (Team Dokumentation und Steuerinformation Eidg. Steuerverwaltung, in: Schweiz. Steuerkonferenz SKK [Hrsg.], Die subjektive Steuerpflicht, Bern 2017, S. 11). Die Steuersukzession knüpft an die zivilrechtliche Erbenstellung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2017 vom 13. Februar 2018, E. 3.2.1). 4.4. Vorliegend geht es um Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich bzw. der Y.2_____. Die Steuerpflicht endet gemäss §10 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG ZH; LS 631.1) mit dem Tod des Steuerpflichtigen. §11 Abs. 1 StG ZH sieht in der Folge vor, dass bei Versterben des Steuerpflichtigen seine Erben in seine Rechte und Pflichten eintreten. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. Gemäss § 9 Abs. 2 StG ZH wird die Erbengemeinschaft bei ungewisser Erbfolge als Ganzes besteuert. Diese Bestimmungen gelten nach § 189 Abs. 1 StG ZH auch für die Gemeindesteuern. Da der Beschwerdeführer derzeit anscheinend einziger Erbe der Erblasserin ist und die zivilrechtliche Erbenstellung ab dem Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin gilt, haftet der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zur Höhe seines Erbteils solidarisch für die offenen Steuerschulden. Dass die offenen Steuerschulden seinen Erbteil übersteigen würden, wurde indes nicht gerügt. Über die geleisteten Zahlungen wäre bei Gutheissung der Herabsetzungsklage im Rahmen der Erbteilung abzurechnen. 4.5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer, unabhängig vom Ausgang der Herabsetzungsklage oder der Erhebung allfälliger anderer erbrechtlicher Klagen, derzeit für die bestehende Erbschaftsschuld (solidarisch) bis zu seinem Erbanteil haftbar, sodass sich der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid im Ergebnis als korrekt erweist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
8 / 8 Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 350.00 festgesetzt. Da die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwortet verzichtet und sich somit nicht am Verfahren beteiligt haben, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: