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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.10.2019 KSK 2019 24

3. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,717 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 3. Oktober 2019 Referenz KSK 19 24 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 20. März 2019, mitgeteilt am 21. März 2019 (Proz. Nr. 335- 2019-32) Mitteilung 12. Dezember 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 an das Regionalgericht Plessur stellte X._____ sinngemäss ein Rechtsöffnungsbegehren in der gegen Y._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Plessur vom 15. Januar 2019) für die Beträge von CHF 270.00 nebst Zins zu 12% seit dem 30. Juni 2017 ("Restbetrag Rechnung Nr. _____/Schuldanerkennung 30.06.2017"), von CHF 350.00 (Umtriebsspesen), von CHF 78.00 (Mahngebühren) sowie von CHF 53.30 (Zahlungsbefehlskosten). Er stützte sich für die Begründung seines Gesuchs auf die Schuldanerkennung vom 30. Juni 2017. B. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. März 2019 führte Y._____ im Wesentlichen aus, dass X._____ ihm anlässlich der Schuldanerkennung gesagt habe, er könne den Restbetrag irgendwann bezahlen und dass er CHF 200.00 bereits bezahlt habe. Die restlichen CHF 70.00 habe ihm X._____ geschenkt. X._____ nahm nicht an der Hauptverhandlung teil. C. Mit Entscheid vom 20. März 2019, mitgeteilt am 21. März 2019, wies der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schuldanerkennung so auszulegen sei, dass die Restsumme bis 30 Monate nach Unterzeichnung bezahlbar sei, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung über CHF 270.00 noch nicht fällig und somit mangels Verzug auch die geltend gemachte Umtriebsentschädigung über CHF 350.00 nicht geschuldet sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. März 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 270.00. Er begründete dies damit, dass die CHF 200.00 nicht bezahlt worden seien und dass es gelogen sei, dass er Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) CHF 70.00 geschenkt habe. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Der beim Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 1. April 2019 erhobene Kostenvorschuss von CHF 200.00 ging innert Frist ein.

3 / 7 F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners wurde verzichtet. G. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im Rechtsöffnungsgesuch, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 21. März 2019 mitgeteilt. Somit begann die Beschwerdefrist frühestens am 22. März 2019 zu laufen. Mit der am 28. März 2019 der Post übergebenen Eingabe wurde die zehntägige Beschwerdefrist folglich gewahrt. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er

4 / 7 sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.3.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. 1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde enthält zwar Anträge, indem die Zahlung von CHF 270.00 und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der Rechtsöffnung für diesen Betrag verlangt wird, und es wird in Bezug auf E. 6 des angefochtenen Entscheids sinngemäss die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch,

5 / 7 dass das Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe bereits CHF 200.00 bezahlt und die restlichen CHF 70.00 seien ihm geschenkt geworden, im vorinstanzlichen Entscheid zwar erwähnt wurde, letztlich aber nicht entscheidrelevant war. Eine Auseinandersetzung mit der entscheidenden Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die Forderung gemäss dem provisorischen Rechtsöffnungstitel, der Schuldanerkennung vom 30. Juni 2017, nicht fällig sei, fehlt vollständig. Demzufolge fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den entscheidrelevanten Punkten komplett, weshalb die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe nicht erfüllt sind. Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Wie nachfolgend dargelegt wird, wäre der Beschwerde im Übrigen, selbst bei Erfüllen des Begründungserfordernisses, kein Erfolg beschieden, da sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist. 2.1. Da ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG offensichtlich nicht vorhanden ist, ist zu prüfen, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel besteht. Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein. Verfrühte Betreibungen beeinträchtigten die Stellung des Schuldners. Die Fälligkeit muss vom Gläubiger nachgewiesen werden. Ergibt sich die mangelnde Fälligkeit positiv aus den eingereichten Unterlagen, so ist dies von Amtes wegen zu beachten (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 und 77 ff. zu Art. 82 SchKG m.w.H.; BGE 142 III 720 E. 4.1). 2.2. Vorliegend geht aus der Schuldanerkennung vom 30. Juni 2017 eine Zahlungsfrist von 30 Monaten ab Vertragsschluss hervor. Dies war vom Vorderrichter auch ohne entsprechende Behauptung des Schuldners als Teil der amtswegigen Prüfung, ob die betriebene Forderung aus der Schuldanerkennung hervorgeht, zu berücksichtigen. Folglich wurde die Fälligkeit von der Vorinstanz zu Recht verneint. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid erweist sich somit in

6 / 7 allen Teilen als korrekt und dem Vorderrichter ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des für die Frage der Rechtsöffnung erheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Demzufolge wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ohnehin abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 200.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von X._____, und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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